Urkundenprozeß für Mietzinsansprüche
BGB §§ 535 ff.; ZPO §§ 592 ff.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mietzinsansprüche können im Urkundenprozeß geltend gemacht werden. (Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die von der Kl. im Urkundenprozeß geltend gemachten Zahlungsansprüche, die sie auf die über die einzelnen Mietobjekte abgeschlossenen Mietverträge in Verbindung mit § 535 Satz 2 und § 557 Abs. 1 Satz 1 BGB stützt, sind unbegründet, weil sich der Bekl. den Forderungen aus den Mietverträgen mit Recht mit dem Arglisteinwand widersetzt.
Allerdings ist die Geltendmachung der Ansprüche im Urkundenprozeß statthaft. Es ist nicht ersichtlich, daß dem der allgemeine Arglisteinwand nach § 242 BGB entgegensteht. Auch aus dem von dem Bekl. zitierten Kommentar von Palandt (Palandt/Heinrichs, Kommentar zum BGB, 53. Auflage, § 242 Rnr. 82) ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß der vorliegende Prozeß nicht im Urkundenprozeß betrieben werden durfte.
Daß der Mietzins für Geschäftsräume im Urkundenprozeß einklagbar ist, ist herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung (Sternel, Mietrecht, 3. Auflage, V Rnr. 37; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Auflage, VIII Rnr. 41; LG Bonn in WuM 1986, 109). Um Geschäftsraummiete handelt es sich vorliegend. Dabei ist entscheidend, daß das jeweilige Mietobjekt dem Mieter nicht selbst zum Wohnen dienen sollte (vgl. Bub/Treier, a.a.O., I Rnr. 85).
Auch Ansprüche aus § 557 Abs. 1 Satz 1 BGB können grundsätzlich im Urkundenprozeß geltend gemacht werden. Im Gegensatz zu einem etwaigen weiteren Schadensersatzanspruch nach § 557 Abs. 1 Satz 2 BGB wird in § 557 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Höhe der Nutzungsentschädigung ausdrücklich auf den vereinbarten Mietzins abgestellt, den die Kl. hier fordert. Es wird also unmittelbar auf einen in einer Urkunde angegebenen Betrag verwiesen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Urkundenprozeß nach §§ 592 ff. ZPO dient dazu, dem Gläubiger schnell einen Titel zu verschaffen, da insbesondere ein langwieriger Zeugen- oder Sachverständigenbeweis über strittige Punkte ausgeschlossen ist. Nach herrschender Auffassung ist eine Klage im Urkundenprozeß auch für Mietzinsansprüche statthaft (siehe die Rechtsprechungsübersicht bei Börstinghaus, NZM 1998, 89 ff.). Nun ist es leider unrühmliche Berliner Tradition, daß sich auch die zuständigen Spezialkammern und Spezialsenate oft über wesentliche Fragen nicht einigen können.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Es überrascht deshalb nicht, daß der 8. Senat des Kammergerichts mit Urteil vom 11. April 1994 den Urkundenprozeß als statthaft angesehen hat, während der 20. Senat mit Urteil vom 30. Oktober 1997 das Gegenteil für Recht erkannt hat. Man kann allerdings nur noch den Kopf schütteln, wenn man in MM 1996, 447 nachliest, daß eben dieser 20. Senat mit Urteil vom 4. Juli 1996 die Geltendmachung von Pacht- und Mietzinsforderungen im Urkundenprozeß für zulässig hält. Dieses Urteil wird in der Entscheidung vom 30. Oktober 1997 nicht nur nicht erwähnt, sondern es werden im Grunde dieselben Argumente mit Literaturnachweisen entgegengesetzt gewertet. Der Fall bietet einen guten Anschauungsunterricht dafür, daß zuweilen juristische Argumente beliebiges Spielmaterial für Urteilsgründe sind.