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Urheberrecht

BGHI ZR 104/9601.10.1998unveröffentlicht

UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 14

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Urheberrecht; Treppenhaus, - als Werk der Baukunst; Interessenabwägung, - zwischen Urheber- und Eigentümerbelangen; Änderungsverbot, urheberrechtliches -

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Der Schutz des Urhebers eines Werkes der Baukunst durch das urheberrechtliche Änderungsverbot richtet sich nicht nur gegen künstlerische Verschlechterungen, sondern auch gegen andere Verfälschungen der Wesenszüge des Werkes in der Form, wie es anderen dargeboten wird. Daraus kann sich auch ein Anspruch gegen Umgestaltungen (hier: durch Einbringung einer Skulptur) ergeben, die für sich genommen als Schaffung eines neuen urheberrechtlich schutzfähigen Werkes anzusehen sind. Allerdings ist in einem solchen Fall bei der Beurteilung der Frage, ob ein Beseitigungsanspruch besteht, im Rahmen der erforderlichen Abwägung der Urheber- und der Eigentümerbelange das Interesse des Eigentümers des Bauwerkes an der Erhaltung des neuen Werkes mit zu berücksichtigen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl., ein Architekt, und die bekl. Kreissparkasse schlossen am 15./23. Oktober 1986 einen Vertrag über die Genehmigungs- und Ausführungsplanung sowie den Bau eines Dienstleistungszentrums und Parkhauses. In § 12 des Architektenvertrages wurde vereinbart: "§ 12 Urheberrecht

12.1 Dem Auftragnehmer verbleibt das Urheberrecht an seinen Zeichnungen, Berechnungen und an dem Werk, das nach den Zeichnungen und Angaben ausgeführt wird. Die Auftraggeber sind jedoch befugt, bei späteren Um-, Erweiterungsbauten usw., diese zu nutzen und Änderungen ohne Zustimmung und Mitwirkung des Auftragnehmers vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. 12.2 Im Falle einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages bleiben die Auftraggeber befugt, das vorgesehene Werk durch andere Auftragnehmer fertigstellen zu lassen. In diesem Rahmen sind auch Änderungen an den Planungsunterlagen zulässig."

Dem Vertrag war ein Architektenwettbewerb vorausgegangen, den der Kl. zusammen mit dem Architekten v. B. gewonnen hatte. Das im Eigentum der Bekl. stehende, städtebaulich bedeutsame Gebäude wurde im Jahr 1993 eingeweiht. Im Inneren des Gebäudes befindet sich in dessen Längshaus die mit einer Glas- und Stahlkonstruktion überdachte sog. Palmenhalle, zu der sich das Treppenhaus öffnet. Im Boden des Treppenhauses, das eine Glaskuppel abschließt, ist mittig eine aus verschiedenen Steinarten zusammengesetzte Sternrosette eingelassen. Im Jahr 1994 ließ die Bekl. das Treppenhaus ohne Absprache mit dem Kl. nach einem Entwurf von Prof. I. M. umgestalten. Dabei wurde das Treppengeländer nach unten hin um einen schneckenförmigen Geländerauslauf aus Gips verlängert - mit der Folge, daß die Bodenrosette weitgehend überbaut wurde. Aus dem so verlängerten Treppengeländer erwächst nunmehr - über dem Mittelpunkt der Rosette - ein rohrähnlicher Vertikalstab. Nach oben hin wurde das Treppengeländer um eine Spirale aus Gips verlängert, die im freien Raum unter der Glaskuppel endet. Vom Ende dieser Spirale her ist senkrecht ein weiterer Stab abgehängt, dessen unteres Ende den nach oben gerichteten Vertikalstab fast berührt. Durch Magnetströme gesteuert, stoßen sich jedoch die Enden der Stäbe gegenseitig ab, wodurch sich der obere Stab ständig ungleichmäßig bewegt. Der Kl. hat vorgetragen, das Dienstleistungszentrum sei ein von ihm geschaffenes Werk der Baukunst. Dies gelte auch für das Treppenhaus, dessen eigenschöpferische Gesamtgestaltung vor allem davon geprägt sei, daß die besonders kunstvoll gestaltete Kuppel räumlich und geometrisch in enger Beziehung zu der in den Boden eingelassenen Rosette stehe. Die baulichen Veränderungen des Treppenhauses seien zwar ein neues Kunstwerk, entstellten aber das seine. Dadurch werde sein Urheberrecht verletzt. Der Kl. hat beantragt, die Bekl. zu verurteilen, die im runden Treppenhaus des Westteils des Gebäudes J. straße in G. (Dienstleistungszentrum) eingebrachte Spirale nebst Vertikalstab und den auf der Bodenrosette aufgesetzten schneckenförmigen Geländerauslauf aus gipsverkleidetem Metall zu entfernen und danach evtl. verbleibende Beschädigungen an der Bodenrosette sowie an der Kuppelkonstruktion zu beseitigen. Die Bekl. hat eine Urheberrechtsverletzung in Abrede gestellt. Sie hat zudem bestritten, daß der Kl. die Entwürfe, nach denen das Bauwerk ausgeführt worden sei, geschaffen habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl. hat das Berufungsgericht die Bekl. antragsgemäß verurteilt. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Bekl. mit ihrer Revision. Der Kl. beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Beseitigungsanspruch zugesprochen, weil die nachträgliche Umgestaltung des Treppenhauses das Urheberrecht des Kl. verletze. (...)

II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. In dem erneuten Berufungsverfahren wird durch Beweiserhebung zu klären sein, ob der Kl. Urheber (ggf. auch Miturheber) der Entwürfe zu dem Treppenhaus ist. Diese Frage kann - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht deshalb offenbleiben, weil der Kl. unstreitig den Bau auf der Grundlage der Entwürfe ausgeführt hat. Werke der Baukunst sind bereits in der Entwurfsform urheberrechtlich geschützt (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG). Gegenstand des Schutzes ist die persönliche geistige Schöpfung als immaterielles Gut (§ 2 Abs. 2 UrhG; BGHZ 112, 243, 247 - Grabungsmaterialien). Die (erstmalige) Ausführung eines Baues durch einen anderen nach den Entwürfen des Urhebers ist deshalb urheberrechtlich nur als Nutzungshandlung - und zwar als Vervielfältigung (§ 16 Abs. 1 UrhG) - zu werten (vgl. BGHZ 24, 55, 69 - Ledigenheim; BGH, Urt. v. 10.5.1984 - I ZR 85/82, GRUR 1985, 129, 131 - Elektrodenfabrik). Wird die Behauptung der Bekl. unterstellt, daß nicht der Kl., sondern Prof. Dr. H. sämtliche Entwurfsleistungen für das Treppenhaus erbracht hat, kann der Kl. seine Aktivlegitimation - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - auch nicht allein damit begründen, daß ihm Prof. Dr. H. als freier Mitarbeiter jedenfalls stillschweigend das ausschließliche Nutzungsrecht an seinen Entwürfen eingeräumt habe. Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts ist nicht bereits aufgrund dieser Rechtsstellung befugt, die letztlich auf dem Urheberpersönlichkeitsrecht beruhenden Ansprüche aus den §§ 97 ff. UrhG wegen Verletzung des Änderungsverbots geltend zu machen; ihm muß vielmehr vom Urheber durch einen eigenen - wenn auch möglicherweise stillschweigend vorgenommenen - Rechtsakt die Befugnis zur Geltendmachung auch urheberpersönlichkeitsrechtlicher Ansprüche erteilt werden (vgl. zu dieser Problematik Schricker/Dietz, Urheberrecht, Vor §§ 12 ff. Rdn. 26; Schricker/Wild a. a. O. § 97 Rdn. 33; Fromm/Nordemann/Hertin, Urheberrecht, 9. Aufl., §§ 31/32 Rdn. 41; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, Rdn. 562 ff.; Forkel, GRUR 1988, 491 ff., jeweils m. w. N.). III. Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen: 1. Das Berufungsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Innengestaltung des Treppenhauses unter Berücksichtigung seiner Gesamtwirkung mit der "Palmenhalle" im Längshaus des Dienstleistungszentrums als Werk der Baukunst angesehen. Diese tatrichterliche Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen. 2. Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei entschieden, daß die Umgestaltung des Treppenhauses durch Einfügung von Zutaten eine Änderung war, die nicht ohne Einwilligung des Urhebers vorgenommen werden durfte. Der Urheber hat grundsätzlich ein Recht darauf, daß das von ihm geschaffene Werk, in dem seine individuelle künstlerische Schöpferkraft ihren Ausdruck gefunden hat, der Mit- und Nachwelt in seiner unveränderten individuellen Gestaltung zugänglich gemacht wird (§§ 11, 14 UrhG). Auch im vorliegenden Fall geht es um die Anwendung des daraus folgenden allgemeinen urheberrechtlichen Änderungsverbots. Die nur der Klarstellung dienende Regelung des § 39 UrhG greift hier - abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht ein, weil die Bekl. die umstrittene Änderung an dem bereits fertiggestellten Treppenhaus nicht zum Zweck

im vorliegenden Fall geht es um die Anwendung des daraus folgenden allgemeinen urheberrechtlichen Änderungsverbots. Die nur der Klarstellung dienende Regelung des § 39 UrhG greift hier - abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht ein, weil die Bekl. die umstrittene Änderung an dem bereits fertiggestellten Treppenhaus nicht zum Zweck der Ausübung eines urheberrechtlichen Nutzungsrechts, sondern allein unter Berufung auf ihr Eigentumsrecht durchgeführt hat (vgl. BGHZ 62, 331, 333 - Schulerweiterung; Schricker/Dietz a. a. O. § 39 Rdn. 1). Nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts kann der sich aus dem Zusammentreffen der Urheber- und der Eigentümerbelange ergebende Konflikt nur durch eine Abwägung der jeweils betroffenen Interessen gelöst werden (vgl. BGHZ 62, 331, 334 f. - Schulerweiterung). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß diese Interessenabwägung unter den gegebenen Umständen zugunsten des Urhebers ausfällt, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Würdigung einen erheblichen Eingriff in das Urheberrecht am Treppenhaus als einem Werk der Baukunst festgestellt. Es genügt dazu, daß der Eingriff den Raumeindruck des Treppenhauses als solchen verfälscht hat; darauf, ob er auch die Gesamtwirkung von Treppenhaus und "Palmenhalle" beeinträchtigt hat, kommt es - entgegen der Ansicht der Revision - nicht an. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß das Berufungsgericht die urheberrechtliche Schutzfähigkeit des Treppenhauses auch mit der Gesamtwirkung von Treppenhaus und "Palmenhalle" begründet hat. Für die Umgestaltung des Treppenhauses hat die Bekl. selbst lediglich - nicht näher konkretisierte - ästhetische Gründe angegeben. Solche Interessen können den Eigentümer jedoch grundsätzlich nicht zu baulichen Veränderungen in der Art, wie sie hier vorgenommen wurden, berechtigen (vgl. Schricker/Dietz a. a. O. § 14 Rdn. 36; Fromm/Nordemann/Hertin a. a. O. § 14 Rdn. 17; Jestaedt, Die Zulässigkeit der Änderung von Werken der Baukunst durch den Inhaber des Nutzungsrechts nach § 39 UrhG, 1997, S. 117). Die Bekl. kann sich auch nicht darauf berufen, daß die Änderungen am Treppenhaus - auch nach der eigenen Ansicht des Kl. - selbst wieder ein Kunstwerk verkörpern. Ob diese eine künstlerische Verbesserung darstellen, entzieht sich der richterlichen Überprüfung. Darauf kommt es auch nicht an. Der Schutz des Urhebers durch das urheberrechtliche Änderungsverbot richtet sich nicht nur gegen künstlerische Verschlechterungen, sondern auch gegen andere Verfälschungen der Wesenszüge des Werkes in der Form, wie es anderen dargeboten wird (vgl. v. Gamm, UrhG, § 14 Rdn. 8; Schricker/Dietz a. a. O. § 14 Rdn. 21 m. w. N.). Daraus kann sich auch ein Anspruch gegen Umgestaltungen ergeben, die für sich genommen als Schaffung eines neuen urheberrechtlich schutzfähigen Werkes anzusehen sind. Allerdings ist in einem solchen Fall das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung des neuen Werkes mit abzuwägen. Unter den Umständen des vorliegenden Falles begegnet es gleichwohl keinen Bedenken, daß das Berufungsgericht einen Anspruch des Urhebers auf Beseitigung der nachträglichen Umgestaltung des Treppenhauses als begründet angesehen hat. Die Bekl. hat hier gerade dadurch in besonderer Weise in die vorgegebene Werkgestalt eingegriffen, daß sie ein ganz andersartiges Werk, die Skulptur einer anderen Urheberin, derart mit dem Bauwerk, in dem das geschützte Werk der Baukunst verkörpert ist, verschmolzen

ung der nachträglichen Umgestaltung des Treppenhauses als begründet angesehen hat. Die Bekl. hat hier gerade dadurch in besonderer Weise in die vorgegebene Werkgestalt eingegriffen, daß sie ein ganz andersartiges Werk, die Skulptur einer anderen Urheberin, derart mit dem Bauwerk, in dem das geschützte Werk der Baukunst verkörpert ist, verschmolzen hat, daß beide Werke für den unbefangenen Betrachter als untrennbare, von Anfang an so geschaffene Einheit erscheinen. Sie hat sich dadurch ohne hinreichenden Grund über das wesentliche Interesse des Urhebers hinweggesetzt, sich und seinem Werk nicht fremde Gestaltungen zurechnen lassen zu müssen.

3. (...).

Urheberrecht — BGH I ZR 104/96 — vera