Unzulässige Entscheidung des Einzelrichters
ZPO §§ 568 Abs. 2 Nr. 2, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2
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Schlagwörter zur Erschließung
Unzulässige Entscheidung des Einzelrichters; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters; Einzelrichterzuständigkeit
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der mit der Sache befasste Einzelrichter muss die Sache an die Kammer verweisen, wenn er beabsichtigt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen und der Sache damit grundsätzliche Bedeutung beimisst. Entscheidet er dennoch, unterliegt das der Aufhebung, weil die Entscheidung unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. (Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Das Amtsgericht hat gegen die Schuldnerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem deren Ansprüche gegenüber der Drittschuldnerin, einer Sparkasse, gepfändet wurden. Den von der Schuldnerin gestellten Pfändungsschutzantrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht verworfen. Mit der durch Beschluss des Einzelrichters zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihren Vollstreckungsschutzantrag weiter.
II. 2 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
3 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat.
4 2. Die Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte über die Zulassung nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren gem. § 568 Abs. 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übertragen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02 -, BGHZ 154, 200; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02 -, BauR 2003, 1252 = ZfBR 2003, 557; vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02 -, NJW 2003, 3712; vom 26. Juli 2007 - VII ZB 111/06 -, in JURIS dokumentiert). [...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Immer häufiger entscheiden Einzelrichter Prozesse - zulässig ist das nicht immer, wie eine Entscheidung des BGH zeigt. Beabsichtigt nämlich ein Einzelrichter, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, weil er der Sache grundsätzliche Bedeutung beimisst, muss er die Sache an seine Kammer verweisen. Entscheidet er allein, ist das verfassungswidrig.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Amtsgericht erließ gegen die Schuldnerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Der von ihr gestellte Pfändungsschutzantrag wurde zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde verwarf das LG durch Beschluss des Einzelrichters, der Rechtsbeschwerde zuließ. Die Schuldnerin legte Rechtsbeschwerde ein und hatte damit Erfolg.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Der BGH stellte - unter Zitierung der inzwischen ganz einhelligen Rechtsprechung verschiedener Senate des BGH - fest, dass der Einzelrichter wegen der von ihm selbst angenommenen grundsätzlichen Bedeutung der Sache nicht hätte entscheiden dürfen, sondern die Sache an die Kammer hätte übertragen müssen. Er habe damit gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters verstoßen.