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Unzureichende Widerrufsbelehrung bei Haustürgeschäft

BGHVII ZR 122/0612.04.2007unveröffentlicht

BGB §§ 312 Abs. 2, 355 Abs. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Unzureichende Widerrufsbelehrung bei Haustürgeschäft; Fassadenanstrich; Fassadenputz; Handwerkerleistungen; Drücker-Kolonnen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Widerrufsbelehrung, die lediglich über die Pflichten des Verbrauchers im Falle des Widerrufs, nicht jedoch über dessen wesentliche Rechte informiert, entspricht nicht den Anforderungen des Gesetzes.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Kl. verlangt eine pauschalierte Vergütung für nicht erbrachte Werkleistungen. Die Bekl. ist der Auffassung, sie habe den Werkvertrag rechtzeitig widerrufen.

2 Ein Handelsvertreter der Kl. suchte die Bekl. am 29. März 2005 in deren Wohnung auf und bot ihr Fassadenanstrich- und Fassadenputzarbeiten zu einem Festpreis an. Die Bekl. unterzeichnete am selben Tag ein Bestellformular der Kl. Auf der Rückseite des der Bekl. ausgehändigten Bestellformulars befindet sich eine abgesetzte und schwarz umrandete Erklärung mit folgendem Wortlaut:

"Widerrufsbelehrung: Sie können Ihre Bestellung innerhalb von zwei Wochen ab Aushändigung dieser Belehrung ohne Begründung in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der bestellten Gegenstände gegenüber der Fa. D. - es folgt die Adresse - widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Im Falle des Widerrufs müssen Sie die erhaltene Sache zurück- und gezogene Nutzungen herausgeben. Ferner haben Sie Wertersatz zu leisten, soweit die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, Sie den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet haben oder die erhaltene Sache sich verschlechtert hat oder untergegangen ist. Die durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung bleibt außer Betracht."

3 Unter dieser Erklärung befindet sich in der für den Kunden vorgesehenen Zeile der Namenszug der Bekl.

4 Mit Schreiben vom 8. April 2005, das der Bekl. am 9. April 2005 zugegangen ist, bestätigte die Kl. die Bestellung der Bekl. Mit Schreiben vom 13. April 2005 widerrief die Bekl. ihre Bestellung.

5 Die Kl. verlangt von der Bekl. auf der Grundlage ihrer Vertragsbedingungen 36 % der vereinbarten Vergütung, das sind 6.362,07 E. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl. ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl. ihren Anspruch weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

6 Die Revision ist unbegründet.

I. 7 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Bekl. habe das ihr nach §§ 312, 355 BGB zustehende Widerrufsrecht wirksam ausgeübt. Die Widerrufsfrist habe nicht mit ihrem Angebot, sondern erst mit dem Vertragsschluß begonnen. Nach § 312 BGB stehe dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, wenn er zum Abschluß eines Vertrages, der ein Haustürgeschäft zum Inhalt habe, bestimmt worden sei. Damit räume ihm das Gesetz das Recht ein, einen bereits zustande gekommenen Vertrag zu widerrufen. Folglich müsse dem Verbraucher die volle Widerrufsfrist nach Abschluß des Vertrages zur Verfügung stehen. Würde die Frist vorher laufen, könnte das dazu führen, daß die Widerrufsfrist abgelaufen sei, bevor der Unternehmer die Annahme erkläre und der Vertrag damit zustande komme. Das Gesetz gehe auch davon aus, daß der Widerruf zur Rückabwicklung eines bereits abgeschlossenen Vertrages führe. Dem entsprächen Artikel 5 und 7 der Richtlinie 85/577/EWG betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen vom 20. Dezember 1985. Artikel 4 der Richtlinie stehe dem nicht entgegen. Auch der Zweck des Widerrufsrechts erfordere, daß die Widerrufsfrist erst mit Vertragsschluß laufe. Die dem Verbraucher eingeräumte Bedenkfrist könne erst dann ihren Sinn erfüllen, wenn der Verbraucher wisse, ob der Unternehmer dem Vertragsschluß zustimme.

II. 8 Das hält der rechtlichen Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand.

9 1. Der Bekl. steht nach den nicht angefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts ein Widerrufsrecht gemäß § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 355 BGB zu. Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 1 BGB zwei Wochen und beginnt in dem Zeitpunkt, in dem dem Verbraucher eine den Anforderungen des Gesetzes entsprechende Widerrufsbelehrung mitgeteilt worden ist.

10 2. Im Streit steht, ob die Frist nicht beginnen kann, bevor ein Vertrag zustande gekommen ist, der Unternehmer also ein in der Haustürsituation abgegebenes Angebot des Verbrauchers angenommen hat. Die Revision hält die entsprechende Auffassung des Berufungsgerichts für unzutreffend. Sie verweist auf die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. Nr. L 372 S. 31). Darin ist geregelt, daß dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots auszuhändigen ist, Artikel 4, und der Verbraucher innerhalb von sieben Tagen nach diesem Zeitpunkt von der eingegangenen Verpflichtung zurücktreten darf, Artikel 5. Der Senat hat nicht zu entscheiden, inwieweit die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der §§ 312, 355 BGB mit der Richtlinie zu vereinbaren ist und eine von der Richtlinie abweichende Regelung gemäß Artikel 8 zulässig wäre. Auch muß er nicht eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Klärung der Frage in Erwägung ziehen, ob das Verständnis des Berufungsgerichts zu Artikel 5 der Richtlinie zutreffend ist. Denn auf die Frage, wann die Frist von zwei Wochen beginnt, kommt es nicht an.

11 3. Der Widerruf der Bekl. war schon deshalb rechtzeitig, weil die Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen des Gesetzes entspricht. Die Kl. hat lediglich auf die Pflichten, nicht jedoch auf wesentliche Rechte des Verbrauchers hingewiesen. Eine derartige Widerrufsbelehrung genügt nicht den Anforderungen des § 312 Abs. 2 BGB, wonach die Widerrufsbelehrung auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB hinweisen muß. Die Widerrufsbelehrung ist deshalb unwirksam, so daß eine Widerrufsfrist nicht laufen konnte.

12 a) Die Kl. hat kein Formular verwendet, das dem Muster gemäß § 14 Abs. 1 Anlage 2 BGB-InfoV entspricht. Sie kann schon deshalb keine ihr günstigen Rechtswirkungen aus der BGB-InfoV herleiten.

13 b) Der Schutz des Verbrauchers erfordert eine möglichst umfassende, unmißverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, ZIP 2002, 1730, 1731). Eine diesen Anforderungen genügende Information über die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB kann sich nicht darauf beschränken, allein die Pflichten des Verbrauchers wiederzugeben, denn zu den in § 357 Abs. 1 BGB geregelten Rechtsfolgen gehören ebenso Rechte des Verbrauchers. Auch § 355 Abs. 1 BGB fordert, daß der Verbraucher über seine Rechte informiert wird.

14 c) Eine Beschränkung der Anforderungen an den Inhalt einer Widerrufsbelehrung derart, daß abweichend vom Wortlaut des Gesetzes lediglich über die Pflichten des Verbrauchers zu belehren ist, ergibt sich nicht aus der Gesetzesbegründung zu § 312 Abs. 2 BGB.

15 Nach der Gesetzesbegründung wurde zwar unter Hinweis auf § 312 d Abs. 3 BGB besonderer Wert auf die allein die Pflicht des Verbrauchers betreffende Information gelegt, daß eine bereits vor dem Widerruf empfangene Dienstleistung mit der vereinbarten Vergütung als Wertersatz zu bezahlen ist. Denn der Verbraucher solle wissen, was auf ihn zukomme (BT-Drucksache 14/7052 S. 190). Aus dieser besonderen Hervorhebung läßt sich jedoch nicht herleiten, daß lediglich über die dem Verbraucher nachteiligen Rechtsfolgen aufzuklären ist. Eine solche Einschränkung findet sich im Gesetzestext nicht. Auch in der Gesetzesbegründung wird abschließend ausgeführt, daß der Unternehmer den Verbraucher über diese Rechtsfolgen "sowie über die sonstigen Rechtsfolgen des Widerrufs" zu belehren hat und zudem darauf hingewiesen, daß ein Gleichlauf zwischen den Belehrungspflichten über die Rechtsfolgen des Widerrufs bei Fernabsatzverträgen und Haustürgeschäften erreicht werden soll (BT-Drucksache 14/7052 S. 190). Nach § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB muß der Unternehmer u.a. die Informationen zur Verfügung stellen, für die dies in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmt ist. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV muß der Verbraucher über die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, einschließlich der Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Falle des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat, informiert werden.

16 d) Der Senat muß nicht entscheiden, in welchem Umfang der Verbraucher im Einzelnen über seine sich aus § 357 Abs. 1 und Abs. 3 BGB ergebenden Rechte zu informieren ist. Der Schutzzweck der Regelung erfordert jedenfalls eine Belehrung über die wesentlichen Rechte, die sich aus den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt ergeben. Dazu gehört, daß auch der Unternehmer die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen herauszugeben hat. Dementsprechend sieht auch das Muster in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV den Text vor: "Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben." Die Widerrufsbelehrung der Kl. informiert demgegenüber lediglich darüber, daß der Verbraucher die Pflicht zur Rückgewähr und zur Herausgabe gezogener Nutzungen hat. Das ist eine einseitige Darstellung, die geeignet ist, Unsicherheit beim Verbraucher darüber hervorzurufen, inwieweit der Unternehmer in gleicher Weise verpflichtet ist. Sie wird dem Ziel, den Verbraucher möglichst unmißverständlich zu belehren, nicht gerecht. Diesem drängt sich die unbeantwortete Frage auf, wieso nur seine Verpflichtung zur Rückgabe und nicht die des Unternehmers zur Rückzahlung erwähnt wird. Insbesondere wird ihm die Information vorenthalten, daß auch der Unternehmer die gezogenen Nutzungen, z.B. Zinsen, herauszugeben hat.

17 Da mangels einer ordnungsgemäßen Belehrung eine Widerrufsfrist nicht lief, ist der Widerruf der Bekl. wirksam.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Verbraucher kann ein Haustürgeschäft entgegen allgemeinen Grundsätzen, wonach Verträge einzuhalten sind, widerrufen und muß über dieses Recht belehrt werden. Dieses Widerrufsrecht kann auch für Hauseigentümer wichtig werden.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Handelsvertreter der Klägerin hatte die beklagte Hauseigentümerin aufgesucht und sie zum Abschluß eines Vertrages über Fassadenanstrich und Fassadenputzarbeiten zu einem Festpreis überredet. Die Widerrufsbelehrung verwies lediglich auf die gesetzlichen Fristen und die Pflichten des Bestellers, nicht jedoch auf dessen Rechte. Nach Bestätigung der Bestellung durch die Klägerin widerrief die Hauseigentümerin den Vertrag. Die Klägerin meinte, der Widerruf sei nicht fristgerecht erfolgt.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 12. April 2007 bestätigte der Bundesgerichtshof das klagabweisende Urteil des Landgerichts. Es könne offenbleiben, ob die zweiwöchige Widerrufsfrist mit der Bestellung beginne oder erst mit dem Vertragsabschluß, also der Bestätigung durch das Unternehmen. Jedenfalls sei eine Widerrufsbelehrung, die allein die Pflichten des Bestellers enthalte, nicht aber dessen Rechte, unvollständig und damit unwirksam, so daß auch nach Fristablauf ein Widerruf möglich gewesen sei.