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Unzulässige Räumungsfrist

OLG München32 W 827/1019.02.2010GE 2010, 1267

ZPO §§ 707, 719, 721

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Vor Erlass der Einspruchsentscheidung kann Räumungsfrist nur durch Einstellung der Zwangsvollstreckung erreicht werden.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Das LG hat die Bekl. antragsgemäß durch Versäumnisurteil vom 21.10.2009 zur Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnräume verurteilt. Die Bekl. haben hiergegen rechtzeitig Einspruch eingelegt, indem sie den Räumungsanspruch anerkannten, aber beantragten, den Bekl. zu 2 und 3 Räumungsschutz gem. § 921 ZPO zu gewähren. Das LG bestimmte am 24.11.2009 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 13.1.2010; mit Beschluss vom 23.12.2009 gewährte es ferner den Bekl. zu 2 und 3 Räumungsfrist bis 31.5.2010.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Das LG hat zu Unrecht über den Antrag nach § 721 ZPO durch Beschluss entschieden. Die Voraussetzungen des § 721 II und III ZPO lagen nicht vor. Es hätte vielmehr im Rahmen der Entscheidung über die Hauptsache, also im Rahmen des Anerkenntnisurteils, über den Antrag entscheiden müssen. Vor Erlass des Urteils kann eine Räumungsfrist nicht nach § 721 ZPO bewilligt werden; ist ein Versäumnisurteil vorhanden, besteht nur die Möglichkeit der Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 719 I, 707 ZPO. Wird in dem das Verfahren abschließenden Urteil nicht über den Antrag nach § 721 ZPO entschieden, so kann die Entscheidung nicht durch Beschluss, sondern bei Vorliegen deren Voraussetzungen nur durch ein Ergänzungsurteil entschieden werden (§§ 721 I 3 Halbs. 1, 321 ZPO); daher tritt auch keine Heilung durch den Nichtabhilfebeschluss ein. Ein Ergänzungsurteil dürfte im vorliegenden Fall allerdings schon daran scheitern, dass die Bekl. in der mündlichen Verhandlung den Antrag nicht mehr gestellt haben. Zudem ist die Frist des § 321 II ZPO abgelaufen.

Der in dem Einspruchsschriftsatz enthaltene Antrag nach § 721 ZPO war auch nicht als sofortige Beschwerde gegen die Nichtbewilligung der Räumungsfrist auszulegen (vgl. LG Köln, NJW-RR 1987, 143), da ausdrücklich von den anwaltlich vertretenen Bekl. Einspruch eingelegt wurde, zumal die Einspruchseinlegung auch geboten war, da der Anwalt den sicheren Rechtsbehelf zur Erreichung der Räumungsfrist ergreifen muss und er sich nicht darauf verlassen kann, dass sich das zuständige Gericht der Rechtsauffassung des LG Köln anschließen werde. Darüber hinaus hatte das LG im Rahmen der Endentscheidung noch die Gelegenheit, gegebenenfalls von Amts wegen verfahrensrechtlich korrekt die Entscheidung über die Räumungsfrist zu treffen.

Eine sofortige Beschwerde gegen die Nichtgewährung einer Räumungsfrist von Amts wegen in dem diesen am 1.2.2010 zugestellten Anerkenntnisurteil haben die Bekl. nicht erhoben. Im Schriftsatz vom 31.1.2010 liegt jedenfalls keine sofortige Beschwerde. Ob gegen die Versäumung der am 15.2.2010 abgelaufenen Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, erscheint fraglich (§ 233 ZPO); zwar ist Ausgangspunkt des Fehlers eine gerichtliche Fehlentscheidung, doch war den anwaltlich vertretenen Bekl. seit 7.1.2010 die Beschwerdeeinlegung bekannt. Die Bekl. hätten durch ihren Anwalt, wenn dieser die Frage des § 721 ZPO sorgfältig geprüft hätte, nicht nur in der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Antrag stellen können, sondern auch noch rechtzeitig sofortige Beschwerde gegen die Nichtgewährung einer Räumungsfrist von Amts wegen im Anerkenntnisurteil einlegen können. Das Verschulden des Anwalts steht dem Verschulden der Partei gleich (§ 85 II ZPO).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Vor Erlass der Einspruchsentscheidung kann Räumungsfrist nur durch Einstellung der Zwangsvollstreckung erreicht werden.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nachdem die Beklagten durch Versäumnisurteil zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt worden waren, legten sie Einspruch ein, erkannten den Räumungsanspruch an und beantragten gleichzeitig Räumungsschutz nach § 721 ZPO. Das LG München beraumte einen Einspruchstermin an und bewilligte durch Beschluss eine fünfmonatige Räumungsfrist. Hiergegen legte die klagende Vermieterin sofortige Beschwerde ein, der das LG nicht abhalf.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Das OLG München hob den Beschluss auf, weil die Voraussetzungen des § 721 Abs. 2 und 3 ZPO nicht vorgelegen hätten. Über den Antrag hätte zusammen mit dem Urteil in der Hauptsache entschieden werden müssen; vor der mündlichen Verhandlung über den Einspruch wäre nur eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 719, 707 ZPO möglich gewesen. Deshalb müsse der Bewilligungsbeschluss ohne weitere Sachprüfung aufgehoben werden.