Veränderung der gemieteten Sache durch Vermieter
BGB §§ 535, 536, 541 a
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Veränderung der gemieteten Sache durch Vermieter; Ersatz von Bodenfliesen durch Estrich
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vermieter darf im Rahmen seines Gestaltungsrechts als Eigentümer einfache Bodenfliesen am vermieteten Balkon entfernen und durch einen gestrichenen Estrich ersetzen lassen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Bekl. hat keinen Anspruch, daß auf dem von ihm genutzten Balkon wieder Bodenfliesen aufgebracht werden. Lediglich zur Klarstellung und Abgrenzung sei angemerkt, daß selbstverständlich der Vermieter nicht beliebig die Mietsache verändern darf, solange diese den Wohnzweck nicht beeinträchtigt. Der Vermieter darf im Rahmen seines Gestaltungsrechtes als Eigentümer den Zustand der Mietsache nur dann verändern, wenn der Wohnwert für den Mieter nicht berührt ist, wobei die Vorstellungen der Parteien zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses entscheidend sind. Die Abgrenzung ist allerdings nur im Einzelfall vorzunehmen. Zum Beispiel darf der Vermieter nicht ohne weiteres einen Parkettfußboden entfernen, selbst wenn im Mietvertrag nicht ausdrücklich Parkettfußboden mitvermietet ist. Das Argument, ein anderer Fußboden würde auch nicht den Aufenthalt im Raum beeinträchtigen, würde nicht greifen. Denn Parkett stellt eine besondere Ausstattung eines Zimmers dar, die den Wohnwert hebt (was sich auch aus entsprechender Eingruppierung bei Mieterhöhungsverlangen ergibt). Dasselbe würde z. B. für Stuckdecken, besondere Fenster oder dergleichen gelten können. Fliesen auf einem Balkon zählen dazu nicht, es sei denn, es würde sich um ganz besondere Fliesen handeln, die den Wert des Balkons auch optisch besonders herausstellen. Dazu ist nichts ersichtlich, insbesondere ist nicht vorgetragen, daß gerade diese Fliesen im besonderen mietvertraglich vereinbart seien. Die Nutzung des Balkons mit einem gestrichenen Estrich ist ohne weiteres gewährleistet.
(Mitgeteilt von VRiLG a. D. KLAUS SCHACH)