Unzulässige Datenweitergabe aus Liegenschaftskataster
VermessungsG Bln § 17 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GBO § 12
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Eigentümerdaten aus dem Liegenschaftskataster dürfen nur herausgegeben werden, wenn der Anfragende ein berechtigtes Interesse nachgewiesen hat und die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt.
2. Die Abfragen von Eigentümerdaten zum Zwecke des Anbahnens von Verkaufsgesprächen stellen ein berechtigtes Interesse dar.
3. Die Herausgabe der Eigentümerdaten für mehr als 2.600 Grundstücke an einen Interessenten ist unverhältnismäßig und damit rechtswidrig.
4. Die Herausgabe von Eigentümerdaten an dem Liegenschaftskataster ist grundsätzlich rechtswidrig, wenn unklar ist, an wen die Daten übermittelt werden.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. begehrt die Unterlassung der Weitergabe seiner Daten aus dem Liegenschaftskataster, hilfsweise die Feststellung der Rechtwidrigkeit der im vorliegenden Fall erfolgten Weitergabe. Am 21. Januar 2013 beantragte die M. Grundstücksgesellschaft mbH beim beklagten BA Lichtenberg die Übermittlung von Eigentümerangaben aus dem Liegenschaftskataster für insgesamt 79 Straßenzüge im Ortsteil Karlshorst sowie 9 weitere Straßenzüge im übrigen Bezirk Lichtenberg. Die Anfrage umfasste rund 3.800 Anschriften, darunter beide Grundstücke des Kl. Zur Begründung erklärte die M. Grundstücksgesellschaft mbH, sie sei von einer - nicht näher bezeichneten - Schweizer Stiftung mit dem Erwerb von Mehrfamilienhäusern beauftragt worden. Die Eigentümerdaten würden benötigt, da die Stiftung besonders im Bezirk Lichtenberg investieren wolle. Die Eigentümerdaten sollten daher nur komplette Häuser umfassen, kein Teileigentum oder öffentliche Gebäude.
Der Bekl. übermittelte der M. Grundstücksgesellschaft mbH antragsgemäß in digitaler Form auf CD die Eigentümerangaben (Namen, Geburtsnamen, Geburtsdaten und Anschriften der Grundstückseigentümer) von mehr als 2.600 Anschriften, einschließlich beider Grundstücke des Kl.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Hauptantrag ist unbegründet, insoweit war die Klage abzuweisen. Der Hilfsantrag ist zulässig und begründet. Die Klage ist als (allgemeine) Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Durch die auf der Grundlage des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. November 2009 (VermessungsG Berlin, GVBl. S. 674) erfolgte Übermittlung der Eigentümerangaben des Kl. an die M. Grundstücksgesellschaft mbH sind zwischen dem Kl. und dem beklagten Land Rechtsbeziehungen entstanden, die ein konkretes und streitiges, mithin feststellungsfähiges Rechtsverhältnis bilden. Gegenstand der Feststellungsklage kann auch ein vergangenes Rechtsverhältnis sein (BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 - 1 C 2.95 - Rn. 16 - juris). Die Feststellungsklage ist auch nicht im Hinblick auf eine mögliche Unterlassungsklage, die gegenüber dem gestellten Hauptantrag einschränkende Formulierungen enthalten müsste, subsidiär (§ 43 Abs. 2 VwGO). Zwar kann der Kl. die Unterlassung der einen Realakt darstellenden Übermittlung der Eigentümerangaben und des darin liegenden Eingriffs in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung auch auf der Grundlage des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs mit Hilfe einer Unterlassungsklage verfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 6 C 7.13 - Rn. 20, juris). Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist jedoch nicht schrankenlos gewährleistet, es wird durch § 17 Abs. 1 Satz Nr. 2 VermessungsG Berlin eingeschränkt, dabei muss die Einschränkung ihrerseits verhältnismäßig sein. Ein eingeschränkter Unterlassungsantrag müsste der Einschränkung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung mit einschränkenden allgemeinen Formulierungen Rechnung tragen, oder der Unterlassungsantrag müsste sich der Sache nach auf die hier vorliegende Fallkonstellation beschränken. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit der hier konkret vorgenommenen Datenübermittlung stellt demgegenüber den einfacheren Weg dar und wird deshalb dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) besser gerecht.
Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die Übermittlung der Eigentümerangaben des Kl. an die M. Grundstücksgesellschaft mbH durch den Bekl. war rechtswidrig (§ 43 VwGO). Die Weitergabe der Eigentümerangaben stellte einen gesetzlich nicht gerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Kl. dar. Der Bekl. hat mit der unverhältnismäßigen Übermittlung von Eigentümerangaben für mehr als 2.600 Anschriften auf die Anfrage einer Grundstücksmakler-Gesellschaft zwecks Anbahnung von Verkaufsgesprächen den Begriff des zur Datenübermittlung berechtigenden „berechtigten Interesses“ des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VermessungsG Berlin überdehnt.
Der Bekl. beruft sich für die Übermittlung der Eigentümerangaben auf § 17 Abs. 1 VermessungsG Berlin. Das VermessungsG Berlin ist anwendbar, da es die Führung des Liegenschaftskatasters einschließlich der Benutzung seiner Daten regelt (§§ 1, 14 ff. VermessungsG Berlin). Eine derartige Benutzung stellt die Übermittlung von Eigentümerangaben auf Anfrage an Dritte dar. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 VermessungsG Berlin werden auf Antrag Eigentümerangaben nach § 16 VermessungsG Berlin zur Verfügung gestellt. Bei den Eigentümerangaben im Sinne des § 16 Abs. 1 VermessungsG Berlin handelt es sich um Namen, Geburtsnamen, Geburtsdaten und Anschriften der Grundstückseigentümer (vgl. auch AH-Drs. 15/3081 S. 11). Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VermessungsG Berlin dürfen Eigentümerangaben nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse dargelegt hat und ein vorrangiges Schutzinteresse eines Einzelnen oder der Allgemeinheit nicht entgegensteht (§ 17 Abs. 2 Halbsatz 2 VermessungsG Berlin). Ein vorrangiges Schutzinteresse (Abgeordnetenhausdrucksache 15/3081 S. 13; 6/898 S. 9: „wenn Repressalien von dritter Seite ausgeübt werden können“) ist hier nicht ersichtlich, so dass es - da die Norm („werden“) auf der Rechtsfolgenseite bei der Weitergabe der Eigentümerangaben kein Ermessen vorsieht - nur auf die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „berechtigtes Interesse“ ankommt.
Mit der Abfrage von Eigentümerdaten zum Zwecke des Anbahnens von Verkaufsgesprächen liegt im Grundsatz ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VermessungsG Berlin vor. Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Antragsteller die Angaben für Zwecke im Bereich der Wirtschaft begehrt (Abgeordnetenhausdrucksache 15/3081 S. 12). Zum Bereich der Wirtschaft gehört auch der Wunsch, das in Rede stehende Grundstück zu erwerben bzw. einen Verkauf zu vermitteln (vgl. Kriegel/Herzfeld, Katasterkunde, Heft 10, Stand: Juni 2009, S. 38) und mittels der Eigentümerangaben in Verkaufsgespräche mit dem Eigentümer treten zu können. Dieses Recht soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch dem Grundstücksmakler zustehen (Abgeordnetenhausdrucksache 15/3081 S. 12). Da die M. Grundstücksgesellschaft mbH hier für eine Schweizer Stiftung derartige Grundstücke erwerben wollte bzw. den Erwerb vermitteln wollte, liegt ein berechtigtes Interesse nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung jedenfalls grundsätzlich vor. Es kam daher nicht etwa in Betracht, dem Bekl. die Weitergabe der Eigentümerangaben des Kl. an erwerbswillige Dritte grundsätzlich zu untersagen. Der Hauptantrag ist daher unbegründet.
Die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VermessungsG Berlin ist auch verfassungsgemäß. Bei der Weitergabe der Eigentümerangaben des Kl. an die M. Grundstücksgesellschaft mbH mittels CD durch den Bekl. handelt es sich um einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Eigentümer aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung trägt Gefährdungen und Verletzungen der Persönlichkeit Rechnung, die sich für den Einzelnen, insbesondere unter den Bedingungen moderner Datenverarbeitung, aus informationsbezogenen Maßnahmen ergeben (vgl. BVerfGE 65, 1 [42]; 113, 29 [46]; 115, 166 [188]; 115, 320 [341 f.]; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u. a. -, NJW 2007, 2464 [2465 f.]). Dieses Recht flankiert und erweitert den grundrechtlichen Schutz von Verhaltensfreiheit und Privatheit; es lässt ihn schon auf der Stufe der Persönlichkeitsgefährdung beginnen. Eine derartige Gefährdungslage kann bereits im Vorfeld konkreter Bedrohungen von Rechtsgütern entstehen. Mittels elektronischer Datenverarbeitung sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer Person unbegrenzt speicherbar und jederzeit und ohne Rücksicht auf Entfernungen in Sekundenschnelle abrufbar. Sie können darüber hinaus mit anderen Datensammlungen zusammengefügt werden, wodurch vielfältige Nutzungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten entstehen (vgl. BVerfGE 65, 1 [42]; 115, 320 [342]). Dadurch können weitere Informationen erzeugt und so Schlüsse gezogen werden, die sowohl die grundrechtlich geschützten Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen beeinträchtigen als auch anschließende Eingriffe in seine Verhaltensfreiheit nach sich ziehen können (vgl. BVerfGE 65, 1 [42]; 113, 29 [45 f.]; 115, 320 [342]; BVerfG, NJW 2007, 2464 [2466]). Eine weitere Besonderheit des Eingriffspotentials von Maßnahmen der elektronischen Datenverarbeitung liegt in der Menge der verarbeitbaren Daten, die auf konventionellem Wege gar nicht bewältigt werden könnte. Der mit solchen technischen Möglichkeiten einhergehenden gesteigerten Gefährdungslage entspricht der hierauf bezogene Grundrechtsschutz (BVerfG, Urteil vom 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05 -, Rn. 62-64 - NJW 2008, 1505 m.w.N.). Insofern gibt es unter den Bedingungen der elektronischen Datenverarbeitung keine schlechthin, also ungeachtet des Verwendungszwecks, belanglosen personenbezogenen Daten mehr (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 6 C 7.13 - Rn. 25 - juris).
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht schrankenlos gewährleistet. Es kann durch Gesetze eingeschränkt werden. Der Einzelne muss jedoch nur Beschränkungen hinnehmen, die auf einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage beruhen; die Einschränkung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung muss ihrerseits verhältnismäßig sein (BVerfG, Urteil vom 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05, Rn. 75 - NJW 2008, 1505 m.w.N.). Die ist hier der Fall. Der Gesetzgeber sieht das Liegenschaftskataster als öffentliches Register an, bei dem die Eigentümerangaben für die Erfordernisse von Verwaltung, Wirtschaft, Recht und Wissenschaft unter der Voraussetzung zur Verfügung stehen, dass das berechtigte Interesse dargelegt wird (Abgeordnetenhausdrucksache 15/3081 S. 11). Die Wirkungsweise der (Immobiliar-) Sachenrechte als gegenüber jedem wirkende Rechte bedingt es, dass die am Rechtsverkehr Beteiligten von diesen, möglicherweise auch ihnen gegenüber wirkenden Rechtspositionen Kenntnis erhalten. Hierauf kann sich der im Grundbuch Eingetragene auch einstellen (BVerfG, Beschluss vom 28. August 2000 - 1 BvR 1307/91, juris, Rn. 25). Angesichts der vom Grundgesetz vorausgesetzten sozialen Gemeinschaft erscheint die Weitergabe der Eigentümerangaben des Eigentümers deshalb zwecks Abgabe eines Kaufangebots angemessen.
Allerdings ist im Bereich von Auskünften nach § 12 Grundbuchordnung nach der herrschenden Meinung die Mitteilung von Eigentümerangaben bei bloßem Kaufinteresse nicht ausreichend um ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 12 Grundbuchordnung zu begründen (vgl. Franz, NJW 1999, 406 m.w.N. in Fn. 3; Franz folgt der herrschenden Meinung im Bereich der Grundbuchordnung allerdings nicht). Aus den oben angeführten Gründen ist es jedoch verfassungsrechtlich nicht zwingend, diese enge Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „berechtigtes Interesse“ aus § 12 GBO auf die Katastergesetze zu übertragen. Offenbar hat der Landesgesetzgeber hier eine gegenüber der Grundbuchordnung erweiterte Auskunftsmöglichkeit schaffen wollen. Ursprünglich war die Auskunftsmöglichkeit noch weiter gefasst. Nach der Fassung des Gesetzes vom 8 . April 1974 (GVBl. S. 806) war die maßgebliche Vorschrift des § 17 VermessungsG Berlin mit „Öffentlichkeit“ überschrieben. Nach dem damaligen Abs. 1 der Vorschrift war jedermann vorbehaltlich der Vorschriften des Abs. 2 berechtigt, die Verzeichnisse und die Flurkarte des Liegenschaftskatasters einzusehen und auf seine Kosten Auskünfte, Abschriften oder Abzeichnungen daraus zu erhalten. Nach Abs. 2 der Vorschrift war die Einsichtnahme oder die Erteilung von Auskünften zu versagen, wenn sie zu unlauteren Zwecken begehrt wurde oder wenn ein vorrangiges Schutzinteresse eines Einzelnen oder der Allgemeinheit entgegengestanden. Zur Begründung führte der Gesetzgeber damals aus, dass der hohe Informationsgehalt des Liegenschaftskatasters erst dann sinnvoll genutzt werden könne, wenn er allen zur Verfügung stehe. Deshalb müsse das Liegenschaftskataster öffentlich sein; in der Regel erhalte jedermann Einsicht in die Verzeichnisse und in die Flurkarte. Versagungsgründe lägen nur beim vorrangigen Schutzbedürfnis eines Einzelnen oder der Allgemeinheit vor. Dies sei zum Beispiel gegeben - wie schon erwähnt -, wenn Repressalien von dritter Seite ausgeübt werden könnten (Abgeordnetenhausdrucksache 6/898, S. 9). Erst später hat der Gesetzgeber den Begriff des „berechtigten Interesses“ als Voraussetzung eingeführt, um damit „der derzeitigen Sensibilität der deutschen Gesellschaft gegenüber datenschutzrechtlichen Aspekten“ Rechnung zu tragen (Abgeordnetenhausdrucksache 15/3081 S. 11).
Allerdings hat der Bekl. mit der Weitergabe von mehr als 2.600 mitgeteilten Eigentümerangaben bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „berechtigtes Interesse“ in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VermessungsG Berlin den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet. Dieser ist bei grundsätzlich durch Gesetz ermöglichten Eingriffen in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung strikt anzuwenden.
Die Abwägung zwischen dem wirtschaftlichem Interesse des Katasterbenutzers und dem Interesse des Eigentümers an der Verhinderung der Weitergabe seiner Daten muss von der Verwaltung im Rahmen des Vollzugs des § 17 VermessungsG Berlin vorgenommen werden. Mangels eines - wie gleichfalls schon erwähnt - in der Norm angelegten Ermessens muss deshalb das den Anspruch auf Auskunftserteilung begründende weite Tatbestandsmerkmal des „berechtigten Interesses“ in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VermessungsG Berlin unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausgelegt werden. Ein berechtigtes Interesse besteht daher nur für Auskünfte, die für die Umsetzung des geltend gemachten wirtschaftlichen Interesses - hier des Erwerbsinteresses - unbedingt erforderlich sind.
Hier hat die M. Grundstücksgesellschaft mbH geltend gemacht, für eine unbekannte Schweizer Stiftung Grundstücke in Karlshorst erwerben zu wollen. Da trotz diesbezüglicher Aufklärungsverfügung des Gerichts eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes durch den Bekl. nicht erfolgt ist, ist davon auszugehen, dass die Grundstücksgesellschaft einige Grundstücke in Karlshorst erwerben wollte. Es liegt auf der Hand, dass hierfür die Übermittlung der Eigentümerdaten für mehr als 2.600 Anschriften nicht erforderlich ist. Bei der Darlegung des berechtigten Interesses bei der Antragstellung des Benutzers sind die Aufgabe (Erwerb von einigen Grundstücken in Karlshorst) sowie die Art und der Umfang der benötigten Daten darzulegen und von der Behörde zu prüfen (Kriegel/Herzfeld, Katasterkunde, Heft 10, Stand: Juni 2009, S. 38). Hier hätte es nahe gelegen, die M. Grundstücksgesellschaft mbH darauf zu verweisen, es zunächst mit einer deutlich geringeren Zahl, beispielsweise 50 Eigentümerangaben, zu versuchen, um geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen des Erwerbs von einigen Grundstücken in Karlshorst Rechnung zu tragen. Es wäre sowohl der Grundstücksgesellschaft als auch dem Bekl. ohne Weiteres zumutbar, nach erfolglosem „Abarbeiten“ der ersten 50 Eigentümerangaben sowie nach Glaubhaftmachung der Vernichtung dieser Angaben weitere Anschriften sukzessive herauszugeben. Angesichts des hohen Gefährdungspotentials, das wie dargelegt in der elektronischen Weitergabe der Eigentümerangaben und deren dadurch eröffnete potentielle Verknüpfungsmöglichkeit mit anderen Daten auf elektronischem Wege liegt, konnte das ökonomische Interesse des Benutzers und der Gesichtspunkt der Verwaltungseffizienz, die für eine weitere Nachfragen ersparende möglichst viele Anschriften umfassende Auskunft sprechen, von vornherein keine Rolle spielen. Andere Gesichtspunkte, die eine derartig umfangreiche Datenübermittlung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Damit musste der Kl. die Weitergabe seiner Eigentümerangaben im Rahmen einer Datenübermittlung im hier erfolgten Umfang nicht hinnehmen. Es folgt aus dem Schutzzweck des Grundrechts, die Gefährdung durch große Datensammlungen zu verhindern, dass sich der Kl. insoweit auch auf die Übermittlung anderer Eigentümerangaben als der eigenen berufen kann, wenn wie hier der keine eigenen Daten umfassende Umfang der Datenübermittlung für den Auskunftszweck nicht erforderlich war.
Soweit der Bekl. in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, im vorliegenden Fall entbinde die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 4 VermG Bln von der Verpflichtung, das berechtigte Interesse im Einzelfall zu prüfen, ist dies nicht zutreffend. Nach der Vorschrift können für zuverlässige Antragsteller, die voraussichtlich wiederholt Eigentümerangaben begehren, von der für das Vermessungswesen zuständigen Stelle in der Hauptverwaltung auf Antrag Ausnahmen von der Verpflichtung, das berechtigte Interesse im Einzelfall darzulegen, zugelassen werden. Nach Angaben des Bekl. hat die M. Grundstücksgesellschaft mbH ein derartiges Verfahren durchlaufen und eine entsprechende PIN-Nummer von der Hauptverwaltung erhalten. Entgegen der Auffassung des Bekl. entbindet die Vorschrift jedoch nur von der Verpflichtung, die Zuverlässigkeit des Antragstellers, der z. B. die Gewähr bieten muss, die übermittelten personenbezogenen Daten nur für die angefragten Zwecke zu verwenden und nicht weiterzugeben, zu prüfen. Soweit der Bekl. in Anlehnung an den Wortlaut davon ausgeht, dass die betreffenden Antragsteller von der Darlegung des berechtigten Interesses und insbesondere den durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebotenen Einschränkungen des Auskunftsanspruchs entbunden seien, trifft dies aus den genannten zwingenden verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu. Wollte man dies anders sehen, wäre die Vorschrift verfassungswidrig. Ihr Aussagegehalt ist daher verfassungskonform teleologisch zu reduzieren.
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist auch deshalb verletzt, weil die M. Grundstücksgesellschaft mbH die Geburtsdaten der Grundstückseigentümer erhalten hat, obwohl sie diese nicht für die Anbahnung von Verkaufsgesprächen benötigt.
Zwar umfassen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 VermessungsG Berlin die Eigentümerangaben auch die Geburtsdaten. Aus der strikten Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes folgt jedoch, dass die Eigentümerangaben nur insoweit zur Verfügung gestellt werden können, soweit sie für das geltend gemachte wirtschaftliche Interesse auch benötigt werden. Es liegt auf der Hand, dass für die Anbahnung von Verkaufsgesprächen mit dem Eigentümer dessen Geburtsdatum nicht erforderlich ist. Aus dem hohen Gefährdungspotential der Übermittlung elektronischer Datenmengen, insbesondere der Möglichkeit, diese mit anderen Daten zu verknüpfen und auf diese Art und Weise weitere Rückschlüsse zu ziehen, ergibt sich ohne Weiteres, dass die Geburtsdaten das durch die Datenübermittlung eröffnete Gefährdungspotential erhöhen. Es liegt daher ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vor, der, da die Geburtsdaten nicht benötigt werden, um eine eventuelle Verkaufsabsicht zu erfragen, nicht durch ein berechtigtes Interesse gedeckt ist. Der Bekl. muss daher seine Datenerfassung entsprechend ändern, damit er künftig bei der Erfragung von Eigentümerangaben zwecks Führung von Verkaufsgesprächen die Geburtsdaten nicht aus technischen Gründen herausgeben muss.
Schließlich war die Datenübermittlung im vorliegenden Fall auch deshalb rechtswidrig, weil unklar ist, für wen die Datenübermittlung überhaupt erfolgte. Nach Angaben der M. Grundstücksgesellschaft mbH sollten die Grundstücke für eine Schweizer Stiftung erworben werden. Es liegt auf der Hand, dass zur Darlegung eines berechtigten Interesses, welches aus der Anbahnung von Verkaufsgesprächen folgt, auch der potentielle Käufer seine Identität offenbaren muss, und nicht nur der Eigentümer des Verkaufsobjekts, um den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Eigentümers der Immobilie zu rechtfertigen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eigentümerdaten aus dem Liegenschaftskataster dürfen nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin nur herausgegeben werden, wenn der Anfragende ein berechtigtes Interesse nachgewiesen hat und dabei auch die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Im Streitfall hatte Anfang 2013 bei einem Berliner Bezirksamt eine Grundstücksgesellschaft die Übermittlung von Eigentümerangaben aus dem Liegenschaftskataster für 88 Straßenzüge, insgesamt etwa 3.800 Grundstücke in diesem Bezirk, beantragt. Zur Begründung erklärte die Grundstücksgesellschaft, sie sei von einer – nicht näher bezeichneten – Schweizer Stiftung mit dem Erwerb von Mehrfamilienhäusern im Bezirk beauftragt worden. Die Eigentümerdaten würden benötigt, da die Stiftung im Bezirk investieren wolle. Die Behörde übermittelte daraufhin Eigentümerangaben (Namen, Geburtsnamen, Geburtsdaten und Anschriften der Grundstückseigentümer) mit mehr als 2.600 Anschriften; darunter waren auch Grundstücke des späteren Klägers.
Der Kläger, der von der Grundstücksgesellschaft dann im Hinblick auf eine eventuelle Verkaufsbereitschaft angeschrieben wurde, wandte hiergegen ein, die Behörde dürfe die Daten von vornherein nur bei bestehender Verkaufsabsicht des Eigentümers weitergeben. Er ist der Auffassung, dass bei dem beklagten Bezirksamt eine Wiederholungsgefahr bestünde, denn der Beklagte werde in vergleichbaren Fällen erneut seine Daten weitergeben; zudem könne ein berechtigtes Interesse mit der bloßen Behauptung eines angeblichen Kaufinteresses nicht belegt werden. Zum Schutz des Eigentümers vor Preisgabe seiner Daten müsse der Beklagte zumindest nachprüfen, dass das Kaufinteresse ernsthaft bestehe, jedenfalls sei nach Ansicht des Klägers der Eigentümer vor der Weitergabe anzuhören.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin stellte die Rechtswidrigkeit der Übermittlung der Eigentümerangaben des Klägers fest (§ 43 VwGO). Hierin liege ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers, der nicht gerechtfertigt gewesen sei, weil die umfassende Auskunftserteilung für mehr als 2.600 Anschriften unverhältnismäßig gewesen und der Begriff des zur Datenübermittlung ausreichenden „berechtigten Interesses“ des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Berliner Vermessungsgesetzes (VermGBln) überdehnt worden sei. Zwar könne die Abfrage von Eigentümerdaten zum Zwecke des Anbahnens von Verkaufsgesprächen grundsätzlich ein berechtigtes Interesse im Sinne des VermGBln begründen; dieses Recht soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch einem Grundstücksmakler zustehen. Es kam daher nicht etwa in Betracht, dem beklagten Bezirksamt die Weitergabe der Eigentümerangaben des Klägers an erwerbswillige Dritte grundsätzlich zu untersagen.
Dieses Auskunftsrecht lasse sich aber nur für Auskünfte bejahen, die für die Umsetzung eines Erwerbsinteresses unbedingt erforderlich seien. Das sei aber hinsichtlich der Übermittlung der Eigentümerdaten für mehr als 2.600 Anschriften nicht erforderlich gewesen, weil das Kaufinteresse nur bezüglich weniger Grundstücke bestanden habe. Das beklagte Bezirksamt habe mit der Weitergabe von mehr als 2.600 mitgeteilten Eigentümerangaben bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „berechtigtes Interesse“ in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VermGBln den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet. Dieser ist bei grundsätzlich durch Gesetz ermöglichten Eingriffen in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung strikt anzuwenden.
Nach Ansicht des Gerichts wäre zunächst aber die Abgabe von einer deutlich geringeren Zahl, beispielsweise 50 Eigentümerangaben, zulässig gewesen, um dem geltend gemachten wirtschaftlichen Interesse des Erwerbs von einigen Grundstücken in dem Bezirk Rechnung zu tragen. Weitere Anschriften könnten dann sukzessive nach erfolglosem „Abarbeiten“ der ersten 50 Eigentümerangaben, die dann zu löschen wären, herausgegeben werden.
Ferner seien auch nicht alle Daten (etwa das Geburtsdatum) für die Bekundung eines Kaufinteresses erforderlich gewesen. Es liegt ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vor, der, da die Geburtsdaten nicht benötigt werden, um eine eventuelle Verkaufsabsicht zu erfragen, nicht durch ein berechtigtes Interesse gedeckt ist. Letztendlich hätte auch der Kaufinteressent schon bei der Abfrage namentlich bekannt sein müssen. Die Datenübermittlung im vorliegenden Fall war auch deshalb rechtswidrig, weil unklar ist, für wen die Datenübermittlung überhaupt erfolgte.
Gegen das Urteil wurde die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt.