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Veränderung der Mietsache durch den Mieter

AG Neukölln7 C 692/8208.12.1983GE 1984, 489

§§ 535 ff. BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Veränderung der Mietsache durch den Mieter; Mietsache, Substanz der; Veränderungen, bauliche; Gasetagenheizung; Gastherme; Schornsteinversottung; Gleichbehandlungsgrundsatz

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bauliche Veränderungen der Substanz der Mietsache darf der Mieter grundsätzlich nur mit Einwilligung des Vermieters vornehmen, der seine Einwilligung allerdings nicht willkürlich verweigern darf (hier: kein Anspruch auf Einbau einer Gasetagenheizung bei Versottungsgefahr).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Bauliche Veränderungen der Substanz der Mietsache darf der Mieter grundsätzlich nur mit Einwilligung des Vermieters vornehmen, dies gilt insbesondere auch für die Erstellung einer Gasetagenheizung, wie sie von den Kl. geplant ist. Der Vermieter darf seine Einwilligung allerdings nicht willkürlich verweigern, wenn der Mieter Änderungen vornehmen will, die durch den technischen Fortschritt und die damit zusammenhängenden Veränderungen der Lebensgewohnheiten gebräuchlich geworden sind. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn derartige Veränderungen eine dauernde Beeinträchtigung der Mietsache mit sich bringen, den berechtigten Interessen des Vermieters zuwiderlaufen und ihm daher aus vernünftigen Gründen unzumutbar sind (vgl. Bettermann ZMR 1960, Seite 360).

Den hier von den Kl. beabsichtigten Einbau einer an den Schornstein angeschlossenen Gas-Etagenheizung müssen die Bekl. weder dulden noch hierzu ihre Einwilligung erteilen. Zwar gehört die Erstellung einer Gas-Etagenheizung angesichts der damit für den Mieter verbundenen erheblichen Erleichterungen durchaus zu den Einrichtungen, die der Vermieter jedenfalls dann dulden muß, wenn damit nur eine geringfügige Beeinträchtigung seines Eigentums verbunden ist (vgl. BGH NJW 63, Seite 1539 und BGHLM Nr. 28 zu § 535 BGB für einen Außenwand-Gasofen). Allein hieraus folgt jedoch nicht die Verpflichtung der Bekl. zur Erteilung der geforderten Erlaubnis. Die Kl. sind den ihnen obliegenden Beweis dafür, daß der Einbau der von ihnen gewünschten Gas-Etagenheizung den berechtigten Interessen der Bekl. nicht entgegensteht, fällig geblieben. Nicht ausgeräumt sind nach dem überzeugenden Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen S. die Befürchtungen des Bekl., daß der Anschluß der Gas-Etagenheizung an den fraglichen Schornstein zu einer Versottung desselben führen könnte.

Soweit sich die Kl. darauf berufen haben, daß die Bekl. anderen Mietern den Einbau einer Gas-Etagenheizung mit entsprechendem Schornsteinanschluß gestattet haben, es in diesen Fällen auch nicht zu einer Versottung des Schornsteins gekommen ist, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Ganz abgesehen davon, daß nicht dargelegt ist, daß bei diesen Thermen dieselben Voraussetzungen im Hinblick auf die Gefahr einer Versottung gegeben sind, vermag das Gericht einen allgemeinen mietrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu bejahen. Im Hinblick auf die mit einer Durchfeuchtung des Schornsteins gegebenen erheblichen Gefahren für die Bausubstanz sowie die erheblichen Kosten für die Beseitigung etwa eintretender Schäden, vermag allein die Tatsache, daß anderen Mietern die Errichtung einer Gas-Etagenheizung gestattet worden ist, eine Verpflichtung der Bekl. zur Erteilung der hier begehrten Erlaubnis nicht zu begründen.