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Unzulässige Installation von Videokameras

AG Schöneberg7 C 471/9908.03.2000GE 2001, 211

GG Art. 1, 2, 14; BGB §§ 823, 1004

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Unzulässige Installation von Videokameras; Videoüberwachung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine ständige Videoüberwachung des Zugangs zur Wohnung beeinträchtigt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Der Kl. hat aus § 862 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Beseitigung der aufgeführten Überwachungsanlagen. Denn diese Überwachungsanlagen haben die Bekl. im Gebäude installieren lassen, ohne das in § 541 b BGB vorgeschriebene Verfahren zu beachten; dadurch haben sie verbotene Eigenmacht begangen (vgl. dazu Kraemer, in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., S. 949). a) Eine Besitzstörung i. S. des § 858 BGB setzt einen Eingriff in das Besitzrecht voraus, der keine Besitzentziehung ist. Der Eingriff muß nicht unbedingt physischer Art sein. Auch ein psychisch vermittelter Eingriff, der eine gewisse Erheblichkeitsschwelle übersteigt, stellt eine Besitzstörung dar (vgl. OLG Celle, MDR 1980, 311; Mühl, in: Soergel, BGB, 12. Aufl., § 858 Rdn. 13). Die Installation der Videoanlagen durch die Bekl. ist als eine solche psychisch vermittelte Besitzstörung einzustufen. Der Kl. betreibt in den gemieteten Gewerberäumen im Erdgeschoß eine Anwaltskanzlei, er vertritt u. a. Mandanten auf dem Gebiet des Strafrechts. Darüber hinaus hat er mit separatem Mietvertrag Wohnräume im ersten Stock des Hauses angemietet. Durch die Installation der Videoanlagen ist er im Besitz beider Mietobjekte gestört. Die Bekl. haben vier Videokameras im Haus und am Hauseingang installiert. Aufgrund dessen kann der Kl. weder seine im Erdgeschoß gelegene Kanzlei noch seine im 1. Stock gelegene Privatwohnung aufsuchen, ohne überwacht zu werden; ebensowenig kann er ungestört Post abholen, da auch eine Videokamera in dem Raum, in dem sich die Briefkästen befinden, aufgestellt ist. Da die Anlagen sichtbar sind, gilt Entsprechendes für Mandanten und private Besucher des Kl. Diese permanente Überwachung im unmittelbaren Bereich von Wohnung und Kanzleiräumen stellt eine Beeinträchtigung des Besitzes des Kl. i. S. des § 858 BGB dar. Die Bekl. haben ferner eine Klingel /Gegensprechanlage mit Bildschirmüberwachung installiert. Das Videogerät ist am Klingeltableau der Hauseingangstür des Gebäudes sichtbar angebracht. Dennoch stellt die Anlage für ihn bereits eine Besitzstörung dar. Aufgrund der ebenfalls sichtbaren Überwachungsanlage am Klingeltableau müssen Mandanten und private Besucher des Kl. damit rechnen, daß sie beim Aufsuchen der Kanzlei gefilmt werden. Auch dies stellt für den Kl. eine (mittelbare) Besitzbeeinträchtigung dar. Dabei ist es ohne Belang, ob die Anlage so funktioniert, daß sie nur bei einem Klingeln in Betrieb gesetzt wird und nur der betreffende Mieter die Person am Hauseingang sehen kann. Denn bereits die Befürchtung, durch eine sichtbare Kamera beim Betreten oder Verlassen des Hauses aufgenommen zu werden, stellt eine Besitzstörung dar. 2. Der Beseitigungsanspruch des Kl. ergibt sich aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog. Die Installation der Videoanlagen stellt nicht nur eine Besitzstörung dar, sondern auch einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kl. und in dessen Berufsausübungsfreiheit (vgl. LG Berlin GE 1991, 405; AG Wedding WuM 1998, 342 [343]; Eisenschmied in: Schmidt Futterer, Mietrecht, 7. Aufl., §§ 535, 536 Rdn. 446 ff.). Aufgrund der Videoanlagen muß der Kl. - bzw. seine Mandanten und privaten Besucher - stets damit rechnen, gefilmt zu werden. Dadurch ist er empfindlich in seiner grundrechtlich geschützten Privatsphäre beeinträchtigt. Im Hinblick auf seine Rechtsanwaltskanzlei kommt eine Beeinträchtigung der Berufsausübung hinzu. Daher müßte er die Aufstellung der Videokameras nur dann dulden, wenn die Bekl.

seine Mandanten und privaten Besucher - stets damit rechnen, gefilmt zu werden. Dadurch ist er empfindlich in seiner grundrechtlich geschützten Privatsphäre beeinträchtigt. Im Hinblick auf seine Rechtsanwaltskanzlei kommt eine Beeinträchtigung der Berufsausübung hinzu. Daher müßte er die Aufstellung der Videokameras nur dann dulden, wenn die Bekl. ihrerseits wichtige Interessen geltend machen könnten, welche die Interessen des Kl. auf Schutz seiner Privatsphäre und seiner Berufsausübung überwiegen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

In Kaufhäusern, auf Bahnhöfen und öffentlichen Plätzen ist eine Videoüberwachung schon längst üblich, ohne daß sich daran jemand stört. Im Eingangsbereich von Wohnhäusern soll das anders sein.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In dem vom Amtsgericht Schöneberg mit Urteil vom 8. März 2000 entschiedenen Fall hatte der Vermieter mehrere Videokameras installiert, um ein Eindringen unbefugter Personen zu verhindern. Die Kamera war auch am Klingeltableau angebracht. Ein Rechtsanwalt, der in dem Haus seine Kanzlei hatte, klagte dagegen, da er befürchtete, daß Mandanten dadurch abgeschreckt werden würden. Im zweiten Fall hatte eine andere Abteilung des Amtsgerichts Schöneberg über eine einstweilige Verfügung gegen die Installation von Videokameras zu entscheiden. Hier hatte der Vermieter konkret dargelegt, daß es wiederholt zu Schmierereien an den Wänden gekommen war und der Gartenzaun mit einem Bolzenschneider durchtrennt wurde.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteilen vom 8. März und 10. Mai 2000 gaben die beiden Richter des Amtsgerichts Schöneberg dem Entfernungsverlangen der Mieter statt. Abzuwägen sei der Schutz des Eigentums für den Vermieter gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters. Letzteres habe hier ein Übergewicht; eine ständige Kontrolle sei unzumutbar.

Kommentar

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Beide Urteile liegen im Trend der Rechtsprechung, die grundsätzlich eine Überwachung durch Videokameras für unzulässig hält (vgl. den zusammenfassenden Aufsatz von Horst, NZM 2000, 937). Danach ist sogar die Anbringung von Atrappen verboten, denn schon der Anschein einer Überwachung reicht aus. Das Verbot soll auch für schon weit verbreitete Kameras in Sprech- und Rufanlagen gelten. Immerhin hält das Urteil vom 8. März 2000 insoweit eine Duldungspflicht für möglich, wenn das Verfahren des § 541 b BGB (Ankündigung der Modernisierungsmaßnahmen) eingehalten wird. Das Landgericht Darmstadt (NZM 2000, 360) hat sogar das Recht der Mieterin, unbeobachtet in der Wohnung (vertragswidrig) der Prostitution nachzugehen, für höher erachtet als den Abwehranspruch des Vermieters. Ob eine derart ausufernde Garantie der Überwachungsfreiheit nicht doch schutzwürdige Interessen des Vermieters verletzt, ist zweifelhaft. Viele Mieter empfinden auch eine Überwachung etwa durch einen "Doorman" durchaus als Beitrag zu einer höheren Sicherheit. Warum die Überwachung durch einen Menschen anders zu beurteilen ist als durch eine Videokamera, ist auch kaum begründbar. Vermieter müssen sich auf die strengere videofeindliche Rechtsprechung einstellen.