Urheberrechtsverletzung, Schadensersatz bei - von Planungsunterlagen
UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 7, § 97 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Übernimmt ein Wettbewerber des Urheberberechtigten aus dessen Werbe unterlagen unbefugt urheberrechtlich geschützte technische Zeichnungen in seine eigene Werbung, umfaßt der Schadensersatzanspruch wegen der Verlet zung der Urheberrechte nicht den Ersatz des Schadens, der dadurch entstan den ist, daß die unter rechtswidriger Benutzung der Zeichnungen durchgeführte Werbung zu einer Marktverwirrung geführt hat.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl., die den Zellulosedämmstoff "I." herstellt, hat zur Förderung ihres Vertriebs für Architekten und Planungsbüros ein Planungshandbuch herausgegeben, das sie in ge druckter Form und - mit im wesentlichen identischem Inhalt - auf Diskette abgibt. Die Bekl., die - seit kürzerer Zeit als die Kl. - einen Zellulosedämmstoff unter der Bezeichnung "W." vertreibt, verteilt ebenfalls an Interessenten eine Planungsmappe; die gedruckte Form und die Diskettenform dieses Planungshandbuchs haben denselben Inhalt. Die Kl. hat vorgetragen, daß die Bekl. Zeichnungen und Ausschreibungstexte ihrer Pla nungsmappe - in der Diskettenversion der Auflage 3/93 der Planungsmappe - urheber rechts- und wettbewerbswidrig in ihre eigene Planungsmappe übernommen habe. Sie hat deswegen Ansprüche auf Unterlassung, auf Feststellung der Schadensersatzpflicht, auf Erteilung von Auskünften und auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der Auskünfte geltend gemacht.
Die Bekl. hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, dem Antrag auf Auskunftser teilung nur mit einem Wirtschaftsprüfervorbehalt stattzugeben. Sie hat die Ansicht ver treten, die im Planungshandbuch der Kl. enthaltenen Zeichnungen und Ausschrei bungstexte seien urheberrechtlich nicht geschützt und wiesen auch keine wettbewerbli che Eigenart auf.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit ihrer Berufung hat die Kl. beantragt,
a) die Bekl. unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, sich im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken der W. Architektenmappe/Farbausdruck und der W.-Architektenmappe/Diskette zu bedienen, soweit sie Texte/Zeichnungen enthalten, welche bis auf die Änderung der Produktnamen und Kolorierung identisch mit denen der von der Kl. vertriebenen Planungshandbücher und/oder Disketten (für Architekten) sind; b) die Bekl. zu verurteilen, der Kl. Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Bekl. die im Antrag zu a bezeichneten Handlungen begangen hat, wobei alle Empfänger der W.-Architektenmappe/Farbausdruck und der W. -Architektenmappe/Diskette nament lich zu benennen sind; c) die Bekl. zu verurteilen, die Richtigkeit ihrer zu b erteilten Auskunft durch ihren Ge schäftsführer an Eides Statt zu versichern; d) festzustellen, daß die Bekl. verpflichtet ist, der Kl. jeden Schaden, der ihr durch die vorstehend zu a bezeichneten Handlungen entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird, zu ersetzen.
Das Berufungsgericht hat die Bekl. verurteilt, es zu unterlassen, Zeichnungen, die bis auf die Kolorierung mit denjenigen in den Planungshandbüchern der Kl., auch in deren Diskettenform, identisch sind, in einer eigenen Planungsmappe, auch in Diskettenform, zu vervielfältigen und zu verbreiten. Die weitergehende Berufung der Kl. hat das Beru fungsgericht zurückgewiesen.
Mit ihrer Revision wendet sich die Kl. gegen die Abweisung ihrer Anträge auf Verurteilung zur Auskunftserteilung und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht, soweit diese auf die Vervielfältigung und Verbreitung von Zeichnungen zurückbezogen sind. Die Aber kennung der wegen der Verwendung ihrer Ausschreibungstexte geltend gemachten An sprüche nimmt die Kl. hin.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Da die RevisionsBekl. trotz rechtzeitiger Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, mußte auf Antrag der Revisionskl. durch Versäumnisurteil entschie den werden (vgl. BGHZ 37, 79, 81). Dieses Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge, sondern berücksichtigt den gesamten derzeitigen Sach- und Streitstand (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.).
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit dieses angefochten wor den ist, und insoweit zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - ausgeführt, daß die Kl. nach § 97 i.V. mit §§ 16, 17 UrhG von der Bekl. verlangen könne, es zu unterlassen, Zeichnungen aus der Architektenmappe der Kl. zu vervielfältigen und in einer eigenen Planungsmappe in Verkehr zu bringen.
Die Zeichnungen in der Planungsmappe der Kl. seien urheberrechtlich geschützte Werke, weil sie - wie z. B. die Zeichnung auf Seite 59 - aufgrund einer individuellen Auswahl und Kombination an sich bekannter Darstellungsformen insgesamt eine hinreichend ei gentümliche Formgestaltung aufwiesen. Die besonderen schöpferischen Merkmale der Zeichnung auf Seite 59 der Planungsmappe der Kl., die auf Seite 9 der Planungsmappe der Bekl. verwendet worden sei, ließen sich bei allen von der Bekl. übernommenen Zeichnungen feststellen.
Die Bekl. berühme sich, die Zeichnungen der Kl. vervielfältigen und in eigenen Pla nungsmappen vertreiben zu dürfen. Dies begründe die für den zuerkannten Unterlas sungsanspruch erforderliche Begehungsgefahr.
Ein Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Bekl. sowie die geltend gemachten Hilfsansprüche auf Auskunftserteilung und eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der erteilten Auskunft stünden der Kl. nicht zu. Es sei nicht zu erkennen, wie der Kl. durch das Verhalten der Bekl. ein Schaden entstanden sein könne. Entgegen der Ansicht der Kl. habe die Bekl. durch die Übernahme von Zeichnungen aus der Pla nungsmappe der Kl. auch keinen Marktverwirrungsschaden verursacht, weil sie die Zeichnungen in ihrer- anders gestalteten - Planungsmappe mit einem deutlichen Hinweis auf den Namen ihres Produkts verwendet habe. Aus den Planungsmappen anderer An bieter seien zudem ähnliche Zeichnungen bekannt. Anhaltspunkte dafür, daß gerade die Zeichnungen der Kl. schon für sich auf die Herkunft des beworbenen Produkts hinweisen könnten, seien nicht vorgetragen.
II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß der Kl. schon deshalb kein Schadenser satzanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG zustehe, weil ihr durch das Vorgehen der Bekl. kein Schaden entstanden sei, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Der Klageantrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht stützt sich - wie eine Auslegung des Antrags anhand des Klagevorbringens ergibt - auf die Behauptung, daß die Bekl. die in der Klageschrift im einzelnen (S. 7 f./GA 7 f.) aufgeführten technischen Zeichnungen - unter Verletzung der urheberrechtlichen Befugnisse der Kl. - aus deren Planungsmappe in ihre eigene Planungsmappe übernommen und mit dieser sowie auf einer unstreitig inhaltsgleichen Diskette für geschäftliche Zwecke vervielfältigt und ver breitet habe. Die Kl. hat dazu vorgetragen, daß die Bekl. die Zeichnungen in der Form übernommen habe, wie sie auf der Diskettenversion der Planungsmappe der Kl. gespei chert seien. Einen Ausdruck der auf dieser Diskette - mit gegenüber der Druckversion geringerer Auflösung - gespeicherten Zeichnungen hat die Kl. als Anlage ihrer Beru fungsbegründung vorgelegt. 2. Nach dem im Revisionsverfahren zu unterstellenden Sachverhalt stehen der Kl. - ent gegen der Ansicht des Berufungsgerichts - Schadensersatzansprüche aus § 97 Abs. 1 UrhG wegen Verletzung ihrer urheberrechtlichen Befugnisse an den von der Bekl. un befugt vervielfältigten und verbreiteten Zeichnungen aus ihren Planungsunterlagen zu.
a) Das Berufungsgericht hat hinsichtlich einer der streitgegenständlichen Zeichnungen (S. 59 der Planungsmappe der Kl./Diskettendatei S. 2) rechtsfehlerfrei eine Urheber rechtsverletzung der Bekl. durch Vervielfältigung und Verbreitung der Zeichnung auf Seite 9 ihrer Planungsmappe festgestellt. Die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der übri gen Zeichnungen und deren urheberrechtsverletzende Übernahme in die Planungsmap pe der Bekl. hat das Berufungsgericht, ohne dazu Feststellungen zu treffen, angenom men; für die revisionsrechtliche Beurteilung ist dies deshalb zugunsten der Kl. zu unter stellen.
b) Die Kl. kann, falls die Bekl. durch Übernahme von Zeichnungen aus ihrer Planungs mappe ihre urheberrechtlichen Befugnisse verletzt hat, Schadensersatz verlangen. Da für stehen der Kl. nach ihrer Wahl - wie bei allen Verletzungen von immateriellen Schutz rechten und in den Fällen der wettbewerbswidrigen Leistungsübernahme - drei Berech nungsarten zur Verfügung: die konkrete Schadensberechnung, die den entgangenen Gewinn einschließt, Schadensersatz in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr und Herausgabe des Verletzergewinns (vgl. BGHZ 122, 262, 266 - Kollektion Holiday; vgl. weiter - zum Urheberrecht - BGH, Urt. v. 7.12.1979 - I ZR 157/77, GRUR 1980, 227, 232 - Monumenta Germaniae Historica; Schricker/Wild, Urheberrecht, 2. Aufl., § 97 Rdn. 57 f.; Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 97 Rdn. 37, jeweils m.w.N.). Der Verletzte darf sein Wahlrecht auch während des laufenden Prozesses aus üben. Es erlischt erst dann, wenn der nach einer bestimmten Berechnungsweise geltend gemachte Anspruch entweder erfüllt oder rechtskräftig zuerkannt worden ist (vgl. BGHZ 119, 20, 23 f. - Tchibo/Rolex II; BGH, Urt. v. 2.2.1995 - I ZR 16/93, GRUR 1995, 349, 352 = WRP 1995, 393 - Objektive Schadensberechnung). Die Kl. hat sich bisher noch nicht auf eine bestimmte Schadensberechnungsart festgelegt.
c) Danach kann die Kl., soweit eine Verletzung ihr zustehender urheberrechtlicher Befug nisse festgestellt wird, jedenfalls Schadensersatz in Form einer angemessenen Lizenz gebühr verlangen.
d) Die Kl. kann dagegen nicht aus Urheberrechtsverletzung Ausgleich für die von ihr als Marktverwirrungsschaden bezeichneten Beeinträchtigungen beanspruchen. Die Kl. be gründet diesen Anspruch damit, daß die Bekl. durch Verwendung der Konstruktions zeichnungen aus der Planungsmappe der Kl. die interessierten Verkehrskreise irregeführt habe. Mit ihrem Produkt bediene die Bekl. eher das untere Marktsegment. Wenn sie in der Werbung dieselben Darstellungsmittel verwende wie die Kl., begründe dies deshalb die Gefahr, daß gerade Entscheidungsträger zu Unrecht annähmen, die Produkte der Parteien seien gleichwertig, beide Unternehmen seien nunmehr gemeinsam auf dem Markt für Zellulosedämmstoffe tätig, und die Bekl., die erst kürzere Zeit auf dem Markt sei, verfüge über das Know how, das zur Erstellung ihrer Planungsmappe erforderlich sei. Diesen Fehlvorstellungen müsse die Kl. durch aufwendige Aufklärungsmaßnahmen ent gegenwirken.
Nach § 97 Abs. 1 UrhG kann nicht Ersatz von Schäden dieser Art verlangt werden, weil dieser außerhalb des Schutzzwecks des Urheberrechts liegt (vgl. dazu auch BGHZ 107, 359, 364; 122, 9, 14). Die Kl. verlangt nicht etwa Ersatz für Schäden aus einer durch Diskreditierung der geschützten Werke - der technischen Zeichnungen - entstan denen Marktverwirrung (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 19.12.1958 - I ZR 153/57, GRUR 1959, 331, 334 - Dreigroschenroman; Schricker/Wild a. a. O. § 97 Rdn. 58; vgl. auch zum Geschmacksmusterrecht - Eichmann/v. Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 14 a Rdn. 9), sondern für behauptete Beeinträchtigungen, die nach ihrem Vor bringen als Schadensfolgen unlauterer Wettbewerbshandlungen im Sinne der §§ 1, 3 UWG anzusehen sind und im vorliegenden Fall auch nur nach diesen Vorschriften er satzfähig sein könnten. Die Kl. hat zwar mit ihrer Klage auch einen auf die §§ 1, 3 UWG gestützten prozessualen Anspruch erhoben, das Berufungsgericht hat über ihn jedoch nicht entschieden. Im erneuten Berufungsverfahren wird die Kl. Gelegenheit haben, die sen Anspruch weiterzuverfolgen.
III. Bei Verletzung ihrer urheberrechtlichen Befugnisse an konkret bestimmten Zeichnun gen kann die Kl. zur Vorbereitung der Berechnung ihres Schadensersatzanspruchs Aus kunft über den Umfang der betreffenden Verletzungshandlungen verlangen (vgl. BGH, GRUR 1980, 227, 232 f. - Monumenta Germaniae Historica; vgl. weiter Schricker/Wild a. a. O. § 97 Rdn. 81 ff.; Nordemann in Fromm/Nordemann a. a. O. § 97 Rdn. 27 ff.). Im weiteren Verfahren wird gegebenenfalls zu prüfen sein, ob die Verurteilung zur Aus kunftserteilung nur unter einem Wirtschaftsprüfervorbehalt auszusprechen ist (vgl. BGH, GRUR 1980, 227, 233 - Monumenta Germaniae Historica; vgl. weiter Schricker/Wild a. a. O. § 97 Rdn. 83; Nordemann in Fromm/Nordemann a. a. O. § 97 Rdn. 28, jeweils m. w. N.).
IV. Aus den dargelegten Gründen kann auch die Abweisung des Antrags, die Bekl. zu verurteilen, die Richtigkeit der erteilten Auskunft eidesstattlich zu versichern, keinen Be stand haben. Dieser Antrag kann aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) mit dem Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und auf Auskunftserteilung verbunden werden (vgl. BGHZ 10, 385, 386; MünchKommZPO/Lüke, § 254 Rdn. 7; Zöller/Greger, ZPO, 21. Aufl., § 254 Rdn. 10; Benkard/Rogge, Patentgesetz, 9. Aufl., § 139 Rdn. 91). Dem steht nicht entgegen, daß über den Antrag erst nach Erteilung der Auskunft entschieden werden kann.
V. Für das weitere Verfahren ist auf folgendes hinzuweisen:
Im erneuten Berufungsverfahren wird die Kl. Gelegenheit haben, ihre Anträge zur Klar stellung neu zu fassen und dabei insbesondere die Zeichnungen und die urheberrechtli chen Nutzungshandlungen, auf die sich ihre auf urheberrechtliche Schutzrechte gestütz ten Ansprüche beziehen, in den Anträgen selbst eindeutig zu bezeichnen. Abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts setzen die geltend gemachten An sprüche aus Urheberrechtsverletzung voraus, daß festgestellt wird, welche technischen Zeichnungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 10.10.1991 - I ZR 147/89, GRUR 1993, 34, 35 f. = WRP 1992, 160 - Be dienungsanweisung) und von der Bekl. widerrechtlich durch Vervielfältigung und Ver breitung benutzt worden sind (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 21.11.1991 - I ZR 190/89, GRUR 1992, 382, 383 - Leitsätze, insoweit in BGHZ 116, 136 nicht abgedruckt). Dabei ist zu berücksichtigen, daß sich die Klageanträge nur auf solche Verletzungshandlungen beziehen, bei denen Zeichnungen aus der Planungsmappe der Kl. in deren Druck- oder Diskettenversion bis auf die Änderung der Produktnamen und der Kolorierung von der Bekl. für ihre Planungsmappe in deren Druck- oder Diskettenversion identisch übernom men worden sind. Dies ist bereits nach dem eigenen Vorbringen der Kl. zumindest nicht durchweg der Fall.
VI. Auf die Revision der Kl. war danach das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als die Klageanträge auf Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie auf Verurteilung zur Auskunftserteilung und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit der erteilten Auskunft auch insoweit abgewiesen worden sind, als sich diese auf die mit dem Berufungsantrag der Kl. zu a angegriffene Vervielfältigung und Verbrei tung von Zeichnungen aus dem Planungshandbuch der Kl. oder dessen Diskettenversi on beziehen.
Im Umfang der Aufhebung war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entschei dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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