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Unzulässige Einstellung eines Räumungsauftrags wg. Corona

AG Spandau31G M 157/2020.04.2020GE 2020, 746

GVO § 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 3

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Anweisung an die Gerichtsvollzieher, dass wegen der aktuellen Pandemie bis auf Weiteres Vollstreckungshandlungen, insbesondere Herausgabe- und Räumungsvollstreckungen unterbleiben, berechtigen den Gerichtsvollzieher nicht, Vollstreckungsaufträge als erledigt zu betrachten.

2. Wegen des staatlichen Gewaltmonopols sind für die Beschränkungen hoheitlicher Tätigkeit insbesondere der Gerichte und ihrer Organe besonders enge Grenzen - auch in zeitlicher Hinsicht - zu ziehen.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Auf den Räumungsauftrag vom 19. Februar 2020 hat der Obergerichtsvollzieher am 9. März 2020 Termin zur Durchführung der Zwangsvollstreckung auf den 8. April 2020 bestimmt. Am 24. März 2020 hat die Präsidentin des AG Spandau angeordnet, dass wegen der aktuellen Pandemie bis auf Weiteres Vollstreckungshandlungen, insbesondere Herausgabe- und Räumungsvollstreckungen - mit Ausnahme von eiligen, nicht aufschiebbaren Vollstreckungshandlungen - unterbleiben. Am selben Tag hat der Obergerichtsvollzieher den Termin mit Rücksicht auf diese Anordnung aufgehoben, den Auftrag „mangels Durchführbarkeit“ eingestellt und den Gläubigern Kosten in Höhe von 42,51 € in Rechnung gestellt. Hiergegen wenden sich die Gläubiger im Wege der Erinnerung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Vollstreckungsauftrag ist nicht als erledigt zu behandeln. Weder die Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher noch die Gerichtsvollzieherordnung (GVO) enthalten Vorschriften, wie der Gerichtsvollzieher im Falle einer die Zwangsvollstreckung einschränkenden dienstlichen Anordnung zu verfahren hat. § 27 Abs. 3 GVO regelt aber die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch gerichtliche Entscheidung. Dieser Tatbestand ist mit der hier in Rede stehenden dienstlichen Anordnung vergleichbar, so dass § 27 Abs. 3 GVO entsprechend anzuwenden ist.

Nach § 27 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 GVO darf der Gerichtsvollzieher den Auftrag (erst) dann als erledigt behandeln, wenn seit der Einstellung mehr als drei Monate verstrichen sind und nach seinem pflichtgemäßen Ermessen mit einer baldigen Entscheidung nicht zu rechnen ist. Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies:

Da die dienstliche Anordnung am 24. März 2020 erfolgte, kommt eine Behandlung des Auftrags als erledigt vor dem 24. Juni 2020 von vornherein nicht in Betracht. Bei dem sodann auszuübenden pflichtgemäßen Ermessen wird der Obergerichtsvollzieher zu berücksichtigen haben, dass eine Aussetzung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sich kaum auf einen unüberschaubaren Zeitraum wird erstrecken können. Selbst die Einschränkungen im allgemeinen gesellschaftlichen Zusammenleben durch die SARS-CoV-EindämmungsmaßnahmenVO vom 22. März 2020 sind bis zum Ablauf des 19. April 2020 befristet und laut deren § 18 Abs. 3 einer fortlaufenden Evaluierung unterworfen, so dass jederzeit mit schrittweisen Lockerungen gerechnet werden kann. Wegen des staatlichen Gewaltmonopols dürften für die Beschränkungen hoheitlicher Tätigkeit insbesondere der Gerichte und ihrer Organe zudem besonders enge Grenzen - auch in zeitlicher Hinsicht - zu ziehen sein. So wird denn auch bereits jetzt die Wiederaufnahme der Gerichtsverhandlungen ins Auge gefasst. Unabhängig davon wird der Obergerichtsvollzieher zu bedenken haben, dass die Vollstreckungshandlung mit zunehmendem Zeitablauf als eilig und unaufschiebbar im Sinne der dienstlichen Anordnung zu bewerten sein kann.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Auftrag auch kostenrechtlich nicht als durchgeführt im Sinne von § 3 Abs. 4 GvKostG anzusehen ist.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die über die Amtsgerichtspräsidenten erfolgte Anweisung an die Gerichtsvollzieher, wegen der aktuellen Corona-Pandemie bis auf Weiteres Vollstreckungen, insbesondere Räumungen auszusetzen, berechtigen den Gerichtsvollzieher nicht, Vollstreckungsaufträge als erledigt zu betrachten. Wegen des staatlichen Gewaltmonopols sind für die Beschränkungen hoheitlicher Tätigkeit insbesondere der Gerichte und ihrer Organe besonders enge Grenzen – auch in zeitlicher Hinsicht – zu ziehen, so das AG Spandau.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Auf den Räumungsauftrag vom 19. Februar 2020 bestimmte der GV am 9. März 2020 den Termin zur Räumung am 8. April 2020. Nachdem am 24. März 2020 die Amtsgerichtpräsidentin angeordnet hat, dass wg. Corona Herausgabe- und Räumungsvollstreckungen – mit Ausnahme von unaufschiebbaren – zu unterbleiben haben, hat der GV den Termin mit Rücksicht auf diese Anordnung aufgehoben, den Auftrag „mangels Durchführbarkeit“ ein- und anheimgestellt, nach Corona einen neuen kostenpflichtigen Räumungsantrag zu stellen. Mit der Rücksendung der ZV-Unterlagen erhielten die Gläubiger Kostenrechnung über 42,51 €. Hiergegen Erinnerung – mit Erfolg!

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vollstreckungsauftrag ist nicht als erledigt zu behandeln. Weder die Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher noch die Gerichtsvollzieherordnung (GVO) enthalten Vorschriften, wie der Gerichtsvollzieher in Fällen einer die Zwangsvollstreckung einschränkenden dienstlichen Anordnung zu verfahren hat. Stattdessen sind die Regelungen der Gerichtsvollzieherordnung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch gerichtliche Entscheidung (§ 27 Abs. 3 GVO) entsprechend anzuwenden. Danach darf der Gerichtsvollzieher den Auftrag (erst) dann als erledigt behandeln, wenn seit der Einstellung mehr als drei Monate verstrichen sind und nach seinem pflichtgemäßen Ermessen mit einer baldigen Entscheidung nicht zu rechnen ist.

Übertragen auf den vorliegenden Fall für Corona-Einschränkungen bedeutet dies:

1. Da die dienstliche Anordnung der Amtsgerichtspräsidentin am 24. März 2020 erfolgte, kommt eine Behandlung des Auftrags als erledigt vor dem 24. Juni 2020 von vornherein nicht in Betracht.

2. Nach pflichtgemäßem Ermessen muss der GV dann berücksichtigen, dass eine Aussetzung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sich nicht auf einen unüberschaubaren Zeitraum erstrecken kann. Die SARS-CoV-EindämmungsmaßnahmenVO vom 22. März 2020 sind befristet einer fortlaufenden Evaluierung unterworfen, so dass jederzeit mit schrittweisen Lockerungen gerechnet werden kann. Wegen des staatlichen Gewaltmonopols sind den Beschränkungen hoheitlicher Tätigkeit insbesondere der Gerichte und ihrer Organe zudem besonders enge – auch zeitliche – Grenzen zu ziehen. Unabhängig davon sind Vollstreckungshandlungen mit zunehmendem Zeitablauf als eilig und unaufschiebbar im Sinne der dienstlichen Anordnung zu bewerten. Fazit: Der Räumungsauftrag ist auch kostenrechtlich nicht als durchgeführt anzusehen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Wie mit Vollstreckungen umzugehen ist, entscheiden die Amtsgerichte für ihren jeweiligen Gerichtsvollzieherdienst eigenständig. In Berlin haben einige Amtsgerichte den Gerichtsvollziehern durch entsprechende Anordnungen vorgegeben, andere durch Empfehlungen angeregt, aktuell auf die Vollstreckung von Wohnungsräumungen und Zählersperren zu verzichten.

2019 gab es in Berlin 4.299 Räumungsaufträge, 2018 waren es 4.918. Insgesamt sind bei den Berliner Amtsgerichten 272 Gerichtsvollzieher tätig, deren Aufgabengebiet neben Räumungen ein breites Spektrum von Tätigkeiten umfasst. Es gibt keine Gerichtsvollzieher, die ausschließlich mit Räumungen betraut sind.