Unzulässige Installationsgeräusche im Altbau
WEG § 15 Abs. 3; BGB § 1004
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Unzulässige Installationsgeräusche im Altbau; einzuhaltender Schallpegel unter Wohnungseigentümern
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auch bei Altbauten sind in angrenzenden Räumen Fließ- und Installationsgeräusche zu vermeiden, die einen Installationspegel von 30 dB (A) überschreiten.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Berufungen sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufung der Kl. ist unbegründet, die Berufung des Bekl. hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Den Kl. stehen die mit ihrer Berufung weiter verfolgten Anträge gegen den Bekl. aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils, auf die Bezug genommen wird, nicht zu. Die Berufungsbegründung führt nicht zu einer anderen Beurteilung.
Wie die Kl. zutreffend ausführen, ist gemäß § 14 Nr. 1 WEG jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Hierbei sind alle Beeinträchtigungen, die über die Grenze des ganz Unerheblichen hinausgehen und vermeidbar sind, zu unterlassen, wobei jedoch davon auszugehen ist, dass gewisse gegenseitige Störungen beim Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft nicht vermieden werden können. Im Hinblick hierauf ist der Bekl. gemäß § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 Abs. 1 BGB verpflichtet, es zu unterlassen, Fließ- und Installationsgeräusche zu verursachen, die einen Installationspegel von 30 db(A) überschreiten. Weitere Ansprüche gegenüber dem Bekl. stehen den Kl. nicht zu.
a) Mit dem Hauptantrag zu 1. sowie den Hilfsanträgen zu 1. und 2. begehren die Kl. von dem Bekl. die Durchführung von verschiedenen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass von dem als Bad genutzten Raum keine Geräusche bzw. keine Geräusche, die die Anforderungen der DIN 4109/U6, U7 überschreiten, im als Schlafzimmer genutzten Raum der Kl. zu hören sind. Ein Anspruch auf Durchführung der verlangten konkreten Maßnahmen besteht nicht. Vom Störer kann nur dann eine konkrete Maßnahme verlangt werden, wenn die Unterlassung bzw. Beseitigung der Störung durch eine andere Maßnahme nicht ernsthaft in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 22.10.1976 - V ZR 36/75). Vorliegend hat das Amtsgericht zutreffend ausgeführt, dass sich bereits aus den Anträgen der Kl. zu 1. bis 5. selbst ergibt, dass es mehrere Möglichkeiten gibt, Geräuschbeeinträchtigungen zu unterbinden. Hierzu gehören zum einen verschiedene Maßnahmen, wie Dämmung der Wand oder Veränderung der Installationen bzw. Badeinrichtung. Zum anderen besteht für den Störer die Möglichkeit, die Nutzung des Bades zu unterlassen bzw. lediglich in einem Rahmen zu nutzen, der keine Geräuschbeeinträchtigungen verursacht.
b) Ein Anspruch auf Entfernung der im Badezimmer erfolgten Einbauten von Badewanne, Waschbecken, Fliesen und Kacheln, Toilettenbecken und Spülkasten steht den Kl. ebenfalls nicht zu.
aa) Soweit dieser Anspruch auf die von den Kl. geltend gemachten Geräuschbeeinträchtigungen gestützt wird, gilt das zu a) Ausgeführte. Auch insoweit kann eine konkrete Maßnahme von dem Bekl. nicht verlangt werden.
bb) Der Beseitigungsanspruch folgt auch nicht deshalb aus § 15 Abs. 3 WEG, weil der Einbau des Bades der Teilungserklärung widerspricht. Die Teilungserklärung besteht aus 2 Teilen. Teil I enthält die Regelungen zur Teilung des Grundstücks und Gebäudes, Teil II enthält die Gemeinschafts- und Verwaltungsordnung.
Bei der Auslegung der Teilungserklärung ist von deren Wortlaut auszugehen. Sie hat nach objektiven Gesichtspunkten zu erfolgen (BGH, Urteil vom 15.1.2010 - V ZR 40/09 = GE 2010, 351). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass auch Regelungen zur Aufteilung nach Miteigentumsanteilen und Sondereigentum eine die Nutzung des Sondereigentums einschränkende Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter enthalten kann (BGH, Urteil vom 26.9.2003 - V ZR 217/02 = GE 2004, 228; Urteil vom 16.6.2011 - V ZA 1/11 = GE 2011, 1171).
In Teil I wird hinsichtlich des Sondereigentums des Bekl. Bezug genommen auf die Bezeichnungen im Aufteilungsplan und zu Ziffer (1) 2.) im Einzelnen aufgeführt, dass die Wohnung des Bekl. aus 3 Zimmern, 1 Küche, 1 Bad, 1 Kammer mit Speisekammer, 1 Gäste-WC, 1 Diele und 1 Flur besteht. Gemäß § 7 (2) der Teilungserklärung darf jeder Sondereigentümer seine dem Sondereigentum unterliegenden Räume mit der Maßgabe ungehindert nutzen, dass er dadurch die Rechte der anderen Wohnungseigentümer nicht beeinträchtigt und nichts unternimmt, was den Bestand, die Sicherheit, die Zweckbestimmung und das architektonische und ästhetische Gesamtbild des Gebäudes beeinträchtigen könnte.
Die Auslegung der Teilungserklärung ergibt vorliegend, dass mit der Bezeichnung der Räume in Teil I der Teilungserklärung lediglich eine Beschreibung der zu dem Sondereigentum gehörenden Räume erfolgen sollte, ohne insoweit eine Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit vornehmen zu wollen. In der Aufzählung ist auch die Speisekammer erwähnt. Die Übernahme auch dieser Bezeichnung lässt darauf schließen, dass die Wohnungseigentümer nicht darin eingeschränkt werden sollten, die Räume ausschließlich in dem genannten Umfang nutzen zu dürfen. Ferner ist in § 7 (2) der Teilungserklärung ausdrücklich geregelt, dass jeder Sondereigentümer die Räume ungehindert nutzen darf. Hiermit wird ausdrücklich klargestellt, dass gerade keine Einschränkung der Nutzungsart erfolgen sollte, soweit Rechte der anderen Wohnungseigentümer nicht beeinträchtigt werden. Der Einbau eines Bades in den als Kammer genutzten Raum ist damit grundsätzlich zulässig gewesen. Insoweit gilt lediglich die Einschränkung, dass die anderen Wohnungseigentümer nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die von den Kl. dargelegte Beeinträchtigung betrifft jedoch nicht den Einbau des Bades an sich, sondern lediglich die durch die Nutzung des Bades eintretenden Geräuschbeeinträchtigungen. Nur insoweit kann damit auch ein Unterlassungsanspruch bestehen.
c) Die Berufung ist auch hinsichtlich des Hilfsantrages zu 4. unbegründet. Aus den Gründen zu a) und b) steht den Kl. kein Anspruch gegen den Bekl. zu, es zu unterlassen, den Raum als Badezimmer zu nutzen. Sie können sich lediglich gegen Geräuschbeeinträchtigungen wehren.
d) Schließlich können die Kl. von dem Bekl. auch nicht verlangen, sich so zu verhalten, dass - über den Tenor des Urteils des Amtsgerichts hinaus - keine störenden Geräusche wie Fließgeräusche, Schritte, Spülgeräusche und Geräusche durch die Nutzung von Badewanne, Dusche oder des Waschbeckens zu hören sind.
Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, können Geräusche nicht grundsätzlich unterbunden werden. Auch die Kl. weisen in ihrer Berufungsbegründung darauf hin, dass ein Anspruch auf Abwehr unvermeidbarer Störungen nicht besteht und für die Feststellung, welche Beeinträchtigungen hingenommen werden müssen, technische Regelwerke und einschlägige Vorschriften herangezogen werden können. Für Geräuschbeeinträchtigungen gilt insoweit die DIN 4109. Geräusche, die unter den dort genannten Grenzwerten liegen, sind vorliegend von den Kl. hinzunehmen, da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass Beeinträchtigungen, die sich im Rahmen der DIN-Normen bewegen, das Maß des § 14 Nr. 1 WEG nicht überschreiten (BayObLG, Beschluss vom 18.11.1999 zu 2 Z BR 77/99 = GE 2000, 481; BGH, aaO.).
Hinsichtlich der Installationsgeräusche stellen die Kl. auf einen Grenzwert von 30 db (A) ab. Dieser Wert entspricht sowohl der aktuellen DIN als auch der DIN zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes und ist bereits auch in dem Tenor der angegriffenen Entscheidung ausgesprochen. Eine Beschwer liegt damit für die Kl. nicht vor.
Soweit die Kl. hinsichtlich der übrigen Geräusche auf die Werte der aktuellen DIN 4109 abstellen, besteht ein solcher Anspruch nicht. Zwar hat das Bayerische Oberste Landesgericht in seiner Entscheidung vom 18.11.1999 - 2Z BR 77/99 ausgeführt, dass nach einer Erneuerung eines Bades und der Toilette Jahrzehnte nach Errichtung des Bauwerks lediglich Installationsgeräusche hinzunehmen sind, die unter den DIN-Werten liegen, die bei Vornahme der Umbauarbeiten gelten. Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH, die die Kammer für zutreffend erachtet und der sie sich anschließt, richtet sich der Schallschutz jedoch grundsätzlich nach den Schutzwerten, die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes galten. Zum Zeitpunkt von Umbaumaßnahmen bzw. sonstigen Veränderungen im Sondereigentum geltende Schutzwerte finden nur dann Anwendung, wenn durch nachhaltige Auswirkungen auf die Gebäudesubstanz eine bauliche Veränderung des Gebäudes erfolgt ist und die Maßnahmen von der Intensität des Eingriffs in die Gebäudesubstanz her mit einem Neubau oder einer grundlegenden Veränderung des Gebäudes vergleichbar sind, wie z. B. durch eine Aufstockung des Gebäudes (BGH, Urteil vom 1.6.2012 - V ZR 195/11 = GE 2012, 967; Urteil vom 5.6.2013 - VIII ZR 287/12 = GE 2013, 938; Urteil vom 6.10.2004 - VIII ZR 355/03 = GE 2004, 1586).
Solche Maßnahmen tragen die Kl. nicht vor. Sie legen insoweit bereits nicht dar, dass der Bekl. Arbeiten an Fußboden bzw. an den Wänden vorgenommen hat. Ein Verdacht, es seien bauliche Veränderungen vorgenommen worden, genügt insoweit nicht, zumal diese nicht einen solchen Umfang hätten, der zur Anwendung der aktuellen DIN führt.
2. Die Berufung des Bekl. ist unbegründet, soweit dieser sich gegen die Verurteilung wehrt, Fließ- und Installationsgeräusche von mehr als 30 db (A) zu unterlassen. Der diesbezügliche Anspruch steht den Kl. gemäß § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 Abs. 1 BGB zu. Dagegen ist die Berufung des Bekl. begründet, soweit die Kl. von dem Bekl. verlangen, zu unterlassen, andere Geräusche zu verursachen, die die Normen der DIN 4109 überschreiten.
Bei der Beurteilung, ob den Kl. ein über das in § 14 Nr. 1 WEG bezeichnete Maß hinausgehender Nachteil zugefügt wird, sind alle Umstände des Einzelfalls heranzuziehen (OLG München, Beschluss vom 18.7.2005 - 34 Wx 63/05; BGH, Urteil vom 1.6.2012 - V ZR 195/11). Diese Abwägung führt dazu, dass lediglich Fließ- und Installationsgeräusche von mehr als 30 db (A) den Kl. einen Nachteil zufügen, der über das in § 14 Nr. 1 WEG bezeichnete Maß hinausgeht.
Unstreitig lag der Schallschutz des Gebäudes bei seiner Errichtung unter den Anforderungen, die die DIN als Mindestmaß für Wände ohne Türen zwischen geschützten Räumen vorsieht. Die aneinandergrenzenden Räume der Wohnungen der Parteien wurden zunächst jeweils als Kammer genutzt. Bei einem solchen Nutzungsumfang waren die Geräusche, die in die jeweilige Nachbarwohnung drangen, minimal. Wie bereits zu Ziffer b) ausgeführt, führt die Bezeichnung in der Teilungserklärung als Kammer jedoch nicht dazu, dass es den Wohnungseigentümern verwehrt ist, den Raum einer anderen Nutzungsart zuzuführen. Allein eine Änderung der Häufigkeit der Nutzung eines Raumes, wie eine Nutzung statt als Kammer nunmehr als Bad (Wohnung des Bekl.) oder als Schlafzimmer (Wohnung der Kl.), kann insoweit nicht dazu führen, dass einem Wohnungseigentümer untersagt werden kann, einen Raum in einem bestimmen Ausmaß zu nutzen bzw. bei einer häufigeren Nutzung Schallschutzmaßnahmen durchzuführen, die zu einer Einhaltung der DIN führen, die zuvor nicht eingehalten wurde. Eine allein durch eine häufigere Nutzung eines Raumes eingetretene Beeinträchtigung ist somit von einem Wohnungseigentümer hinzunehmen. Damit entfällt ein Anspruch auf Einhaltung der DIN 4109 hinsichtlich der Verursachung von Geräuschen an sich. Soweit die Kl. auf die Entscheidung des BayObLG vom 18.11.1999 - 2Z BR 77/99 Bezug nehmen, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn diese Entscheidung betrifft ebenfalls nicht sämtliche Geräusche, sondern lediglich die Installationsgeräusche.
Wie das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, werden aufgrund der Nutzung des von dem Bekl. eingebauten Bades jedoch Installationsgeräusche verursacht, die zuvor nicht vorhanden waren. Die Installationsgeräusche überschreiten die in der zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN 4109 geregelten Grenzen erheblich, so dass insoweit ein Unterlassungsanspruch besteht. Aus diesem Grund wird den Kl. ein Nachteil zugefügt, der über das in § 14 Nr. 1 WEG bezeichnete Maß hinausgeht. Der Bekl. kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, dass zum Zeitpunkt des Einbaus des Bades die Grenzwerte der DIN 4109 nicht galten, da zu diesem Zeitpunkt der an das Bad angrenzende Raum der Wohnung der Kl. noch nicht als Schlafzimmer, sondern noch als Kammer genutzt worden ist. Ebenso wie der Bekl. berechtigt gewesen ist, eine Änderung der Nutzungsart der ursprünglichen Kammer vorzunehmen, sind auch die Kl. berechtigt, den Raum nicht mehr als Kammer, sondern als Schlafzimmer zu nutzen. Dann gelten aber auch die Bestimmungen der DIN 4109.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, § 62 Abs. 2 WEG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auch bei Altbauten sind in angrenzenden Räumen Fließ- und Installationsgeräusche zu vermeiden, die einen Schallpegel von 30 dB (A) überschreiten.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Benachbarte Wohnungseigentümer nutzen angrenzende Kammern auf verschiedene Weise. Die Klägerinnen haben daraus ein Schlafzimmer gemacht, der Beklagte ein Bad mit den üblichen Installationen. Die Klägerinnen verlangen vom Beklagten, dass dieser einen Rückbau des Badezimmers vornimmt bzw. zumindest die Benutzung als Badezimmer unterlässt. Das AG gibt den Klägerinnen nur teilweise recht. Beide Seiten gehen in die Berufung zum LG.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ebenfalls nur mit einem Teilerfolg! Nach § 14 Nr. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, die in seinem Sondereigentum stehenden Räume nur derart zu gebrauchen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Nach § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 Abs. 1 BGB ist der Beklagte verpflichtet, es zu unterlassen, Fließ- und Installationsgeräusche zu verursachen, die einen Installationspegel von 30 dB (A) überschreiten. Ein Anspruch auf Entfernung der im Badezimmer erfolgten Einbauten von Badewanne, Waschbecken, Fliesen und Kacheln, Toilettenbecken und Spülkasten ist aber nicht gegeben. Denn die Umnutzung der Kammer in ein Badezimmer ist nach der Teilungserklärung nicht untersagt. Die Bezeichnung der Räume enthält keine Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten. Der Einbau eines Bades in den als Kammer genutzten Raum ist deshalb grundsätzlich zulässig gewesen. Zu unterlassen sind lediglich übermäßige Geräuschbeeinträchtigungen. Geräusche, die unter den in der DIN 4109 genannten Grenzwerten liegen, sind grundsätzlich hinzunehmen. Hinsichtlich der Installationsgeräusche ist von einem Grenzwert von 30 db (A) auszugehen. Maßgebend sind die Schutzwerte, die im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes galten. Auch der an das Bad grenzende Raum der Wohnung der Klägerinnen wurde früher als Kammer genutzt. Ebenso wie der Beklagte berechtigt gewesen ist, die Nutzungsart der ursprünglichen Kammer zu ändern, dürfen auch die Klägerinnen ihre Kammer als Schlafzimmer nutzen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nicht nur nebeneinander, sondern auch übereinander kann es unter Wohnungseigentümern zu Konflikten kommen. So können auch in verschiedenen Etagen etwa Küchen in Schlafzimmer umgewandelt werden und umgekehrt. Derartige Nutzungsänderungen sind nur untersagt, wenn dies in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung ausdrücklich geregelt ist. Insbesondere die in Aufteilungsplänen (Teil der notwendigen behördlich genehmigten Abgeschlossenheitsbescheinigung, die durch Bezugnahme ins Grundbuch eingetragen wird) häufig angegebenen Nutzungsarten für die einzelnen Räume stellen nur Vorschläge für den möglichen Gebrauch dar, hindern aber keine Umnutzung. Grenze ist allerdings § 14 Nr. 1 WEG. Heranzuziehen sind für die Abgrenzung einer übermäßigen Nutzung die DIN-Vorschriften. Der BGH geht davon aus, dass regelmäßig nur die DIN-Normen aus der Zeit der Errichtung des Gebäudes gelten (BGH, GE 2012, 967). Anders verhält es sich nur, wenn eine grundlegende Modernisierung vorgenommen wird (BGH, GE 2013, 938). Etwas dunkel bleibt im entschiedenen Fall allerdings, wie die Einhaltung der Grenzwerte auf beiden Seiten zu kontrollieren ist.