Urkundenprozess
ZPO §§ 533, 596
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Urkundenprozess; Abstandnahme in der Berufung als Klageänderung zulässig; Sachdienlichkeit
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
a) Das Abstehen vom Urkundenprozess ist in der Berufungsinstanz wie eine Klageänderung zu behandeln und daher zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht es für sachdienlich erachtet (Anschluss an BGH, Urteil vom 13. April 2011 - XII ZR 110/09, BGHZ 189, 182 Rn. 24 ff.).
b) Zur Sachdienlichkeit des Abstehens vom Urkundenprozess in der Berufungsinstanz (Anschluss an BGH, Urteil vom 13. April 2011 - XII ZR 110/09, aaO. Rn. 38 ff.).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Bekl. sind seit dem Jahre 2002 Mieter einer Wohnung der Kl. in D. Mitte des Jahres 2007 zeigten sie der Kl. schriftlich mehrere Mängel - darunter den hier streitgegenständlichen, unstreitig vorhandenen Schimmelbefall in Küche, Schlafzimmer und Kinderzimmer - an und minderten fortan die Miete. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2008 erklärte die Kl. die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs.
2 Die Kl. hat im Urkundenprozess die Zahlung rückständiger Miete in Höhe von 6.393,77 € nebst Zinsen sowie die künftige Zahlung der vereinbarten Miete begehrt.
3 Das Amtsgericht hat die Klage als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Kl. ein Sachverständigengutachten aus einem von den Parteien parallel geführten selbständigen Beweisverfahren vorgelegt, das unter anderem Ausführungen zu den von den Bekl. auch im vorliegenden Verfahren behaupteten baulichen Mängeln der Mietsache enthält. Sie hat im Anschluss hieran die Abstandnahme vom Urkundenprozess erklärt. Die Berufung der Kl. ist ohne Erfolg geblieben.
4 Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kl. ihr Klagebegehren weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 10 [...]Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die von der Kl. im Berufungsverfahren erklärte Abstandnahme vom Urkundenprozess als nicht sachdienlich und daher unzulässig angesehen.
11 1. Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass ein Abstehen vom Urkundenprozess grundsätzlich auch noch in der Berufungsinstanz möglich ist.
12 a) Nach § 596 ZPO kann ein Kl., ohne dass es der Einwilligung des Bekl. bedarf, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung von dem Urkundenprozess in der Weise abstehen, dass der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig bleibt. Die Erklärung der Abstandnahme bewirkt bei Fortdauer der Rechtshängigkeit des geltend gemachten Anspruchs einen Wechsel in der Form des geforderten Rechtsschutzes. Der Rechtsstreit wird im ordentlichen Verfahren ohne die Beschränkungen der §§ 592, 595 ZPO fortgeführt (BGH, Urteil vom 13. April 2011 - XII ZR 110/09, BGHZ 189, 182 Rn. 17 = NJW 2011, 2796 m.w.N.).
13 b) Es entsprach bereits der vor der Umgestaltung des Berufungsverfahrens durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG, BGBl. I S. 1887) ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der herrschenden Auffassung in der Literatur, dass die in § 596 ZPO für das Berufungsverfahren zwar nicht ausdrücklich vorgesehene Abstandnahme vom Urkundenprozess in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Klageänderung zulässig ist, wenn der Bekl. einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich hält, und zwar mit der Wirkung, dass der Rechtsstreit im zweiten Rechtszug nunmehr im ordentlichen Verfahren anhängig ist (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 25. Februar 1959 - V ZR 139/57, BGHZ 29, 337, 339 f. m.w.N.; vom 31. Mai 1965 - VII ZR 114/63, NJW 1965, 1599; vom 6. Juni 1977 - III ZR 116/75, BGHZ 69, 66, 69; vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 308/98, NJW 2000, 143 unter II 2 b cc).
14 c) Nach dem am 1. Januar 2002 erfolgten Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes sind in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten worden, ob die vorstehend genannten Grundsätze mit dem Funktionswandel der Berufung zu einem Instrument der Fehlerkontrolle und -beseitigung und insbesondere mit der in § 533 ZPO enthaltenen Regelung vereinbar sind. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage zunächst offengelassen (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2003 - XI ZR 474/02, BGHZ 157, 224, 232), sie jedoch später - in Übereinstimmung mit der auch vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung - dahin gehend entschieden, dass auch nach neuem Recht das Abstehen vom Urkundenprozess im Berufungsverfahren wie eine Klageänderung zu behandeln und daher zulässig ist, wenn der Bekl. einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält (BGH, Urteil vom 13. April 2011 - XII ZR 110/09, BGHZ 189, 182 Rn. 24).
15 d) Ob für ein Abstehen vom Urkundenprozess im Berufungsverfahren zusätzlich die Voraussetzungen des § 533 Nr. 2 ZPO erfüllt sein müssen, hat der Bundesgerichtshof im vorgenannten Urteil dahinstehen lassen können, da diese Voraussetzungen dort gegeben waren (BGH, Urteil vom 13. April 2011 - XII ZR 110/09, aaO. Rn. 34). So liegt der Fall auch hier.
16 aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelangt mit dem zulässigen Rechtsmittel außer den vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen auch der gesamte aus den Akten ersichtliche Prozessstoff des ersten Rechtszugs in die Berufungsinstanz. Das Berufungsgericht darf daher auch schriftsätzlich angekündigtes, entscheidungserhebliches Parteivorbringen berücksichtigen, das von dem erstinstanzlichen Gericht für unerheblich erachtet worden ist, auch wenn es im Urteilstatbestand keine Erwähnung gefunden hat (BGH, Urteil vom 13. April 2011 - XII ZR 110/09, aaO. Rn. 35; Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 529 Rn. 3; jeweils m.w.N.). Kommt es aus der allein maßgeblichen Sicht des Berufungsgerichts aufgrund einer Klageänderung für die Entscheidung auf Tatsachen an, die - wie hier - in dem Urteil des erstinstanzlichen Gerichts - aus dessen Sicht folgerichtig - trotz entsprechenden Parteivortrags nicht festgestellt sind, bestehen erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen, die das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO zu eigenen Feststellungen berechtigen und verpflichten (BGH, Urteil vom 13. April 2011 - XII ZR 110/09, aaO. Rn. 37 m.w.N.).
17 bb) Die Bekl. haben sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht darauf beschränkt, die Statthaftigkeit des Urkundenprozesses in Frage zu stellen. Sie haben vielmehr darüber hinaus - wie bereits im Rahmen der zur Akte gereichten vorgerichtlichen Korrespondenz - die materielle Berechtigung des Räumungsbegehrens bestritten und haben beweisbewehrten Vortrag zur Mangelhaftigkeit der Mietsache, namentlich zur Ursache des Schimmelbefalls, gehalten. Hierzu hat das erstinstanzliche Gericht - aus seiner Sicht folgerichtig - zwar keine Feststellungen getroffen. Das Berufungsgericht wäre aber entgegen seiner Auffassung bei Zulassung der Abstandnahme vom Urkundenprozess nicht zur Beurteilung und Entscheidung eines völlig neuen Streitstoffs gezwungen gewesen.
18 e) Das Berufungsgericht hat die Sachdienlichkeit des Abstehens vom Urkundenprozess im vorliegenden Fall mit einer rechtsfehlerhaften Begründung verneint.
19 aa) Zwar kann das Revisionsgericht die Verneinung der Sachdienlichkeit nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht den Begriff der Sachdienlichkeit verkannt oder die Grenzen seines Ermessens überschritten hat (BGH, Urteil vom 13. April 2011 - XII ZR 110/09, aaO. Rn. 40 m.w.N.). Das ist hier jedoch der Fall.
20 bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert die Beurteilung der Sachdienlichkeit eine Berücksichtigung, Bewertung und Abwägung der beiderseitigen Interessen. Dabei ist entscheidend, ob und inwieweit die Zulassung der geänderten Klage den Streit im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt, so dass sich ein weiterer Prozess vermeiden lässt. Eine Klageänderung ist danach nicht sachdienlich, wenn ein völlig neuer Streitstoff zur Beurteilung und Entscheidung gestellt wird, ohne dass dafür das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden kann. Der Sachdienlichkeit steht grundsätzlich nicht entgegen, dass aufgrund der Klageänderung neue Parteierklärungen und gegebenenfalls Beweiserhebungen notwendig werden und die Erledigung des Prozesses verzögert wird (BGH, Urteil vom 13. April 2011 - XII ZR 110/09, aaO. Rn. 41 m.w.N.).
21 cc) Das Berufungsgericht hat die Sachdienlichkeit mit der Begründung verneint, mit der im ordentlichen Verfahren maßgeblichen Frage nach den Ursachen des Schimmelbefalls, insbesondere ob ein Mangel in der Bausubstanz oder ein fehlerhaftes Nutzungsverhalten der Bekl. vorliege, habe sich das Amtsgericht nicht befasst, so dass neuer Tatsachenstoff und neue Beweismittel erforderlich seien.
22 Damit hat das Berufungsgericht maßgeblich einen Gesichtspunkt in die Interessenabwägung eingestellt, der nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht geeignet ist, die Sachdienlichkeit des Abstehens vom Urkundenprozess zu verneinen. Wie bereits ausgeführt, ist der Vortrag der Bekl. zu den behaupteten Mängeln des Mietobjekts gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in der Berufungsinstanz angefallen (vgl. oben II 1 d aa und bb sowie BGH, Urteil vom 13. April 2011 - XII ZR 110/09, aaO. Rn. 43 m.w.N.). Es handelt sich folglich nicht um einen völlig neuen Prozessstoff, der im Berufungsverfahren erstmals zur Beurteilung und Entscheidung gestellt wird. Durch das Abstehen vom Urkundenprozess wird dieses Vorbringen der Bekl. lediglich ohne die Beschränkungen der §§ 592, 595 ZPO entscheidungserheblich. Die sich hieraus ergebende Notwendigkeit einer Beweisaufnahme ist kein tragfähiger Grund, um die Sachdienlichkeit zu verneinen (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2011 - XII ZR 110/09, aaO.). Dies gilt erst recht, wenn sich - wie hier - in einem selbständigen Beweisverfahren der Parteien sogar bereits ein Sachverständiger mit dem Mangel und dessen streitigen Ursachen befasst hat.
23 2. Damit war im Streitfall das von der Kl. erklärte Abstehen vom Urkundenprozess zulässig. Durch die Erklärung ist der Rechtsstreit vom Urkundenprozess in das ordentliche Verfahren überführt worden, so dass es auf die vom Berufungsgericht des Weiteren behandelte Frage der Statthaftigkeit der Klage im Urkundenprozess nicht ankommt. Das Berufungsgericht hätte die Klage daher nicht als im Urkundenprozess unzulässig abweisen dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2011 - XII ZR 110/09, aaO. Rn. 46 m.w.N.).
III. 24 Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Kläger kann auch noch in der Berufungsinstanz vom Urkundenprozess Abstand nehmen. Das ist wie eine Klageänderung zu behandeln. Diese ist sachdienlich, wenn es sich nicht um einen völlig neuen Prozessstoff handelt, der in der Berufung erstmals zur Beurteilung und Entscheidung gestellt wird.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieter berief sich auf Schimmelbefall in der Wohnung und minderte die Miete. Der Vermieter kündigte später das Mietverhältnis fristlos wegen Zahlungsverzugs. Im vorliegenden Rechtsstreit hatte er im Urkundenprozess die rückständige Miete eingeklagt. Das Amtsgericht wies die Klage als im Urkundenprozess unstatthaft ab. Im Berufungsverfahren legte der Vermieter ein Sachverständigengutachten aus einem von den Parteien parallel geführten selbständigen Beweisverfahren vor, das auch Ausführungen zu den von dem Mieter auch im vorliegenden Verfahren behaupteten baulichen Mängeln der Mietsache enthielt. Anschließend erklärte der Vermieter die Abstandnahme vom Urkundenprozess. Die Berufung des Vermieters blieb ohne Erfolg. Sein Begehren verfolgte der Vermieter mit der vom BGH zugelassenen Revision weiter.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der VIII. Senat des BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück. Im Ausgangspunkt sei das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass ein Abstehen vom Urkundenprozess grundsätzlich auch noch in der Berufungsinstanz möglich sei. Dazu bezieht sich der BGH auf das Urteil des XII. Senats des BGH vom 13. April 2011 - XII ZR 110/09, NJW 2011, 2796. Auch nach der Zivilprozessordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2002 sei das Abstehen vom Urkundenprozess im Berufungsverfahren wie eine Klageänderung zu behandeln und daher zulässig, wenn der Beklagte einwillige oder das Gericht dies für sachdienlich halte. Ob für ein Abstehen vom Urkundenprozess im Berufungsverfahren zusätzlich die Voraussetzungen des § 533 Nr. 2 ZPO erfüllt sein müssten, habe der BGH in dem genannten Urteil dahinstehen lassen können, da diese Voraussetzungen dort gegeben gewesen seien. So liege der Fall auch hier. Mit dem zulässigen Rechtsmittel gelange außer den vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen auch der gesamte aus den Akten ersichtliche Prozessstoff des ersten Rechtszugs in die Berufungsinstanz. Das Berufungsgericht habe daher auch schriftsätzlich angekündigtes, entscheidungserhebliches Parteivorbringen berücksichtigen dürfen, das von dem erstinstanzlichen Gericht für unerheblich erachtet worden sei, auch wenn es im Urteilstatbestand keine Erwähnung gefunden habe. Komme es aus der allein maßgeblichen Sicht des Berufungsgerichts aufgrund einer Klageänderung für die Entscheidung auf Tatsachen an, die – wie hier – in dem Urteil des erstinstanzlichen Gerichts – aus dessen Sicht folgerichtig – trotz entsprechenden Parteivortrags nicht festgestellt seien, bestünden erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen, die das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO zu eigenen Feststellungen berechtigen und verpflichten. Vorliegend hätte sich der Mieter im erstinstanzlichen Verfahren nicht darauf beschränkt, die Statthaftigkeit des Urkundenprozesses in Frage zu stellen. Er habe vielmehr darüber hinaus die materielle Berechtigung des Räumungsbegehrens bestritten und hätte beweisbewehrten Vortrag zur Mangelhaftigkeit der Mietsache, namentlich zur Ursache des Schimmelbefalls, gehalten. Hierzu habe das erstinstanzliche Gericht – aus seiner Sicht folgerichtig – zwar keine Feststellungen getroffen. Das Berufungsgericht wäre aber bei Zulassung der Abstandnahme vom Urkundenprozess nicht zur Beurteilung und Entscheidung eines völlig neuen Streitstoffs gezwungen gewesen. Das Berufungsgericht habe die Sachdienlichkeit des Abstehens vom Urkundenprozess mit einer rechtsfehlerhaften Begründung verneint. Die Beurteilung der Sachdienlichkeit erfordere eine Berücksichtigung, Bewertung und Abwägung der beiderseitigen Interessen. Dabei sei entscheidend, ob und inwieweit die Zulassung der geänderten Klage den Streit im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits auszuräumen vermag, so dass sich ein weiterer Prozess vermeiden lasse. Eine Klageänderung sei danach nicht sachdienlich, wenn ein völlig neuer Streitstoff zur Beurteilung und Entscheidung gestellt werde, ohne dass dafür das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden könne. Der Sachdienlichkeit stehe aber grundsätzlich nicht entgegen, dass aufgrund der Klageänderung neue Parteierklärungen und gegebenenfalls Beweiserhebungen notwendig würden und die Erledigung des Prozesses verzögert werde. Der Vortrag des Mieters zu den
gestellt werde, ohne dass dafür das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden könne. Der Sachdienlichkeit stehe aber grundsätzlich nicht entgegen, dass aufgrund der Klageänderung neue Parteierklärungen und gegebenenfalls Beweiserhebungen notwendig würden und die Erledigung des Prozesses verzögert werde. Der Vortrag des Mieters zu den behaupteten Mängeln des Mietobjektes sei nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in der Berufungsinstanz angefallen. Es handelt sich folglich nicht um einen völlig neuen Prozessstoff. Durch das Abstehen vom Urkundenprozess werde dieses Vorbringen des Mieters entscheidungserheblich. Die sich hieraus ergebende Notwendigkeit der Beweisaufnahme sei kein tragfähiger Grund, um die Sachdienlichkeit zu verneinen. Damit sei im Streitfall das vom Vermieter erklärte Abstehen vom Urkundenprozess zulässig. Der Rechtsstreit sei vom Urkundenprozess in das ordentliche Verfahren überführt worden.
Die Sache sei an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif sei und noch erforderliche Feststellungen getroffen werden müssten.