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Unzutreffende Namensbezeichnung bei Eigenbedarfskündigung

LG Berlin67 S 5/2314.02.2023GE 2023, 352

BGB § 573 Abs. 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bezeichnet der Vermieter die Bedarfsperson in der Erklärung einer Eigenbedarfskündigung mit einem vollständig unzutreffenden Nachnamen, ist die Kündigung wegen Verstoßes gegen § 573 Abs. 3 BGB unwirksam.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Amtsgericht hat die von der Kl. erhobene Räumungsklage zu Recht abgewiesen. Dagegen vermag die Berufung nichts zu erinnern.

Die streitgegenständliche Kündigungserklärung ist unwirksam, da sie den Formvoraussetzungen des § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht entspricht. Danach sind die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Dem genügt die Kündigungserklärung vom 25. Oktober 2021, in der die Kl. mitteilt, die Wohnung für ihre Stieftochter X zu benötigen, nicht.

Der Zweck des gesetzlichen Begründungserfordernisses besteht darin, dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen. Diesem Zweck wird im Allgemeinen Genüge getan, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Nur eine solche Konkretisierung ermöglicht es dem Mieter, der die Kündigung nicht hinnehmen will, seine Verteidigung auf den angegebenen Kündigungsgrund auszurichten, dessen Auswechselung dem Vermieter durch das Begründungserfordernis gerade verwehrt werden soll. Dementsprechend sind bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, ausreichend (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 28. April 2021 - VIII ZR 6/19, GE 2021, 1057 = WuM 2021, 451, juris Tz. 14 ff. m.w.N.; Urt. v. 15. März 2017 - VIII ZR 270/15, GE 2017, 469 = NJW 2017, 1474, beckonline Tz. 15; Kammer, Beschl. v. 7. Januar 2020 - 67 S 249/19, GE 2020, 400 = WuM 2020, 163, juris Tz. 4-5; Schmidt-Futterer/Blank/Börstinghaus, 15. Aufl. 2021, BGB, § 573 Rz. 255, 256).

Diesen Formalanforderungen genügt das Kündigungsschreiben nicht. Zutreffend verweist das Amtsgericht darauf, aufgrund der vollständig fehlerhaften Angabe des Nachnamens der mit Vor- und Nachnamen benannten Bedarfsperson sei diese bereits nicht identifizierbar und damit dem in § 573 Abs. 3 BGB geschützten Informationsbedürfnis des Mieters nicht entsprochen. Es kann dahinstehen, ob regelmäßig die namentliche Benennung der Bedarfsperson zu fordern ist. Jedenfalls bedarf es im Falle einer namentlichen Benennung der Bedarfsperson der Richtigkeit der mitgeteilten Kerntatsachen, um es dem Mieter durch eine unverwechselbar zu benennende Bedarfsperson zu ermöglichen, seine Verteidigung auf den für diese Person angegebenen Kündigungsgrund auszurichten und ihn vor einer Auswechslung des Kündigungsgrundes zu schützen.

Das führt - wie vom Amtsgericht zutreffend erkannt - zur formellen und unheilbaren Unwirksamkeit der Kündigung.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Berufung zurückgenommen.

Bezeichnet der Vermieter die Bedarfsperson in der Erklärung einer Eigenbedarfskündigung mit einem vollständig unzutreffenden Nachnamen, ist die Kündigung wegen Verstoßes gegen seine Begründungspflicht unwirksam.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Kläger kündigte wegen Eigenbedarfs für seine Stieftochter, wobei er einen unzutreffenden Nachnamen angab. Das Amtsgericht wies seine Räumungsklage ab – zu Recht, wie das Landgericht Berlin in der Berufung entschied.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Kündigungserklärung sei bereits unwirksam, weil sie den Formvoraussetzungen des § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht entsprochen habe. Danach sind die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Der Zweck der Begründung bestehe darin, dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen. Dazu genüge es im Allgemeinen, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund identifizierbar bezeichne und es so dem Mieter, der die Kündigung nicht hinnehmen wolle, ermögliche, seine Verteidigung auszurichten.

Dementsprechend seien grundsätzlich die Angabe der Person, für welche die Wohnung benötigt werde, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, ausreichend. Diesen Formalanforderungen genüge das Kündigungsschreiben nicht. Aufgrund der vollständig fehlerhaften Angabe des Nachnamens der mit Vor- und Nachnamen benannten Bedarfsperson sei diese bereits nicht identifizierbar. Es kann dahinstehen, ob regelmäßig die namentliche Benennung der Bedarfsperson zu fordern sei. Werde der Name der Bedarfsperson aber genannt, müsse er korrekt sein, um es dem Mieter zu ermöglichen, seine Verteidigung auf den für diese Person angegebenen Kündigungsgrund auszurichten.