Urheberrechtswahrung durch VG Media
UrhG § 15 Abs. 3, § 20, § 20 b Abs. 1, §§ 97 Abs. 1, 97 Abs. 2 Satz 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Urheberrechtswahrung durch VG Media; keine lizenzpflichtige Kabelweitersendung bei Signalverteilung in Wohngebäude einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit 343 Wohneinheiten
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Kabelweiterleitung von Rundfunk- und Fernsehsignalen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit 343 Einheiten durch ein gebäudeeigenes Kabelnetz in die einzelnen Wohnungen der WEG ist nicht lizenzpflichtig, weil in diesem Fall geschützte Werke nur den Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht jedoch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
2. Die Abgrenzung zwischen lizenzpflichtiger Sendetätigkeit und urheberrechtsfreiem Empfang bedarf einer wertenden Betrachtung und lässt sich nicht nach technischen Kriterien wie z. B. der Anzahl der Einheiten lösen. Auch in einem einheitlichen Gebäude mit mehreren Wohnungen kann bei wertender Betrachtung der sozialen Verhältnisse ein lediglich organisierter Privatempfang vorliegen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien - eine WEG (Bekl.) und eine Verwertungsgesellschaft (Kl.) - streiten um Ansprüche aus dem Betrieb eines Kabelnetzes.
Die Kl. ist eine Wahrnehmungsgesellschaft für urheberrechtliche Nutzungsrechte an geschützten Werken der Musik.
Die Bekl. ist die Wohnungseigentümergemeinschaft eines einheitlichen Wohngebäudes, in dem sich insgesamt 343 Wohneinheiten befinden. Das Gebäude verfügt über ein Schwimmbad mit Sauna. Einmal jährlich wird von den Bewohnern ein sog. „..."-Fest ausgerichtet.
Die Bekl. betreibt seit dem Jahr 1971 in dem Gebäude ein Kabelnetz. Sie verwaltet sich selbst durch den Verein Wohnhochhaus ... e.V. und leitet mit Hilfe des Kabelnetzes das von einer Gemeinschaftsantenne abgeleitete Rundfunksignal in die einzelnen Wohnungen der WEG weiter. Vom Betrieb des Kabelnetzes erlangte die Kl. im Jahr 2011 Kenntnis.
Im vorliegenden Fall sei von einer lizenzierungspflichtigen Kabelweitersendung auszugehen, da diese lediglich voraussetze, dass ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme weitergesendet werde und die geschützten Sendungen via Kabelfunk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht würden. Bei einem im Bereich der Wohnungswirtschaft betriebenen Kabelnetz sei anerkannt, dass jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - die Grenze von 75 Wohneinheiten erreicht und überschritten werde, eine lizenzierungspflichtige Sendeaktivität gegeben sei und der Bereich des lizenzfreien organisierten Privatempfangs verlassen werde.
Die Kl. verlangt u. a. Auskunft und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten.
Die Bekl. behauptet, sie erziele durch den Betrieb des Kabelnetzes keinerlei Einnahmen und ist der Auffassung, sie nehme keine Kabelweitersendung im Sinne der gesetzlichen Regelung vor, zumal im Urheberrecht stets eine einzelfallorientierte Bewertung notwendig sei, wer der Nutzer eines Werkes sei. Bei wertender Betrachtung handele es sich im Falle der Bekl. um einen urheberrechtlich neutralen Empfang der Eigentümer selbst, die das Kabelnetz lediglich dazu nutzten, ihre eigenen Wohneinheiten mit Rundfunkprogramm zu versorgen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
30 Die zulässige Klage ist unbegründet.
31 Der Kl. steht gegen die Bekl. weder ein Auskunftsanspruch gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG i.V.m. §§ 242, 259, 260 BGB oder aus § 101 Abs. 1 UrhG noch ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG oder aus Eingriffskondition aus § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB zu. Ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aus § 97 a Abs. 1 UrhG besteht mangels entsprechendem Hauptanspruch ebenfalls nicht. Im Einzelnen:
32 1. Ein zur Bezifferung eines möglichen Schadensersatzanspruchs dienender Anspruch auf Auskunft gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG i.V.m. §§ 242, 259, 260 BGB oder § 101 Abs. 1 UrhG besteht nicht, da die Bekl. ein etwaiges Recht der Kl. auf Kabelweitersendung gemäß §§ 20, 20 b Abs. 1 UrhG nicht verletzt hat.
33 Infolge der Gestaltung der Kabelanlage bei der Bekl. fehlt es an einer Kabelweitersendung im Sinne von §§ 20, 20 b UrhG, da geschützte Werke lediglich den Mitgliedern der Wohnungseigentumsgemeinschaft in einem einheitlichen Gebäude, nicht jedoch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Grundsätzlich ist eine Sendung immer dann öffentlich, wenn sie im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist, wobei zur Öffentlichkeit jeder gehört, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 20, Rn. 9). Die Sendung an die Öffentlichkeit ist grundsätzlich vom bloßen urheberrechtsfreien Empfang gesendeter Signale abzugrenzen, da derjenige, der nur empfängt, nicht sendet (BGH GRUR 2010, 530, 531 - Regio-Vertrag; BGH GRUR 2009, 845, 848 - Internet-Videorecorder). Da die Abgrenzung zwischen urheberrechtsrelevanter Sendetätigkeit und urheberrechtsfreiem Empfang nicht einfach vorzunehmen ist und auch die an sich einschlägige EU-Richtlinie 93/83/EWG diese Abgrenzung nicht vornimmt, bedarf es einer wertenden Betrachtung, keiner bloßen Beurteilung nach technischen Kriterien (BGHZ 123, 149, 153 - Verteileranlagen; Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 20, Rn. 12). Maßgeblich sind somit der soziale Vorgang und die damit verbundenen Anstrengungen, die unternommen werden, um eine weiterübertragene Rundfunksendung in einem bestimmten Bereich zugänglich zu machen. Keine Sendung liegt insbesondere dann vor, wenn lediglich die zum Empfang erforderlichen technischen Vorrichtungen bereitgestellt und betrieben werden, um einen organisierten Privatempfang zu gewährleisten.
34 Wenngleich sich in der Praxis ausweislich der Gesetzesmaterialien (BT-Drucksache 16/1828, Seite 23) eine Grenze von 75 Wohneinheiten bei einer Übertragung in einem räumlich ausgedehnten Verteilernetz etabliert haben soll, darf dies nach Auffassung der Kammer nicht dazu führen, dass im Rahmen einer wertenden Betrachtung, ob es sich um Sendetätigkeit oder urheberrechtlich neutralen Empfang handelt, sonstige im sozialen Kontext bedeutsame Aspekte außer Acht gelassen werden. Insbesondere ist im vorliegenden Fall besonders darauf abzuheben, dass es sich bei dem Wohngebäude der Bekl. namens „..." trotz der erheblichen Größe mit insgesamt 343 Wohneinheiten und einer Gliederung durch insgesamt vier Hausnummern um ein einheitliches Gebäude handelt und der Gesetzgeber bei einheitlichen Gebäuden selbst keine Vergütungspflicht begründen wollte (vgl. dazu BT-Drucksache 13/9856, Seite 3).
35 Bei entsprechend großen Gebäudeeinheiten, wie sie Anfang der 1970er Jahre üblich waren, würde eine starre Handhabung durch eine Grenze von 75 Wohneinheiten dazu führen, dass eine Weitersendung innerhalb eines einheitlichen Hauses nur dann vergütungsfrei bleibt, wenn nur ein untergeordneter Teil der Wohneinheiten an die Gemeinschaftsantenne angeschlossen wird. Hinsichtlich der Differenz der Wohneinheiten, vorliegend also für 268 Wohneinheiten, würde das bedeuten, dass der vergütungsfreie Empfang von Rundfunkprogrammen über eine einheitliche Antenne und ein Kabelnetz unmöglich wird, so dass die dortigen Eigentümer die Programme nur in Eigenregie, z. B. über Zimmerantennen, empfangen könnten.
36 Eine solche Auslegung der §§ 20, 20 b UrhG würde nicht nur zu sozial abwegigen Verhältnissen in entsprechend großen Wohnanlagen führen, sondern wirft im Hinblick auf die im Wege der mittelbaren Drittwirkung auch ins Privatrecht ausstrahlende Rundfunk- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG samt der entsprechenden Teilhaberechte der einzelnen Bewohner erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel auf.
37 Bei der Gesamtbetrachtung des Empfangs- bzw. Sendevorgangs im von der Wohnungseigentümergemeinschaft gehaltenen Gebäude „..." ist zudem zu beachten, dass die Bekl. unwidersprochen vorgetragen haben, dass bei aller Größe des Gebäudes dennoch eine gewisse soziale Verbindung der Mitglieder der Eigentümergemeinschaft beispielsweise durch die jährlichen „..."-Feste sowie gemeinschaftliche Bade- und Saunagänge besteht, so dass bei einer bloßen Verteilung des aus einer Einheitsantenne abgegriffenen Signals an die einzelnen sozial miteinander verbundenen Eigentümer nicht von einem Zugänglichmachen gegenüber der Öffentlichkeit ausgegangen werden kann.
38 Die Verteilung in 343 Wohneinheiten im einheitlichen Gebäude der Bekl. stellt folglich bei wertender Betrachtung der sozialen Verhältnisse einen bloßen organisierten Privatempfang, keine vergütungspflichtige Kabelweitersendung im Sinne der §§ 20, 20 b UrhG dar.
39 2. Mangels Rechtsverletzung im Sinne von § 97 Abs. 2 UrhG bzw. eines Eingriffs in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB bestehen keine Ansprüche auf Schadensersatz oder Bereicherungsausgleich. Da es an einem Hauptanspruch und damit einer berechtigten Abmahnung fehlt, kommt auch kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Kosten gemäß § 97 a Abs. 1 UrhG in Betracht.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wann bei einer Kabelweitersendung urheberrechtliche Gebühren geschuldet werden, ist umstritten. Vielfach wird die Eingriffsschwelle bei 75 Wohneinheiten angenommen; das Landgericht München meint, dies sei keine starre Grenze.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin (GEMA) machte urheberrechtliche Nutzungsrechte gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend; in das einheitliche Wohngebäude mit 343 Wohneinheiten wurden Rundfunksendungen in das Kabelnetz eingespeist.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das LG München wies die Klage ab, da es sich nur um einen organisierten Privatempfang und keine vergütungspflichtige Kabelweitersendung handele. Maßgeblich sei der soziale Kontext nach wertender Betrachtung.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Wer Rundfunk- und Fernsehprogramme in ein Kabelnetz einspeist, schuldet eine Urheberrechtsvergütung, wenn eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des § 15 UrhG erfolgt. Die liegt nicht vor, wenn die Empfänger untereinander persönlich verbunden sind. Die VG Media meint, dass auch für Miethäuser und WEG Vergütungspflicht besteht (GE 2012, 172), unabhängig von der Zahl der angeschlossenen Wohnungen. Daran bestehen Zweifel, weil vielfach die Eingriffsschwelle erst bei 75 Wohnungen angenommen wird (KG MMR 2010, 576); auch das BMJ ist dieser Auffassung (vgl. Beuermann GE 2013, 507). Das LG München geht noch weiter und meint, auch bei einem Gebäude mit 343 WE könne es am Merkmal „Öffentlichkeit" fehlen, wenn dies sich aus dem „sozialen Kontext" ergebe (gemeinsame Feste und Saunagänge).
Die VG Media verneint „Öffentlichkeit" nur bis zehn Wohnungen (vgl. GE 2013, 508); das Urteil des LG München ist noch nicht rechtskräftig (anhängig beim OLG München 6 U 2619/13; Verkündungstermin für 10. Juli 2014 bestimmt).