Unzulässigkeit eines Teilurteils
ZPO § 301
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Unzulässigkeit eines Teilurteils; gemeinsame Vorfragen; Schallschutzmängel; Mietausfall; Sachverständigenkosten
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Erlass eines Teilurteils über einen Vorschussanspruch in Höhe der für die Beseitigung von Schallschutzmängeln erforderlichen Kosten ist unzulässig, wenn der Besteller daneben einen auf dieselben Mängel gestützten, auf Ersatz eines Mietausfalls sowie auf Ersatz vorgerichtlicher Sachverständigenkosten gerichteten Schadensersatzanspruch geltend macht, über den nicht zugleich entschieden wird.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
[...] II. 8 Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
9 1. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils liegen nicht vor. Der Erlass eines Teilurteils ist unzulässig, wenn aufgrund der Entscheidung über den Teil des Anspruchs die Gefahr besteht, dass es bei der Entscheidung über den noch anhängigen Streitgegenstand im Schlussurteil zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt. Diese Gefahr besteht immer dann, wenn der durch Teilurteil beschiedene Anspruch und der noch rechtshängige Anspruch von gemeinsamen Vorfragen abhängen (vgl. BGH, Urteile vom 26. April 2012 - VII ZR 25/11, BauR 2012, 1391 Rn. 11 = NZBau 2012, 440; vom 29. März 2011 - VI ZR 117/10, BGHZ 189, 79 Rn. 15; vom 28. November 2002 - VII ZR 270/01, BauR 2003, 381, 382 = NZBau 2003, 153, jeweils m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Die im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe der Mängelbeseitigungskosten erhebliche Vorfrage, ob die Bekl. zu 1 für die zugrunde liegenden Schallschutzmängel einzustehen hat, stellt sich für die Entscheidung über den auf diese Mängel gestützten weiteren Schadensersatzanspruch wegen des behaupteten Mietausfallschadens und der vorgerichtlich aufgewendeten Sachverständigenkosten erneut. Es besteht deshalb die Gefahr, dass hinsichtlich des von den Kl. geltend gemachten Vorschuss- und des Schadensersatzanspruchs einander widersprechende Entscheidungen ergehen.
10 Soweit das Berufungsgericht gemeint haben sollte, das erlassene Teilurteil entfalte eine Bindungswirkung auch hinsichtlich der im Berufungsverfahren noch im Streit stehenden, vom Landgericht zuerkannten Schadensersatzansprüche auf Ersatz eines infolge der Schallschutzmängel entstandenen Mietausfallschadens sowie vorgerichtlich aufgewendeter Sachverständigenkosten, weil insoweit über einen einheitlichen Lebenssachverhalt entschieden werde, ist diese Auffassung rechtsirrig. Eine solche Bindungswirkung kommt dem Teilurteil nicht zu.
11 Ein Sachurteil, das eine Leistungsklage abweist, stellt grundsätzlich fest, dass die begehrte Rechtsfolge aus dem Lebenssachverhalt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt hergeleitet werden kann, und zwar auch dann, wenn das Gericht nicht alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen ins Auge gefasst hat (vgl. BGH, Urteile vom 11. März 1997 - KZR 44/95, NJW 1997, 2954, 2955; vom 17. März 1995 - V ZR 178/93, NJW 1995, 1757, 1758; vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89, BauR 1990, 249, 250, jeweils m.w.N.). Bei dem Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe der zur Beseitigung von Schallschutzmängeln erforderlichen Mängelbeseitigungskosten gemäß § 637 Abs. 3 BGB und dem ergänzend geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen eines infolge desselben Mangels entstandenen Mietausfallschadens sowie wegen vorgerichtlich aufgewendeter Sachverständigenkosten gemäß § 634 Nr. 4, §§ 636, 280, 281 BGB handelt es sich um verschiedene Lebenssachverhalte und damit um verschiedene Streitgegenstände, weil die Ansprüche auf den Ausgleich unterschiedlicher Mangelfolgen gerichtet sind.
12 Dies bedeutet, dass durch das angefochtene Teilurteil lediglich festgestellt wird, dass den Kl. der geltend gemachte Vorschussanspruch wegen der zur Beseitigung der Schallschutzmängel erforderlichen Kosten in Höhe von 49.884,80 € gegen die Bekl. zu 1 nicht zusteht. Durch die Abweisung dieses Vorschussanspruchs wird jedoch nicht zugleich bindend festgestellt, dass die Kl. gegen die Bekl. zu 1 auch keinen Anspruch auf Ersatz des ihnen aufgrund der Schallschutzmängel entstandenen, über die Mängelbeseitigungskosten hinausgehenden Mietausfallschadens und der von ihnen vorgerichtlich aufgewendeten Sachverständigenkosten haben.
13 2. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. [...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wenn der durch Teilurteil beschiedene und der noch rechtshängige Anspruch von gemeinsamen Vorfragen abhängen, ist der Erlass eines Teilurteils in der Regel unzulässig. Das gilt auch für den Fall, dass wegen bestimmter Mängel am Bauvorhaben neben einem Vorschussanspruch zugleich ein Anspruch auf Ersatz von Mietausfall geltend gemacht wird.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Im Bauvertrag war als Sonderleistung ein „erhöhter Schallschutz wegen mehrerer Wohneinheiten im Gebäude" vereinbart worden. Weil nach Durchführung der Bauarbeiten Mängel auftraten, leiteten die Kläger ein selbständiges Beweisverfahren ein, das u. a. auch unzureichenden Schallschutz und die Höhe der erforderlichen Mangelbeseitigungskosten zum Gegenstand hatte. Nach Vorlage des Sachverständigengutachtens verlangen die Kläger vom beklagten Bauunternehmer nunmehr einen Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung und Schadensersatz wegen entgangener Miete.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das LG Gießen gab der Klage insgesamt statt, das OLG Frankfurt/Main wies die Klage durch Teilurteil hinsichtlich des Kostenvorschussanspruchs ab. Der BGH hob das OLG-Urteil auf und verwies die Sache zurück. Ein Teilurteil hätte nicht ergehen dürfen, weil die Frage, ob die Beklagte für die behaupteten Schallschutzmängel einzustehen habe, auch für die auf Mietausfall gerichtete Klage maßgeblich sei, so dass die Gefahr insoweit widersprechender Entscheidungen bestehe. Das Teilurteil entfalte auch keine Bindungswirkung hinsichtlich des Mietausfallschadens. Bei einem klageabweisenden Urteil werde festgestellt, dass die begehrte Rechtsfolge aus dem konkreten Lebenssachverhalt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt hergeleitet werden könne. Weil hier aber der Kostenvorschussanspruch und der Anspruch auf Ersatz eines Mietausfalls auf verschiedenen Lebenssachverhalten beruhten, sei der Erlass eines Teilurteils unzulässig gewesen.