Urkundenprozeß auch bei Ansprüchen aus Wohnraummiete
ZPO § 592
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zahlungsansprüche aus einem Wohnraummietvertrag können im Urkundenprozeß geltend gemacht werden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. verfolgt mit der Berufung den Anspruch auf Zahlung der Miete (...), einem Heizkostenvorschuß (...) und einem Vorschuß für weitere Betriebskosten (...) weiter.
Die Klage im Urkundenprozeß ist zulässig. Dem steht die Besonderheit des Wohnungsmietverhältnisses nicht entgegen. § 592 ZPO, welcher die Zulässigkeit dieser besonderen Klageart regelt, stellt nicht auf einen besonderen Entstehungsgrund des geltend gemachten Anspruchs ab.
Der Urkundsprozeß ist auch für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Mietverträgen gegeben (vgl. BGH NJW 1999, 1408). Ohne Erfolg beruft sich der Bekl. darauf, daß der BGH in der zitierten Entscheidung einen Gewerbemietvertrag zu beurteilen hatte. Denn einen wesensmäßigen Unterschied zwischen einem Gewerbemietvertrag und einem Wohnungsmietvertrag, der die Klagemöglichkeit im Urkundenprozeß ausschließen würde, gibt es nicht. Eine solche Differenzierung hat auch der BGH nicht beabsichtigt. Der Nachteil für einen in Anspruch genommenen Mieter, seine Einwendungen, die er nicht mit im Urkundenprozeß zugelassenen Beweismitteln belegen kann, erst in einem Nachverfahren geltend machen zu können, trifft den Wohnungsmieter wie den Gewerberaummieter gleichermaßen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wer im Urkundenprozeß klagt, erhält schnell ein Urteil, weil insbesondere eine Beweiserhebung durch Zeugen und Sachverständige ausgeschlossen ist. Einige Gerichte meinen, daß dies deshalb bei Wohnraummietverhältnissen ausscheiden müsse, da sonst ein Minderungsrecht des Mieters, der die Mängel nicht beweisen kann, unzulässigerweise eingeschränkt wird.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter hatte im Urkundenprozeß rückständige Miete eingeklagt und hatte dazu die nach § 593 ZPO erforderlichen Urkunden (Mietvertrag) eingereicht. Der Mieter hielt die Klage im Urkundenprozeß für unstatthaft.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 3. Mai 2005 folgte das LG Berlin dem nicht und verwies auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser habe zwar über Ansprüche aus einem Geschäftsraummietverhältnis zu entscheiden gehabt; ein wesentlicher Unterschied zu einem Wohnraummietverhältnis bestehe jedoch nicht (so inzwischen auch der BGH vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 216/04 - noch unveröffentlicht).