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Urinstein, WC, Wasserqualität

AG Brühl2 b C 169/8904.10.1989WuM 1990, 16

BGB § 536

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Sogenannter Urinstein im Wasserklosett rechtfertigt nicht die Erneuerung des WC-Topfes.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. waren Mieter einer Wohnung der Bekl. Mit der Klage begehren sie die Rückzahlung der restlichen Kaution, während die Bekl. den WC-Topf erneuert hätten, weil er verdreckt gewesen sei und nun die Kosten hierfür geltend machen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. können die Kosten für die Erneuerung des WC-Topfs gegenüber den Kl. nicht erfolgreich geltend machen. Soweit sie eine Verschmutzung durch sogenannten Urinstein beklagen, gibt es zum einen genügend (auch umweltfreundliche) Hausmittel wie z. B. Essig, um diesen Belag wieder zu lösen. Zum anderen hat dieser kalkige Belag entgegen seiner landläufigen Bezeichnung seine Ursache allein in dem im linksrheinischen Kölner Raum meist sehr kalkhaltigen und daher harten Wasser. Die Qualität des Wassers kann aber eher der Vermieter als der Mieter beeinflussen.