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Unzulässige Klage gegen Insolvenzverwalter, Herausgabe einer abgebauten Briefkastenanlage

BGHV ZR 140/2011.02.2021GE 2021, 580

ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Klage der Mitglieder der Boardinghaus-Betreibergesellschaft (Wohnungseigentümer) gegen den Insolvenzverwalter auf Herausgabe einer abgebauten Briefkastenanlage ist bereits unzulässig.

(Leitsatz de Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Die Kl. ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Mitglieder Eigentümer von 100 Appartements sind. Diese befinden sich in einem Gebäude, das bei der Errichtung als sog. Boardinghouse konzipiert und als solches von einer Gesellschaft auf der Grundlage von Mietverträgen mit den Sondereigentümern der Appartements betrieben wurde. Im Jahre 1999 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Betreibergesellschaft eröffnet und der Bekl. zum Insolvenzverwalter bestellt. Im Februar 2018 beschlossen die Wohnungseigentümer, im Treppenhaus eine Briefkastenanlage mit 100 Briefkästen einbauen zu lassen und den Schließzylinder der Tür zum Hinterhof auszutauschen sowie - sinngemäß - den Sondereigentümern Schlüssel auszuhändigen. Die Briefkastenanlage und der Schließzylinder wurden entsprechend installiert. Der Bekl. ließ beides jedoch kurze Zeit später wieder entfernen und behielt die Gegenstände ein.

2 Das Landgericht hat den Bekl. verurteilt, die Briefkastenanlage und das Zylinderschloss an die Kl. herauszugeben und den jeweiligen Neueinbau zu dulden Zug um Zug gegen Erstattung von 1.231,53 €. Auf die Berufung des Bekl. hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt als unzulässig abgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Kl. mit der Nichtzulassungsbeschwerde, deren Zurückweisung der Bekl. beantragt.

II. 3 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

4 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 100/16, WuM 2017, 174 Rn. 5; Beschluss vom 23. Januar 2020 - V ZR 170/19, NZM 2020, 325 Rn. 3 m.w.N.).

5 2. Die Kl. hat in der Nichtzulassungsbeschwerde eine 20.000 € übersteigende Beschwer nicht dargelegt und glaubhaft gemacht.

6 a) Sie verweist zunächst darauf, dass das Berufungsgericht den Streitwert für die Berufung des Bekl. auf „bis zu 35.000 €“ festgesetzt hat. Diese Festsetzung kann indes für die Ermittlung der Beschwer der Kl. durch das Berufungsurteil nicht zugrunde gelegt werden. Sie beruhte auf Angaben des Bekl. zu seiner Beschwer aus dem erstinstanzlichen Urteil, in dessen Folge er nicht nur für 12.071,36 € eine neue Briefkastenanlage anschaffen, sondern auch die komplette Generalschließanlage austauschen lassen müsse, wodurch Kosten i.H.v. 15.322,44 € entstünden. Zudem sei eine Schadensersatzforderung des Bekl. aus anderen Prozessen i.H.v. 3.331,53 € hinzuzusetzen. Diese Positionen sind für die Ermittlung der Beschwer der Kl. nicht zu berücksichtigen, denn sie verlangt mit der Klage weder den Austausch der Generalschließanlage noch ist die behauptete Schadensersatzforderung des Bekl. Gegenstand der Klage.

7 b) Weiter verweist die Kl. auf die voraussichtlichen Kosten für die erneute Beschaffung und Installation der Briefkastenanlage und des Schließzylinders. Hiermit ist eine Beschwer von mehr als 20.000 € ebenfalls nicht dargelegt. Die Kl. selbst hat in der Klageschrift den Streitwert ihrer Klage mit 12.373,72 € angegeben und mitgeteilt, dies entspreche den Kosten für den Erwerb und Einbau der Briefkastenanlage, wie er von den Wohnungseigentümern beschlossen worden sei. Auch unter Berücksichtigung der in der Klageschrift erwähnten Kosten von 59 € für den Schließzylinder und 8,90 € je Schlüssel zzgl. MwSt. ergibt sich hieraus nur eine Beschwer von 13.322,72 €. Dass tatsächlich höhere Kosten entstünden, legt die Kl. in der Beschwerde nicht dar.

8 c) Schließlich macht die Beschwerde geltend, es gehe der Kl. auch um das Interesse der Wohnungseigentümer, den Hintereingang des Gebäudes nutzen zu können und mit der Briefkastenanlage die Möglichkeit zu schaffen, jederzeit postalisch erreichbar zu sein. Sollte diese Möglichkeit nicht bestehen, werde die Vermietung der einzelnen Appartements erheblich beeinträchtigt, was zu einer Wertminderung des Gemeinschaftseigentums von 2.000 € pro Einheit führe. Auch hiermit ist eine Beschwer von mehr als 20.000 € nicht hinreichend dargelegt.

9 aa) Die Beschwer richtet sich allein nach dem unmittelbaren Interesse der Partei an der Rechtsverfolgung, nicht nach etwaigen mittelbaren wirtschaftlichen Folgen des angefochtenen Urteils (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Januar 2020 - V ZR 170/19, NZM 2020, 325 Rn. 7; Beschluss vom 2. Juli 2020 - V ZB 137/19, NJW-RR 2020, 1004 Rn. 8 m.w.N.). Unmittelbare Folge der Klageabweisung ist aber lediglich, dass der Bekl. - zumindest derzeit - die Briefkastenanlage und das Schloss für die Hintertür nicht herausgeben und die Wiedererrichtung der Briefkastenanlage im Treppenhaus nicht dulden muss. Hierdurch wird die Möglichkeit der Eigentümer, ihre Appartements zu vermieten, unmittelbar nicht beschränkt. Sollte sich daraus, dass die Briefkastenanlage derzeit jedenfalls nicht im Treppenhaus errichtet werden kann, eine Einschränkung der Vermietbarkeit der Appartements und ein hieraus resultierender Wertverlust des Gemeinschaftseigentums ergeben, würde es sich nur um eine mittelbare wirtschaftliche Folge der Klageabweisung für die Wohnungseigentümer handeln.

10 bb) Die Kl. legt in der Nichtzulassungsbeschwerde aber auch nicht nachvollziehbar dar, weshalb die Appartements einen Wertverlust erleiden, wenn der Bekl. die Errichtung der Briefkastenanlage im Treppenhaus nicht dulden muss. Dass die Appartements dann postalisch nicht zu erreichen wären, behauptet die Beschwerde nicht. Es wird weder dargelegt, dass die Appartements über keine eigenen Briefkästen verfügen, noch, dass die Briefkastenanlage nicht an anderer Stelle auf dem Grundstück errichtet werden kann. Zudem fehlt es an jeder Glaubhaftmachung des behaupteten Wertverlusts der Appartements.

11 cc) Es kann daher dahinstehen, ob die Kl. sich auf einen solchen Wertverlust vorliegend zur Darlegung ihrer Beschwer im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren überhaupt berufen kann, nachdem sie in den Tatsacheninstanzen nicht geltend gemacht hat, dieser sei bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Februar 2020 - V ZR 167/19, WuM 2020, 308 Rn. 6, allerdings zu einer Streitwertfestsetzung von unter 20.000 € in beiden Instanzen).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Klage der Mitglieder der Boardinghaus-Betreibergesellschaft (Wohnungseigentümer) gegen den Insolvenzverwalter auf Herausgabe einer abgebauten Briefkastenanlage ist bereits unzulässig.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Es klagt eine WEG, deren Mitglieder Eigentümer von 100 Appartements sind, die in einem Boardinghaus liegen und von einer Betreiber-Gesellschaft auf Basis von Mietverträgen mit den Sondereigentümern der Appartements betrieben wurden. 1999 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Betreibergesellschaft eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. 2018 beschlossen die Wohnungseigentümer, im Treppenhaus eine Briefkastenanlage mit 100 Briefkästen sowie eine Schließanlage der Tür zum Hinterhof einbauen zu lassen. Der Beklagte als Insolvenzverwalter ließ die Anlagen jedoch kurze Zeit danach wieder entfernen. Das LG hat den Beklagten verurteilt, die entfernten Einbauten der Klägerin herauszugeben und den jeweiligen neuen Einbau Zug um Zug gegen Erstattung von 1.231,53 € zu dulden. Auf die Berufung des Beklagten hat das OLG die Klage als unzulässig abgewiesen und keine Revision zugelassen. Hiergegen die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der Beschwer 20.000 € nicht übersteigt. Ein Beschwerdeführer muss innerhalb der laufenden Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil abändern lassen will, wobei die Wertgrenze 20.000 € übersteigt. Dies hat die Klägerin nicht glaubhaft gemacht. Die Klägerin selbst hat in der Klageschrift den Streitwert ihrer Klage mit 12.071,36 € angegeben; dies entspreche den Kosten für Erwerb und Einbau der Briefkastenanlagen. Auch unter Berücksichtigung der Kosten von 59 € für den Schließzylinder und 8,90 € je Schlüssel zuzüglich Mehrwertsteuer ergibt sich hieraus nur eine Beschwer von 13.322,72 €.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich allein nach dem unmittelbaren Interesse der Partei an der Rechtsverfolgung, nicht aber nach etwaigen mittelbaren wirtschaftlichen Folgen des angefochtenen Urteils. Unmittelbare Folge der Klageabweisung ist hier lediglich, dass der Beklagte die Briefkastenanlage und das Schloss für die Hintertür nicht herausgeben und die Wiedererrichtung der Briefkastenanlage im Treppenhaus nicht dulden muss. Hierdurch wird die Möglichkeit der Eigentümer, ihre Appartements zu vermieten, unmittelbar nicht beschränkt. Eine Einschränkung der Vermietbarkeit und ein hieraus resultierender Wertverlust des Gemeinschaftseigentums würde nur eine mittelbare wirtschaftliche Folge der Klageabweisung darstellen. Die Klägerin hat auch nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Appartements einen Wertverlust erleiden, wenn der Beklagte die Errichtung der Briefkastenanlage im Treppenhaus nicht dulden muss. Es wird weder dargelegt, dass die Appartements über keine eigenen Briefkästen verfügen, noch dass die Briefkastenanlage nicht an anderer Stelle auf dem Grundstück errichtet werden kann. Es fehlt auch an jeder Glaubhaftmachung des behaupteten Wertverlustes der Appartements. Darauf hat sie sich die Klägerin übrigens auch in den Tatsacheninstanzen überhaupt nicht berufen.

VRiKG a. D. Dr. Lothar Briesemeister