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Unzulässige Katzenhaltung

AG Brandenburg/Havel30 C 86/2311.12.2023unveröffentlicht

BGB § 535

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zu der Frage, unter welchen Umständen die Haltung von Katzen durch den Mieter nicht mehr zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung gehört (§ 535 BGB).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. begehrt von dem - am 15.4.1967 geborenen - Bekl. die Räumung und Herausgabe einer von dem Bekl. aufgrund eines schriftlichen Mietvertrags vom 1.8.2008 bewohnten Wohnung, gelegen im Erdgeschoss des Hauses F.straße 1 in B., bestehend aus einem Zimmer, Küche, Flur, Bad und WC mit einer Wohnfläche von ca. 37 m2 und dazugehörigen Kellerraum.

Die monatliche Brutto-Miete beträgt seit dem 1. September 2008 insgesamt 334,89 €, wobei Bestandteil dieser Miete zuletzt eine Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 114 €/Monat war.

Diese Miete zahlte der Bekl. in dem bzw. für die Monate Oktober 2022 und November 2022 sowie Februar 2023 und März 2023 unstreitig nicht, wodurch ein Zahlungsrückstand in Höhe von insgesamt 1.339,56 € auflief.

Mit Schreiben der nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Kl. vom 9.3.2023 erklärte der Kl. gestützt sowohl auf die bis zu diesem Zeitpunkt unstreitig bestehenden Zahlungsrückstände des Bekl., als auch auf die Störung des Hausfriedens durch Lärm und die Belästigung durch die frei im Treppenhaus umher laufenden Katzen des Bekl., die außerordentliche fristlose sowie hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Zugleich widersprach er in dieser Kündigung einer stillschweigenden Fortsetzung des Mietverhältnisses.

Mit E-Mail vom 18.3.2023 legte der Bekl. „Widerspruch“ gegen die Kündigung vom 9.3.2023 ein.

Die Mietzahlungsrückstände glich der Bekl. dann unbestritten am 21.3.2023 aus.

Mit Schreiben vom 14.7.2023, welches den Prozessbevollmächtigten des Bekl. spätestens am 11.9.2023 zuging, erklärte die Kl.seite namens und kraft Vollmacht des Kl. vorsorglich nochmals/erneut die außerordentliche fristlose Kündigung, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses gemäß §§ 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Der Kl. trägt vor, dass der Bekl. neben den unstreitig nicht gezahlten Mieten für die Monate Oktober 2022 und November 2022 sowie Februar 2023 und März 2023 auch den Hausfrieden durch Lärm und laute Musik gestört habe und auch weiterhin stören würde, weshalb er bereits mit Schreiben vom 7.9.2021 abgemahnt worden sei.

Diese Abmahnung vom 7.9.2021 sei dem Bekl. auch per Einwurfeinschreiben übermittelt worden.

Bei dem Bestreiten des Zugangs/Erhalts dieser Abmahnung vom 7.9.2021 durch den Bekl. handele es sich um eine Schutzbehauptung. Diese Zustellung sei mit der Anlage K 8 nachgewiesen; den Inhalt der Sendung könne der Zeuge T. W. bestätigen, der die Abmahnung gefertigt, in den Briefumschlag gesteckt, diesen verschlossen und zur Post gebracht habe.

Für die (hilfsweise) ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses vom 9.3.2023 wegen der Zahlungsrückstände, deren Wirksamkeit durch die Schonfrist-Zahlung des Bekl. nicht berührt werde, sei dies ohnehin ebenso unerheblich wie für die mit dem Schriftsatz vom 14.7.2023 erneut/nochmals ausgesprochene Kündigung.

Weiterhin lasse der Bekl. seine Katzen frei im Treppenhaus umherlaufen, die auch vor der Wohnung der Familie M. J. und M. U. - welche ehemals von der Familie S. bewohnt wurde - urinieren würden.

Dass dem Bekl. die Haltung „der Katzen“ bei dessen Einzug gestattet worden sei würde er - der Kl. - bestreiten. Wäre dies der Fall gewesen, wäre dies auch im Mietvertrag festgehalten worden, der in § 25 das Erfordernis einer entsprechenden Vereinbarung vorsieht und für den die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit streite. Letztlich könne dies aber auch dahinstehen, da eine solche Vereinbarung/Erlaubnis jedenfalls nicht rechtfertigen würde, dass der Bekl. seine Katzen frei im Treppenhaus herumlaufen und dort urinieren lasse.

Darauf, ob dem Bekl. „Lärmbelästigungen bewusst“ oder „Belästigung der Mitmieter durch dessen Katzen bekannt“ seien, komme es im Übrigen nicht maßgeblich an. Insbesondere sei der Bekl. nicht berechtigt, derartige Vorgänge aus/in seiner eigenen Sphäre mit Nichtwissen zu bestreiten.

Im Übrigen sei festzustellen, dass der Bekl. den Hausfrieden auch weiterhin durch Lärm störe und seine Katzen frei im Treppenhaus herumlaufen und urinieren lasse.

Die Wirksamkeit der mit dem Schreiben vom 9.3.2023 hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung sei durch die Schonfrist-Zahlung des Bekl. auch nicht berührt worden.

Dass die der Kündigung zugrunde liegenden Zahlungsrückstände (Oktober 2022 und November 2022 sowie Februar 2023 und März 2023) ohne Verschulden des Bekl. aufgelaufen sind, würde er - der Kl. - bestreiten. Bestreiten würde er insbesondere, dass sich der Bekl. in einer finanziellen Notsituation aufgrund einer Erkrankung befunden habe. Ebenso würde er bestreiten, dass der Bekl. den Mietrückstand sofort ausgeglichen hat. Auch würde er bestreiten, dass dem Bekl. zwischenzeitlich - wann? - Wohngeld gewährt worden sei und dass sich der Bekl. hierum früh-/rechtzeitig bemüht hat/te. Der Vortrag des Bekl. sei insoweit vollständig unsubstantiiert.

Da eine Rückgabe der Mietsache durch den Bekl. nicht erfolgt sei, sei nunmehr Klage geboten.

Hierneben sei der Bekl. auch verpflichtet, ihm - dem Kl. - die durch die Inanspruchnahme seiner nunmehrigen Prozessbevollmächtigten entstandenen Rechtsanwaltskosten in Gestalt des nicht auf die 1,3-Verfahrensgebühr anrechenbaren Teils der 1,3-Geschäftsgebühr nach dem vorgerichtlichen Gegenstandswert zu erstatten. Dieser belaufe sich auf 217,10 € netto zzgl. 20 € netto Auslagenpauschale und 45,05 € Mehrwertsteuer, insgesamt also auf 282,15 €. Insoweit würde er auch Prozesszinsen geltend machen.

Der Kl. beantragt:

1. Den Bekl. zu verurteilen, die Wohnung F.straße 1, B., Erdgeschoss rechts, bestehend aus einem Zimmer, Küche, Flur, Bad, WC und Kellerraum zu räumen und geräumt an ihn - den Kl. - herauszugeben; hilfsweise hierzu den Bekl. zu verurteilen, die Wohnung F.straße 1, B., Erdgeschoss rechts, bestehend aus einem Zimmer, Küche, Flur, Bad, WC und Kellerraum zum 31.12.2023 zu räumen und geräumt an ihn - den Kl. - herauszugeben.

2. Den Bekl. zu verurteilen, an ihn - den Kl. - 282,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Bekl., die Klage abzuweisen und hilfsweise ihm eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren.

Der Bekl. behauptet, dass die vom Kl. ausgesprochene fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses unwirksam sei.

Soweit die Kündigung auf einen Mietrückstand gestützt werde, so sei dieser unstreitig durch Bezahlung am 21.3.2023 vollständig ausgeglichen worden. Der Mietrückstand sei aufgrund einer finanziellen Notsituation entstanden, welche inzwischen behoben worden sei. Insbesondere sei ihm das Wohngeld nicht gewährt worden. Er versichere insofern, zukünftig die Miete vollständig und pünktlich zu zahlen.

Für die Wirksamkeit der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung wegen des Mietrückstandes bedürfe es im Übrigen eines Verschuldens seiner Person. Dieses sei seiner Meinung nach vorliegend aber nicht gegeben, da die finanzielle Notsituation auf eine Erkrankung zurückzuführen sei. Darüber hinaus sei der Mietrückstand sofort ausgeglichen worden, so dass die Schonfrist-Zahlung zumindest auch im Rahmen des Verschuldens zu berücksichtigen sei.

Soweit die Kündigung des Kl. auf ein vertragswidriges Verhalten gestützt werde, so würde er dieses bestreiten. Er - der Bekl. - sei sich weder einer Lärmbelästigung bewusst, noch seien ihm die angeblichen Belästigungen der Mitmieter durch seine Katzen bekannt. Die Belästigungen als solche, sowohl hinsichtlich der Lärmstörungen als auch bezüglich der Katzen, würde er bestreiten.

Davon abgesehen sei eine Kündigung, und zwar sowohl die fristlose als auch die fristgemäße Kündigung, nur zulässig, wenn ihm zuvor die Möglichkeit eingeräumt worden sei, sein angeblich vertragswidriges Verhalten zu ändern.

Soweit der Kl. auf ein Schreiben vom 7.9.2021 Bezug nehme, so sei dieses Schreiben ihm weder bekannt noch zugegangen. Entgegen dem Vorbringen des Kl. sei ihm dieses Einwurfeinschreiben mit der Abmahnung vom 7.9.2021 nämlich nicht zugegangen. Die auf dem Einlieferungsbeleg vorhandene Unterschrift sei nicht von ihm. Auch sei nicht nachgewiesen, dass hiermit die streitgegenständliche Abmahnung zugestellt worden sein soll.

Davon abgesehen beziehe sich die vom Kl. vorgelegte Abmahnung lediglich auf vorangegangene angebliche Lärmstörungen, die ebenso von ihm bestritten werden, als auch auf ein angeblich vertragswidriges Verhalten seiner Person, welches aktuell auch nicht als Kündigungsgrund benannt und herangezogen worden sei.

Des Weiteren würde er auch die neuerlich behaupteten Lärmbelästigungen bestreiten; ebenso wie die Störungen durch die Katzen. Hierbei sei zu erwähnen, dass der Kl. ihm bei dessen Einzug ausdrücklich die Haltung der Katzen in der Wohnung erlaubt habe.

Mangels Abmahnung der den Kündigungen zu Grunde liegenden angeblichen Vertragsverletzungen seiner Person seien diese somit unwirksam.

Das Gericht hat nach Maßgabe der Beweisbeschlüsse vom 21.11.2023 Beweis erhoben. Hinsichtlich der Vernehmung des Zeugen M. J., M. U. und T. W. wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 21.11.2023 verwiesen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die unter Angabe der Blattzahl der Akte angeführten Schriftstücke ergänzend Bezug genommen. Zudem wird auf die zwischen den Prozessparteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auch auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich aus § 23 Nr. 2 Buchstabe a) GVG in Verbindung mit § 29a ZPO.

Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kl. steht gegenüber dem Bekl. ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der von ihm noch inne gehaltenen Wohnung zu (§ 535 Abs. 2, § 543 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3, § 546 Abs. 1, § 549, § 569 Abs. 2 und Abs. 3 sowie Abs. 4 und § 573 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 573c, § 574 und § 574a BGB).

Zwar ist das bestehende Mietverhältnis durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 9.3.2023 nicht aufgrund des Zahlungsverzugs beendet worden, da diese fristlose Kündigung durch die Zahlung vom 21.3.2023 insoweit gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB unwirksam wurde, jedoch kann gemäß § 543 Abs. 1 BGB ein Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos gekündigt werden, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien - und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Voraussetzung einer außerordentlichen Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 569 Abs. 2 BGB ist aber stets, dass das Maß der schuldhaften Pflichtverletzung der einen Vertragspartei das Vertrauen des anderen Vertragspartners in das künftige vertragsgemäße Verhalten seines Partners so nachhaltig beschädigt haben muss, dass ihm eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung wird im Falle einer nachweislich fortgesetzten Störung des Hausfriedens durch den Mieter die Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 569 Abs. 2 BGB für gerechtfertigt gehalten (BGH, Urteil vom 23.9.1987, VIII ZR 265/86, NJW-RR 1988, 77 f.; KG Berlin, Rechtsentscheid in Mietsachen vom 11.12.1997, 8 RE-Miet 1354/96, NJW 1998, 2455 ff.; AG Brandenburg/Havel, Urteil vom 17.7.2001, 32 C 169/00, GE 2001, 1134 = BeckRS 2001, Nr.: 30996309; AG Bremen, Urteil vom 3.3.2004, 17 C 144/04, BeckRS 2004, Nr.: 08315).

Die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses ist dabei anhand der Umstände des Einzelfalls, insbesondere am Verschulden der Vertragsparteien durch Interessenabwägung im Ergebnis einer wertenden Betrachtung festzustellen (BGH, Urteil vom 9.11.2016, VIII ZR 73/16, GE 2017, 45 = NJW-RR 2017, 134 ff.; BGH, Urteil vom 18.2.2015, VIII ZR 186/14, GE 2015, 509 = NJW 2015, 1239 ff.; BGH, Beschluss vom 24.11.2009, VIII ZR 174/09, WuM 2009, 762; BGH, Urteil vom 8.12.2004, VIII ZR 218/03, NZM 2005, 300 f.; LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 5.9.1989, 2/11 S 193/89, WuM 1989, 619 f.; AG Brandenburg/Havel, Urteil vom 10.9.2018, 31 C 34/18, BeckRS 2018, Nr. 20906 = juris; AG Brandenburg/Havel, Urteil vom 24.5.2017, 31 C 125/16, GE 2017, 721 ff.; AG Brandenburg/Havel, Urteil vom 17.7.2001, 32 C 169/00, GE 2001, 1134 = BeckRS 2001, Nr. 30996309; AG Potsdam, Urteil vom 3.3.1994, 26 C 585/93, WuM 1994, 527 f.).

Für den Auffangtatbestand der fristlosen Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB reicht die bloße Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung einer Partei jedoch nicht aus, vielmehr muss dem Mieter eine konkrete Pflichtverletzung mietvertraglicher Haupt- oder Nebenpflichten zur Last fallen (AG Brandenburg/Havel, Urteil vom 10.9.2018, 31 C 34/18, BeckRS 2018, Nr. 20906 = juris; AG Brandenburg/Havel, Urteil vom 24.5.2017, 31 C 125/16, GE 2017, 721 ff.; AG Brandenburg/Havel, Urteil vom 17.7.2001, 32 C 169/00, GE 2001, 1134 = BeckRS 2001, Nr. 30996309; Münch, in: Herberger/Martinek/Rüßmann u. a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 543 BGB, Rn. 7).

Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB liegt gemäß § 569 Abs. 2 BGB insbesondere aber dann vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden derartig nachhaltig stört, dass dem kündigenden Vermieter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (BGH, Beschluss vom 24.11.2009, VIII ZR 174/09, WuM 2009, 762; BGH, Urteil vom 8.12.2004, VIII ZR 218/03, NZM 2005, 300 f.; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.9.2018, 2 U 55/18, ZfIR 2019, 102; LG Berlin, Beschluss vom 25.6.2018, 65 S 54/18, GE 2018, 1060 f.; LG Limburg, Urteil vom 27.4.2018, 1 O 303/17, juris; LG München I, Urteil vom 27.9.2017, 14 S 288/17, ZMR 2018, 47 f.; LG Dortmund, Urteil vom 14.6.2017, 1 S 62/16, ZMR 2018, 324 f.; LG Berlin, Beschluss vom 12.5.2016, 67 S 110/16, GE 2016, 868 = WuM 2016, 419 f.; AG Neuruppin, Urteil vom 16.4.2019, 43 C 61/18, GE 2019, 802 f.; AG Homburg, Urteil vom 9.11.2018, 4 C 216/18 (10), WuM 2019, 75 ff.; AG Brandenburg/Havel, Urteil vom 10.9.2018, 31 C 34/18, BeckRS 2018, Nr. 20906 = juris; AG München, Urteil vom 14.9.2017, 418 C 6420/17, ZMR 2018, 603 f.; AG Brandenburg/Havel, Urteil vom 24.5.2017, 31 C 125/16, GE 2017, 721 ff.; AG Lichtenberg, Urteil vom 21.10.2016, 10 C 103/15, GE 2017, 55 ff.; AG Würzburg, Urteil vom 15.7.2015, 13 C 3394/14, ZMR 2017, 70; AG Brandenburg/Havel, Urteil vom 6.6.2014, 35 C 92/13, WuM 2015, 741 f.; AG Siegburg, Urteil vom 16.1.2013, 123 C 109/12, juris AG Brandenburg/Havel, Urteil vom 17.7.2001, 32 C 169/00, GE 2001, 1134 = BeckRS 2001, Nr. 30996309).

Diese Voraussetzungen liegen im hier konkret gegeben Fall jedoch nach Überzeugung des erkennenden Gerichts aber vor.

Die Zeugin M. U. hat trotz der für sie wohl belastenden psychischen Situation entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nullhypothese subjektiv aus ihrer Sicht widerspruchsfrei und konstant - insbesondere in Bezug auf das Kerngeschehen -, im freien Bericht, homogen, in logischer Konsistenz, quantitativ detailreich und individuell, jedoch auch unter Einräumung von unverstandenen Handlungen sowie gewissen Erinnerungslücken und Schilderungen von nebensächlichen und ungewöhnlichen bzw. überflüssigen Details, mit gewissen Gedankensprüngen in ungeordneter Erzählweise mit spontanen Verbesserungen, unter Verknüpfung von räumlichen und zeitlichen Bedingungen, mit Querverbindungen zu ähnlichen Vorgängen sowie dem Bericht von Handlungen als Wechselwirkung und der Schilderung eigener und fremder psychischer Vorgänge sowie inhaltlichen Verflechtungen unter Berücksichtigung ihrer allgemeinen und sprachlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit und ihrer Kenntnisse in Bezug auf diesen Bereich auch unter Beachtung von etwaigen Motivationen erlebnisbezogen sowie sachgerecht, ohne Neigung zu einer Dramatisierung, frei von inneren Widersprüchen (sog. Realitätskriterien) sowie wohl auch frei von Wahrnehmungsfehlern unter Beachtung von Warnsignalen, und insoweit für das erkennende Gericht glaubhaft - ohne dass dabei eine „Mathematisierung“ der Glaubhaftigkeitsbeurteilung vorzunehmen ist - (BGH, NJW 1999, 2746 ff.; BGH, NStZ-RR 2002, 308; BGH, NJW 2003, 2527 ff.; BGH, NStZ 2008, 116 f.; OLG Stuttgart, NJW 2006, 3506 f.; OLG Koblenz, NJW-RR 2004, 1318 ff.) ausgesagt, dass sie zusammen mit dem Zeugen M. J. im Dezember 2022 in das Haus F.straße 1 in B. eingezogen sei. Seitdem sie dort gewohnt habe, habe sie oft ziemlich laute Musik - auch nachts - aus der Wohnung des Bekl. hören müssen. Manchmal sei die Musik sogar nachts in der Zeit zwischen 3 Uhr früh und 4 Uhr früh laut zu hören gewesen. Diese Lärmbelästigungen seien dann bis etwa Sommer 2023 so weiter zu hören gewesen. Dieser Lärm sei eindeutig von dem Bekl. verursacht worden.

Zudem bekundete die Zeugin M. U. glaubhaft, dass der Bekl. wegen seiner Katzen wohl ständig seine Wohnungstür weit offenstehen lasse. Die Katzen des Bekl. würden dann auch die Wohnung des Bekl. verlassen und u. a. in den Hausflur, auf dem Hof und in den Kellerbereich gehen. Diese Katzen des Bekl. hätten hierbei auch ganz oft direkt vor ihrer - der Zeugin - Wohnungstür uriniert; das letzte Mal vor ca. 3 Wochen vor ihrer Vernehmung vom 21.11.2023. In den letzten 3 Wochen vor ihrer Vernehmung vom 21.11.2023 habe sie aber u. a. auch Erbrochenes von den Katzen des Bekl. auf dem Hof vorgefunden. Diese Katzen des Bekl. hätten zuvor fast täglich oder zumindest alle 2 Tage bei ihr - der Zeugin - vor der Wohnungstür uriniert. Wenn die Katzen des Bekl. vor ihrer Wohnungstür uriniert hätten, habe sie dies gesehen und auch gerochen.

Zwar gelten für das erkennende Gericht nicht die strikten methodischen Vorgaben, die für den aussagepsychologischen Sachverständigen und seine hypothesengeleitete Begutachtung als Standard gelten, sondern nur der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO; BGH, BGHSt Band 45, 164; BGH, NStZ-RR 2003, 206 ff.). Mitbestimmend hierfür sind indes aber auch die in der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Anforderungen, dass insbesondere die Beweiswürdigung auch insoweit je nach der Beweislage erschöpfend zu sein hat, so dass sie nicht den anerkannten Erfahrungssätzen der Aussagepsychologie widerstreiten darf. Entsprechend diesen Rechtsgrundsätzen hat das Gericht hier aber den persönlichen Eindruck gewonnen, dass diese Zeugin über ein unmittelbar erlebtes Geschehen berichtet hat. So wie diese Zeugin anlässlich ihrer Vernehmung wirkte, hält das Gericht es für nahezu ausgeschlossen, dass sich die Zeugin dies alles nur zu Gunsten des Kl. ausgedacht und/oder die Unwahrheit gesagt hat. Ihre Aussage war in sich schlüssig und nachvollziehbar und entspricht auch dem, was der Zeuge M J. anlässlich seiner Zeugenaussage bekundet hat.

Der Zeuge M. J. hat im Übrigen ebenso glaubhaft ausgesagt, dass er nach seinem Einzug in seiner Wohnung im Dezember 2022 öfter Lärm aus der Wohnung des Bekl. gehört habe. Die Musik sei auch nachts, teilweise um 2 Uhr, laut angewesen. Der Bekl. hat hierbei sogar die Wohnungstür seiner Wohnung offengelassen. Er - der Zeuge - habe dann sogar nachts um 2 Uhr zu dem Bekl. in dessen Wohnung hineingerufen, dass der Bekl. doch die Musik leiser stellen solle; der Bekl. habe dies aber ggf. nicht gehört, da die Musik selbst nachts um 2 Uhr derartig laut war. Zu Beginn, als er - der Zeuge - dort in seine Wohnung im Dezember 2022 eingezogen sei, seien sogar mindestens 3 x pro Woche derartige Lärmbelästigung zu hören gewesen.

Nachdem dem Zeugen M. J. die Anlage K 9 vorgelegt wurden erklärte er zudem glaubhaft, dass dort konkret auch vermerkt worden sei, wann nachts Lärm durch den Bekl. verursacht worden sei, mithin am 23.12.2022, 2.1.2023, 23.1.2023, 24.1.2023, 25.1.2023, 4.2.2023, 52.2023, 6.2.2023, 23.2.2023, 24.2.2023, 11.3.3023, 12.3.2023, 15.3.2023, 24.3.2023, 7.4.2023, 8.4.2023, 9.4.2023, 19.4.2023, 1.5.2023, 18.5.2023, 19.5.2023, 3.6.2023, 13.6.2023, 23.6.2023, 24.6.2023 und am 30.6.2023.

Im Übrigen bekundete auch dieser Zeuge glaubhaft, dass die Wohnungstür des Bekl. immer offensteht und die Katzen des Bekl. auch im Hausflur umherlaufen und auf dem Hof. Auch in den Kellergängen würden die Katzen des Bekl. laufen. Diese Katzen des Bekl. würden des Weiteren auch auf der Treppe des Hausflurs urinieren und teilweise auch direkt vor seiner - des Zeugen - Wohnungstür. Auch hat er glaubhaft ausgesagt, dass wenn er die Treppe hochgekommen sei und ihm eine Katze des Bekl. entgegen kam, er dann auch einen „See voll Urin“ vor seiner Wohnungstür gesehen habe. Man habe dies auch eindeutig gerochen; auch zum jetzigen Zeitpunkt noch. Zirka alle 2 Tage würde nämlich eine Katze vor einer Wohnungstür urinieren; auch unten an der Treppe sei Katzenurin zu bemerken. Darüber hinaus stehe im Keller auch ein so genanntes „Katzenklo“, jedoch würden die Katzen des Bekl. beim Urinieren dieses „Katzenklo“ nicht immer „treffen“. Auch habe er selbst schon gesehen, dass die Katzen des Bekl. sogar ihr „großes Geschäft“ bei ihm vor der Wohnungstür gemacht hätten und auch im Keller des Hauses.

Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände genügen die Aussagen dieser Zeugen dementsprechend aber, um das Gericht von der Wahrheit der Behauptung des Kl. bezüglich der Störung des Hausfriedens durch den Bekl. - selbst sogar noch nach den Kündigungen der Kl.seite vom 9.3.2023 und vom 14.7.2023 - hier zu überzeugen.

Zwar ist für eine derartige Kündigung zunächst eine sich über einen längeren Zeitraum hinziehende erhebliche Beeinträchtigung durch einen schweren Verstoß gegen das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme erforderlich. Auch muss die Störung des Hausfriedens in ihrem Ausmaß und ihrer Dauer die Toleranzschwelle in hohem Grade überschritten haben und die Vertragsfortsetzung für den anderen Teil unzumutbar machen. Einmalige oder vereinzelte Vorfälle genügen mithin in der Regel ebenso wenig wie Störungen, die dem Bagatell-Bereich zuzuordnen sind, jedoch genügen schwerwiegende und vor allem mehrfache Störung des Hausfriedens mit Wiederholungsgefahr - so wie hier aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme als gegeben anzusehen - hierzu (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2007, I-10 U 86/07, OLG-Report 2008, 269 ff.).

Zwar ist eine fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 569 Abs. 2 BGB in der Regel erst nach einer vorherigen Abmahnung zulässig (§ 543 Abs. 3 Satz 1 BGB; BGH, Urteil vom 4.2.2009, VIII ZR 66/08, GE 2009, 577 = NJW 2009, 1491; BGH, Urteil vom 20.2.2008, VIII ZR 139/07, GE 2008, 473 NJW 2008, 1303; BGH, NJW 2007, 2474; BGH, NJW 1992, 496 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.12.1999, 3 U 20/99, MDR 2000, 578; AG Brandenburg/Havel, Urteil vom 17.7.2001, 32 C 169/00, GE 2001, 1134 = BeckRS 2001, Nr.: 30996309), jedoch ist eine derartige Abmahnung vorliegend durch die Kl.seite mit Schriftsatz vom 7.9.2021 gegenüber dem Bekl. hinsichtlich des ruhestörenden Lärms auch erfolgt, so dass diese Voraussetzung vorliegend ebenso als gegeben anzusehen ist.

Die Kl.seite hat in dem Schreiben vom 7.9.2021 schließlich auch den zur Kündigung führenden wichtigen Grund - nämlich insbesondere die Lärmstörungen - gemäß § 569 Abs. 4 BGB genannt.

Zwar behauptet der Bekl., dass das Schreiben der Kl.seite vom 7.9.2021 ihm weder bekannt noch zugegangen sei, jedoch hat die Kl.seite hier nachgewiesen, dass diese Abmahnung vom 7.9.2021 dem Bekl. per Einwurfeinschreiben übermittelt wurde. Zudem hat der Zeuge T. W. glaubhaft ausgesagt, dass er selbst das Abmahnschreiben vom 7.9.2021 verfasst und dieses Schreiben dann in einen Briefumschlag gesteckt und den verschlossenen Briefumschlag dann zur Post gebracht hat. Insofern bezog er sich auch ausdrücklich auf den Einlieferungsbeleg, demzufolge dieser Brief noch am 7.9.2021 um 16:26 Uhr abgegeben wurde.

Im Übrigen ist eine fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 569 Abs. 2 BGB zwar in der Regel erst nach einer vorherigen Abmahnung zulässig (§ 543 Abs. 3 Satz 1 BGB (BGH, NJW 2009, 1491; BGH, NJW 2008, 1303; BGH, NJW 2007, 2474; BGH, NJW 1992, 496 f.; OLG Karlsruhe, MDR 2000, 578; AG Brandenburg/Havel, Urteil vom 17.7.2001, 32 C 169/00, GE 2001, 1134 = BeckRS 2001, Nr.: 30996309), wie bereits ausgeführt.

Dies gilt jedoch gemäß § 543 Abs. 3 Satz 2 BGB dann nicht, wenn eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht oder die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist (BGH, Urteil vom 2.3.2004, XI ZR 288/02, NJW-RR 2004, 873 f.). Insoweit bedarf es sogar einer ersten Abmahnung dann nicht, wenn die Vertrauensgrundlage des Vertrages bereits zuvor derart zerstört ist, dass diese dann auch durch eine Abmahnung nicht mehr hergestellt werden kann.

In einem derartigen Fall ist vielmehr davon auszugehen, dass das Vertrauensverhältnis (§ 242 BGB) zwischen den Prozessparteien sowie auch unter den Mitbewohnern des Mehrfamilienhauses - worauf es im vorliegenden Fall ebenfalls ankommt - nicht mehr wieder herstellbar ist (AG Münster, WuM 2007, 19 ff.; AG Brandenburg/Havel, Urteil vom 17.7.2001, 32 C 169/00, GE 2001, 1134 = BeckRS 2001, Nr.: 30996309; AG Bad Segeberg, WuM 2000, 601 ff.) und insofern eine Abmahnung auch offensichtlich keinen Erfolg im Sinne des § 543 Abs. 3 Satz 2 BGB mehr verspricht.

Insofern kann auch gemäß § 242 BGB nach allgemeinen Grundsätzen ohne schuldhaftes Verhalten eines Vertragsteils vom anderen Vertragsteil aus „wichtigem Grund“ gekündigt werden, wenn diesem die Fortsetzung des Mietverhältnisses nach „Treu und Glauben“ objektiv nicht zumutbar ist (OLG München, OLG-Report 1997, 159; OLG Karlsruhe, MDR 2000, 578; AG Brandenburg/Havel, Urteil vom 17.7.2001, 32 C 169/00, GE 2001, 1134 = BeckRS 2001, Nr.: 30996309; AG Bremen, Urteil vom 3.3.2004, 17 C 144/04, BeckRS 2004, Nr.: 08315).

So liegt es vor allem bei solchen pflichtwidrigen Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs, bei denen sich - wie vorliegend - die Schwere der Pflichtverletzung und Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses darauf gründet, dass die Beeinträchtigungen - obwohl sie abstellbar sind - laufend oder doch zumindest häufig weiterhin vorkommen (OLG Karlsruhe, MDR 2000, 578; AG Brandenburg/Havel, Urteil vom 17.7.2001, 32 C 169/00, GE 2001, 1134 = BeckRS 2001, Nr.: 30996309; AG Bremen, Urteil vom 3.3.2004, 17 C 144/04, BeckRS 2004, Nr.: 08315).

Bereits vor der Einführung der Regelung des § 569 Abs. 2 BGB war insofern schon die Möglichkeit einer Kündigung des Mietverhältnisses aus außerordentlichem Grund allgemein anerkannt, wenn der andere Vertragsteil durch eine besonders schwerwiegende Treuepflichtverletzung - welche die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar machte - dazu Anlass gegeben hatte (KG Berlin, NJW 1998, 2455 ff.; AG Brandenburg/Havel, Urteil vom 17.7.2001, 32 C 169/00, GE 2001, 1134 = BeckRS 2001, Nr.: 30996309). Grund für die Kündigungsmöglichkeit ist die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Vertragsparteien.

Das Maß schuldhafter Pflichtverletzung der einen Vertragspartei muss das Vertrauen des anderen Vertragspartners in das künftige vertragsgemäße Verhalten seines Partners so nachhaltig beschädigt haben, dass ihm eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Aus diesem Grund wird im Falle fortgesetzter Störungen des Hausfriedens die Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 569 Abs. 2 BGB für gerechtfertigt gehalten (BGH, NJW-RR 1988, 77; KG Berlin, NJW 1998, 2455 ff.; AG Brandenburg/Havel, Urteil vom 17.7.2001, 32 C 169/00, GE 2001, 1134 = BeckRS 2001, Nr.: 30996309; AG Bremen, Urteil vom 3.3.2004, 17 C 144/04, BeckRS 2004, Nr.: 08315).

Auf den vorliegenden Fall übertragen, ergibt sich hieraus die Beantwortung der Frage, ob die Mitglieder der Hausgemeinschaft des von dem Bekl. bewohnten Mehrfamilienhauses die durch den Bekl. verursachten „Lärm-Belästigungen“ und wenn ja in welchem Umfang und welcher Art und Weise als sozialadäquat noch hinnehmen müssen (OLG Karlsruhe, MDR 2000, 578; AG Brandenburg/Havel, Urteil vom 17.7.2001, 32 C 169/00, GE 2001, 1134 = BeckRS 2001, Nr.: 30996309).

Maßstab für die Frage, ob insofern ein störender oder gar unzulässiger Lärm vorliegt, ist dabei jedoch nicht das Empfinden des die Geräusche Produzierenden sondern das Empfinden des sich gestört Fühlenden (Eisenschmid, in: Schmidt-Futterer, MietR, § 536 BGB, Rn. 85; Börstinghaus, NZM 2004, 48 ff.). Dieser kann auch auf Grund temporärer Ereignisse besonders lärmempfindlich sein, z. B. wegen eines Trauerfalls oder auch wegen eines kirchlichen Feiertags.

Die „üblichen Wohngeräusche“ sind zwar hinzunehmen und stellen weder einen Mangel dar noch rechtfertigen sie eine Kündigung. Maßstab ist hierfür grundsätzlich die sog. „Zimmerlautstärke“ (Börstinghaus, NZM 2004, 48 ff.; F.-G. Pfeifer, Lärmstörungen, 8. Aufl. 1998, Pfeiffer, DWW 1985, 12).

Leider gibt es kein Messgerät, das anzeigt, wann die „Zimmerlautstärke“ überschritten wird. Mit diesem Grenzwert ist natürlich nicht gemeint, dass keinerlei Geräusche aus einer Wohnung herausdringen dürfen. Die „Zimmerlautstärke“ wird dann überschritten, wenn Bewohner anderer Wohnungen gestört werden. Dies hängt neben der Dauer der Geräuschentwicklung natürlich auch von ihrer Intensität aber auch von der Art der Geräusche und der Tages- bzw. Nachtzeit ab.

Zu den „Märchen“ im Mietrecht gehört dabei auch die irrige Auffassung, man dürfe einmal im Jahr ohne Rücksicht auf jede zeitliche und lärmmäßige Beschränkung feiern (OLG Düsseldorf, WuM 1990, 116; AG Bremen, Urteil vom 3.3.2004, 17 C 144/04, BeckRS 2004, Nr.: 08315; Börstinghaus, NZM 2004, 48 ff.; Schuster, MM 2002, 34).

Zum zulässigen vertragsgemäßen Gebrauch gehört zwar auch das Hören von Musik. Gerade hier muss aber eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des „Musikliebhabers“ und dem Ruhebedürfnis der anderen Hausbewohner stattfinden. Das bedeutet, dass zwischen 12:00 Uhr und 14:00 Uhr sowie zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr immer die „Zimmerlautstärke“ als Grenze gilt. Aber auch regelmäßigen Lärm außerhalb dieser Zeiträume müssen die übrigen Hausbewohner nicht hinnehmen (Börstinghaus, NZM 2004, 48 ff.).

Nach Überzeugung des erkennenden Gerichts war der Kl. gegenüber dem Bekl. hier aber aufgrund des nicht sozialadäquaten Verhaltens des Bekl. auch aus diesem Grunde zur fristlosen Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 569 Abs. 2 BGB und zugleich auch zur ordentlichen Kündigung gemäß § 573 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB sowie darüber hinaus auch zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 242 BGB berechtigt. Diese Vorschriften finden insbesondere nämlich auf gravierende Belästigungen anderer Mitbewohner - wie hier - Anwendung (KG Berlin, WuM 2000, 481 f.; KG Berlin, NJW 1998, 2455 ff.; OLG München, MDR 1991, 1064 f.; LG Frankfurt/Main, ZMR 2012, 352 ff.; LG Berlin, GE 2010, 488 f.; LG Berlin, WuM 1999, 329; LG Bonn, WuM 1998, 439; LG Hamburg, WuM 1996, 271 f.; LG Duisburg, WuM 1988, 264 f.; LG Hamburg, WuM 1987, 218 f.; LG Hannover, ZMR 1979, 248 f.; AG Berlin-Wedding, GE 2010, 1545 ff.; AG Bremen, Urteil vom 03.03.2004, 17 C 144/04, BeckRS 2004, Nr.: 08315; AG Brandenburg/Havel, Urteil vom 17.07.2001, 32 C 169/00, GE 2001, 1134 = BeckRS 2001, Nr.: 30996309; AG Bad Segeberg, WuM 2000, 601 ff.; AG Wiesbaden, WuM 1998, 572; AG Rheine, WuM 1997, 217; AG Emmendingen, WuM 1989, 231 f.; AG Steinfurt, WuM 1987, 260; AG Köln, WuM 1987, 21; AG Bergisch-Gladbach, WuM 1983, 59; AG Köln, WuM 1980, 86; AG Köln, WuM 1980, 17; AG Köln, WuM 1977, 29).

Für eine fristlose Kündigung kann es insofern sogar genügen, wenn der Mieter regelmäßig nachts zwischen 1 Uhr bis 1:30 Uhr die Wohnungstür mit lautem Knall zuschlägt (LG Frankfurt/Main, ZMR 2012, 352 ff.).

Kommt es insofern zu erheblichen nächtlichen Ruhestörungen, die trotz mehrfacher Abmahnungen immer wieder zu Beschwerden der Mitmieter führen, so kann eine fristlose außerordentliche Kündigung dem entsprechend gerechtfertigt sein, selbst wenn das Mietverhältnis zuvor mehrere Jahrzehnte ungestört verlief (LG Berlin, GE 2010, 488 f.; AG Bremen, Urteil vom 3.03.2004, 17 C 144/04, BeckRS 2004, Nr.:08315; AG Brandenburg/Havel, Urteil vom 17.7.2001, 32 C 169/00, GE 2001, 1134 = BeckRS 2001, Nr.: 30996309).

Insofern kommt es auch immer auf das Maß der noch als erlaubt anzusehenden Musik - etwa im Hinblick auf ihre Art, Lautstärke und Dauer - an (BVerfG, NJW 2010, 754 ff.).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht vorliegend zur Überzeugung des erkennenden Gerichts aber fest, dass der Bekl. den Hausfrieden des Mehrfamilienhauses hier so nachhaltig - sogar noch nach Erhalt des Kündigungsschreibens und der Räumungsklage - gestört hat, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für die Kl. auch gemäß § 242 BGB nicht mehr zumutbar ist. Die von der Kl. behaupteten Vorfälle haben sich nämlich zum überwiegenden Teil im Rahmen der Beweisaufnahme bestätigt.

Hiernach ist davon auszugehen, dass der Bekl. während der allgemeinen Ruhezeiten in der von ihm bewohnten Wohnung lautstark - insbesondere auch am 26.6.2021 von 15 Uhr bis 24 Uhr, am 27.6.2021 von 8 Uhr bis 16:30 Uhr, am 28.6.2021 von 3 Uhr bis 4 Uhr und von 13 Uhr bis 14 Uhr, am 5.7.2021 von 19 Uhr bis 22 Uhr, am 24.7.2021 von 21 Uhr bis 3 Uhr, am 25.7.2021 von 5 Uhr bis 12 Uhr, am 28.7.2021 von 21 Uhr bis 22:30 Uhr, am 30.7.2021 von 20:30 Uhr bis 22:30 Uhr, am 31.7.2021 von 22 Uhr bis 2 Uhr, am 7.8.2021 von 23 Uhr bis 2 Uhr, am 13.8.2021 von 1:30 Uhr bis 4 Uhr und auch am 23.12.2022 vom 22 Uhr bis 4 Uhr, am 2.1.2023 von 3 Uhr bis 5 Uhr, am 23.1.2023 von 23 Uhr bis 4 Uhr, 24.1.2023 von 23 Uhr bis 4 Uhr, 25.1.2023 von 23 Uhr bis 4 Uhr, in den Nächten vom 4.2.2023, 5.2.2023, 6.2.2023, 23.2.2023, 24.2.2023, 11.3.3023 und 12.3.2023, am 15.3.2023 von 23 Uhr bis 4 Uhr, am 24.3.2023 von 22 Uhr bis 4 Uhr, am 7.4.2023 von 22 Uhr bis 5 Uhr, am 8.4.2023 von 23 Uhr bis 4 Uhr, am 9.4.2023 von 23 Uhr bis 4 Uhr, am 19.4.2023 von 23 Uhr bis 1 Uhr, am 1.5.2023 von 0 Uhr bis 3 Uhr, am 18.5.2023 von 23 Uhr bis 1 Uhr, am 19.5.2023 von 22 Uhr bis 3 Uhr, am 3.6.2023 von 1 Uhr bis 3 Uhr, am 13.6.2023 von 23 Uhr bis 2 Uhr, am 23.6.2023 von 22 Uhr bis 3 Uhr, am 24.6.2023 von 22 Uhr bis 3 Uhr und am 30.6.2023 von 23 Uhr bis 4 Uhr - sehr laute Musik gehört und auch Geräusche durch Möbelrücken verursacht hat.

Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme geht das erkennende Gericht insofern hier somit davon aus, dass die Störungen des Hausfriedens durch laute Musik aus der Wohnung der Bekl. so „nachhaltig“ im Sinne von § 543 Abs. 1 BGB und § 569 Abs. 2 BGB waren, dass eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Kl. ersichtlich eingetreten ist. Die erhebliche Anzahl von Lärmstörungen liegen zum einen sehr dicht aneinander und waren zum anderen von ihrer Art her jeweils schwerwiegend, so dass diese Lärmstörungen den Hausfrieden offensichtlich erheblich störten. Aufgrund der oben genannten Umstände, insbesondere weil es sich hier auch nicht nur um zwei oder drei weit auseinanderliegende Vorfälle handelte, ist davon auszugehen, dass diese Störungen „nachhaltig“ im Sinne des Gesetzes waren. Zu berücksichtigen ist überdies, dass diese Störungen auch oft zur Nachtruhezeit, d. h. nach 22 Uhr oder/und mehr als zwei- oder dreimal erfolgt waren (AG Siegburg, Urteil vom 16.1.2013, 123 C 109/12, juris; AG Brandenburg/Havel, Urteil vom 17.7.2001, 32 C 169/00, GE 2001, 1134 = BeckRS 2001, Nr.: 30996309).

Zudem will der Bekl. wohl auch bewusst andere Hausbewohner provozieren und/oder bewusst stören bzw. schikanieren. Von einer bewussten Provokation muss deshalb hier ausgegangen werden, weil die hier durch die Beweisaufnahme zu Tage getretenen Vorfälle zeitlich sehr eng aneinander liegen und sogar noch nach der Kündigung und nach der Zustellung der Räumungsklage sowie auch noch während des laufenden Zivilprozessverfahrens andauerten (AG Brandenburg/Havel, Urteil vom 17.07.2001, 32 C 169/00, GE 2001, 1134 = BeckRS 2001, Nr.: 30996309).

Aufgrund des vorstehenden - zur Überzeugung des Gerichts feststehenden - Sachverhalts, hat der Bekl. somit den Hausfrieden hier in erheblichem Maße schon aufgrund der Lärmbelästigungen verletzt. Dieses Verhalten war auch unter keinen Umständen gerechtfertigt, zumal es seit Jahrzehnten Kopfhörer gibt und seit mehreren Jahren sogar drahtlose Kopfhörer, die derartige Lärmbelästigungen verhindert hätten. Diese Verhaltenspflichtverletzung der Bekl. stellt somit eine derartige Störung des Hausfriedens dar, die unter Würdigung der Gesamtumstände schon deswegen eine Vertragsfortsetzung mit dem Bekl. völlig unzumutbar macht. Bei der Art der von dem Bekl. durchgeführten Vertragsverletzung handelt es sich nämlich um eine schwerwiegende (AG Siegburg, Urteil vom 16.01.2013, 123 C 109/12, juris; AG Münster, WuM 2007, 19 ff.).

Lärmbelästigungen können insofern auch mit jedem zulässigen Beweismittel, insbesondere - wie hier - auch durch Vernehmung der betroffenen Mitmieter bzw. Nachbarn oder „Lärmprotokolle“ nachgewiesen werden (OLG Düsseldorf, ZMR 1991, 269 = DWW 1991, 304; OLG Düsseldorf, WuM 1996, 56; AG Siegburg, Urteil vom 16.01.2013, 123 C 109/12, juris; AG Brandenburg/Havel, Urteil vom 17.7.2001, 32 C 169/00, GE 2001, 1134 = BeckRS 2001, Nr.: 30996309).

Anhaltspunkte für eine übersteigerte Lärmempfindlichkeit der betroffenen Mitmieter und Zeugen scheiden zudem nach den hier im Rahmen der Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen nach Überzeugung des erkennenden Gerichts aus (OLG Düsseldorf, WuM 1992, 33 f.; OLG Düsseldorf, WuM 1996, 56; AG Brandenburg/Havel, Urteil vom 17.07.2001, 32 C 169/00, GE 2001, 1134 = BeckRS 2001, Nr.: 30996309).

Bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm ist im Übrigen die Vorlage eines detaillierten „Lärm-Protokolls“ noch nicht einmal unbedingt erforderlich. Vielmehr kann grundsätzlich auch eine Beschreibung genügen, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen es geht und zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten. Dies gilt erst recht, wenn die Umstände das Auftreten derartiger Beeinträchtigungen ohnehin nahelegen, wie z. B. bei lauter Musik und Lärm (BGH, Urteil vom 20.6.2012, VIII ZR 268/11, NZM 2012, 760; BGH, Urteil vom 29.02.2012, VIII ZR 155/11, NJW 2012, 1647 f.).

Die laute Musik wirkt sich für einen Wohnungsnachbarn darüber hinaus nicht erst dann als lästig aus, wenn die Geräusch-Immission besonders laut zu hören ist, sondern schon von der deutlichen Wahrnehmung der Musik an. Ganz anders als diejenigen Geräusche, welche mehr oder weniger zwangsläufige Begleiterscheinungen des Lebens sind und daher erst bei besonderer Lautstärke als nicht mehr sozialadäquat und deshalb als wesentliche Beeinträchtigung empfunden werden, beanspruchen derartige Geräusche die Aufmerksamkeit des Hörers, und zwar auch des unfreiwilligen Hörers. Dieser Charakter der durchdringenden Musiktöne und somit nicht nur die Geräuschlautstärke als solche kennzeichnet deshalb hier den Grund, weshalb solche Geräusche zur Störung des Wohnungsnachbarn schon dann werden, wenn die Grenze zur deutlichen Wahrnehmung überschritten und der Nachbar quasi zum Mithören „gezwungen“ wird, damit dann auch zur Unterbrechung und Verteilung, mindestens Erschwerung der dem eigenen Entschluss und Belieben folgenden Nutzung der Wohnung, sei dies nun für Lektüre, Unterhaltung oder für ein schlichtes Ausruhen oder Schlafen (OLG München, MDR 1991, 1064 f.; AG Brandenburg/Havel, Urteil vom 17.7.2001, 32 C 169/00, GE 2001, 1134 = BeckRS 2001, Nr.: 30996309).

Eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung durch Geräusch- bzw. Lärm-Immissionen liegt somit schon unabhängig von einer bestimmten messbaren Lautstärke dann vor, wenn ein durchschnittlicher Benutzer einer Nachbarwohnung diese Art Lärmimmission als solche deutlich wahrnimmt. Dies entspricht allgemeiner Lebenserfahrung und bedarf aus diesem Grunde nicht einer weiteren Vertiefung (OLG München, MDR 1991, 1064 f.; AG Brandenburg/Havel, Urteil vom 17.7.2001, 32 C 169/00, GE 2001, 1134 = BeckRS 2001, Nr.: 30996309).

In diesem Sinne deutlich ist eine Wahrnehmbarkeit dann, wenn die betreffenden Geräusche als solche vom Gehör wahrgenommen werden, unabhängig davon, ob die Übertragungsqualität zum Verstehen können im Sinne einer Sprech- und/oder Text- bzw. Melodieerfassung ausreicht. Auch das unverständliche Geräusch wird erfahrungsgemäß nämlich nicht weniger belästigend empfunden (OLG München, MDR 1991, 1064 f.; AG Brandenburg/Havel, Urteil vom 17.7.2001, 32 C 169/00, GE 2001, 1134 = BeckRS 2001, Nr.: 30996309).

Nach dem somit hier feststehenden Sachverhalt geht das erkennende Gericht dementsprechend davon aus, dass der Bekl. die Ursache der Lärm-Störungen im Mehrfamilienhaus ist und somit hierfür auch die Verantwortung trägt. Störung durch Lärm kann nämlich eine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung des Wohnwertes einer Wohnung darstellen. Es hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalles, insbesondere der Verhältnisse des Wohnobjekts ab, welche Geräusche insoweit von einem Mieter hinzunehmen sind und welche nicht mehr. In einem Mehrfamilienhaus sind zwar andere Geräusche hinzunehmen als in einem Einfamilienhaus. Geräusche von Mitbewohnern sind hier nämlich zu erwarten, besonders auch die von Kindern gegebenenfalls verursachten Geräusche. Dies gilt aber nicht unbegrenzt. Lärm ist nämlich nicht ohne Ende hinzunehmen, und zwar nicht nur zu Ruhezeiten (Mittags, Abends und Nachts) und an Sonn- und Feiertagen, sondern auch tagsüber (LG Berlin, WuM 1999, 329; AG Brandenburg/Havel, Urteil vom 17.7.2001, 32 C 169/00, GE 2001, 1134 = BeckRS 2001, Nr.: 30996309).

Das Verhalten des Bekl. ist insgesamt somit schon aus diesem Grund als eine derart schwerwiegende Verletzung der vertraglichen Pflichten anzusehen, dass dem Kl. hier ein weiteres Festhalten am Mietvertrag mit dem Bekl. nicht mehr zugemutet werden kann (BGH, WuM 2009, 762; OLG Karlsruhe, MDR 2000, 578; LG Berlin, WuM 1999, 329; LG Hamburg, WuM 1996, 271; LG Duisburg, WuM 1988, 264 f.; LG Bonn, WuM 1998, 439; AG Brandenburg/Havel, Urteil vom 17.7.2001, 32 C 169/00, GE 2001, 1134 = BeckRS 2001, Nr.: 30996309; AG Emmendingen, WuM 1989, 231 f.; AG Köln, WuM 1987, 21; AG Steinfurt, WuM 1987, 260; AG Köln, WuM 1980, 17; AG Köln, WuM 1977, 29).

Insgesamt steht hiernach fest, dass der Bekl. in den letzten 2 Jahren im Abstand von durchschnittlich 2 bis 4 Tagen jeweils die Nachtruhe der Mitmieter störte. Ferner steht fest, dass er auch nach erfolgter Abmahnung und selbst nach erfolgter Kündigung uneinsichtig reagierte. Dieses Verhalten des Bekl. begründet aber eine erhebliche Wiederholungsgefahr. Denn der Bekl. hat mit diesem Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass er sich in der von ihm bewohnten Wohnung nach seiner Auffassung nicht an das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme halten müsse (AG Siegburg, Urteil vom 16.1.2013, 123 C 109/12, juris).

Es liegt nach alldem hier eine derartig nachhaltige Störung des Hausfriedens allein schon wegen der Lärmbelästigung durch den Bekl. vor, dass dem Kl. unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden konnte.

Der Kl. hat hier zudem substantiiert dargelegt und bewiesen, dass die von dem Bekl. in seiner Wohnung gehaltenen Katzen oft frei im Mehrfamilienhaus herumlaufen und zudem auch noch dort im Haus urinierten. Dies hat hier nämlich die Vernehmung der Zeugen M. J. und M. U. ergeben, so dass hier eine konkrete Gefahr für die Unversehrtheit des Hauses sowie die Gesundheit der Hausbewohner besteht.

Die Frage, ob die Haltung von Katzen noch zum vertragsgemäßen Gebrauch nach § 535 Abs. 1 BGB gehört, hängt von einer umfassenden Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten im Einzelfall ab. Diese Abwägung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im jeweiligen Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden Umstände so individuell und vielgestaltig sind, dass sich jede schematische Lösung verbietet (BGH, Beschluss vom 25.9.2012, VIII ZR 329/11, NJW-RR 2013, 584 f.; BGH, Urteil vom 14.11.2007, VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218 f.).

Hier hat der Bekl. aber insofern dadurch, dass er seine Katzen frei im Mehrfamilienhaus herumlaufen lässt und zudem diese Katzen dann auch noch im Haus und auf dem Hof urinierten, den Hausfrieden nachhaltig gestört, zumal insbesondere das andauernde Urinieren seiner Katzen in dem Haus nicht nur unansehnlich und unhygienisch, sondern auch - nach den glaubhaften Aussagen der Zeugen - geruchsbelästigend war. Die Aussagen der Zeugen sind insofern nämlich für das Gericht durchaus nachvollziehbar.

Da der Bekl. insofern einen unkontrollierten Zugang seiner Katzen in das Treppenhaus und den Hof ermöglichte und die Katzen dort andauernd urinierten, war dies mit Rücksicht auf die Interessen des Kl./Vermieters und auch der anderen Mieter des Hauses von dem Kl./Vermieter nicht mehr hinzunehmen (BGH, Beschluss vom 25.9.2012, VIII ZR 329/11, NJW-RR 2013, 584 f.; BGH, Urteil vom 14.11.2007, VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218 f.; BayObLG, Beschluss vom 02.06.2004, 2Z BR 99/04, NJW-RR 2004, 1380; BayObLG, Beschluss vom 9.2.1994, 2 Z BR 127/93, NJW-RR 1994, 658; LG Aurich, Beschluss vom 5.11.2009, 1 S 275/09; LG Bonn, Urteil vom 6.10.2009, 8 S 142/09, NJW-RR 2010, 310 f.; LG Berlin, Urteil vom 24.9.2004, 63 S 199/04, GE 2004, 1394 f. = WE 2005, 129 f.; LG Mainz, Urteil vom 26.2.2002, 6 S 28/01, WuM 2003, 624 f.; LG München I, Urteil vom 27.1.1999, 14 S 13615/98, WuM 1999, 217; LG Berlin, Urteil vom 30.9.1996, 67 S 46/96, NJW-RR 1997, 395; AG Bremen, Urteil vom 8.11.2017, 19 C 227/16, juris; AG Münster, Urteil vom 08.03.2011, 3 C 4334/10, WuM 2012, 372 f.; AG Schöneberg, Urteil vom 04.03.2010, 9 C 308/09, MM 2010, Nr. 9, 30 = juris; AG Steinfurt, Urteil vom 10.3.2009, 4 C 171/08, WuM 2009, 548; AG Saarbrücken, Urteil vom 29.10.1993, 37 C 267/93, DWW 1994, 186 f.).

Ob des Weiteren die Katzen des Bekl. einen Geruch verursacht haben, der im ganzen Haus, insbesondere auch vor und in der Wohnung der hier vernommenen Zeugen gelangt, ist insoweit dann sogar schon unbeachtlich, auch wenn das Gericht aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeuge auch dies hier für wahr ansieht. Insofern ist nämlich zu beachten, dass selbst wenn der Bekl. diese Katzen halten durfte, er dies nicht so tun darf, dass dadurch Geruchs- und Hygienebelästigungen entstehen. Auch insofern ist die fristlose Kündigung berechtigt, weil dem Kl. die Fortsetzung des Mietverhältnisses auch bei derartigen Geruchs und Hygienebelästigungen durch diese Katzen nicht zugemutet werden kann, zumal auch die Bausubstanz des Hauses durch diese Katzen aufgrund von Kratzspuren und Urin-Ablagerungen im Holz und in den Fugen angegriffen werden kann und dies in der Regel somit zu weiteren erheblichen Beschädigungen führt (BGH, Beschluss vom 25.9.2012, VIII ZR 329/11, NJW-RR 2013, 584 f.; BGH, Urteil vom 14.11.2007, VIII ZR 340/06, GE 2008, 48 = NJW 2008, 218 f.; BayObLG, Beschluss vom 2.6.2004, 2Z BR 99/04, NJW-RR 2004, 1380; BayObLG, Beschluss vom 9.2.1994, 2Z BR 127/93, NJW-RR 1994, 658; LG Aurich, Beschluss vom 5.11.2009, 1 S 275/09; LG Bonn, Urteil vom 6.10.2009, 8 S 142/09, GE 2010, 696 = NJW-RR 2010, 310 f.; LG Berlin, Urteil vom 24.9.2004, 63 S 199/04, GE 2004, 1394 f. = WE 2005, 129 f.; LG Mainz, Urteil vom 26.2.2002, 6 S 28/01, WuM 2003, 624 f.; LG München I, Urteil vom 27.1.1999, 14 S 13615/98, WuM 1999, 217; LG Berlin, Urteil vom 30.9.1996, 67 S 46/96, NJW-RR 1997, 395; AG Bremen, Urteil vom 8.11.2017, 19 C 227/16, juris; AG Münster, Urteil vom 8.3.2011, 3 C 4334/10, WuM 2012, 372 f.; AG Schöneberg, Urteil vom 4.3.2010, 9 C 308/09, GE 2010, 773 = MM 2010, Nr. 9, 30 = juris; AG Steinfurt, Urteil vom 10.3.2009, 4 C 171/08, WuM 2009, 548; AG Saarbrücken, Urteil vom 29.10.1993, 37 C 267/93, DWW 1994, 186 f.).

Die Voraussetzungen einer wirksamen fristlosen Kündigung gemäß den § 543 und § 569 BGB liegen insofern hier also auch aus diesem Grund vor, denn durch die Katzen des Bekl. kommt und kam es zu einer wesentlichen Beeinträchtigung von Mitmietern und der Mietsache, wodurch der Hausfrieden nachhaltig gestört und die Bausubstanz des Hauses geschädigt wurde. Die Fortsetzung des Mietvertrages ist dementsprechend für den Kl./Vermieter auch aus diesem Grunde hier unzumutbar, da es sich hierbei um eine gravierende Störung handelt (BGH, Beschluss vom 25.9.2012, VIII ZR 329/11, NJW-RR 2013, 584 f.; BGH, Urteil vom 14.11.2007, VIII ZR 340/06, GE 2008, 48 = NJW 2008, 218 f.; BayObLG, Beschluss vom 2.6.2004, 2Z BR 99/04, NJW-RR 2004, 1380; BayObLG, Beschluss vom 9.2.1994, 2Z BR 127/93, NJW-RR 1994, 658; LG Aurich, Beschluss vom 5.11.2009, 1 S 275/09; LG Bonn, Urteil vom 6.10.2009, 8 S 142/09, NJW-RR 2010, 310 f.; LG Berlin, Urteil vom 24.9.2004, 63 S 199/04, GE 2004, 1394 f. = WE 2005, 129 f.; LG Mainz, Urteil vom 26.2.2002, 6 S 28/01, WuM 2003, 624 f.; LG München I, Urteil vom 27.1.1999, 14 S 13615/98, WuM 1999, 217; LG Berlin, Urteil vom 30.9.1996, 67 S 46/96, NJW-RR 1997, 395; AG Bremen, Urteil vom 8.11.2017, 19 C 227/16, juris; AG Münster, Urteil vom 8.3.2011, 3 C 4334/10, WuM 2012, 372 f.; AG Schöneberg, Urteil vom 4.3.2010, 9 C 308/09, MM 2010, Nr. 9, 30 = juris; AG Steinfurt, Urteil vom 10.3.2009, 4 C 171/08, WuM 2009, 548; AG Saarbrücken, Urteil vom 29.10.1993, 37 C 267/93, DWW 1994, 186 f.).

Insbesondere auch die weiteren Bewohner des Hauses fühlen sich nämlich wohl eindeutig durch diesen Zustand belästigt und ist hier zudem eine gesundheitliche Gefährdung von Menschen durch diese Art von Katzenhaltung möglich.

Versetzt ein Mieter seine Wohnung und das Haus aufgrund der Haltung seiner Katzen in einen derart unhygienischen Zustand, dass unzumutbarer Gestank in das Treppenhaus und in andere Wohnungen dringt und ggf. sogar Kinder in Kontakt mit dem Urin der Katzen gelangen, werden die Mitmieter (und ihre Kinder) hierdurch erheblich belästigt und gefährdet. Zudem wird auch die Bausubstanz des Hauses durch den in das Holz und die Fugen eindringenden Urin sowie durch das für Katzen typische Kratzen an Wänden/Türen/Fenstern/Geländern etc. pp. nicht unwesentlich beeinträchtigt, so dass ein Vermieter - wie hier der Kl. - dann auch berechtigt ist, dass Mietverhältnis fristlos aus wichtigem Grund, zumindest aber ordentlich und fristgerecht aufzukündigen (BGH, Beschluss vom 25.9.2012, VIII ZR 329/11, NJW-RR 2013, 584 f.; BGH, Urteil vom 14.11.2007, VIII ZR 340/06, GE 2008, 48 = NJW 2008, 218 f.; BayObLG, Beschluss vom 2.6.2004, 2Z BR 99/04, NJW-RR 2004, 1380; BayObLG, Beschluss vom 9.2.1994, 2Z BR 127/93, NJW-RR 1994, 658; LG Aurich, Beschluss vom 5.11.2009, 1 S 275/09; LG Bonn, Urteil vom 6.10.2009, 8 S 142/09, NJW-RR 2010, 310 f.; LG Berlin, Urteil vom 24.9.2004, 63 S 199/04, GE 2004, 1394 f. = WE 2005, 129 f.; LG Mainz, Urteil vom 26.2.2002, 6 S 28/01, WuM 2003, 624 f.; LG München I, Urteil vom 27.1.1999, 14 S 13615/98, WuM 1999, 217; LG Berlin, Urteil vom 30.9.1996, 67 S 46/96, NJW-RR 1997, 395; AG Bremen, Urteil vom 8.11.2017, 19 C 227/16, juris; AG Münster, Urteil vom 8.3.2011, 3 C 4334/10, WuM 2012, 372 f.; AG Schöneberg, Urteil vom 4.3.2010, 9 C 308/09, MM 2010, Nr. 9, 30 = juris; AG Steinfurt, Urteil vom 10.3.2009, 4 C 171/08, WuM 2009, 548; AG Saarbrücken, Urteil vom 29.10.1993, 37 C 267/93, DWW 1994, 186 f.).

Die fristlosen - hilfsweise ordentlichen und fristgerechten - Kündigungen der Kl.seite vom 9.3.2023 haben somit auch insofern rechtswirksam das Mietvertragsverhältnis hier beendet.

Zudem war auch die hilfsweise ordentlich und fristgerecht erklärte Kündigung der Kl.seite vom 9.3.2023 aufgrund des Zahlungsverzugs des Bekl. hier ebenso begründet. Den Kündigungsgrund des Zahlungsverzugs hatte der Kl. nämlich in hinreichender Weise angegeben, da er in diesem Kündigungsschreiben den Zahlungsverzug als Kündigungsgrund genannt hat und auch den Gesamtbetrag der rückständigen Miete bezifferte. (wird näher ausgeführt).

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits stützt sich auf § 91 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht hinsichtlich der Verurteilung des Bekl. in der Hauptsache auf § 708 Nr. 7 ZPO und bezüglich der Verurteilung des Bekl. im Kostenpunkt auf § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

Der Wert des Streitgegenstandes des Verfahrens ist hier zudem noch durch das Gericht festzusetzen gewesen.