Verabredete Schriftform des Vorvertrages
§ 154 Abs. 2 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verabredete Schriftform des Vorvertrages; Mietvorvertrag, Schriftform; Vertragsschluß, mündlicher; Schriftform, verabredete; Vorvertrag, Abgrenzung zur Absichtserklärung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mündliche Absichtserklärungen kein Mietvorvertrag.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Mit Recht hat das Amtsgericht den Abschluß eines Mietvorvertrages zwischen den Parteien, auf den alleine der Klageanspruch gestützt werden kann, verneint. Denn nicht erkennbar ist, daß der Bekl. sich in der für die Annahme eines Vorvertrages erforderlichen Weise habe verpflichten wollen, mit der Kl. einen Mietvertrag abzuschließen. Der Vorvertrag sollte schriftlich geschlossen werden, wie das Schreiben der Kl. an ihn vom 6. März 1988 zeigt, in dem es u. a. heißt: "Für den 5.3.88 hattest Du Deinen Besuch angekündigt mit der Begründung, mit mir einen Vorvertrag abzuschließen, auch am 6.2.88 sollte das schon getan werden. Ich möchte Dich dringend bitten, daß Du den Vorvertrag an meinen Rechtsanwalt schickst." Diese zwischen den Parteien vereinbarte Schriftform auch des Vorvertrages ist nicht eingehalten. Der Vorvertrag ist deshalb gemäß § 154 Abs. 2 des BGB nicht wirksam geschlossen worden. Daß der Bekl. als Vermieter sich mündlich habe verpflichten wollen, der Kl. die Wohnung zu vermieten, obwohl gerichtsbekannt Mietverträge über Räumlichkeiten grundsätzlich schriftlich geschlossen zu werden pflegen, ist nicht erkennbar. Die mündlichen Erklärungen des Bekl. sind demzufolge nur als Absichtserklärungen ohne Bindungswirkung zu werten.