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Veränderung des Wohnungszuschnitts

LG Berlin64 S 17/8926.05.1989GE 1989, 943

§ 541 b BGB, § 564 b Abs. 2 Nr. 3 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Veränderung des Wohnungszuschnitts; Beendigung des Mietverhältnisses; Kündigung des Vermieters; Modernisierungsmaßnahmen; berechtigtes Interesse des Vermieters; Nutzungsänderung, einzelner Räume; Umbau der Wohnung; wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks, angemessene

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1.Voraussetzung einer Kündigung gem. § 564 b Abs. 2 Nr. 3 BGB ist, daß die gekündigte Wohnung nicht mehr bestehen bleibt, sondern durch Umbau oder Abriß beseitigt wird.

2. Daher ist dann eine Kündigung gem. § 564 b Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht gerechtfertigt, wenn die bisherigen Räume im wesentlichen - wenn auch unter Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen und damit verbundenen Nutzungsänderungen - aufrechterhalten bleiben und die Gesamtwohnfläche allenfalls unwesentlich verändert wird.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Voraussetzung einer Kündigung gem. § 564 b Abs. 2 Nr. 3 BGB ist, daß die gekündigte Wohnung nicht mehr bestehen bleibt, sondern durch Umbau oder Abriß beseitigt wird. Nur auf diesen Fall bezieht sich der Rechtsentscheid des BayObLG vom 17. November 1983 - RE-Miet 1/83 - GE 1984, 77 ff. Gleich zu behandeln sind die Fälle, in denen eine Wohnung durch Hinzunahme weiterer Räume vergrößert werden soll, so daß die ursprüngliche Wohnung durch Hinzunahme weiterer Räumlichkeiten und eine andere Benutzungsart bisheriger Räume unter gleichzeitiger Durchführung von Modernisierungsarbeiten eine derartige Veränderung erfährt, daß sie nicht mehr als das durch den Mietvertrag vermmietete Mietobjekt angesehen werden kann (vgl. dazu Urteil der Kammer vom 30. August 1985 - 64 S 195/85 - GE 1986, 453). Anders ist jedoch der Fall zu beurteilen, in denen die gemietete Wohnung lediglich modernisiert werden soll, wobei die tragenden Wände erhalten bleiben und die Gesamtwohnfläche allenfalls unwesentlich verändert wird, insbesondere die bisherigen Räume im wesentlichen - wenn auch unter Durchführung von Modernisierungsarbeiten und damit verbundenen Nutzungsänderungen - aufrechterhalten bleiben. In diesen Fällen steht einer Kündigung gem. § 564 b Abs. 2 Nr. 3 BGB entgegen, daß der Vermieter sein Modernisierungsvorhaben durch Klage gegen den Mieter auf Duldung der Modernisierungsmaßnahmen durchsetzen kann (§ 541 b BGB), mithin eine Kündigung nicht notwendig ist, um das Vorhaben des Vermieters durchzusetzen. Um einen derartigen Fall handelt es sich hier (wird ausgeführt). Da der Mieter aber dann, wenn die materiellen und formellen Voraussetzungen der Duldungspflicht (§ 541 b Abs. 1 und 2 BGB) gegeben sind, auch erhebliche Einwirkungen auf die Mietsache dulden muß, unter Umständen sogar die Unterbringung der Mieter außerhalb der Wohnung - auf Kosten des Vermieters (§ 541 b Abs. 3 BGB) - notwendig werden kann, sind allein die Erschwernisse durch beabsichtigte Modernisierungsarbeiten kein Kündigungsgrund.