Unzulässige Einzelrichterentscheidung bei Rechtssachen mit grundsätzlicher Bedeutung
GG Art. 101; ZPO §§ 568, 574
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter ist wirksam. Dem Einzelrichter ist jedoch die Entscheidung von Rechtssachen mit grundsätzlicher Bedeutung versagt.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Die Bekl. zu 2 und 3 haben im Jahr 2004 vom Kl. ein Haus in B. zu einer monatlichen Miete von 610 € gemietet. Der (frühere) Bekl. zu 1 ist in dem am 13. März 2008 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bekl. zu 3 zum Insolvenzverwalter bestellt worden.
2 Mit Schreiben vom 2. September 2008 kündigte der Kl. das Mietverhältnis wegen eines zwei Monatsmieten übersteigenden Zahlungsrückstands fristlos. Die von ihm erhobene Räumungsklage hat der Kl. zunächst gegen den Bekl. zu 1 als Insolvenzverwalter sowie gegen die Bekl. zu 2 gerichtet. Letztere hat er darüber hinaus auf Zahlung rückständiger Miete und Nutzungsentschädigung bis zur Herausgabe der Wohnung in Anspruch genommen. Die Klage ist der Bekl. zu 2 am 15. Dezember 2008 zugestellt worden. Kurz zuvor, am 10. Dezember 2008, war auch über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
3 Nach dem Hinweis des Bekl. zu 1, dass er das Mietobjekt nicht in Besitz genommen habe, hat der Kl. die Klage gegen diesen zurückgenommen und die Räumungsklage auf den Bekl. zu 3 erweitert.
4 Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 17. Juli 2009 die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 ZPO festgestellt. Das Landgericht hat die Beschwerde des Kl. mit Beschluss des Einzelrichters vom 15. Oktober 2009 zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Kl. gegen die Feststellung, dass der Rechtsstreit unterbrochen sei.
II. 5 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen (§ 575 ZPO) zulässig. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter sie zugelassen hat, obwohl er bei Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer hätte übertragen müssen. An eine unter Verstoß gegen § 568 Satz 2 - 4 Nr. 2 ZPO erfolgte Zulassung ist das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gleichwohl gebunden (BGHZ 154, 200, 201).
6 Das Rechtsmittel ist auch begründet. Die angefochtene Entscheidung unterliegt bereits deshalb der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, denen er - wie hier - grundsätzliche Bedeutung beimisst, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen. Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters. Dieser Verstoß ist vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen (IX ZB 134/02 - BGHZ aaO., 202 ff.; NJW 2003, 1252).
7 Die Sache ist deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Hinsichtlich der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch.
8 Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass nur ein im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits rechtshängiger Prozess gemäß § 240 ZPO unterbrochen werden kann (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - IX ZB 232/08, WM 2009, 332, Tz. 9 ff.).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei der Justiz soll auch gespart werden. So werden viele Fälle, wo der Rechtssuchende ein Kollegium erwartet, immer häufiger von Einzelrichtern entschieden. Für Wald- und Wiesenfälle ist das zulässig. Der Einzelrichter muss aber bei Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimisst, zwingend das Verfahren an das Kollegium (Kammer/Senat) übertragen, so der BGH.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht wies eine Beschwerde gegen die Feststellung der Unterbrechung eines Verfahrens mit Beschluss des Einzelrichters zurück. Mit der von ihm zugelassenen (!) Rechtsbeschwerde wandte sich der Kläger gegen diesen Beschluss.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Der VIII. Senat des BGH hob den Beschluss des Einzelrichters auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurück. Die Beschwerde sei zulässig und nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter sie zugelassen habe, obwohl er bei Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache das Verfahren der Kammer hätte übertragen müssen. An die Zulassung sei das Rechtsbeschwerdegericht gebunden. Die angefochtene Entscheidung unterliege bereits deshalb der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebotes des gesetzlichen Richters ergangen sei. Der Einzelrichter habe bei Rechtssachen, denen er – wie hier – grundsätzliche Bedeutung beimesse, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen. Bejahe er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, sei seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstoße gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters. Dieser Verstoß sei vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mietsachen enthalten häufig Rechtsfragen mit grundsätzlicher Bedeutung. Deshalb kommt auch genauso häufig die Zulassung der Revision in Betracht. In all diesen Fällen darf nicht der Einzelrichter entscheiden, vielmehr ist die Kammer als Spruchkörper zuständig (vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - VIII ZB 49/07, GE 2007, 1692). Gegen diesen Grundsatz wird immer noch oft verstoßen (Trend zum Einzelrichter aus Kostengründen).