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Unzulässigkeit der Feststellungsklage bei zulässiger Zwischenfeststellungsklage

OLG Brandenburg3 U 109/0601.08.2007unveröffentlicht

ZPO § 256 Abs. 1, 2

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO ist unzulässig, wenn bessere Rechtschutzmöglichkeiten bestehen.

2. Gegenüber einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO bestehen bessere Rechtschutzmöglichkeiten, wenn eine Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO einfacher, kostengünstiger, erheblich prozeßökonomischer ist und höheren Rechtschutz bietet.

3. Die Erhebung einer Zwischenfeststellungswiderklage im Berufungsrechtszuge bedarf nicht der Zulassung durch das Gericht.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. verlangt die Feststellung, daß ein Darlehensvertrag zwischen den Bekl. und ihr sowie der L.bank B.-W., die ihr ihre Ansprüche abgetreten hat, unwiderrufen fortbesteht.

Die Bekl. unterzeichneten am 24.2.1997 als Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit der Kl. und der L.bank B.-W. Mit Schreiben vom 16.12.2002 ließen sie den Darlehensvertrag unter Hinweis auf § 1 HWiG widerrufen. Mit einer am 9.8.2005 erhobenen Klage (LG Karlsruhe - 10 O 783/05 -) machen sie Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüche gegenüber der Kl. und der L.bank B.-W. als Rechtsnachfolgerin der L.bank B.-W. geltend.

Die Kl. hat ihr Rechtsschutzinteresse aus einer Rechtsunsicherheit über den Stand des Vorausdarlehensvertrages hergeleitet und in der Sache die Voraussetzungen eines Haustürwiderrufsrechtes in Abrede gestellt.

Die Bekl. haben sich gegen die Zulässigkeit der Klage gewandt und in der Sache ein Widerrufsrecht für gegeben erachtet. (...)

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. (...)

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgen die Bekl. ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren uneingeschränkt weiter. Das Landgericht habe die Zulässigkeit der Feststellungsklage rechtsfehlerhaft bejaht, insbesondere die Vorgreiflichkeit der Entscheidung über das Bestehen des Darlehensverhältnisses verkannt, da dieses im Parallelverfahren zu klären sei. Dort stützten die hiesigen Bekl. ihre Zinsrückzahlungsansprüche auf den Haustürwiderruf vom 16.12.2002 99). Damit sei die Klage allenfalls im Parallelverfahren als Zwischenfeststellungsklage zulässig, wobei es insoweit indessen an einem weitergehenden Interesse an der begehrten Feststellung fehle. In der Sache habe das Landgericht die schwebende Unwirksamkeit des Vertrages verkannt und den Kausalzusammenhang zu Unrecht verneint. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die statthafte und auch im übrigen zulässige Berufung der Bekl. hat Erfolg.

1. Die positive Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO ist unzulässig. Eine Feststellungsklage ist unzulässig, wenn bessere Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 26 Aufl., § 256 Rn. 7 a m.w.N.). Hier hat die Kl. eine bessere Rechtsschutzmöglichkeit, indem sie eine Zwischenfeststellungswiderklageklage nach § 256 Abs. 2 ZPO erhebt, was ihr auch in dem im Berufungsverfahren befindlichen Parallelprozeß ohne Einschränkung des § 533 ZPO offen steht (vgl. Vgl. BGHZ 53, 92). Diese ist einfacher, kostengünstiger, bietet höheren Rechtsschutz und ist erheblich prozeßökonomischer.

Das streitgegenständliche Darlehensverhältnis ist vorgreiflich für den von den Bekl. im Parallelverfahren geltend gemachten Zinsrückzahlungsanspruch aus § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG. Ein Rechtsverhältnis ist vorgreiflich, wenn die Hauptentscheidung eine auf das Rechtsverhältnis gestützte Begründung enthalten könnte; ob diese auch gewählt wird, ist belanglos, ebenso die Möglichkeit einer anderen Begründung (vgl. Musielak/Foerster, 5. Aufl., § 256 Rn. 41 m.w.N.). Hier setzt die Entscheidung über die Entstehung des im parallelen Leistungsprozeß geltend gemachten Rückgewähranspruchs der dortigen Kl. aus § 3 HWiG wegen Widerrufs der Annahmeerklärung des Darlehensvertrages zwingend die Beurteilung des Widerrufs voraus.

Die Entscheidung über die Entstehung des Rückgewähranspruchs kann im Parallelprozeß entgegen der Auffassung des Landgerichts im hier angefochtenen Urteil nicht dahinstehen, denn erst nach ihr stellt sich die Frage, ob der Rückgewähranspruch durch Aufrechnung untergegangen ist, zumal die dortige Bekl. im Parallelprozeß die Aufrechnung nur hilfsweise erklärt hat.

Die Zwischenfeststellungswiderklage nach § 256 Abs. 2 ZPO hätte ferner eine über den Parallelprozeß hinausreichende Bedeutung. Sie würde die Bekl. im Rahmen einer möglichen Vollstreckungsgegenklage gegen die Vollstreckbarkeit der notariellen Unterwerfungserklärung vom 06.03.1997 mit denjenigen Einwendungen ausschließen, die ihnen nach § 797 Abs. 4 ZPO ansonsten noch eröffnet blieben.

Die Zwischenfeststellungswiderklage nach § 256 Abs. 2 ZPO stellt sich als die erheblich einfachere Rechtsschutzmöglichkeit dar und nur sie trägt dem Interesse der endgültigen Klärung des Streitstoffs in einem Prozeß Rechnung. Sie ist deutlich kostengünstiger als getrennte Prozesse (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). Sie bietet einen erheblich höheren Rechtsschutz, da nur sie die Gefahr widerstreitender Entscheidungen sicher ausschließt.

Der Auffassung der Kl., sie könne aus taktischen die Feststellungsklage in einem getrennten Prozeß erheben, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Das Prozeßrecht hat jede unnötige Streithäufung zu vermeiden (vgl. Schumann, in: Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl. § 256 Rn. 79 a.E.) und die Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO ist gegenüber einfacheren und billigeren prozessualen Wegen subsidiär (vgl. Schumann, aaO. Rn. 83 m.w.N.).

Übereinstimmend hiermit läßt sich der ZPO der Grundsatz zu entnehmen, die Gefahr widerstreitender Entscheidungen der Gerichte in verschiedenen Verfahren zu vermeiden. Sind die Streitgegenstände identisch, so folgt dies aus § 261 ZPO; ist der zu beurteilende Lebenssachverhalt (Klagegrund) bei einer Feststellungs- und einer Leistungsklage identisch, gilt der Vorrang der Leistungsklage (vgl. BGH, Urt. v. 21.12.2005 - X ZR 17/03 = BGHZ 165, 305); ist der Klagegrund für die Leistungsklage präjudiziell, so bestimmt dies § 256 Abs. 2 ZPO (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl. Rn. 109).

Ob eine Feststellungswiderklage nach § 256 Abs. 2 ZPO generell Vorrang hat vor einer anderweitigen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO, wofür neben dem Grundsatz der Spezialität auch in der Sache Einiges spricht, kann der Senat allerdings offenlassen. Jedenfalls im vorliegenden Fall scheitert die Zulässigkeit einer allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO am Vorliegen einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die in einem getrennten Prozeß erhobene Klage der Bank auf Feststellung der Fortgeltung eines widerrufenen Darlehensvertrages für die Finanzierung einer "Schrottimmobilie" ist unzulässig, wenn in dem noch anhängigen Prozeß über die Schadensersatzverpflichtung der finanzierenden Bank durch Zwischenfeststellungs- klage geklärt werden kann, ob der Darlehensvertrag wirksam widerrufen worden ist.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die den Kauf einer "Schrottimmobilie" finanzierende Bank wurde von den Darlehensnehmern nach Widerruf des Darlehensvertrages auf Schadensersatz - und Rückabwicklung in Anspruch genommen. Dennoch verlangte die Bank in einem gesonderten Prozeß die Feststellung, daß der Darlehensvertrag unwiderrufen fortbesteht. Das Landgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben. Dagegen richtete sich die Berufung der Darlehensnehmer.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Brandenburgische OLG wies die Feststellungsklage der Bank als unzulässig ab, weil diese durch eine Zwischenfeststellungswiderklage in dem noch anhängigen Prozeß klären könne, ob der Darlehensvertrag wirksam widerrufen worden sei. Zudem habe eine derartige Klage eine über den Parallelprozeß hinausreichende Bedeutung, weil sie die Darlehensnehmer im Rahmen einer möglichen Vollstreckungsgegenklage gegen die Vollstreckbarkeit der von diesen abgegebenen notariellen Unterwerfungserklärung mit denjenigen Einwendungen ausschließe, die ihnen sonst noch eröffnet blieben. Ob generell eine Zwischenfeststellungsklage Vorrang vor der Feststellungsklage habe, könne offenbleiben, da jedenfalls im vorliegenden Fall wegen der besseren Rechtsschutzmöglichkeit durch die Zwischenfeststellungsklage kein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellungsklage bestehe.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses kann geklagt werden, wenn der Kl. in rechtliches Interesse daran hat, daß das Rechtsverhältnis alsbald festgestellt werde (sog. selbständige Feststellungsklage - § 256 Abs. 1 ZPO). Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung als besondere Prozeßvoraussetzung ist die spezielle Ausgestaltung des bei jeder Rechtsverfolgung erforderlichen Rechtsschutzinteresses (Reichold in Thomas/Putzo, § 256 ZPO Rn. 13). Das Feststellungsinteresse fehlt, wenn in einem bereits anhängigen Verfahren die begehrte Feststellung ohnehin getroffen werden muß. Der Zweck der Zwischenfeststellungsklage ist die Ausdehnung der Rechtskraft des in dem anhängigen Prozeß ergehenden Urteils auf das bedingende Rechtsverhältnis - hier : Darlehensvertrag mit der finanzierenden Bank - da die Rechtskraftwirkung des Urteils sich nur auf die Entscheidung über den prozessualen Anspruch - hier: Schadens- und Rückabwicklungsverpflichtung der finanzierenden Bank - bezieht.