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Unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde

BGHV ZR 68/1011.11.2010GE 2010, 137

WEG § 62 Abs. 2; ZPO §§ 543 Abs. 1 Nr. 2, 544

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Hat das Landgericht bei Erlass eines vor dem 1. Juli 2012 verkündeten Berufungsurteils in einer WEG-Sache die Revision nicht zugelassen, ist eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO nicht statthaft.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Eigentümerversammlung am 11. Dezember 2007 wurde unter TOP 3 über die Zustimmung zu einer Grenzbebauung auf dem Nachbargrundstück beraten. Zwei Varianten wurden zur Abstimmung gestellt. Die erste Variante wurde einstimmig, die zweite Variante mehrheitlich gegen die Stimmen der Kl. beschlossen. Die Nachbarin entschied sich für die zweite Variante.

2 Mit der am 8. Januar 2008 bei dem Amtsgericht eingegangenen Klage haben die Kl. beantragt, den Beschluss für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz haben die Kl. den Beschluss nur hinsichtlich der Variante 2 angefochten. Das Landgericht hat ihn insoweit für ungültig erklärt. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen.

3 Mit der Beschwerde, deren Zurückweisung die Kl. beantragen, wollen die Bekl. die Zulassung der Revision erreichen.

II. 4 Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.

5 1. Nach § 62 Abs. 1 WEG sind für die am 1. Juli 2007 bei Gericht anhängigen Verfahren in Wohnungseigentumssachen die Vorschriften des Dritten Teils des Wohnungseigentumsgesetzes in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Da die Klage am 8. Januar 2008 bei dem Amtsgericht eingegangen ist, finden die seit dem 1. Juli 2007 geltenden Verfahrensvorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes (§§ 43 ff. WEG) Anwendung.

6 2. Nach § 62 Abs. 2 WEG finden in Wohnungseigentumssachen nach § 43 Nr. 1 bis Nr. 4 WEG die Bestimmungen über die Nichtzulassungsbeschwerde keine Anwendung, soweit die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Juli 2012 verkündet worden ist. Hierauf ist der Prozessbevollmächtigte der Bekl. in der Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 12. April 2010 hingewiesen worden.

7 3. Die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen liegen vor. Gegenstand des Verfahrens ist die Teilanfechtung des zu TOP 3 in der Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschlusses. Es handelt sich somit um eine Wohnungseigentumssache nach § 43 Nr. 4 WEG. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist am 5. März 2010 verkündet worden.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Hat das Landgericht bei Erlass eines vor dem 1. Juli 2012 verkündeten Berufungsurteils in einer WEG-Sache die Revision nicht zugelassen, ist eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO nicht statthaft.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Auf die am 8. Januar 2008 beim AG eingegangene Anfechtungsklage wurde in der Berufungsinstanz vom LG der Eigentümerbeschluss vom 11. Dezember 2007 für ungültig erklärt, ohne dass die Revision an den BGH zugelassen wurde. Hiergegen wandten sich die Beklagten (nämlich die übrigen Wohnungseigentümer) mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde an den BGH.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft und demgemäß auf Kosten der Beklagten bei einem Gegenstandswert von 35.000 € als unzulässig zu verwerfen. In WEG-Sachen ist im Zuge der WEG-Reform trotz deren Überführung in das ZPO-Verfahren gerade die Nichtzulassungsbeschwerde (anders als bei sonstigen Berufungsurteilen) für die Dauer von fünf Jahren seit Inkrafttreten, also bis zum 1. Juli 2012, (zur Schonung des BGH vor einer Überflutung durch Rechtsmittel) ausgeschlossen worden.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Vorfreude auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde an den BGH in nunmehr anderthalb Jahren dürfte verfrüht sein. Wie in anderen vergleichbaren Fällen werden derartige vorläufige Rechtsmittelausschlüsse häufig mindestens um weitere fünf Jahre verlängert, wenn der BGH vor Fristablauf auf die weitere Schonung seiner Ressourcen drängt. Gerade bei den zahlreichen neuen WEG-Vorschriften wäre jedoch eine frühzeitige Klärung strittiger Auslegungsfragen besonders angebracht.

Die Überprüfung durch den BGH wird generell ausgeschlossen, wenn das LG in dem Berufungsurteil die Zulassung der Revision verweigert. Nur in Ausnahmefällen kann eine solche Verweigerung vor den Verfassungsgerichten als objektiv willkürlich angegriffen werden, wenn das Berufungsgericht sich nicht ausreichend um die anstehenden Rechtsfragen gekümmert hat (vgl. BlnVerfGH, GE 2008, 917). Rechtsanwälte, die erkennen, dass Gerichte nicht ausreichend auf die Rechtsprobleme eingehen, können allenfalls versuchen, eine mögliche Abweichung von einer gefestigten Rechtsprechung umfassend mit Belegen nachzuweisen, um die Verfassungsbeschwerde vorzubereiten.