Unzulässige Videoanlage zur Verhinderung von Schmierereien
GG Art. 1, Art. 2; BGB §§ 823, 1004
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter kann Entfernung einer Videoanlage verlangen, wenn die Gefahr von Eigentumsverletzungen nach Einbau einer funktionstüchtigen Schließanlage nebst Gegensprechanlage mit Videobild maßgeblich gemindert ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. ist der Auffassung, die Bekl. hätte sämtliche Videokameras im und vor dem Eingangsbereich des Hauses zu beseitigen, da sein Persönlichkeitsrecht das Interesse der Bekl. überwiege.
Die Bekl. ist der Auffassung, ihr Interesse an der Videoüberwachung des Gebäudes überwiege das Interesse des Kl. am eigenen Bild.
Der Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Einstellung der videokameragestützten Überwachung im Hause A. S. Platz, Berlin und Beseitigung der Videokameras analog § 1004 Abs. 1 BGB.
Die Vorschrift in § 1004 BGB schützt unmittelbar nur das Eigentum gegen Störung. In der Rechtsprechung ist darüber hinaus jedoch anerkannt, daß in entsprechender Anwendung alle absoluten Rechte i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB, darunter auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG, geschützt werden (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 64. Auflage, § 1004 Rdnr. 4). Dabei stellt das Recht am eigenen Bild eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, welches bereits mit der ohne Einwilligung erfolgten Fertigung betroffen ist (BGH NJW 1995, 1955, 1956). Durch den Betrieb der Videoüberwachungsanlage vor der Hauseingangstür sowie der weiteren 13 Kameras im Gebäude greift die Kl. in das Recht des Kl. an seinem eigenen Bild ein. Dabei kommt es für den Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht darauf an, ob der Kl. bereits in "das Blickfeld" der einzelnen Kameras geraten ist, denn der Anspruch auf vorbeugende Unterlassung besteht auch dann, wenn eine erstmals ernsthafte drohende Beeinträchtigung gegeben ist (Palandt-Bassenge a.a.O., Rdnr. 33). Eine solche besteht, denn der Kl. ist aufgrund des Mietvertrags berechtigt, sich in den der Mietergemeinschaft zugänglichen Bereichen, insbesondere dem Treppenhaus und der Aufzugsanlage zu bewegen bzw. aufzuhalten, und sobald er von diesem Recht Gebrauch macht, tritt zwangsläufig die Störung seines Rechts am eigenen Bild ein.
Der Kl. ist mit seinem Anspruch nicht analog § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, weil er zur Duldung der Beeinträchtigung verpflichtet wäre.
Ob und in welchem Umfang die Fertigung derartiger Bilder rechtswidrig und unzulässig ist oder aber vom Betroffenen hinzunehmen ist, kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer unter Berücksichtigung aller rechtlichen, insbesondere auch verfassungsrechtlich geschützter Positionen der Beteiligten durchgeführt werden (BGH NJW 1995, 1995, 1957). Die vom Amtsgericht in Bezug genommene Vorschrift des § 6 b BDSG findet hier auf die Überwachung im Haus keine Anwendung, denn es fehlt an der öffentlichen Zugänglichkeit des Hauses. Anderes könnte hier nur für die Kamera an der Hauseingangstür gelten, wobei die vorzunehmende Abwägung den gleichen Kriterien zu folgen hätte. Diese Abwägung führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, daß die von der Bekl. durchgeführte Überwachung des Gebäudes mittels Videoaufzeichnung den Kl. in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Der Bekl. geht es vorliegend um die Verhinderung von Vandalismus bzw. Beschädigung ihres Eigentums, insbesondere durch Graffiti, ferner um die Verhinderung von illegalem Handel mit und Konsum von Betäubungsmitteln und Handel mit nicht versteuerten Zigaretten durch Dritte in dem Gebäude. Daß es bis zu den umfassenden Sanierungs- und Modernisierungsarbeiten im Jahr 2001 bzw. 2002 zu mutwilligen Zerstörungen und Schmierereien im Gebäude in einem erheblichen Ausmaß gekommen ist, hat die Kl. substantiiert dargetan. Aus ihrer Aufstellung ergeben sich im einzelnen Sachbeschädigungen und Schmierereien aus den Jahren 1999 bis 2001 in dem Gebäude, welche mit einem Aufwand von etwa 50.000 € beseitigt wurden. Daß dies ebenso wie der Drogenkonsum im Treppenhaus zutreffend ist, hat die vom Amtsgericht durchgeführte Beweisaufnahme im wesentlichen ergeben. Daß die Situation bzw. die Gefährdungslage für das Eigentum der Bekl. bzw. für die Bereiche in dem Gebäude nach der Sanierung und Modernisierung vergleichbar ist, ist hingegen nicht ersichtlich. Die amtsgerichtliche Beweisaufnahme hat in diesem Zusammenhang ergeben, daß entsprechend der Behauptung des Kl. das Haus wegen defekter Schließanlagen und offenstehender Türen mehr oder weniger von jedermann ungehindert betreten werden konnte. Durch die im Zuge der Instandsetzung bzw. Modernisierung des Gebäudes eingebaute neue funktionstüchtige Schließanlage nebst Gegensprechanlage mit Videobild ist die Gefahr, daß Fremde in das Gebäude gelangen, bereits in maßgeblicher Weise gemindert. Daß darüber hinaus die installierte Videoanlage zur Eindämmung der Eigentumsverletzungen erforderlich ist, hat die Bekl. über allgemeine Hinweise hinaus im einzelnen nicht nachvollziehbar dargetan. Demgegenüber wiegt der Eingriff in das Recht am eigenen Bild des Kl. schwerer. Die hier von der Bekl. vorgenommene Videoüberwachung führt zu einer ständigen Überwachung des Bekl. Die Kl. versetzt sich bzw. dem Bekl. nicht erkennbare Personen hierdurch in die Lage, ein detailliertes Bild des Tagesablaufs des Kl. aufzuzeichnen. So wird etwa bildlich dargestellt, wann, mit wem oder welchen Gegenständen der Kl. seine Wohnung betritt und diese verläßt. Die besondere Gewichtigkeit des betroffenen Rechts am eigenen Bild durch Videoüberwachung im unmittelbaren Umfeld der eigenen Wohnung ergibt sich bereits aus der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1995,1955, 1957). Danach kann ein derartiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines an der Gefährdung der Rechtsgüter des Überwachenden nicht beteiligten Dritten
offenen Rechts am eigenen Bild durch Videoüberwachung im unmittelbaren Umfeld der eigenen Wohnung ergibt sich bereits aus der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1995,1955, 1957). Danach kann ein derartiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines an der Gefährdung der Rechtsgüter des Überwachenden nicht beteiligten Dritten höchstens dann zulässig sein, wenn schwerwiegenden Beeinträchtigungen der Rechte der Bekl. nicht in anderer Weise zumutbar begegnet werden könnte (vgl. BGH a.a.O.; OLG Karlsruhe WuM 2000, 128; LG Berlin ZMR 2001, 112 f.). Vorliegend fehlt es bereits an der Darlegung, daß die Gefahrenlage nicht bereits durch die Instandsetzung bzw. Modernisierung der Schließanlage auf ein Mindestmaß reduziert wurde.
Ferner trägt die Bekl. auch selbst vor, daß Sachbeschädigungen auch durch die Videokameras nicht vollständig ausgeschlossen worden sind. In welchem Umfang welches Maß an ursprünglich eingetretener Sachbeschädigung gerade durch die Videoüberwachung vermieden wird, ist nicht ersichtlich. Aufgrund dieser völlig unsicheren Sachlage braucht es der Kl. nicht hinzunehmen, daß sein Bild an irgendeiner Stelle im Haus ohne seine Einwilligung von der Bekl. aufgezeichnet wird.
Ohne Erfolg beruft sich die Bekl. auf das Ergebnis der Befragung anderer Mieter. Wenn andere Mieter den Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht hinnehmen, hat dies nicht zur Folge, daß auch der Kl. mit seinem Recht ausgeschlossen ist. Ferner ist, wenn man sich auf ein derartiges Mehrheitsprinzip einlassen würde, das maßgebliche Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 1 und 2 GG, wie jedes Grundrecht, ein Abwehrrecht gegen den Willen der demokratisch legitimierten Mehrheit.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Videokameras schrecken Graffitisprayer ab, dienen also dem Schutz des Eigentums (Art. 14 GG). Betroffen ist aber auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters (Art. 1, Art 2 GG), der nicht unbeobachtet seine Wohnung erreichen kann. Die Güterabwägung - wann der Vermieter eine Kamera installieren darf bzw. ob der Mieter die Installation dulden muß - ist eine Frage des Einzelfalls. Der Ausgang von Gerichtsverfahren ist kaum vorherzusagen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieter verlangte Entfernung der Videoanlage, die zur Verhinderung von Vandalismusschäden installiert worden war. Das Amtsgericht Lichtenberg gab der Klage des Mieters im wesentlichen statt (zu Einzelheiten siehe GE 2005, 402). Die Berufung der Vermieterin war erfolglos.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht Berlin verwies in seinem Urteil vom 23. Mai 2005 darauf, daß eine Güterabwägung unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nötig sei. Hier sei die Eigentumsbeeinträchtigung durch Einbau einer funktionstüchtigen Schließanlage nebst Gegensprechanlage mit Videobild in maßgeblicher Weise gemindert worden; daß zusätzlich eine Videoanlage erforderlich sei, habe die Vermieterin nicht nachvollziehbar dargetan. Es überwiege das Persönlichkeitsrecht des Mieters, der Entfernung verlangen könne. Daß sich die anderen Mieter mehrheitlich für die Videoanlage ausgesprochen hatten, spiele keine Rolle, denn das Grundrecht des Klägers sei ein "Abwehrrecht gegen den Willen der demokratisch legitimierten Mehrheit".