Unzulässige Klage gegen ehemaligen Zwangsverwalter
ZPO § 51 Abs. 1, ZVG §§ 152 Abs. 2, 161
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Zwangsverwalter, der auf Rückgabe einer Mietsicherheit klageweise in Anspruch genommen wird, ist zur Führung des Prozesses jedenfalls dann nicht mehr befugt, wenn die Zwangsverwaltung vor Rechtshängigkeit der Streitsache aufgehoben worden ist. In diesem Fall ist die Klage mangels Prozeßführungsbefugnis des als Zwangsverwalter in Anspruch genommenen Beklagten als unzulässig abzuweisen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt von dem Bekl. als Zwangsverwalter die Rückzahlung einer Mietkaution sowie Auskunft über die angefallenen Zinsen der Kaution.
Mit Mietvertrag vom 6. Februar 1998 mietete die Kl. von der Firma C. GmbH B. eine Wohnung in B., K.straße. Zu Beginn des Mietverhältnisses zahlte die Kl. an die Vermieterin eine Kaution in Höhe von 1.370 DM (= 700,47 €).
Mit Beschluß des Amtsgerichts Schöneberg vom 4. August 2000 wurde die Zwangsverwaltung für die vermietete Wohnung angeordnet, und der Bekl. wurde zum Zwangsverwalter bestellt. Die von der Kl. gestellte Mietkaution übergab die Vermieterin dem Bekl. nicht. Zum 31. Oktober 2001 kündigte die Kl. das Mietverhältnis.
Das Amtsgericht hat die Klage auf Rückzahlung der Kaution und auf Auskunft abgewiesen, das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl. ihr Klagebegehren weiter. In der Revisionsinstanz hat der Bekl. erstmals - unwidersprochen - vorgetragen, daß das Zwangsverwaltungsverfahren bereits vor Zustellung der Klage mit Beschluß des Amtsgerichts Schöneberg vom 4. November 2002 aufgehoben worden ist, da im Zwangsversteigerungsverfahren rechtskräftig der Zuschlag erteilt worden war.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
(...) Die Klage ist als unzulässig abzuweisen, weil die nach § 51 Abs. 1 ZPO erforderliche Prozeßführungsbefugnis des Bekl. nicht gegeben ist. (...)
1. Das Berufungsgericht ist zu Recht als selbstverständlich davon ausgegangen, daß ein Zwangsverwalter im Rahmen seiner Befugnisse aus § 152 Abs. 1 ZVG als gesetzlicher Prozeßstandschafter des Zwangsverwaltungsschuldners in eigenem Namen die materiellen Rechte des Schuldners geltend machen und im Interesse des von ihm verwalteten Teils des Schuldnervermögens Prozesse führen kann. Dem entspricht es, daß Ansprüche, die das von ihm verwaltete Vermögen des Schuldners betreffen, gegen ihn zu richten und gegebenenfalls im Klagewege durchzusetzen sind. Bei der gesetzlichen Prozeßführungsbefugnis handelt es sich um eine Prozeßvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1992 - XII ZR 125/91 -, NJW-RR 1993, 442 unter 1; Urteil vom 24. September 1996 - XI ZR 185/94 -, WM 1996, 2247 unter I 1 b m. w. Nachw.). In Abweichung von § 559 Abs. 1 ZPO hat das Revisionsgericht selbständig festzustellen, ob die Voraussetzungen für eine Prozeßstandschaft erfüllt sind (Senat, Urteil vom 10. November 1999 - VIII ZR 78/98 -, NJW 2000, 738 unter II 2). Dabei sind auch in der Revision neu vorgetragene Tatsachen zu berücksichtigen (BGHZ 100, 217, 219). Nach dem Vorbringen des Bekl. in der Revisionserwiderung hat das Amtsgericht Schöneberg das Zwangsverwaltungsverfahren mit Beschluß vom 4. November 2002 aufgehoben, da im Zwangsversteigerungsverfahren rechtskräftig der Zuschlag erteilt worden war. Dies hat die Kl. nicht bestritten. Das Zwangsverwaltungsverfahren ist damit nach Anhängigkeit der Klage, die am 30. September 2002 durch Einreichung der Klageschrift bei Gericht eingetreten ist, aber vor deren Zustellung an den Bekl. am 27. Dezember 2002 aufgehoben worden.
2. Grundsätzlich müssen die Tatsachen, aus denen sich eine Prozeßstandschaft ergibt, spätestens zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegen haben (Senatsurteil vom 10. November 1999, aaO. unter II, 2 für die gewillkürte Prozeßstandschaft). Das ist hier nicht der Fall. Die Prozeßführungsbefugnis des bekl. Zwangsverwalters ist jedenfalls zu diesem Zeitpunkt entfallen, weil sie aufgrund einer Zwangsversteigerung des beschlagnahmten Grundstücks wieder aufgehoben worden ist. Mit dem Wirksamwerden des Aufhebungsbeschlusses verliert der Zwangsverwalter seine ihm kraft hoheitlichen Amtes übertragenen Befugnisse. Zwar hat er die vorangegangene Verwaltung noch abzuwickeln, die Schlußrechnung zu erstellen und die in seinem Besitz befindlichen Gegenstände an die Berechtigten herauszugeben. Offene Forderungen kann er jedoch weder einziehen noch einklagen, denn mit dem Erlöschen der Beschlagnahme endet die Befugnis des Vollstreckungsgerichts und damit auch die des von ihm eingesetzten Zwangsverwalters. Auf den Erwerber eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung geht das Eigentum an diesem Grundstück mit Erteilung des Zuschlags kraft Gesetzes über (§§ 146 Abs. 1, 90 Abs. 1 ZVG). Er kann bei bestehenden Mietverhältnissen von dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Aufhebung der Beschlagnahme an alle Rechte als Vermieter wahrnehmen und seine Pflichten aus dem Mietverhältnis uneingeschränkt erfüllen. Dies gilt auch für Ansprüche des Mieters, die vom Zwangsverwalter nicht erfüllt worden sind und die gegen den Erwerber nach Maßgabe der §§ 566 bis 567 BGB (§§ 571 bis 579 BGB a. F.) in Verbindung mit § 57 ZVG gerichtet werden können. Demgegenüber erfordert es die Pflicht des Zwangsverwalters, nach dem Ende der Zwangsverwaltung seine Geschäfte ordnungsgemäß abzuwickeln, nicht, ihn in diesen Fällen noch nachwirkend als Partei kraft Amtes anzusehen. Ebensowenig besteht ein praktisches Bedürfnis, neben dem Erwerber oder dem Zwangsvollstreckungsschuldner auch den ehemaligen Zwangsverwalter gerichtlich in Anspruch nehmen zu können.
Ob ein Zwangsverwalter, obwohl er nach allgemeinen Grundsätzen nicht mehr zur Prozeßführung berechtigt wäre, zur Fortführung bereits rechtshängiger Prozesse befugt ist, wenn die Zwangsverwaltung nach Eintritt der Rechtshängigkeit im Laufe des Prozesses aufgrund einer Zwangsversteigerung des beschlagnahmten Grundstücks aufgehoben wird, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. für in seiner Amtszeit entstandene Mietrückstände Senat, Beschluß vom 7. Februar 1990 - VIII ZR 98/89 -, WM 1990, 742 unter 2 und BGH, Urteil vom 21. Oktober 1992 aaO.; abgelehnt für den Fall der Antragsrücknahme durch den betreibenden Gläubiger BGHZ 155, 38; vgl. für einen Passivprozeß KG OLGR 2001, 226). Gleiches gilt für die - sich hier nicht stellende - Frage, ob ein Zwangsverwalter ausnahmsweise nach Aufhebung der Zwangsverwaltung noch neue Rechtsstreitigkeiten anhängig machen kann, falls dies zur Abwicklung der Zwangsverwaltung erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1954 - VI ZR 257/52 - in ZMR 1954, 172 unter 1; BAG, Urteil vom 9. Januar 1980 - 5 A ZR 21/78 - in AP § 613 a BGB Nr. 19 unter I 3 b; Mohrbutter/Drischler/Radtke/Tiedemann, Die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungspraxis, Bd. 2, 7. Aufl., Muster 165 Anm. 4, S. 946; Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 17. Aufl., § 161 Rdnr. 7.1.; enger LG Frankfurt/M., Rpfleger 2000, 30 mit zust. Anm. Haarmeyer; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 3. Aufl., § 7 ZwVerwV Rdnr. 4, 8; Wrobel KTS 1995, 19, 34 ff.). Jedenfalls dann, wenn die Zwangsverwaltung vor Rechtshängigkeit, wenn auch möglicherweise nach Anhängigkeit des Verfahrens, aufgehoben ist, können Forderungen, die in bezug auf das Schuldnervermögen erhoben werden, nicht mehr gegen den Verwalter gerichtlich geltend gemacht werden. Der Versuch eines Zugriffs auf das Schuldnervermögen durch ein gegen den Zwangsverwalter gerichtetes Verfahren setzt zumindest voraus, daß das Verfahren noch wirksam gegen ihn in seiner Funktion als Amtsträger in Gang gesetzt worden war.
3. Der Umstand, daß der Zeitpunkt der Zustellung des Aufhebungsbeschlusses unklar ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar bringt die Revision zu Recht vor, daß der Beschluß, mit dem die Zwangsverwaltung aufgehoben wird, regelmäßig erst mit der zuletzt erfolgten Zustellung an diejenigen Beteiligten, an die zuzustellen war (§§ 161 Abs. 4, 32 ZVG), wirksam wird (Steiner/Riedel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 8. Aufl., Bd. III, § 161 Bem. 9/6; Morvilius, Zwangsversteigerung/Zwangsverwaltung, Teil B, Rdnr. 244; Wrobel, aaO., S. 35). War der Aufhebungsbeschluß erst nach Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage dem Zwangsverwaltungsschuldner oder den das Verfahren betreibenden Gläubigern zugestellt worden, so dauerte das Zwangsverwaltungsverfahren mangels wirksamen Aufhebungsbeschlusses im Zeitpunkt der Zustellung der Klage an den Bekl. noch an. Ob in diesem Fall der Bekl. noch als prozeßführungsbefugt anzusehen wäre (vgl. oben zu II, 2), kann jedoch dahinstehen. Denn vorliegend ist weder aus den Feststellungen des Berufungsgerichts noch aus dem sonstigen Vorbringen der Parteien, die hierzu im Revisionsverfahren umfassend Stellung genommen haben, ersichtlich, wann die letzte Zustellung des Aufhebungsbeschlusses an die im Zwangsverwaltungsverfahren Beteiligten erfolgte. Die Beweislast für Tatsachen, die die Prozeßvoraussetzungen begründen, obliegt aber derjenigen Partei, die aus der behaupteten Prozeßvoraussetzung Rechte für sich herleiten will (Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 56 Rdnr. 9). Somit trägt die Kl. die Beweislast für eine Prozeßführungsbefugnis des Bekl. zur Zeit der Zustellung der Klage an diesen. Die Kl. hat jedoch nicht vorgetragen, wann der Aufhebungsbeschluß im Zwangsverwaltungsverfahren den dortigen Beteiligten zugestellt wurde. Angesichts der Tatsache, daß der Aufhebungsbeschluß bereits am 4. November 2002 erlassen wurde, die Klage dagegen dem Bekl. erst am 27. Dezember 2002 zugestellt wurde, spricht sogar eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Aufhebungsbeschluß vor Rechtshängigkeit der Klage zugestellt wurde und damit wirksam geworden ist. Dieser Umstand geht zu Lasten der beweispflichtigen Kl., so daß eine Prozeßführungsbefugnis des Bekl. bereits im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Kl. gefehlt hat. (...)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Zwangsverwalter kann einen Rechtsstreit fortführen, wenn seine Bestellung aufgehoben wird. Anders ist es aber, wenn die Zwangsverwaltung schon vor Zustellung einer Klage (im Aktiv- oder Passivprozeß) aufgehoben wurde.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Mieterin verlangt nach Beendigung des Mietverhältnisses Rückzahlung der Kaution vom Zwangsverwalter. Nach Einreichung der Klage, aber vor deren Zustellung, wurde das Zwangsverwaltungsverfahren aufgehoben, nachdem rechtskräftig im Zwangsversteigerungsverfahren der Zuschlag erteilt worden war.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 25. Mai 2005 wies der BGH die Klage als unzulässig ab, da dem Zwangsverwalter hier die Prozeßführungsbefugnis gefehlt habe. Jedenfalls dann, wenn vor Rechtshängigkeit, also Zustellung der Klage, die Zwangsverwaltung aufgehoben werde, sei der Zwangsverwalter nicht prozeßführungsbefugt und eine gegen ihn erhobene Klage als unzulässig abzuweisen.