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unzulässige Rechtsausübung

BayObLG2Z BR 77/9822.05.1998NZM 1999, 85

ZPO §§ 145, 301; BGB § 242

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

unzulässige Rechtsausübung; Rechtstreue; Rechtsmißbrauch; Verfahrenstrennung; Endentscheidung; Teilentscheidung; Antrag; Gegenantrag

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Verfahren über einen Antrag und einen Gegenantrag dürfen nicht getrennt werden, wenn der Antrag oder der Gegenantrag zur Endentscheidung reif ist; in diesem Fall hat eine Teilentscheidung zu ergehen.

2. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, daß nur derjenige Rechte geltend machen kann, der sich selbst rechtstreu verhalten hat.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Bet. sind die Wohnungseigentümer einer aus drei kleinen Häusern bestehenden Wohnanlage. Die Wohnung Nr. 7 und die Räume Nr. 14 bildeten früher das Wohnungseigentum Nr. 7. Die damalige Eigentümerin teilte dieses Wohnungseigentum in einen Miteigentumsanteil von 65/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoß (Nr. 7), und einen "Miteigentumsanteil zu 26/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an den Räumen im Dachgeschoß, alle in dem der heutigen Urkunde beigefügten Lageplan mit Nr. 14 gekennzeichnet". Das neue Raumeigentum Nr. 14 wurde im Grundbuch gebucht, zu Wohnzwecken ausgebaut und auch genutzt. Der Ag. erwarb diese Räume und ist seit dem 13.11.1990 als Eigentümer eingetragen. Die Ast. haben am 24.8.1995 beantragt, dem Ag. bei Meidung von Ordnungsmitteln zu verbieten, die Räume ab 1.1.1996 als Wohnung zu nutzen oder nutzen zu lassen. Der Ag. hat die Abweisung des Antrags beantragt und hilfsweise den Gegenantrag gestellt, den Ast. zu 2 bei Meidung von Ordnungsmitteln zu untersagen, ab 1.8.1995 ihre Räume im Dachgeschoß zu Wohnzwecken zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen, ferner den Ast. zu 3, 4 und 5 zu untersagen, die jeweiligen Kellergeschosse ihrer Wohnung zu Wohnzwecken zu nutzen oder nutzen zu lassen. Das AG hat dem Ag. bei Meidung von Ordnungsmitteln untersagt, die Räume im Dachgeschoß als Wohnung zu nutzen oder nutzen zu lassen (Nr. 1). Außerdem hat es das Verfahren über den Hilfsantrag abgetrennt (Nr. 3). Nr. 4 des Beschlusses enthält eine Kostenentscheidung. Gegen diesen Beschluß hat der Ag. sofortige Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat er seinen Gegenantrag nicht mehr hilfsweise, sondern unbedingt gestellt. Das LG hat die sofortige Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Ausspruch über die Ordnungsmittel erst vier Monate nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens gelten solle. Die sofortige Beschwerde des Ag. wurde mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß in dem Beschluß des AG die Entscheidungen über die Abtrennung und die Kosten entfallen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

2. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung im wesentlichen stand. Die Ast. können gem. § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen, daß der Ag. die Nutzung seiner Speicherräume als Wohnung unterläßt.

a) Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die schon von den Vorinstanzen herangezogene Senatsentscheidung vom 23.2.1995 (BayObLG, NJW-RR 1995, 1103), die die gleichen Rechtsfragen hinsichtlich eines anderen Speichers derselben Wohnanlage betrifft, Bezug genommen. Der Ast. wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde auch nicht mehr gegen die Entscheidung der dort aufgeworfenen Rechtsfragen.

b) Das Verlangen der Ast. verstößt nicht gegen Treu und Glauben. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung kann auch dem auf § 15 Abs. 3 WEG oder § 1004 BGB gestützten Untersagungs- und Unterlassungsanspruch entgegengehalten werden (BayObLGZ 1996, 97 [99] = NJW-RR 1996, 1359). Ein rechtsmißbräuchliches, gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten der Ast. zu 2 bis 5 läge selbst dann nicht vor, wenn auch diese Ast., was allerdings bestritten ist, ihre Räume in derselben der Teilungserklärung widersprechenden Weise nutzen sollten. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, daß nur derjenige Rechte geltend machen kann, der sich selbst rechtstreu verhalten hat (BayObLG, WE 1992, 22 m.w.N.).

c) Begründet ist allerdings die Rüge der Rechtsbeschwerde, das AG hätte das Verfahren über den Gegenantrag nicht abtrennen dürfen.

(1) In entsprechender Anwendung des § 145 Abs. 2 ZPO, die für das Wohnungseigentumsverfahren geboten ist, kann das Gericht einen Verfahrensgegenstand abtrennen, wenn die mit dem Antrag und dem Gegenantrag geltend gemachten Ansprüche nicht in rechtlichem Zusammenhang stehen. Die Entscheidung des Tatrichters kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter das ihm eingeräumte Ermessen pflichtgemäß gehandhabt hat (vgl. BGH NJW 1995, 3120). Dies ist hier nicht der Fall.

(2) Ziel einer Verfahrenstrennung ist es, den Prozeßstoff zu ordnen und übersichtlicher zu gestalten, ferner einer Prozeßverschleppung wegen Streits in einzelnen Punkten entgegenzuwirken. Dabei ist eine Trennung grundsätzlich nur dann am Platze, wenn sich ein abgrenzbarer Teil des Antrags voraussichtlich rascher entscheiden lassen wird als ein anderer, während es andernfalls bei dem Grundsatz zu verbleiben hat, daß der gesamte Verfahrensstoff in einer einzigen Entscheidung zu erledigen ist (BGH NJW 1995, 3120). Ist wie hier ein Anspruch zur Endentscheidung reif, darf nicht mehr abgetrennt werden. In entsprechender Anwendung des § 301 Abs. 1 ZPO ist vielmehr eine Endentscheidung über den Antrag oder den Gegenantrag zu erlassen, wenn nur einer von beiden zur Endentscheidung reif ist (Senat DWE 1982, 136 L).

Im vorliegenden Fall war der Antrag der Ast. zur Endentscheidung reif, der Gegenantrag jedoch nicht, da insoweit eine der Teilungserklärung widersprechende Nutzung von Räumen bestritten wurde. Bei einer solchen Sachlage ist der Erlaß einer Teilentscheidung geboten (BayObLG, DWE 1982, 136 L). Eine Teilentscheidung ist zwar dann unzulässig, wenn die Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht; wenn also die Teilentscheidung davon abhängt, wie der Streit über den Rest ausgeht (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 20. Aufl., § 301 Rdnr. 3). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Insbesondere ist, wie oben ausgeführt, das Verhalten des Ag. auch dann nicht gerechtfertigt, wenn auch die Ast. ihnen gehörende Räume entgegen der in der Teilungserklärung enthaltenen Zweckbestimmung nutzen.

Die Entscheidung des AG stellt sich somit im Ergebnis als eine Teilentscheidung gem. § 301 ZPO dar. Eine Abtrennung des Verfahrens hinsichtlich des Gegenantrags war nicht Voraussetzung einer Teilentscheidung. § 301 Abs. 1 ZPO setzt im Gegenteil voraus, daß das Verfahren über die verschiedenen Ansprüche nicht getrennt ist. Die Folge der Teilentscheidung ist dann allerdings ohne weiteres die Spaltung des Verfahrens in zwei nunmehr voneinander unabhängige Teile (BayObLG, DWE 1982, 136 L).

unzulässige Rechtsausübung — BayObLG 2Z BR 77/98 — vera