Unzureichende Wärmedämmung
BGB § 535
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Unzureichende Wärmedämmung; Schimmelbildung; Lüftungspflicht des Mieters; Wohnverhalten
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Den Vermieter trifft keine Verpflichtung zur nachträglichen Verbesserung der Wärmedämmung, wenn die nach heutigem Verständnis schlechte Wärmedämmung einer Wohnung den Vorschriften entspricht, welche für das Baujahr 1968 maßgeblich waren.
2. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, bei Einbau von Isolierglasfenstern gleichzeitig eine Wärmedämmung anzubringen.
3. Das Fehlen von Sturmhaken an den Fenstern berechtigt den Mieter nicht zur Minderung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist begründet. Dem Kl. steht ein Anspruch in Höhe von 1.180,47 Euro aus § 535 BGB auf Zahlung der restlichen Mieten für April 2003 bis Juni 2004 zu. Die Miete war während dieser Zeit nicht wegen eines Mangels gemäß § 536 BGB gemindert. Denn die Konstruktion des Hauses ist - wie der Sachverständige überprüft und dargestellt hat - nicht mangelhaft. Es entspricht mit seiner nach heutigem Verständnis schlechten Wärmedämmung den Vorschriften, welche für das Baujahr 1968 maßgeblich waren. Eine Verpflichtung zur nachträglichen Wärmedämmung hat ein Vermieter nicht. Es gibt auch keine Vorschrift, die einen Vermieter dazu zwingt, beim Einbau von Isolierglasfenstern gleichzeitig eine Wärmedämmung anzubringen. Eine Wohnung, welche den technischen Normen der Erbauungszeit entspricht und instand gehalten wird, ist mangelfrei. Die fehlenden Sturmhaken machen das Lüften zwar unkomfortabel, stellen für sich genommen aber keinen erheblichen Mangel dar.
Es ist sicherlich so, daß die dem Kl. gehörende Wohnung eine solche ist, in der sich Schimmel sehr viel leichter als in vielen anderen Wohnungen bildet. Denn die nach heutigem Stand geringe Wärmedämmung führt zu kalten Ecken und Außenwänden, an denen sich Feuchtigkeit niederschlagen kann. Die dicht schließenden Fenster verhindern den permanenten Luftaustausch durch Fensterritzen, wie er bei Holzkastendoppelfenstern geschieht. Die vielen Außenwände erschweren das Einrichten, da nur wenige Stellflächen für große Möbel vorhanden sind. Die fehlenden Sturmhaken und die unter dem Badezimmerfenster eingebaute Badewanne schließlich machen das Lüften unbequem. Dennoch wären - so hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt - auch in dieser Wohnung schimmlige Stellen nicht vorhanden, wenn die Bekl. dreimal am Tag zehn Minuten lang gründlich gelüftet und eine Mindesttemperatur von 19 Grad Celsius in den Wohnräumen und 22 Grad Celsius im Bad eingehalten hätte. Dieses Wohnverhalten ist der Bekl. zuzumuten. Daß die Wohnung ein solches Wohnverhalten erfordert, ist kein Mangel der Wohnung, wenngleich es sie negativ von anderen Wohnungen unterscheidet. (...)