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Unzulässige Installation von Videokameras

AG Schöneberg12 C 69/0010.05.2000GE 2001, 213

GG Art. 1, 2, 14; BGB §§ 823, 1004

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Unzulässige Installation von Videokameras; Videoüberwachung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine ständige Videoüberwachung des Zugangs zur Wohnung beeinträchtigt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Verfügungskl. (im folgenden: Kl.) sind Wohnungsmieter im Hause der Verfügungsbekl. (im folgenden: Bekl.). Von Januar bis März 2000 kam es insgesamt achtmal zu Schmierereien an den Wänden im Durchgang zum ersten Hof, die sich jeweils gegen den Geschaftsführer der Bekl. richteten. Außerdem wurde insgesamt zweimal der Gartenzaun mit einem Bolzenschneider durchtrennt. Am 17. März 2000 ließ die Bekl. auf dem Grundstück mehrere Videokameras installieren, um den Eingangsbereich des Hauses (Durchgang zum ersten Hof) sowie des Gartens und des Gartenhauses überwachen zu können. Die Bekl. ließ Hinweisschilder anbringen mit dem Inhalt "Achtung Videoüberwachung". Die Kl. machen geltend, sie fühlten sich pausenlos beobachtet, sobald sie ihre Wohnungen verließen. Es sei nicht auszuschließen, daß die von den Kameras aufgenommenen Bilder gespeichert würden. Die Installation und der Betrieb der Kameras stellten einen schwerwiegenden Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht dar. Auf Antrag der Kl. hat das Gericht am 10. April 2000 eine einstweilige Verfügung erlassen, durch die der Bekl. aufgegeben worden ist, sämtliche im Gebäude installierten Kameras zu entfernen. Die Bekl. hat dagegen Widerspruch eingelegt, u. a. mit der Begründung, die Videokameras seien z. Zt. funktionsuntüchtig.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die einstweilige Verfügung vom 10. April 2000 war auf den Widerspruch der Bekl. auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Dies führte zu ihrer Bestätigung. Im übrigen war der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung bezüglich des Antrages zu 2. gemäß § 940 ZPO, §§ 823, 1004 BGB Art. 1, 2 GG begründet. Die Kl. haben wegen Verletzung ihres durch § 823 Abs. 1 in Verbindung mit § 1004 BGB geschützten, aus Artikel 1 und 2 Grundgesetz hergeleiteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts Anspruch auf die Entfernung der von der Bekl. im Hause installierten Videokameras und auf Unterlassung der erneuten oder anderweitigen Installation solcher Kameras auf dem Grundstück. Es ist allgemein anerkannt, daß insbesondere die Herstellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten einen unzulässigen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellen kann (vgl. BGH NJW 57, 1315; BGH NJW 66, 2353; BGH NJW 75, 2075). Das gilt nicht nur, wenn Abbildungen einer Person im privaten Bereich zum Zwecke der Veröffentlichung angefertigt werden, sondern auch für die Herstellung von Bildern einer Person in öffentlich zugänglichen Bereichen und ohne Verbreitungsabsicht, z. B. durch Filmaufzeichnungen mittels Videogerät (vgl. BGH NJW 1955, 1957). Ob und in welchem Umfang bereits die Fertigung solcher Bilder rechtswidrig und unzulässig oder aber vom Betroffenen hinzunehmen ist, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls durch eine Güter- und Interessenabwägung unter Beachtung der rechtlich geschützten Positionen der Beteiligten festgestellt werden. Die hier installierten Videokameras erfassen gezielt den Durchgang des Mietshauses zum ersten Hof, den sämtliche Bewohner und Besucher der Seitenflügel und des Gartenhauses passieren müssen, wenn sie hinein oder hinaus wollen, und den Bereich des Grundstücks vor dem Garten und dem Gartenhaus. Sie sollen rund um die Uhr aufzeichnen, wer kommt und geht. Die Kl. können weder beeinflussen noch feststellen, ob sie und ihre Besucher aufgenommen werden und ob die Aufnahmen - wie die Bekl. vorträgt - nach 24 Stunden wieder unbesehen gelöscht werden, wenn sich keine Sachbeschädigungen ereignet haben. Die Mieter des Hauses müssen vielmehr stets damit rechnen, kontrolliert zu werden, wann, wie oft, mit wem und in welcher körperlich-seelischen Verfassung sie das Haus aufsuchen oder verlassen. Dem dadurch entstehenden Überwachungsdruck können sie nicht ausweichen, weil sie auf die Benutzung der videoüberwachten Durchgänge und Höfe angewiesen sind, um ihre Wohnungen zu erreichen. Darin liegt eine schwerwiegende Beeinträchtigung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die ständige Videoüberwachung greift in ihre Privatsphäre ein; diese ist nicht erst dann betroffen, wenn ihre jeweiligen Wohnungseingangstüren im Blickfeld der Kameras liegen, sondern bereits dann, wenn die Durch-, Auf- oder Zugänge innerhalb des mit einem Mietshaus bebauten Grundstücks überwacht werden. Zugunsten der Bekl. ist hier allerdings das verfassungsrechtlich durch Art. 14 geschützte Eigentum zu beachten. Dies gewährt dem Eigentümer auch das Recht, geeignete Schutzmaßnahmen für sein Grundstück zu ergreifen. Die Bekl. hat ein berechtigtes Interesse daran, solche Sachbeschädigungen, wie sie in der Vergangenheit wiederholt vorgekommen sind (Farbschmierereien im Durchgang zum ersten Hof, Durchtrennen des Gartenzaunes) in Zukunft möglichst zu verhindern oder wenigstens die Täter zu ermitteln. Die

geeignete Schutzmaßnahmen für sein Grundstück zu ergreifen. Die Bekl. hat ein berechtigtes Interesse daran, solche Sachbeschädigungen, wie sie in der Vergangenheit wiederholt vorgekommen sind (Farbschmierereien im Durchgang zum ersten Hof, Durchtrennen des Gartenzaunes) in Zukunft möglichst zu verhindern oder wenigstens die Täter zu ermitteln. Die Überwachung des Grundstücks, insbesondere der Durchgänge von der Straße zum ersten Hof und des Bereichs des Gartens mittels Videokameras erscheint zumindest geeignet, einen gewissen Abschreckungseffekt zu erzielen, jedenfalls nachdem die Antragsgegnerin mit Schildern auf die Videoüberwachung hinweist. Ob dadurch auch ein nachhaltig wirksamer Schutz gegen weitere Sachbeschädigungen und die Ermittlung von Tätern erreicht werden kann, erscheint indessen zweifelhaft. Denn nach den unwidersprochenen Angaben der Kl. im Termin steht der Zugang zum ersten Hof tags über jedermann offen, während die Durchgangstür zur Straße nachts abgeschlossen wird. Das Besprühen der Wände oder Durchtrennen eines Zaunes dauert nur kurze Zeit, in der ein Täter z. B. bei Vermummung die Videoüberwachung kaum zu fürchten braucht. Soweit die Bekl. geltend macht, daß die Sachbeschädigungen möglicherweise von Mietern des Hauses oder von deren Sympathisanten vorgenommen wurden, beinhaltet dies keinen konkreten Tatverdacht gegen die Kl. Eine solche Vermutung rechtfertigt auch nicht die ständige Überwachung sämtlicher Mieter durch Videoaufzeichnungen, weil damit angesichts der Vielzahl der Mieter und Besucher ganz überwiegend völlig unbeteiligte Personen eingezogen werden. Ein so weitreichender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann nach der Rechtsprechung (BGH NJW 1995, 1955/1957) allenfalls dann zulässig sein, wenn keine anderen zumutbaren Mittel zur Verfügung stehen, um schwerwiegendere Beeinträchti-gungen der Rechte, z. B. Angriffe auf Personen abzuwehren. Die in der Vergangenheit vorgekommenen Sachbeschädigungen genügen dafür nicht. Die möglicherweise ehrverletzenden Parolen, mit denen die Wände besprüht wurden, richteten sich nicht gegen die Antragsgegnerin, sondern gegen deren Geschäftsführer, der nicht im gleichen Hause wohnt, so daß unabhängig von der Frage, ob die Bekl. durch Ehrverletzungen ihres Geschäftsführers in eigenen Rechten betroffen ist, jedenfalls keine derartig gravierenden Rechtsbeeinträchtigungen vorlagen, daß eine ständige Videoüberwachung auch unbeteiligter Personen auf dem Grundstück gerechtfertigt erscheint. Die beantragte Entfernung der installierten Videokameras führt zwar im Ergebnis bereits zur Befriedigung des Hauptsacheanspruchs der Kl., auf andere Weise läßt sich aber die schwerwiegende Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechtes, die seit der Installation der Kameras vor fast einem Monat anhält, nicht beenden. Das bloße Abschalten der Geräte genügt nicht, weil die Kl. dies nicht kontrollieren können und weiterhin befürchten müßten, daß sie ständig überwacht werden (vgl. OLG Karlsruhe WuM 2000, 128/129). Aus diesem Grunde spielt es auch keine Rolle, ob die noch vorhandenen Videokameras infolge von Sachbeschädigungen funktionsunfähig sind oder nicht. Der Unterlassungsanspruch bezüglich der Installation weiterer Videokameras ist entsprechend § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB begründet. Die Wiederholungsgefahr ergibt sich bereits daraus, daß die Bekl. unstreitig inzwischen Warnschilder mit dem Hinweis auf die Videoüberwachung angebracht hat, diese also offenbar fortzusetzen

unktionsunfähig sind oder nicht. Der Unterlassungsanspruch bezüglich der Installation weiterer Videokameras ist entsprechend § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB begründet. Die Wiederholungsgefahr ergibt sich bereits daraus, daß die Bekl. unstreitig inzwischen Warnschilder mit dem Hinweis auf die Videoüberwachung angebracht hat, diese also offenbar fortzusetzen beabsichtigt, da weder die angeblich funktionsuntauglichen Kameras noch die Hinweisschilder entfernt worden sind.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

In Kaufhäusern, auf Bahnhöfen und öffentlichen Plätzen ist eine Videoüberwachung schon längst üblich, ohne daß sich daran jemand stört. Im Eingangsbereich von Wohnhäusern soll das anders sein.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In dem vom Amtsgericht Schöneberg mit Urteil vom 8. März 2000 entschiedenen Fall hatte der Vermieter mehrere Videokameras installiert, um ein Eindringen unbefugter Personen zu verhindern. Die Kamera war auch am Klingeltableau angebracht. Ein Rechtsanwalt, der in dem Haus seine Kanzlei hatte, klagte dagegen, da er befürchtete, daß Mandanten dadurch abgeschreckt werden würden. Im zweiten Fall hatte eine andere Abteilung des Amtsgerichts Schöneberg über eine einstweilige Verfügung gegen die Installation von Videokameras zu entscheiden. Hier hatte der Vermieter konkret dargelegt, daß es wiederholt zu Schmierereien an den Wänden gekommen war und der Gartenzaun mit einem Bolzenschneider durchtrennt wurde.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteilen vom 8. März und 10. Mai 2000 gaben die beiden Richter des Amtsgerichts Schöneberg dem Entfernungsverlangen der Mieter statt. Abzuwägen sei der Schutz des Eigentums für den Vermieter gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters. Letzteres habe hier ein Übergewicht; eine ständige Kontrolle sei unzumutbar.

Kommentar

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Beide Urteile liegen im Trend der Rechtsprechung, die grundsätzlich eine Überwachung durch Videokameras für unzulässig hält (vgl. den zusammenfassenden Aufsatz von Horst, NZM 2000, 937). Danach ist sogar die Anbringung von Atrappen verboten, denn schon der Anschein einer Überwachung reicht aus. Das Verbot soll auch für schon weit verbreitete Kameras in Sprech- und Rufanlagen gelten. Immerhin hält das Urteil vom 8. März 2000 insoweit eine Duldungspflicht für möglich, wenn das Verfahren des § 541 b BGB (Ankündigung der Modernisierungsmaßnahmen) eingehalten wird. Das Landgericht Darmstadt (NZM 2000, 360) hat sogar das Recht der Mieterin, unbeobachtet in der Wohnung (vertragswidrig) der Prostitution nachzugehen, für höher erachtet als den Abwehranspruch des Vermieters. Ob eine derart ausufernde Garantie der Überwachungsfreiheit nicht doch schutzwürdige Interessen des Vermieters verletzt, ist zweifelhaft. Viele Mieter empfinden auch eine Überwachung etwa durch einen "Doorman" durchaus als Beitrag zu einer höheren Sicherheit. Warum die Überwachung durch einen Menschen anders zu beurteilen ist als durch eine Videokamera, ist auch kaum begründbar. Vermieter müssen sich auf die strengere videofeindliche Rechtsprechung einstellen.