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Unzulässige Mietsicherheit (Bürgschaft)

LG Berlin64 S 163/8717.11.1987GE 1988, 303

§ 29 a I. BMG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Unzulässige Mietsicherheit (Bürgschaft); Mietpreisbindung, Altbau; Mietsicherheit; Bürgschaft, selbstschuldnerische; Sicherheitsleistung; Leistung, preisrechtlich unzulässige

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mietsicherheiten durch einen Mieter oder für ihn durch einen Dritten waren gem. § 29 a I.BMG a. F. unzulässig; das gilt auch für selbstschuldnerische Bürgschaften.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Bürgschaftserklärung vom 9. November 1981, nach der der Bekl. für den Mieter R. die selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen hat, ist unwirksam, da es sich insoweit um eine preisrechtswidrige Leistung gemäß § 29 a Abs. 1 I. BMG a. F. handelt. Für die Entscheidung der anstehenden Rechtsfragen kommt es auf die zum Zeitpunkt der Abgabe der Bürgschaftserklärung am 9. November 1981 geltende Fassung von § 29 a I. BMG an. Die Neufassung des § 29 a Abs. 6 I. BMG durch das Dritte Gesetz zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin vom 3. August 1982 (GVBl. S. 1424 ff.) gilt nicht rückwirkend (KG MM 1984, 193; Urteile der Kammer vom 2.11.1983- GE 1984, 179 -, vom 16.3.1984 - GE 1984, 871 - und vom 7.12.1984 - GE 1985, 827 = MM 1985, 116). § 29 a Abs. 6 I. BMG n. F., wonach Sicherheitsleistungen des Mieters zugunsten des Vermieters im Zusammenhang mit dem Abschluß eines Mietvertrages über preigebundenen Altbau in eingeschränkter Form zulässig sind, ist daher auf vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Bei der vorliegenden Bürgschaftserklärung handelt es sich um eine einmalige Leistung, die für den Mieter R. der Bekl. als Dritter gegenüber der Kl. mit Rücksicht auf die Vermietung preisgebundenen Wohnraumes aufgrund vertraglicher Verpflichtung erbracht hat. Derartige Leistungen waren grundsätzlich unzulässig, da eine Ausnahme nach den Abs. 2 - 4 von § 29 a I. BMG a. F. nicht vorgelegen hat.

Die erkennende Kammer vermag sich insoweit auch nicht der Auffassung des Amtsgerichts Tiergarten in seinem Urteil vom 7. Januar 1983 (GE 1983, 175) anzuschließen; angesichts des eindeutigen Wortlautes von § 29 a Abs. 1 I. BMG alter Fassung und dem Willen des Gesetzgebers, den Mieter vor zusätzlichen Leistungen im Zusammenhang mit der Überlassung von preisgebundenem Wohnraum zu schützen, kommt es nicht darauf an, ob durch die Sicherheitsleistung in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft für den Mieter oder den Dritten besondere Kosten entstehen oder nicht. Durch die selbstschuldnerische Bürgschaft eines Dritten erfährt ein Vermieter eine Besserstellung, die vom Gesetz her nicht gewollt war. Der Mietinteressent, der in der Lage ist, selbstschuldnerische Bürgen dem Vermieter zu präsentieren, hat dadurch einen ungleich größeren Vorteil im Hinblick auf die Erlangung einer Wohnung als derjenige Mietinteressent, der auf Sicherheiten dieser Art nicht zurückgreifen kann.