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Unzulässige Entscheidung des Einzelrichters

BGHV ZB 108/0914.09.2009GE 2009, 1311

ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Verneint der Einzelrichter die Grundsatzbedeutung der Sache, lässt aber andererseits die Rechtsbeschwerde zu, ist die Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, weil die Zuständigkeit des Einzelrichters in objektiv willkürlicher Weise bejaht worden ist (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Die Rechtsbeschwerde ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 13. März 2003, IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254; Senat, Beschl. v. 18. September 2003, V ZB 53/02, NJW 2004, 223) unbeschadet des Umstands, dass die Einzelrichterin einerseits Grundsatzbedeutung im weitesten Sinn (vgl. BGH, Beschl. v. 11. September 2003, XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712) verneint und die Sache nicht gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Beschwerdegericht (Kammer) übertragen, andererseits die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und 2 ZPO). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind auch im Übrigen gegeben.

2 Der Widerspruch führt unter dem Gesichtspunkt der objektiv willkürlichen Bejahung der Zuständigkeit der Einzelrichterin zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Einzelrichter verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters, wenn er eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung allein entscheidet und das Verfahren nicht auf die Kammer überträgt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In einem Zwangsversteigerungsverfahren entschied der Einzelrichter der Kammer des Landgerichts und ließ die Rechtsbeschwerde (wegen grundsätzlicher Bedeutung) zu. Das führte zur Rechtsbeschwerde zum BGH.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Der V. Senat des BGH hob den Beschluss auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Der Widerspruch im Verfahren (mangelnde Übertragung der Sache auf die Kammer wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung, aber Zulassung der Rechtsbeschwerde aus gegenteiligem Grund) führe unter dem Gesichtspunkt der objektiv willkürlichen Bejahung der Zuständigkeit des Einzelrichters zur Aufhebung der Entscheidung wegen Verstoßes gegen das Gebot des gesetzlichen Richters.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Zunächst wird auf den Beschluss des VIII. Senats des BGH vom 25. September 2007 - VIII ZB 49/07, GE 2007, 1692 verwiesen. Der V. Senat des BGH verweist auch auf die Rechtsprechung des XII. Senats des BGH (NJW 2003, 3712), wonach die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache mit der Folge der Vorlage- bzw. Übertragungspflicht des Einzelrichters auf den Kollegialspruchkörper im weitesten Sinne zu verstehen ist, so dass nicht der Einzelrichter, sondern das Kollegium entscheiden muss, wenn zur Fortbildung des Rechts oder zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts geboten ist. Gegen diese Grundsätze wird immer wieder im Missverständnis der Zielrichtung der ZPO verstoßen, die angeblich grundsätzlich die Einzelrichterentscheidung vorschreibe. Für das Berufungsverfahren (so auch natürlich für die Mietberufung) bestimmt § 526 ZPO, dass das Berufungsgericht den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter übertragen kann, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Daraus folgt, dass in der Rechtsmittelinstanz insofern grundsätzlich die Kammer zuständig ist.