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Uralt-Hypothekenforderungen

LG Berlin23 O 46/01 rechtskräftig19.11.2001ZOV 2002, 288

EGZGB § 11 Abs. 1; BGB § 195, § 198, § 199 a.F.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Uralt-Hypothekenforderungen; Verjährung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Verjährung von Uralt-Hypothekenforderungen (vgl. BGH vom 12. Juni 2001, ZOV 2002, 217 und vom 4. Juni 2002, ZOV 2002, 225).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. nimmt die Bekl. auf Rückzahlung von Darlehen in Anspruch.

Im Jahre 1911 gewährte die Pfälzische Hypothekenbank Aktiengesellschaft, Ludwigshaften, R. B. ein Darlehen in Höhe von 560.000 Mark, das 1926 unter Berücksichtigung zweier Zahlungen in Höhe von 1.000 GM mit einem Aufwertungsbetrag 83.000 GM beziffert wurde. Zur Absicherung des zunächst bis zum 1. April 1921 unkündbaren Darlehens wurde auf dem Grundstück I.-str. in Berlin-Mitte eine Hypothek eingetragen.

Im Jahre 1924 gewährte die Pfälzische Hypothekenbank Aktiengesellschaft, Ludwigshafen, R. B. ein weiteres Darlehen in Höhe von 120.000 Feingoldmark. Das Darlehen war zunächst bis zum 1. April 1929 unkündbar; in den Darlehensbedingungen ist jedoch vorgesehen, daß der Darlehensnehmer ungeachtet des vereinbarten Kündigungsausschlusses verpflichtet ist, ab 1. April halbjährlich 5.000 GM in Pfandbriefen an die Gläubigerin zurückzuzahlen. Zur Absicherung des Darlehens wurde auf dem Grundstück Istraße 128 in Berlin-Mitte eine Hypothek eingetragen. Die vereinbarten Zinsen waren halbjährlich zu entrichten, am Kalenderquartalsersten nachträglich zu bezahlen. Das Darlehen valutierte später noch mit 104.000 RM. (...)

Die Darlehen wurden im Zuge der Währungsreform in der SBZ im Jahre 1948 im Verhältnis 1: 1 auf Deutsche Mark der Notenbank umgestellt. Seit einem nicht näher bekannten Zeitpunkt wurden sie auf einem gemeinsamen Konto verbucht.

Das Vermögen der Pfälzischen Hypothekenbank AG wurde 1949 auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 111/1948 in der sowjetischen Besatzungszone (SBZ) enteignet. Zum Rechtsträger von in Eigentum des Volkes stehenden Forderungen wurde laut Verordnung des Magistrats von Groß-Berlin über Forderungen der enteigneten Banken und Versicherungen vom 14. Januar 1950 (VOBI. Groß-Berlin, S. 13) die Gebietskörperschaft Groß-Berlin bestimmt, später wurden sie der Sparkasse der Stadt Berlin zur Verwaltung und Einziehung übertragen. Die Forderungen standen am 2. Oktober 1990 dem Staatshaushalt der DDR zu.

Mit Formularschreiben vom November 1953 und 25. Januar 1955 an die Sparkasse der Stadt Berlin - Treuhandabteilung -, beantragte die Berliner Volkseigene Wohnungsverwaltung Mitte (BVW Mitte) unter Hinweis auf eine bestehende treuhänderische Verwaltung die ab dem 2. Quartal "rückständigen Zinsen unter Aussetzung der Tilgung für die auf diesem Grundstück ruhenden Belastungen", nämlich aus Hypotheken über 187.000 DM. Mit Schreiben der Sparkasse der Stadt Berlin vom 16. Juni 1955 an den Magistrat von Groß-Berlin - Referat Grundstückskontrolle - bat diese unter Hinweis darauf, daß die Eigentümerin im westlichen Währungsgebiet wohne, das Grundstück unter Kontrolle zu stellen und der zuständigen BVW Verwaltungsauftrag zu erteilen; zu einem aus der überreichten Anlage nicht ersichtlichen Zeitpunkt wurde das Schreiben an die Sparkasse zurückgesandt mit dem Bemerken, daß der BVW Mitte Verwaltungsauftrag erteilt sei. Unter dem 12. Januar 1956 beantragt die BVW Mitte bei der Sparkasse der Stadt Berlin erneut die Aussetzung der "rückständige(n) Leistung/Zinsen unter Aussetzung der Tilgung"; auf dem Schreiben findet sich der Vermerk "Ruine ohne Ertrag".

Das Grundstück Istraße 128 wurde nicht enteignet; einer Grundbucheintragung vom 10. Juni 1965 zufolge wurde es aufgrund Ersuchens vom 23. März 1965 in "Schutz und vorläufige Verwaltung" des VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin-Mitte gestellt (gemäß § 2 der Verordnung vom 4. September 1952). Belastungen des Grundstücks erfolgten nicht; wegen der Einzelheiten der Entwicklung des Grundbuchstandes wird auf den von der Kl. in Kopie vorgelegten Grundbuchauszug verwiesen. Das Grundstück wird heute vom Land Berlin als Parkanlage genutzt, das hierfür seit 1995 Nutzungsentgelte zahlt. (...)

Mit der Klage macht die Kl. neben Darlehensforderungen in Höhe von zusammen 93.500 DM Zinsen in Höhe von 4,5 % für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Januar 1996 geltend, wobei sie den in diesen Zeitraum aufgelaufenen Zinsbetrag zur Darlehensforderung hinzurechnet. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist nicht begründet.

Es kann für die Entscheidung dahinstehen, ob die Kl., die gemäß Art. 22 Abs. 1 Einigungsvertrag Inhaberin der am 2. Oktober 1990 dem Staatshaushalt der DDR zustehenden Forderungen geworden ist (vgl. auch Art. 231 § 10 Abs. 1 EGBGB), im Wege der Rechtsnachfolge auch als Inhaberin der Rechte aus den Darlehensverträgen aus den Jahren 1911 und 1924 anzusehen ist und damit der gemäß §§ 1138, 892 BGB nach wie vor zugunsten der Pfälzischen Hypothekenbank AG streitende öffentliche Glaube des Grundbuchs als widerlegt angesehen werden kann. Die von der Kl. geltend gemachten Forderungen (§ 607 Abs. 1 BGB) sind gemäß § 195 BGB i. V. m. § 11 Abs. 1 EGZGB verjährt. Abweichend von § 198 BGB begann die Verjährung der Forderungen nicht erst mit der nur aufgrund einer Kündigung der Darlehen durch eine der Vertragsparteien möglichen Entstehung der Forderungen, sondern bereits am 1. Oktober 1948. Gemäß § 199 BGB beginnt die Verjährung, wenn der Berechtigte die Leistung erst verlangen kann, wenn er dem Verpflichteten gekündigt hat, mit dem Zeitpunkt, von welchem an die Kündigung zulässig ist. Hat der Verpflichtete die Leistung erst zu bewirken, wenn seit der Kündigung eine bestimmte Frist verstrichen ist, so wird der Beginn der Verjährung um die Dauer der Frist hinausgeschoben. Abzustellen ist nur auf die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung (Staudinger-Peters, BGB, 13. Aufl., 1995, § 199, Rn. 2). Ausweislich des Grundbuchinhalts waren die beiden Darlehen entgegen der in den Verträgen getroffenen Regelungen bis zum 1. April 1948 unkündbar, von diesem Tage an stand beiden Vertragsparteien mit halbjähriger Frist ein Recht zur Kündigung zum Quartalsersten zu.

§ 199 BGB findet nicht nur auf solche Darlehen Anwendung, die aus-schließlich vom Gläubiger gekündigt werden können. Entgegen einer unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Schleswig (WM 1998, 1578) vertretenen Ansicht (Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Aufl., 2001, §§ 199/200, Rn. 3; Soergel-Niedenführ BGB, 13. Aufl., 1999, § 199, Rn. 2; MüKo-Grothe BGB, 4. Aufl, 2001, § 199, Rn. 4; a. A. Arendts/Teuber, MDR 2001, 546, 547 ff.) ist die Vorschrift nicht stets einschränkend dahin auszulegen, daß sie keine Anwendung findet, wenn beide Vertragsparteien ein Kündigungsrecht haben. Dem Wortlaut der Vorschrift ist entgegen einer vereinzelten Ansicht (Krüger VuR 1998, 336, 337) nicht zu entnehmen, daß im Falle eines beiderseitigen Kündigungsrechts § 199 BGB keine Anwendung findet. Da entsprechend der Systematik der Verjährungsvorschriften lediglich eine Regelung des der Verjährung unterliegenden Anspruchs des Berechtigten gegen den Verpflichteten beabsichtigt ist, kann aus der Nichterwähnung des Kündigungsrechts des verpflichteten Schuldners in § 199 BGB nicht der Schluß gezogen werden, die Vorschrift gelte nur bei einem einseitigen Kündigungsrecht des forderungsberechtigten Gläubigers (vgl. auch Staudinger-Peters, § 199, Rn. 2 m. w. N.: Nach Wortlaut, Sinn und Zweck des Ge-setzes sind Kündigungsmöglichkeiten des Verpflichteten unbeachtlich).

Zweck des § 199 BGB ist es, dem Gläubiger die Möglichkeit zu nehmen, den Beginn der Verjährung nach Belieben hinauszuschieben, wodurch insbesondere der mit der Verjährung verfolgte Zweck des Schuldnerschutzes umgangen werden würde. Die Verjährung dient in erster Linie dem Schutz vor Inanspruchnahme aus unbegründeten, unbekannten oder unerwarteten Forderungen. Je länger die Entstehung eines tatsächlichen oder angeblichen Anspruchs zurückliegt, desto eher kann der Schuldner davon ausgehen, daß ein etwaiger Gläubiger die Forderung mittlerweile selbst für unbegründet hält oder jedenfalls nicht mehr auf Leistung be-steht, und desto schwieriger wird es auch, zuverlässige Feststellungen über jene Tatsachen zu treffen, die für die Rechtsbeziehungen der Partei-en maßgebend sind. Die Verjährungsvorschriften des BGB entfalten da-mit einen Schuldnerschutz doppelter Art: Sie konkretisieren die Maximen von Treu und Glauben und dienen darüber hinaus öffentlichen Inter-essen, nämlich Rechtsfrieden und Rechtssicherheit. Der Rechtsverkehr benötigt klare Verhältnisse und soll deshalb vor einer Verdunklung der Rechtslage bewahrt bleiben, wie sie bei späterer Geltendmachung von Rechtsansprüchen aufgrund längst vergangener Tatsachen zu befürchten wäre. Tatsächliche Umstände, die längere Zeit unangefochten bestanden haben, werden aus diesem Grunde als zu Recht bestehend anerkannt und die am Rechtsverkehr Beteiligten mittelbar angehalten, ihre Rechtspositionen in absehbarer Zeit geltend zu machen (MüKo-Grothe, § 194, Rn. 6 m. w. N., auch zur Entstehungsgeschichte der Verjährungsvorschriften des BGB). Dieser mit den Verjährungsvorschriften verfolgte Zweck mag zwar in Einzelfällen eine teleologische Reduktion des § 199 BGB nahe-legen, etwa wenn die Kündigung des Berechtigten gerade mit Rücksicht auf den Verpflichteten unterblieben ist (vgl. Staudinger-Peters, § 199, Rn. 3) - auch in dem vom OLG Schleswig entschiedenen Fall, wo es um den Anspruch eines Sparers auf Auszahlung eines Sparguthabens ging, lag unter diesem Gesichtspunkt eine einschränkende Auslegung des § 199 BGB nahe. Doch spricht der Zweck der Verjährungsvorschriften auch im Rahmen der Auslegung des § 199 BGB dafür, die Vorschrift je-denfalls auf solche Darlehen mit beiderseitiger Kündigungsmöglichkeit anzuwenden, in denen das Recht zur Kündigung und Geltendmachung eines Anspruchs bereits so lange besteht, daß sich der Schuldner aufgrund der Nichtausübung dieses Rechts auf den Fortbestand darauf ein-richten durfte, daß dies auch in Zukunft so bleiben werde. Dem steht auch nicht entgegen, daß die Vorschrift des § 199 BGB teilweise als rechtspoli-tisch fragwürdig angesehen wird (vgl. Staudinger-Peters, § 199, Rn. 1), und aus diesem Grund sich ab 1. Januar 2001 eine entsprechende Vorschrift im BGB nicht mehr findet (vgl. die Begründung zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, BT-Drucks. 14/6040, S. 99). Die Kritik an der Vorschrift betrifft nicht den hier auf Grundlage des geltenden Rechts zu entscheidenden Fall.

Die Erben nach dem Darlehensnehmer R. B. durften wegen des Untätigbleibens der Pfälzischen Hypothekenbank, die auch nach Ansicht der Kl. zunächst weiterhin als Forderungsinhaber anzusehen war, und des Untätigbleibens der von seiten der DDR eingesetzten Stellen davon ausgehen, daß der oder die Gläubiger der Darlehensforderungen diese auch in Zu-kunft nicht mehr geltend machen würden. Insbesondere der vorliegende Fall macht deutlich, daß das Interesse des Rechtsverkehrs an klaren Ver-hältnissen und an einer Vermeidung der Verdunkelung der Rechtslage ei-nen Schutz des Schuldners vor Inanspruchnahme aus einer vor langer Zeit begründeten Forderung als vorrangig vor der Befriedigung des Gläu-bigers erscheinen läßt. Für eine einschränkende Auslegung der Vorschrift besteht kein Anlaß. Die mit der Verwaltung der zuvor im Vermögen der auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteigneten Pfälzischen Hypothekenbank AG stehenden Darlehen zunächst beauftragte Sparkasse der Stadt Berlin kündigte diese aller Voraussicht nach nur deshalb nicht, weil sie nicht damit rechnen konnte, aufgrund dieser Kündigung geltend gemachte Rechte durchsetzen zu können; eine Rücksichtnahme auf den Schuldner lag dem nicht zugrunde. Im übrigen bestand aufgrund der durch die Enteignung der Pfälzischen Hypothekenbank AG geschaffenen Lage eine beiderseitige Kündigungsmöglichkeit faktisch auch nicht mehr. Es war den Erben des Darlehensnehmers trotz des vertraglichen Rechts hierzu nicht zuzumuten, das Darlehen zu kündigen, obwohl die sich als Gläubigerin gerierende DDR das zur Besicherung des Darle-hens dienende Grundstück beschlagnahmt hatte und die Pfälzische Hy-pothekenbank AG aufgrund von Regelungen in der Bundesrepublik Deutschland sich nicht mehr als für die Darlehen zuständig ansah.

Die gemäß § 199 BGB in Lauf gesetzte Verjährung der Forderungen ist nicht durch eine Stundungsvereinbarung im Sinne von § 202 Abs. 1 BGB gehemmt. Aufgrund der Schreiben der BVW Mitte konnte eine Stundungsvereinbarung über die streitgegenständlichen Darlehensrückforderungsansprüche nicht zustande kommen. Zwar dürfte die BVW Mitte als staatliche Verwalterin im Sinne von § 1 Abs. 4 VermG anzusehen sein, obwohl eine staatliche Verwaltung erst 1965 im Grundbuch eingetragen wurde, da jedenfalls eine faktische staatliche Verwaltung vorgelegen haben dürfte (vgl. Knorz-Gottfried-Gottfried in Kimme, Offene Vermögensfragen, § 1 VermG, Rn. 271; LARoV Berlin, Info-Blatt Nr. 24, März 1996, Ziffer 4. [http://www.

berlin.

de/home/Land/SenFin/LARoV/Archiv/e09/]). Auch war die BVW Mitte im Falle ihrer Stellung als staatliche Verwalterin nach der Praxis der DDR grundsätzlich berechtigt, mit Wirkung für und gegen den Eigentümer Rechtshandlungen vorzunehmen (vgl. Handbuch für die örtlichen Staatsorgane betreffend § 6 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952, dort: Ziffer 5.1, abgedruckt als Anhang zu §§ 11-15 VermG in Kimme, a. a. O.). Doch bezogen sich die Stundungsanträge aus den Jahren 1953, 1955 und 1956 ausdrücklich nur auf rückständige Leistungen, wobei jeweils Zinsen namentlich genannt wurden, nicht aber auf die Darlehensrückforderungsansprüche. Die Stundungsanträge waren auch nicht dahin auszulegen, daß sie sich auch auf letztere bezogen. Zwar heißt es in den vorformulierten Anträgen jeweils, es werde die Stundung "unter Aussetzung der Tilgung" beantragt, doch kann eine gemäß § 151 BGB wohl zustande gekommene Stundungsvereinbarung nicht so ausgelegt werden, daß sie sich auch auf noch nicht fällige Ansprüche beziehen sollte. Da nach dem ausdrücklichen Wortlaut nur rückständige Leistungen gemeint waren, durfte die Sparkasse der Stadt Berlin als Empfängerin der Anträge nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB) nicht aufgrund des vorformulierten Textes davon ausgehen, daß auch andere Forderungen gemeint sein könnten. Dies um so weniger, weil sogar nach dem Wortlaut der im o. g. Handbuch in Ziffer 5.1 für den staatlichen Verwalter statuierten Pflichten dieser alle Rechte und Pflichten des Eigentümers wahrnehmen und damit als dessen Sachwalter nur dessen Vermögensrechte wahren sollte. Ob trotz des eingeschränkten Wortlauts die Stundungsanträge gleichwohl als Anerkenntnis im Sinne von § 208 BGB anzusehen sind, bedarf letztlich keiner Entscheidung. Ein Stundungsantrag ist grundsätzlich als tatsächliches Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger anzusehen, aus dem sich das Bewußtsein vom Bestehen des Anspruchs unzweideutig ergibt (Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Aufl., 2001, § 208, Rn. 4). Auch im vorliegenden Fall spricht einiges dafür, daß die Sparkasse der Stadt Berlin die Erklärung des staatlichen Verwalters so verstehen durfte, daß nicht nur das Bestehen der fälligen Zinsansprüche anerkannt werde, sondern auch das Bestehen weiterer mangels Kündigung noch nicht entstandener Rechte aus den Darlehensverträgen. Da die in diesem Fall gemäß § 217 BGB in Lauf gesetzte Verjährungsfrist jedoch spätestens im Verlauf des Jahres 1986 abgelaufen wäre, wären Ansprüche der Kl. auch dann als verjährt anzusehen.

Die damit gemäß 1978 oder 1986 endende Verjährungsfrist des § 195 BGB lief zwar erst nach Inkrafttreten des ZGB am 1. Januar 1976 ab, doch sieht § 11 Abs. 1 S. 2 EGZGB vor, daß die Anwendung der Verjährungsvorschriften des ZGB nicht zu einer Verlängerung der Verjährung führen (vgl. auch Kommentar zum ZGB, hrsg. vom Ministerium der Justiz der DDR, 1985, § 11 EGZGB, Anm. 1). Das Fehlen einer § 199 BGB entsprechenden Vorschrift im ZGB (vgl. § 475 Nr. 3 ZGB) führt daher nicht zu einer Verlängerung oder Außerkraftsetzung der Verjährung. Da die Wirkungen der Unterbrechung derjenigen des BGB weitgehend entspricht (vgl. § 476 ZGB), führt auch ein gegebenenfalls zu berücksichtigendes Anerkenntnis seitens des Darlehensschuldners nicht zu einer anderen Beurteilung.

Die von den Kl. für die Zeit nach dem 1. Januar 1993 geltend gemachten Zinsansprüche sind gemäß § 224 BGB ebenfalls verjährt.