veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Unzulässige Rechtsausübung bei Selbstmordgefahr

LG Berlin63 S 80/8418.10.1985GE 1986, 283

§ 242 BGB, § 536 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Unzulässige Rechtsausübung bei Selbstmordgefahr; Anspruchsdurchsetzung, Schönheitsreparaturen, Rechtsausübung, unzulässige; Treu und Glauben; Selbstmordgefahr

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der an sich fällige Anspruch eines Vermieters auf Durchführung von Schönheitsreparaturen kann nicht durchgesetzt werden, wenn die Gefahr besteht, daß der Mieter dann Selbstmord beginge.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Allerdings ist davon auszugehen, daß der Kl. gegen die Bekl. ein Anspruch auf Ausführung von Schönheitsreparaturen zusteht. Dennoch muß die Klage abgewiesen werden, denn angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles steht einer Durchsetzung des von der Kl. geltend gemachten Anspruchs auf Vornahme von Schönheitsreparaturen der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen (§ 242 BGB). Die Kammer ist nach dem Ergebnis der in der Berufungsinstanz durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, daß die Gesundheit und das Leben der Bekl. bedroht sind, sofern sie zur Ausführung der geforderten Schönheitsreparaturen verurteilt wird. Unter diesen Umständen ist aber eine Durchsetzung der von der Kl. erhobenen Ansprüche mit den Grundsätzen von Treu und Glauben, denen gerade im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses besonderes Gewicht beizumessen ist, nicht mehr zu vereinbaren. Die erforderliche Rücksichtnahme von Vertragspartnern auf ihre wechselseitigen Belange gebietet es im vorliegenden Fall, daß die Kl. mit Rücksicht auf die damit verbundene lebensgefährliche Belastung der Bekl. von einer Durchsetzung ihrer Ansprüche absieht.

Die Überzeugung der Kammer, durch eine Verurteilung der Bekl. zur Ausführung von Schönheitsreparaturen in ihrer Mietwohnung bestehe für diese Lebensgefahr, stützt sich auf die schriftlichen Auskünfte der befragten sachverständigen Zeugen. Danach ist die Gefahr einer Selbsttötung nicht auszuschließen, falls die Bekl. der mit der Durchführung von Handwerksarbeiten in ihrer Wohnung verbundenen besonderen Belastung ausgesetzt wird. Die Bekl. hat danach ihrer Hausärztin gegenüber wiederholt geäußert, daß ihre Nerven den Belastungen, die mit einer Durchführung von Schönheitsreparaturen verbunden seien, nicht standhalten könnten, daß sie, die Bekl., "durchdrehen" und sich das Leben nehmen werde. Entsprechende Äußerungen hat die Bekl. auch gegenüber dem Facharzt Dr. K. gemacht. Zu Recht weist der sachverständige Zeuge daher auf die Gefahr von Kurzschlußhandlungen hin, weil die hochbetagte Bekl. selbst Teilrenovierungen in ihrer Wohnung bereits als massive Überforderung empfinde. Die in diesem Zusammenhang bekundeten widersprüchlichen Äußerungen der Bekl. unterstreichen diese Gefahr noch, denn sie sprechen für eine besonders labile Gemütsverfassung.