Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Anordnung der Klageerhebung
ZPO §§ 494 a Abs. 1, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Anordnung der Klageerhebung; Beweisverfahren
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Anordnung des Gerichts, dass ein Antragsteller eines selbständigen Beweisverfahrens binnen einer bestimmten Frist Klage zu erheben habe, ist unanfechtbar. Ergeht die Anordnung durch das Beschwerdegericht, ist hiergegen auch bei Zulassung durch das Beschwerdegericht keine Rechtsbeschwerde statthaft.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
7 2. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist unstatthaft und damit unzulässig.
8 a) Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts die Rechtsbeschwerde statthaft, falls das Beschwerdegericht sie in dem Beschluss zugelassen hat. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Eine Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn das Gesetz eine Anfechtung der Entscheidung ausschließt. Die Bindungswirkung des § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO tritt nur hinsichtlich des Vorliegens eines Zulassungsgrundes nach § 574 Abs. 2 ZPO ein, eröffnet aber nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2009 - VIII ZB 44/09, WuM 2010, 44; Beschluss vom 29. Januar 2009 - VII ZB 79/08, BauR 2009, 1001 = NZBau 2009, 309 = ZfBR 2009, 353; Beschluss vom 13. November 2008 - IX ZB 231/07, NJW-RR 2009, 210; Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102; Beschluss vom 8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02, NJW 2003, 211; Beschluss vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02, NJW 2003, 70; Beschluss vom 12. September 2002 - III ZB 43/02, NJW 2002, 3554). So liegt der Fall hier.
9 b) Gegen die Anordnung gemäß § 494 a Abs. 1 ZPO, binnen einer bestimmten Frist Klage zu erheben, ist kein Rechtsmittel statthaft (BGH, Beschluss vom 1. Juli 2004 - V ZB 66/03, NJW-RR 2004, 1580 = MDR 2004, 1325 Tz. 8; OLG Hamm, BauR 2002, 522; MünchKommZPO/Schreiber, 3. Aufl., § 494 a Rdn. 3; Prütting/Gehrlein/Ulrich, ZPO, 1. Aufl., § 494 a Rdn. 6; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 494 a Rdn. 3). Die allenfalls in Betracht kommende sofortige Beschwerde findet nach § 567 Abs. 1 ZPO gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amts- oder Landgerichte nur statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder es sich um eine Entscheidung handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Beides ist hier nicht der Fall. Eine ausdrückliche Bestimmung liegt nicht vor. Die Anordnung der Klageerhebung gibt dem Gesuch statt und weist es nicht zurück. Diese Unanfechtbarkeit des stattgebenden Beschlusses nach § 494 a Abs. 1 ZPO erklärt sich damit, dass der Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens hierdurch noch nicht unmittelbar beschwert wird. Erst der Beschluss, dass er die dem Gegner entstandenen Kosten zu tragen hat, wenn er der Anordnung nicht nachgekommen ist, ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, § 494 a Abs. 2 ZPO. Ob bei dieser Rechtslage der Meinung gefolgt werden kann, im Rahmen dieser Anfechtung könne nicht mehr geltend gemacht werden, die Fristsetzung sei zu Unrecht ergangen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2004 - V ZB 66/03, NJW-RR 2004, 1580 = MDR 2004, 1325; OLG Hamm, BauR 2007, 751; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 494 a Rdn. 3), ist nach Auffassung des Senats zweifelhaft, kann hier jedoch offenbleiben.
10 c) Ist danach eine Fristsetzung durch das Ausgangsgericht gemäß § 494 a Abs. 1 ZPO unanfechtbar, so ändert sich hieran nichts dadurch, dass die Fristsetzung erst im Beschwerdeverfahren durch das Beschwerdegericht erfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02, NJW 2003, 211; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 574 Rdn. 15; HK-ZPO/Kayser, 3. Aufl., § 574 Rdn. 11; Prütting/Gehrlein/Lohmann, ZPO, 1. Aufl., § 574 Rdn. 17).
Leitsatz
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Keine Anfechtbarkeit der stattgebenden Entscheidung.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nachdem das Beweisverfahren beendet war, verlangte die Antragsgegnerin von der Antragstellerin Erstattung der ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten. Weil die Antragstellerin dies ablehnte, beantragte die Antragsgegnerin die Setzung einer Frist, binnen derer die Antragstellerin Klage erheben sollte. Das LG Münster wies den Antrag zurück, das OLG Hamm gab der sofortigen Beschwerde der Antragsgegnerin statt und gab der Antragstellerin auf, binnen eines Monats nach Rechtskraft der Anordnung Klage gegen die Antragsgegnerin zu erheben. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der BGH verwarf die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil gegen die Anordnung nach § 494 a Abs. 1 ZPO kein Rechtsmittel gegeben sei. Zwar sei eine Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie in dem Beschluss zugelassen habe. Das gelte aber nur, wenn das Gesetz eine Anfechtung der Entscheidung grundsätzlich vorsehe. Das sei hier nicht der Fall, so dass die Beschwerde unstatthaft sei.