Unzulässige Videokamera-Attrappe
GG Art. 2
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Installation von Videokamera-Attrappen kann abhängig von den Umständen des Einzelfalls wegen des andauernden Überwachungsdrucks für die Bejahung eines Eingriffs in das aus Art. 2 GG hergeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht ausreichen, wenn nicht erkannt werden kann, ob tatsächlich eine bloße Attrappe oder - gegebenenfalls nach nicht äußerlich wahrnehmbarer technischer Veränderung - eine Kamera mit Aufzeichnung betrieben wird.
2. Eine dem äußeren Anschein nach funktionsfähige Kamera vermittelt dem unbefangenen Betrachter ebenso wie eine funktionstüchtige Videokamera den Eindruck, er werde überwacht. Dem Mieter ist nicht zumutbar, permanent die Gegebenheiten zu prüfen, um sich zu vergewissern, dass es bei der Attrappe geblieben ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Berufung ist offensichtlich unbegründet und deshalb gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Beschlusswege zurückzuweisen, da auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegen.
Das Amtsgericht hat der auf Entfernung der auf dem Grundstück … in Berlin installierten Kameras gerichteten Klage zutreffend in dem aus dem Urteilstenor zu 1. a) - e) ersichtlichen Umfang stattgegeben, da die Installation dieser Kameras auf dem streitgegenständlichen Grundstück - auch wenn es sich dabei um Attrappen handeln sollte - einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kl. darstellt und nicht durch das gemäß Art. 14 GG in der Verfassung verankerte Recht der Bekl., geeignete und erforderliche Maßnahmen zum Schutz des Eigentums zu ergreifen, gerechtfertigt ist.
Dagegen vermag die Berufung aus den zutreffenden und die Berufungsbegründung vollständig erschöpfen Gründen des angefochtenen Urteils, auf das die Kammer Bezug nimmt, nichts zu erinnern.
Die Bejahung eines Eingriffs in das aus Art. 2 GG hergeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht auch bei - zugunsten der Bekl. angenommenen - Kameraattrappen steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Kammer, wonach der Überwachungsdruck einer Videokamera-Attrappe als dem einer funktionstüchtigen Videokamera entsprechend anzusehen ist, wenn äußerlich nicht zu erkennen ist, ob weiter eine bloße Attrappe oder eine Kamera mit Aufzeichnung betrieben wird (Kammer, Urt. v. 28. Oktober 2015 - 67 S 82/15, juris Tz. 11 - 12). Nach der darin in Bezug genommenen Entscheidung des BGH (Urt. v. 16. März 2010 - VI ZR 176/09, NJW 2010, 1533-1535) kann abhängig von den Umständen des Einzelfalls auch bei tatsächlich nicht erfolgender Überwachung der verbleibende Überwachungsdruck ausreichen, wenn entsprechende Verdachtsmomente vorliegen. Das wäre dann nicht der Fall, wenn eine solche Erfassung nur durch eine äußerlich wahrnehmbare technische Veränderung der Anlage möglich wäre, und wenn auch sonst Rechte Dritter nicht beeinträchtigt würden (BGH, aaO., Tz. 13 -14 juris).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind vorliegend die Attrappen der tatsächlichen Überwachung gleichzustellen, da der verbleibende Überwachungsdruck auch nach dem Hinweis der Bekl. auf die Installation von bloßen Attrappen weiterhin für Besucher des Kl. und für Dritte, aber auch für den Kl. selbst verbleibt, wenn äußerlich bei den mit einer funktionierenden LED-Lampe versehenen Kameras nicht zu erkennen ist, ob weiter eine bloße Attrappe oder - gegebenenfalls nach technischer Veränderung - eine Kamera mit Aufzeichnung betrieben wird. Dies gilt umso mehr, als anderenfalls der Kl. laufend die Gegebenheiten genau prüfen müsste, um sich zu vergewissern, ob es bei der Attrappe geblieben ist (vgl. Kammer, aaO., Tz. 11). Zudem wird die Beeinträchtigung dadurch verstärkt, dass angesichts der zahlreich vorhandenen Kameras der Druck einer umfassenden Dauerüberwachung entsteht.
Dieser Eingriff wäre allenfalls zur Abwehr überwiegender Beeinträchtigungen des durch Art. 14 GG geschützten Eigentums der Bekl. gerechtfertigt, wovon vorliegend aus den zutreffenden Gründen des Amtsgerichts nicht ausgegangen werden kann.
Voraussetzung dafür sind grundsätzlich das Besorgen schwerwiegender und nachhaltiger Beschädigungen von Eigentum, während nur leichtere Diebstähle bzw. Sachbeschädigungen, wie etwa durch Graffiti, sowie die allgemeine Abschreckung und Erhöhung der Sicherheit nicht geeignet sind, ein überwiegendes Interesse des Eigentümers zu rechtfertigen (vgl. Kammer, aaO., Tz. 12; AG Frankfurt a. M., Urt. v. 14. Januar 2014 - 33 C 3407/14, BeckRS 2015, 02878, beck-online m.w.N.; AG Aachen, Urt. v. 11. November 2003 - 10 C 386/03, NZM 2004, 339, juris Tz. 15 m.w.N.; a.A. AG Schöneberg, Urt. v. 30. Juli 2014 - 103 C 160/14, GE 2014, 1143, juris Tz. 12 - 14).
Derartige besondere Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Es fehlt auch ausgehend von dem Bekl.vortrag an der dauerhaften Gefahr hinreichend schwerwiegender nachhaltiger Beschädigungen des Eigentums. Zudem verweist das Amtsgericht die Bekl. zutreffend auf die Möglichkeit, dem Betreten Unbefugter durch funktionierende Schließanlagen entgegenzutreten. Insoweit ist bereits ein deutlich verbesserter Schutz des Eigentums durch das von der Bekl. neu installierte automatische Tor der Durchfahrt … verbunden mit der dort angebrachten Kamera gegeben, die von dem Amtsgericht zur Abwehr der von dem Bekl. vorgetragenen drohenden Vandalismusschäden durch Personen von außen als gerechtfertigt angesehen wurde.
Ohne Erfolg macht die Bekl. schließlich geltend, dass der Unterlassungsanspruch verwirkt sei (§ 242 BGB). Dabei kann offenbleiben, ob dem Kl. das Ausmaß der nach dem Bekl.vortrag überwiegend bereits vor der erstmaligen Beanstandung der installierten Kameras bekannt war. Jedenfalls fehlt es an dem für eine Vermietung erforderlichen Umstandsmoment. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen zu dem reinen Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (BGH, Urt. v. 9. Oktober 2013 - XII ZR 59/12, MDR 2014, 51, juris Rn. 11 m.w.N.). Daran fehlt es hier selbst nach dem Vorbringen der Bekl.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Installation von Videokamera-Attrappen kann abhängig von den Umständen des Einzelfalls wegen des andauernden Überwachungsdrucks einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen, wenn die Attrappe nicht als solche erkannt werden kann, weil eine nur dem äußeren Anschein nach funktionsfähige Kamera dem unbefangenen Betrachter ebenso wie eine funktionstüchtige Videokamera den Eindruck vermittelt, er werde überwacht. Dem Mieter ist nicht zumutbar, sich permanent zu vergewissern, dass es bei der Attrappe geblieben ist, so das LG Berlin.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter hatte eine Videokamera-Attrappe installiert, der Mieter auf Entfernung derselben geklagt. Mit Erfolg. Amts- und Landgericht sahen in der Installation der Kamera-Attrappe einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters, das im konkreten Fall auch nicht durch das Recht des Vermieters, geeignete und erforderliche Maßnahmen zum Schutz des Eigentums zu ergreifen, gerechtfertigt sei.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der „Überwachungsdruck“ einer Videokamera-Attrappe entspreche dem einer funktionstüchtigen Videokamera, wenn äußerlich nicht zu erkennen sei, ob eine bloße Attrappe oder eine Kamera mit Aufzeichnung betrieben werde. Hier seien die Kamera-Attrappen mit funktionierenden LED-Lampen versehen, so dass nicht zu erkennen sei, ob weiter eine bloße Attrappe oder – ggf. nach technischer Veränderung – eine Kamera mit Aufzeichnung betrieben werde. Auch wenn der Vermieter darauf hingewiesen habe, dass es sich nur um Attrappen handele, sei es dem Mieter nicht zuzumuten, sich laufend zu vergewissern, ob es bei der Attrappe geblieben sei. Zudem werde hier die Beeinträchtigung dadurch verstärkt, dass angesichts der zahlreich vorhandenen Kameras der Eindruck einer umfassenden Dauerüberwachung entstehe.
Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters wäre allenfalls zur Abwehr überwiegender Beeinträchtigungen des Eigentums des Vermieters gerechtfertigt, wovon vorliegend nicht ausgegangen werden könne. Zulässig sei eine Videoüberwachung grundsätzlich nur, wenn die Gefahr schwerwiegender und nachhaltiger Beschädigungen von Eigentum drohe; nur leichtere Diebstähle oder Sachbeschädigungen, wie etwa durch Graffiti, sowie die allgemeine Abschreckung und Erhöhung der Sicherheit könnten ein überwiegendes Interesse des Eigentümers nicht rechtfertigen. Derartige besondere Umstände lägen nicht vor.