Urheberrechtwahrung durch GEMA
Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1; UrhG §§ 15 Abs. 3, 20, 20 b Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Urheberrechtwahrung durch GEMA; Keine lizenzpflichtige Kabelweitersendung bei Signalverteilung im Wohngebäude einer Wohnungseigentümergemeinschaft
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterübertragung der über eine Gemeinschaftsantenne der Wohnanlage per Satellit empfangenen Fernseh- und Hörfunksignale durch ein Kabelnetz an die angeschlossenen 343 Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer des Objekts stellt keine öffentliche Wiedergabe dar, sondern ist als Verbesserung des Empfangs der Wohnungseigentümer des Wohnhochhauses zu qualifizieren.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Die Kl. ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs‑ und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA), die die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte wahrnimmt. Im Bereich der Kabelweitersendung nimmt die Kl. zusätzlich das Inkasso für auf vergütungspflichtigen Kabelweitersendungshandlungen beruhende Ansprüche wahr.
Die Kl. nimmt die Bekl., die Wohnungseigentümergemeinschaft eines im Jahr 1971 errichteten einheitlichen Wohngebäudes namens ,,R." mit 343 Wohneinheiten [...] auf Auskunft und Schadensersatz wegen behaupteter unberechtigter Nutzung des Kabelweitersendungsrechts sowie auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch.
Die Bekl. betreibt seit 1971 in dem vorgenannten Gebäude ein Kabelnetz, mit dem das von einer Gemeinschaftsantenne abgeleitete Fernseh‑ und Rundfunksignal in die einzelnen Wohnungen der Eigentümergemeinschaft weitergeleitet wird. [...]
Das Landgericht München I hat die Klage durch Endurteil vom 20.2.2013, Az. 21 O 16054/12 (veröffentlicht in GE 2014, 669, ZUM-RD 2013, 612, NZM 2013, 864 sowie in juris), auf das ergänzend Bezug genommen wird, insgesamt abgewiesen. [...]
Gegen das Urteil wendet sich die Kl. mit der Berufung. [...]
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die nach § 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthafte und im Übrigen zulässige Berufung hat in der Sache [...] keinen Erfolg, da die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 10 Abs. 6 WEG) durch den Betrieb der Kabelanlage keine Rechte von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten, deren Rechte die Kl. wahrnimmt bzw. deren Ansprüche die Kl. einzieht, verletzt, so dass ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 97 Abs. 2 Satz 1, 20, 20 b UrhG bzw. ein Bereicherungsanspruch sowie ein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nicht besteht. [...]
3. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Bekl. das Recht zur öffentlichen Wiedergabe von Urhebern bzw. Leistungsschutzberechtigten, deren Rechte die Kl. bzw. die weiteren in der sog „Münchner Runde" zusammengefassten Verwertungsgesellschaften wahrnehmen, nicht verletzt, so dass ein Schadensersatzanspruch bzw. ein Bereicherungsanspruch bereits dem Grunde nach nicht besteht. [...]
a) Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben. Zu den beispielhaft aufgezählten besonderen Wiedergabearten in § 15 Abs. 2 UrhG gehört auch das Senderecht (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, § 20 UrhG). Dem Senderecht unterfällt der so genannte terrestrische Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) sowie die an die Öffentlichkeit gerichtete Sendung über Kabel oder über Satellit (vgl. Dreier aaO. § 20 Rn. 1). Durch Kabelfunk wird ein Werk Empfängern zugänglich gemacht, wenn es in Form von Funksignalen von einer Sendestelle aus leitungsgebunden einer Mehrzahl von Empfangsanlagen übermittelt wird, durch die das Werk wieder für die menschlichen Sinne wahrnehmbar gemacht werden kann (vgl. BGH GRUR 1988, 206 ‑ Kabelfernsehen II). Die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft versorgt die an ein Kabelnetz angeschlossenen 343 Haushalte der Wohnungseigentümer mit Fernseh‑ und Hörprogrammen. Die Hörfunk‑ und Fernsehsendungen werden nach Empfang der Satellitensignale von der Kopfstation der Gemeinschaftsantenne mit Hilfe des Kabelnetzes leitungsgebunden an die angeschlossenen Empfangsgeräte der 343 Wohnungseigentümer gesendet. Diese Weiterleitung durch die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft, die hierfür neben den Kosten des Kabelnetzes in Gestalt einer Umlage auf die einzelnen Wohnungseigentümer kein Entgelt erhebt, stellt jedoch keine zustimmungspflichtige öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, Abs. 3, §§ 20, 20 b UrhG dar, denn sie beschränkt sich auf die Versorgung der der Wohnungseigentümergemeinschaft angehörigen Wohneinheiten. Dass im Hinblick auf die Anzahl der Wohnungseigentümer (343) die auch im Tarif der Kl. angesetzte Grenze von 75 Wohneinheiten überschritten wird, ist nicht maßgeblich.
aa) Die Regelungen der § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, Abs. 3, § 20 b UrhG, mit denen ein Teil der Bestimmungen des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG (im Nachfolgenden Richtlinie) durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.9.2003 umgesetzt wurde, sind richtlinienkonform auszulegen (BGH GRUR 2012, 1136, Tz. 10 ‑ Breitbandkabel). Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe ist in Art. 3 Abs. 1 nicht erschöpfend definiert. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind daher Sinn und Tragweite dieses Begriffs mit Blick auf die Ziele, die mit dieser Richtlinie verfolgt werden, und dem Zusammenhang, in den sich die auszulegende Vorschrift einfügt, zu bestimmen (vgl. EuGH GRUR 2007, 225 Tz. 34 ‑ SGAE/Rafaell). Hiernach ist der Begriff der öffentlichen Wiedergabe weit zu verstehen, da das Hauptziel der Richtlinie 2001/29/EG darin besteht, ein hohes Schutzniveau für die Urheber zu erreichen und diesen die Möglichkeit zu geben, für die Nutzung ihrer Werke unter anderem bei einer öffentlichen Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu erhalten. Nach dem Willen des Unionsgesetzgebers ist daher in den Fällen, in denen ein bestimmtes Werk Gegenstand mehrfacher Nutzungen ist, jede Sendung oder Weiterverbreitung eines Werkes, die nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt, grundsätzlich erlaubnispflichtig (vgl. 23. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29/EG).
Nicht jede Übermittlung eines geschützten Werkes, die über ein Verteilernetz stattfindet, stellt allerdings eine erlaubnis‑ und daher vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe dar. Eine öffentliche Wiedergabe liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die Zugänglichmachung der Werke ein bloßes technisches Mittel zur Gewährleistung oder Verbesserung des Empfangs der Erstsendung in ihrem Sendegebiet darstellt (vgl. EuGH GRUR 2012, 156, Tz. 194 ‑ Football Association Premier League u. Murphy; GRUR 2013, 500, Tz. 28, 29 ‑ ITV Broadcasting Ltd. u.a./TVCatchup Ltd.).
Der EuGH hat ferner den Begriff der Öffentlichkeit i. S. von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie dahin gehend bestimmt, dass er eine unbestimmte Anzahl potentieller Adressaten umfasst und zudem ‑ kumulativ ‑ eine ziemlich große Zahl von Personen impliziert, wobei die kumulative Wirkung zu beachten ist, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke an die potentiellen Adressaten ergibt, insbesondere die Zahl der Personen, die neben‑ und nacheinander Zugang zum selben Werk haben (aaO. Tz. 39 ‑ SGAE/Rafael aaO. ‑ Tz. 33 ‑ ITV Broadcasting Ltd. u.a./TVCatchup Ltd.; GRUR 2014, 473 Tz. 27 ‑ OSA).
bb) Der EuGH hat in zwei Entscheidungen sowohl die Verbreitung einer Sendung über Fernsehapparate in Hotelzimmer für Gäste eines Hotels (Urteil vom 7.12.2006, C‑306/05, GRUR 2007, 225, Tz. 47 - SGAE/Rafael) als auch die Übertragung durch Rundfunk gesendeter Werke über einen Fernsehbildschirm und Lautsprecher in eine Gastwirtschaft für deren Gäste (Urteil vom 4.10.2011, C‑403/08 und C‑429/08, GRUR 2012, 156, Tz. 207‑ Football Association Premier League und Murphy) als öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie qualifiziert, da die Weiterübertragung in den dort entschiedenen Verfahren kein bloßes technisches Mittel zur Gewährleistung oder Verbesserung des Empfangs der ursprünglichen Sendung in ihrem Sendebereich, sondern Handlungen der Hotel‑ bzw. Gaststättenbetreiber seien, ohne die die Gäste nicht in den Genuss der ausgestrahlten Werke kommen könnten, obwohl sie sich im Sendegebiet aufhielten. Eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG setze voraus, dass das durch Rundfunk gesendete Werk für ein neues Publikum übertragen werde, also für ein Publikum, das der Urheber des Werkes nicht berücksichtigt habe, als er dessen Nutzung zur Wiedergabe zustimmte. Ein Urheber, der die Sendung eines Werkes durch Rundfunk erlaube, ziehe vielmehr grundsätzlich nur die Besitzer von Empfangsgeräten als Publikum in Betracht, die die Sendung allein oder im privaten bzw. familiären Kreis empfingen. Der Besitzer eines Empfangsgerätes, der - wie der Betreiber eines Hotels oder der Inhaber einer Gastwirtschaft - ein zusätzliches Publikum in die Lage versetze, das Werk anzuhören oder anzusehen, gebe das Werk danach für ein neues Publikum wieder (vgl. EuGH aaO. Tz. 41 ff. ‑ SGAE/Rafael; Tz. 197/199 ‑ Football Association Premier League und Murphy). Für eine öffentliche Wiedergabe sei zudem erforderlich, dass das durch Rundfunk gesendete Werk an eine Öffentlichkeit übertragen werde, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe im Sinne des 23. Erwägungsgrunds der Richtlinie 2001/29/EG ihren Ursprung nehme ‑ also am Ort der durch Rundfunk gesendeten Aufführung ‑, nicht anwesend sei.
Ob eine Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG Erwerbszwecken diene, sei demgegenüber nicht unerheblich (EuGH aaO. Tz. 204 ‑ 206 ‑ Football Association League u. Murphy), jedoch keine zwingende Voraussetzung für das Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe (EuGH aaO. Tz. 44 ‑ SGAE/RafaeIl).
cc) Der Bundesgerichtshof hat im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH in seinem Vorlagebeschluss vom 16.8.2012 (aaO. - Breitbandkabel) die Auffassung vertreten, dass in der ihm zur Entscheidung vorliegenden Fallkonstellation von einer öffentlichen Wiedergabe auszugehen sei. Zwar könne nach der Rechtsprechung des EuGH die Kabelweitersendung als bloßes technisches Mittel zur Gewährleistung oder Verbesserung des Empfangs der ursprünglichen Sendung in ihrem Sendebereich ‑ und nicht als Wiedergabe der Sendung ‑ anzusehen sein, da die Empfänger sich im Sendegebiet aufhalten und das ausgestrahlte Werk dort auch drahtlos empfangen können. Auch erscheine es zweifelhaft, ob das Werk für ein neues Publikum im Sinne der Rechtsprechung des EuGH wiedergegeben werde, weil die gesendeten Werke an die Besitzer von Empfangsgeräten übertragen werden, die die Sendung allein oder im privaten bzw. familiären Kreis empfangen (aaO. Tz. 20). Maßgeblich hat der BGH für die von ihm vertretene Auffassung darauf abgestellt, dass ein durch Rundfunk gesendetes Werk von einem anderen als dem ursprünglichen Sendeunternehmen zu Erwerbszwecken über Kabel weiterübertragen werde. Ob die Kabelweiterübertragung einer Rundfunksendung im Versorgungsbereich des ursprünglichen Sendeunternehmens stattfinde, sei nicht entscheidend (aaO. Tz. 21 f.).
dd) Der EuGH hat in einer weiteren Entscheidung zum Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie Stellung genommen. In der Entscheidung vom 7.3.2013 (GRUR 2013, 500 - ITV Broadcasting Ltd. u. a./TVCatchup Ltd.) wurde für das Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG maßgeblich darauf abgestellt, dass die Weitersendung einer terrestrischen Fernsehsendung nach einem spezifischen technischen Verfahren im Wege des Internet‑Streamings erfolgte und es sich somit um kein bloßes technisches Mittel zur Gewährleistung oder Verbesserung der terrestrischen Fernsehübertragung im ursprünglichen Sendegebiet handelte. Erforderlich sei, dass ein solches technisches Mittel der Beibehaltung der Verbesserung der Empfangsqualität einer bereits existierenden Sendung diene und nicht für eine von ihr verschiedene Sendung durchgeführt werde. In jener Entscheidung wurden die mittels einer Antenne empfangenen Fernsehsignale anschließend durch einen lnternetdienstleister über einen Erfassungsserver an einen Verschlüsselungsserver weitergeleitet, wo die einzelnen Videostreams ‑ zum Zwecke der Weiterleitung per Internet an die einzelnen vertraglichen Nutzer ‑ in ein anderes Kompressionsformat umgewandelt wurden. Die Nutzer, die bereits aufgrund ihrer Fernsehempfangslizenz die von der Sendeanstalt verbreiteten Fernsehsendungen empfangen konnten, riefen anschließend individuell die Videostreams auf den von dem Dienstleister angebotenen Kanälen ab. In diesem Fall hat der EuGH angenommen, dass sich durch den Eingriff des lnternetdienstleisters die Übertragung der geschützten Werke von der Übertragung durch die betreffende Sendeeinrichtung unterschied, so dass eine bloße Verbesserung der Empfangsqualität durch den Gerichtshof verneint wurde. Dass sich die Abonnenten im Sendegebiet der terrestrischen Fernsehsendungen aufhielten und diese rechtmäßig mittels eines Empfangsgerätes empfangen konnten, wurde nicht als maßgeblich angesehen (aaO. Tz. 37 ‑ 39), da die Weiterleitung ‑ anders als in den in Tz. 37 genannten Entscheidungen ‑ durch ein anderes technisches Verfahren erfolgte (vgl. v. Ungern‑Sternberg, GRUR 2014, 209, 211). Ebenso wurde es als unerheblich angesehen, ob die Weiterverbreitung in dem anderen technischen Verfahren Erwerbszwecken diente (aaO. Tz. 42 f.).
An diese Rechtsprechung (vgl. zu dem vom deutschen Verständnis abweichenden Ansatz des EuGH v. Ungern‑Sternberg, GRUR 2012, 1198 ff.; GRUR 2013, 248, 251 f.; GRUR 2014, 209, 211) hat der EuGH auch in den Entscheidungen vom 13.2.2014 (GRUR 2014, 360 ‑ Nils Svensson) und vom 27.2.2014 (GRUR 2014, 473 Tz. 25 ff. ‑ OSA) angeknüpft.
b) Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung stellt die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterübertragung der über eine Gemeinschaftsantenne der Wohnanlage „R." per Satellit empfangenen Fernseh‑ und Hörfunksignale durch ein Kabelnetz an die angeschlossenen 343 Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer des Objekts bei der gebotenen individuellen Beurteilung der maßgeblichen Umstände des Streitfalls keine öffentliche Wiedergabe dar, sondern ist als Verbesserung des Empfangs der Wohnungseigentümer des Wohnhochhauses „R." zu qualifizieren.
aa) Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Weiterleitung der Rundfunksignale in die 343 Wohnungseinheiten an eine Öffentlichkeit im Sinne der Rechtsprechung des EuGH erfolgt. Denn die Empfänger der Sendesignale, die Wohnungseigentümer, stellen ‑ anders als in einem Hotel (aaO. - SGAE/Rafael), einer Gaststätte (aaO. - Football Association League u. Murphy) oder in einer Kureinrichtung (aaO. - OSA) - keine unbestimmte Zahl potentieller Adressaten dar. Die Anzahl der versorgten Wohneinheiten unterliegt keinen Schwankungen. Auch eine kumulative Wirkung ist angesichts der geringen Fluktuation gering. Nach den Angaben der Bekl. im Termin vor dem Senat finden im Jahr durchschnittlich 30 Eigentümerwechsel statt. In welchem Umfang die Eigentumswohnungen vermietet sind und inwiefern insoweit ein wechselnder Adressatenkreis erreicht werden kann, vermag der Senat nicht zu beurteilen, da es hierzu an Vortrag fehlt.
Dass beim Vorliegen von mindestens 75 Wohneinheiten stets von einer Öffentlichkeit auszugehen ist, ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH nicht (vgl. auch Erhardt, in Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl. § 20 Rn. 6).
Betreiberin der Kabelanlage ist die Eigentümergemeinschaft, die sich auf eine Umlage der mit dem Betrieb anfallenden Kosten an die Wohnungseigentümer beschränkt und kein darüber hinaus gehendes Entgelt erhebt, worauf vom BGH in dem Vorlagebeschluss maßgeblich abgestellt wurde.
Auch wenn die Auffassung des Landgerichts, wonach zwischen allen Wohnungseigentümern eine private Verbundenheit im Sinne des bisherigen Verständnisses zu § 15 Abs. 3 UrhG besteht, wie im Termin erörtert, nicht unbedenklich erscheint, erachtet der Senat zwischen den Wohnungseigentümern einer (auch großen) Wohnungseigentümergemeinschaft bestehende Verbindungen weit ausgeprägter als bei den Mitgliedern einer weitgehend zufälligen Gruppe (vgl. das Beispiel bei v. Ungern‑Sternberg, GRUR 2013, 248, 252, Rn. 77: Gäste eines von einem Verband belegten Tagungshotels).
bb) Mit der leitungsgebundenen Übertragung der Sendesignale in die einzelnen Wohnungen wird kein neues Publikum im Sinne der Rechtsprechung des EuGH erreicht. Denn die Wohnungseigentümer halten sich unstreitig im Sendegebiet der Sendeunternehmen auf. Sie empfangen, anders als in den vom EuGH entschiedenen Fallgestaltungen (Hotel, Gaststätte, Kureinrichtung), die Sendung allein oder im privaten bzw. familiären Kreis; d. h. die Sendung erreicht (nur) ein Publikum, das die Urheber und Leistungsschutzberechtigten durch die Ausstrahlung der Sendung bereits erreichen wollen (vgl. BGH aaO. Tz. 20 - Breitbandkabel).
Dies wäre für die Qualifizierung als öffentliche Wiedergabe nur dann nicht erforderlich, wenn sich die Weiterleitung der Sendesignale mittels der Kabelanlage nicht als technisches Mittel der Beibehaltung oder Verbesserung der Empfangsqualität einer bereits existierenden Sendung darstellte, sondern als Übertragung einer von ihr verschiedenen Sendung im Sinne der vorstehend erörterten Entscheidung (EuGH aaO. Tz. 26 - 29 - ITV Broadcasting Ltd. u. a./TVCatchup Ltd.) anzusehen wäre, was aber auch von der Kl. ‑ zu Recht ‑ nicht geltend gemacht wird.
Bei der Weiterleitung des mittels der Gemeinschaftsantenne der Miteigentümergemeinschaft R. e.V. empfangenen Satellitensignals an die Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer handelt es sich bei wertender Betrachtung daher lediglich um einen privaten - durch die angebrachte Gemeinschaftsantenne verbesserten - Empfang der Originalsendung und nicht um eine urheberrechtlich relevante Weitersendung der Funksignale. Die Umwandlung der von der Gemeinschaftsantenne empfangenen Satellitenfrequenzen in der Kopfstelle zum Zwecke der Weiterleitung der Signale im Kabelnetz stellt lediglich ein technisches Mittel zur Verbesserung des Empfangs und kein spezifisches neues technisches Verfahren dar.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das LG München I hatte im Februar 2013 entschieden, dass die Kabelweiterleitung von Rundfunk- und Fernsehsignalen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit 343 Einheiten durch ein gebäudeeigenes Kabelnetz der WEG nicht lizenzpflichtig sei (GE 2014, 669). Das OLG München hat jetzt das Urteil bestätigt, allerdings die Revision zugelassen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin (hier: GEMA) nahm die Beklagte, eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit 343 Wohneinheiten, auf Auskunft und Schadensersatz wegen behaupteter unberechtigter Nutzung des Kabelweitersendungsrechts in Anspruch. Die Beklagte betreibt in dem Gebäude ein Kabelnetz, mit dem das von einer Gemeinschaftsantenne abgeleitete Fernseh- und Rundfunksignal in die einzelnen Wohnungen der Eigentümer weitergeleitet wird. Gegen das abweisende landgerichtliche Urteil legte die Klägerin Berufung ein.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das OLG München wies die Berufung zurück. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG habe der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben. Zu den Wiedergabearten gehöre auch das Senderecht. Dem Senderecht unterfallen der sog. terrestrische Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) sowie die an die Öffentlichkeit gerichtete Sendung über Kabel oder Satellit. Durch Kabelfunk werde ein Werk Empfängern zugänglich gemacht, wenn es in Form von Funksignalen von einer Sendestelle aus leitungsgebunden an eine Mehrzahl von Empfangsanlagen übermittelt werde, durch die das Werk wieder für die menschlichen Sinne wahrnehmbar gemacht werden könne. Vorliegend würden die Sendungen nach Empfang der Satellitensignale von der Kopfstation der Gemeinschaftsantenne mit Hilfe des Kabelnetzes leitungsgebunden an die angeschlossenen Empfangsgeräte der Wohnungseigentümer gesendet. Diese Weiterleitung durch die Beklagte, die hierfür neben den Kosten des Kabelnetzes in Gestalt einer Umlage auf die einzelnen Wohnungseigentümer kein Entgelt erhebe, stelle jedoch keine erlaubnis- und vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe nach §§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, Abs. 3, 20, 20 b UrhG dar, denn sie beschränke sich auf die Versorgung der der Wohnungseigentümergemeinschaft angehörigen Wohneinheiten. Dass im Hinblick auf die Anzahl der Wohnungseigentümer (343) die im Tarif der Klägerin angesetzte Grenze von 75 Wohneinheiten (die Verwertungsgesellschaft VG Media setzt die Grenze bereits bei zehn WE) überschritten werde, sei nicht maßgeblich.
Die Regelungen im UrhG, mit denen ein Teil der Bestimmungen des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG umgesetzt worden sei, seien richtlinienkonform auszulegen. Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe sei in der Richtlinie nicht erschöpfend definiert. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sei daher Sinn und Tragweite dieses Begriffs mit Blick auf die Ziele der Richtlinie und dem Zusammenhang, in dem sich die auszulegende Vorschrift einfüge, zu bestimmen. Hiernach sei der Begriff der öffentlichen Wiedergabe weit zu verstehen, da das Hauptziel der Richtlinie darin bestehe, ein hohes Schutzniveau für die Urheber zu erreichen und diesen die Möglichkeit zu geben, für die Nutzung ihrer Werke u. a. bei einer öffentlichen Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu erhalten. Nach dem Willen des Unionsgesetzgebers sei daher in den Fällen, in denen ein bestimmtes Werk Gegenstand mehrfacher Nutzungen sei, jede Sendung oder Weiterverbreitung eines Werkes, die nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolge, grundsätzlich erlaubnispflichtig.
Nicht jede Übermittlung eines geschützten Werkes, die über ein Verteilernetz stattfinde, stelle allerdings eine erlaubnis- und daher vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe dar. Eine öffentliche Wiedergabe liege insbesondere dann nicht vor, wenn die Zugänglichmachung der Werke ein bloßes technisches Mittel zur Gewährleistung oder Verbesserung des Empfangs der Erstsendung in ihrem Sendegebiet darstelle.
Der EuGH habe ferner den Begriff der Öffentlichkeit dahin gehend bestimmt, dass er eine unbestimmte Anzahl potentieller Adressaten umfasse und zudem – kumulativ – eine ziemlich große Zahl von Personen impliziere, wobei die kumulative Wirkung zu beachten sei, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke an die potentiellen Adressaten ergebe, insbesondere die Zahl der Personen, die neben- und nacheinander Zugang zum selben Werk hätten.
Der EuGH habe in zwei Entscheidungen sowohl die Verbreitung einer Sendung über Fernsehapparate im Hotelzimmer als auch über einen Fernsehbildschirm und Lautsprecher in einer Gastwirtschaft als öffentliche Wiedergabe qualifiziert, da die Weiterübertragung in den dort entschiedenen Verfahren kein bloßes technisches Mittel zur Gewährleistung oder Verbesserung des Empfangs der ursprünglichen Sendung in ihrem Sendebereich, sondern Handlungen der Betreiber seien, ohne die die Gäste gar nicht in den Genuss der ausgestrahlten Werke kommen könnten, obwohl sie sich im Sendegebiet aufhielten. Eine öffentliche Wiedergabe setze voraus, dass das gesendete Werk für ein neues Publikum zugänglich gemacht werde, das der Urheber des Werkes nicht berücksichtigt habe, als er dessen Nutzung zur Wiedergabe zugestimmt habe. Ein Urheber, der die Sendung eines Werkes durch Rundfunk erlaubt, ziehe vielmehr grundsätzlich nur die Besitzer von Empfangsgeräten als Publikum in Betracht, die die Sendung allein oder im privaten bzw. familiären Kreis empfingen. Der Besitzer eines Empfangsgeräts, der – wie der Betreiber eines Hotels oder einer Gastwirtschaft – ein zusätzliches Publikum in die Lage versetzte, das Werk anzuhören oder anzusehen, gebe das Werk daher für ein neues Publikum wieder her.
Der EuGH habe in einer weiteren Entscheidung zum Begriff der öffentlichen Wiedergabe Stellung genommen. Danach sei für das Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe maßgeblich darauf abgestellt worden, dass die Weitersendung einer terrestrischen Fernsehsendung nach einem spezifischen technischen Verfahren im Wege des Internet-Streamings erfolge und es sich somit um kein bloßes technisches Mittel zur Gewährleistung oder Verbesserung der terrestrischen Fernsehübertragung im ursprünglichen Sendegebiet gehandelt habe. Erforderlich sei, dass ein solches technisches Mittel der Beibehaltung der Verbesserung der Empfangsqualität einer bereits existierenden Sendung diene und nicht für eine von ihr verschiedene Sendung durchgeführt werde. In jener Entscheidung seien die mittels einer Antenne empfangenen Fernsehsignale anschließend durch einen Internetdienstleister über einen Erfassungsserver an einen Verschlüsselungsserver weitergeleitet worden, wo die einzelnen Videostreams zum Zwecke der Weiterleitung per Internet an die einzelnen vertraglichen Nutzer in ein anderes Kompressionsformat umgewandelt worden seien. In diesem Fall habe der EuGH angenommen, dass sich durch den Eingriff des Internetdienstleisters die Übertragung der geschützten Werke von der Übertragung durch die betreffende Sendeeinrichtung unterschieden habe, so dass eine bloße Verbesserung der Empfangsqualität verneint worden sei.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung stelle die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterübertragung der über eine Gemeinschaftsantenne der vorliegenden Wohnanlage per Satellit empfangenen Fernseh- und Hörfunksignale durch ein Kabelnetz an die angeschlossenen 343 Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer des Objekts keine öffentliche Wiedergabe dar, sondern sei als Verbesserung des Empfangs zu qualifizieren. Darüber hinaus erscheine es bereits zweifelhaft, ob die Weiterleitung der Rundfunksignale in die Wohnungseinheiten an eine Öffentlichkeit im Sinne der Rechtsprechung des EuGH erfolge. Denn die Empfänger der Sendesignale stellten keine unbestimmte Zahl potentieller Adressaten dar. Dass beim Vorliegen von mindestens 75 Wohneinheiten stets von einer Öffentlichkeit auszugehen sei, ergebe sich aus der Rechtsbelehrung des EuGH nicht. Mit der leitungsgebundenen Übertragung der Sendesignale in die einzelnen Wohnungen werde kein neues Publikum erreicht. Denn die Wohnungseigentümer hielten sich unstreitig im Sendegebiet der Sendeunternehmen auf. Sie würden die Sendungen allein oder im privaten bzw. familiären Kreis empfangen; die Sendung erreiche (nur) ein Publikum, das die Urheber durch die Ausstrahlung der Sendung bereits erreichen wollten. Bei der Weiterleitung des empfangenen Satellitensignals handele es sich bei wertender Betrachtung lediglich um einen privaten – durch die angebrachte Gemeinschaftsantenne – verbesserten Empfang der Originalsendung, und nicht um eine urheberrechtlich relevante Weitersendung der Funksignale. Die Umwandlung der von der Gemeinschaftsantenne empfangenen Satellitenfrequenzen in der Kopfstelle zum Zwecke der Weiterleitung der Signale ins Kabelnetz stelle lediglich ein technisches Mittel der Verbesserung des Empfangs und kein spezifisch neues technisches Verfahren dar.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die vom OLG München zugelassene Revision dürfte sicher eingelegt werden, da die GEMA „es sich nicht leisten kann", dass es bei der Klageabweisung in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation verbleibt. Sollte das Berufungsurteil in der Revision Bestand haben, ist die Problematik allerdings für ähnliche Fälle noch nicht abschließend entschieden. In diesem Zusammenhang wird auf einen (auch vom OLG München zitierten) Vorlagebeschluss des BGH vom 16. August 2012 - I ZR 44/10 Bezug genommen. In dem zugrunde liegenden Fall betreibt die Klägerin Breitbandkabelanschlüsse zum Empfang von Fernseh- und Hörfunksignalen. Sie betreut über Empfangsanlagen auf privatem Grund etwa 9.000 Wohneinheiten. Dazu unterhält sie zwei Kopfstellen, an denen 200 bzw. mehr als 8.000 Wohneinheiten angeschlossen sind. Die von der Klägerin über Kabel an Endabnehmer weiter übertragenen Funksignale können von diesen dort auch drahtlos empfangen werden. Die Beklagte ist die Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen (VG Media). Die Klägerin zahlte geforderte Gebühren unter Vorbehalt und begehrt nun u. a. die Rückzahlung. In der Instanz hatte die Klage keinen Erfolg, was zur zugelassenen Revision der Klägerin zum BGH führte. Die Vorlagefrage des BGH geht dahin, ob der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne der EG-Richtlinie die drahtgebundene Weitersendung eines durch Rundfunk gesendeten Werkes umfasst, wenn die ursprüngliche Sendung im Sendegebiet auch drahtlos empfangen werden kann, das Werk an die Besitzer von Empfangsgeräten weitergesendet wird, die Sendung allein oder im privaten bzw. familiären Kreis empfangen und die Weitersendung durch ein anderes als das ursprüngliche Sendeunternehmen zu Erwerbszwecken vorgenommen wird. In dem Beschluss vertritt der BGH die Ansicht, dass in der Fallkonstellation von einer öffentlichen Wiedergabe auszugehen sei. Maßgeblich wird darauf abgestellt, dass ein durch Rundfunk gesendetes Werk von einem anderen als dem ursprünglichen Sendeunternehmen zu Erwerbszwecken über Kabel weiterübertragen werde.