Unzulässiges Bestreiten des neuen Gläubigers
BGB §§ 398, 535; ZPO § 138 Abs. 4
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Zessionar darf Tatumstände des Schuldverhältnisses, die Gegenstand von Handlungen und Wahrnehmungen des Zedenten waren, regelmäßig nicht mit Nichtwissen bestreiten.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Tagesmiete 29. Februar 2000 (385,51 Euro [754,00 DM] incl. MwSt.)
Die Bekl. schuldet an diesem Tag keine Miete. Sie ist auf Null gemindert, weil die Siebanlage fehlerbedingt nicht betriebsfähig gewesen ist (§ 537 Abs. 1 BGB a. F.). Der diesbezügliche Vortrag der Bekl., zu dem sich die Kl. mit Nichtwissen erklärt hat, ist gemäß § 138 Abs. 3, 4 ZPO als zugestanden zu behandeln, weshalb eine weitere Aufklärung nicht erforderlich ist.
Gemäß § 138 Abs. 4 ZPO ist es einer Partei nicht gestattet, sich über Tatsachen mit Nichtwissen zu erklären, die Gegenstand eigener Handlung oder Wahrnehmung gewesen sind. Die höchstrichterliche Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, legt diese Bestimmung erweiternd dahin aus, daß ein solches prozessuales Verhalten auch dann nicht gestattet ist, wenn es um Tatsachen geht, die Gegenstand von Handlungen und Wahrnehmungen des gesetzlichen Vertreters (BGHR ZPO § 138 Abs. 4 Erkundigungspflicht) oder solcher Personen (auch außerhalb des eigenen Wirkungsbereichs) gewesen sind, die unter der Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung der Partei tätig geworden sind (BGH NJW 1986, 3199, 3201; BGHR ZPO § 138 Abs. 4 Erkundigungspflicht 1; BGHZ 109, 205, 208 ff. = MDR 1990, 333; BGH NJW 1995, 130, 131 = MDR 1995, 275; BGH MDR 1999, 26, 27). Hintergrund dieser Rechtsauffassung ist, daß es einer Partei verwehrt sein muß, sich durch bloße Delegation ihrer Handlungspflichten auf Dritte den prozessualen Erklärungspflichten zu entziehen (vgl. dazu Zöller/Greger ZPO 22. Aufl., § 138 Rn. 16 m. w. N.). Es überfordert die erklärungspflichtige Partei auch nicht unangemessen, Erkundigungen bei dem Dritten einzuziehen und erst im Falle des (glaubhaften) Mißlingens der Informationseinholung mit Nichtwissen zu bestreiten.
Im Streitfall ist die Zedentin (bzw. ihre rechtsgeschäftliche Vertreterin) zwar nicht unter Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung der Kl. tätig geworden. Vergleichbar mit den entschiedenen Fallvarianten ist der Streitfall aber dennoch. Materiell-rechtlich darf der Schuldner nämlich durch eine Abtretung nicht schlechter gestellt werden (vgl. §§ 404, 406 f. BGB), der Zessionar hat gegenüber dem Zedenten einen allumfassenden Auskunftsanspruch (§ 402 BGB) und es ist kein prozeßrechtlich durchschlagender Grund ersichtlich, den Zessionar im Vergleich zum Zedenten und zum Nachteil des Schuldners verfahrensrechtlich zu privilegieren (ebenso OLG Köln NJW-RR 1995, 1307, 1308; Zöller/Greger, aaO. Rn. 16 a. E.; Lange NJW 1990, 3234, 3238). Das gilt im Streitfall um so mehr, als die (Vertreterin der) Zedentin fehlerbedingt zwei Tagesmieten (25. und 28. Februar 2000) storniert und die Reparaturkostenrechnung der Bekl. vom 25. März 2000 im wesentlichen unverändert mit Rechnung vom 18. April 2000 an die Kl. weitergegeben hatte. Auch dann, wenn die Zedentin die Reparaturkosten der Bekl. nicht erstattet haben sollte, liegt in dieser Vorgehensweise doch stillschweigend eine anerkenntnisähnliche Erklärung des Inhalts, daß die Siebanlage defekt gewesen ist.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Prozesse werden oft danach entschieden, wer die Beweislast trägt. Ähnlich ist es bei der Frage, wer was wirksam bestreiten kann.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Vermieterin hatte ihre Ansprüche an die Klägerin abgetreten, die Miete einklagte. Die Mieterin machte gegen die Mietzinsansprüche Mängel geltend, was die Klägerin mit Nichtwissen bestritt.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 19. Februar 2002 hielt das OLG Düsseldorf das Bestreiten für unzulässig mit der Folge, daß es als zugestanden galt, daß die Mietsache Mängel hatte. Grundsätzlich kann man im Zivilprozeß etwas nicht bestreiten, was man selbst getan oder wahrgenommen hat, wobei auch die Wahrnehmung eines Erfüllungsgehilfen ausreicht. Da durch eine Abtretung die Stellung des Schuldners nicht verschlechtert werden soll, gilt nach Auffassung des OLG Düsseldorf Entsprechendes in diesem Fall. Der Abtretungsempfänger (in diesem Fall die Klägerin) sei ausreichend dadurch geschützt, daß er einen Auskunftsanspruch gegenüber dem alten Gläubiger (Vermieterin) habe.