veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Unzulässige Bodenvertiefung des Nachbargrundstücks

BGHV ZR 15/0829.05.2009GE 2009, 903

BGB §§ 909, 1004; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Unzulässige Bodenvertiefung des Nachbargrundstücks; Angabe der Bodenfestigkeit des bedrohten Grundstücks

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die auf Unterlassung einer unzulässigen Vertiefung gerichtete Klage erfordert nicht die Angabe der Bodenfestigkeit des bedrohten Grundstücks (Abgrenzung zu Senat, Urt. v. 24. Februar 1978, V ZR 95/75, NJW 1978, 1584 u. Urt. v. 27. November 1981, V ZR 42/79, WM 1982, 68).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Kl. zu 1, 6 und 7 (nachfolgend: Kl.) und die Bekl. zu 1, deren Geschäftsführer der Bekl. zu 2 ist, sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Die Bekl. zu 1 errichtet auf ihrem bislang unbebauten Grundstück zwei Wohnhäuser nebst Tiefgarage.

2 Mit der Behauptung, infolge der Bauarbeiten drohe der Boden ihrer Grundstücke die erforderliche Stütze zu verlieren, nehmen die Kl. die Bekl. auf Unterlassung einer unzulässigen Vertiefung in Anspruch. Ihr Klageantrag lautet: "Die Bekl. werden als Gesamtschuldner verurteilt, es zu unterlassen, das Grundstück der Bekl. Nr. 1 ... so zu vertiefen, dass die Nachbargrundstücke der Kl. Nr. 1 ... und der Kl. Nr. 6 und 7 ... die erforderliche Stütze verlieren, sofern zur Abwendung der Gefahr keine genügende anderweitige Befestigung vorgenommen wird."

3 Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung der Kl. ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Bekl. beantragen, verfolgen die Kl. ihren Unterlassungsantrag weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 4 Das Berufungsgericht meint, der Unterlassungsantrag genüge den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht und sei daher unzulässig. Die Kl. müssten die frühere Festigkeit des Bodens ihrer Grundstücke genau angeben. Andernfalls stünde nicht fest, welchen Erfolg die Bekl. durch die von ihnen zu ergreifenden Befestigungs- oder Sicherungsmaßnahmen schuldeten.

II. 5 Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Unterlassungsantrag der Kl. ist ausreichend bestimmt.

6 1. Allerdings hat der Senat für einen auf Beseitigung der Folgen einer unzulässigen Vertiefung (§§ 1004 Abs. 1, 909 BGB) gerichteten Antrag entschieden, dass der Kl. die frühere Festigkeit seines Grundstücks genau angeben muss. Der durch eine Vertiefung im Sinne des § 909 BGB in seinem Eigentum beeinträchtigte Kl. kann verlangen, dass der Boden seines Grundstücks durch eine genügende anderweitige Befestigung wieder so belastbar wird, wie es vor der Störung der Fall war. Durch welche Maßnahmen dies erreicht wird, ist dem Bekl. überlassen. Maßgeblich ist, dass er die frühere Festigkeit des beeinträchtigten Grundstücks wiederherstellt; sie muss daher genau bezeichnet werden (vgl. Senat, Urt. v. 24. Februar 1978, V ZR 95/75, NJW 1978, 1584 sowie Urt. v. 27. November 1981, V ZR 42/79, WM 1982, 68).

7 2. a) Das gilt indessen nicht, wenn von dem Bekl. verlangt wird, eine unzulässige Vertiefung zu unterlassen. Die Klage ist dann nicht auf die Herbeiführung eines bestimmten - und daher genau zu bezeichnenden - Erfolgs gerichtet, sondern auf die Vermeidung einer drohenden Beeinträchtigung. Sie ist ausreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn die zu unterlassende Beeinträchtigung so deutlich bezeichnet ist, dass der Streitgegenstand klar umrissen ist, sich der Bekl. erschöpfend verteidigen kann und nicht dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung überlassen bleibt, was dem Bekl. verboten ist (vgl. BGHZ 156, 1, 8 f. m. w. N.). Bei einer (erstmals) drohenden Vertiefung genügt hierzu grundsätzlich die Wiedergabe des in § 909 BGB enthaltenen Verbots, ein Grundstück in der Weise zu vertiefen, dass der Boden eines benachbarten Grundstücks die erforderliche Stütze verliert, wenn nicht für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist (zutreffend: PWW/Lemke, BGB, 4. Aufl., § 909 Rn. 39; wohl auch MünchKomm-BGB/Säcker, 4. Aufl., § 909 Rn. 18 f.).

8 Die Angabe der Festigkeit des bedrohten Grundstücks ist dagegen nicht erforderlich (a. A. Palandt/Bassenge, BGB, 68. Aufl., § 909 Rn. 7; Staudinger/Roth, BGB [2002], § 909 Rn. 38; Erman/Lorenz, 12. Aufl., § 909 Rn. 4; Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, 2. Aufl., § 909 Rn. 31; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 253 Rn. 35). Die beklagte Partei und das Vollstreckungsgericht vermögen auch ohne sie zu erkennen, was verboten worden ist, nämlich dem Boden des klägerischen Grundstücks die erforderliche Stütze zu entziehen. Welche Stütze im Sinne von § 909 BGB erforderlich ist, beurteilt sich danach, welche Befestigung das Grundstück nach seiner tatsächlichen Beschaffenheit benötigt (Senat, BGHZ 101, 290, 293). Auch für die Feststellung, ob gegen das Verbot verstoßen wurde, ist die Angabe der ursprünglichen Festigkeit des klägerischen Grundstücks im Urteil nicht erforderlich. Nicht selten, beispielsweise bei Bodenabrissen oder einem Gebäudeeinsturz, wird der Verstoß ohnehin offenkundig sein. Ist er es nicht, genügt die - wenn auch regelmäßig mit sachverständiger Hilfe zu treffende - Feststellung, dass der Boden in der Senkrechten den Halt verliert oder die Festigkeit der unteren Bodenschichten in ihrem waagerechten Verlauf beeinträchtigt worden ist (vgl. Senat, BGHZ 85, 375, 378).

9 b) Etwas anderes folgt nicht aus der Erwägung des Berufungsgerichts, das von den Kl. verfolgte Unterlassungsbegehren decke sich mit einem Beseitigungsanspruch (und erfordere deshalb einen gleichlautenden Antrag), weil die Nichtbeseitigung einer Störung mit einer Fortsetzung der Beeinträchtigungshandlung gleichzusetzen sei. Letzteres ist nur anzunehmen, wenn ein bestehender Störungszustand durch weitere Verletzungshandlungen fortlaufend "erneuert" wird (vgl. BGH, Urt. v. 31. Mai 1957, I ZR 163/55, LM § 1004 Nr. 32 für die Beibehaltung eines unrichtigen Firmennamens). Das trifft auf Beeinträchtigungen infolge unzulässiger Vertiefung nicht zu. Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch haben hier grundsätzlich unterschiedliche Inhalte. Mit einer (vorbeugenden) Unterlassungsklage kann sich der betroffene Eigentümer gegen einen drohenden, aber noch nicht eingetretenen Stützverlust wenden. Bei einem bereits eingetretenen Stützverlust ist der Beseitigungsanspruch geltend zu machen, und zwar auch dann, wenn die Beeinträchtigung infolge der Untätigkeit des Vertiefenden über einen längeren Zeitraum andauert (vgl. Senat, Urt. v. 15. Februar 2008, V ZR 17/07, NJW-RR 2008, 969, 970 Rn. 17). Die Nichtbeseitigung des Stützverlusts stellt keine fortgesetzte Erneuerung der Störung dar; ihr kann deshalb nicht mit einem Unterlassungsantrag begegnet werden.

III. 10 Die Abweisung des auf Unterlassung einer unzulässigen Vertiefung gerichteten Klageantrags als unzulässig kann daher keinen Bestand haben; das angefochtene Urteil ist insoweit aufzuheben (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 ZPO).

11 Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - nicht geprüft hat, ob der geltend gemachte Unterlassungsanspruch begründet ist (vgl. hierzu MünchKomm-BGB/Säcker, 4. Aufl., § 909 Rn. 18). Insbesondere fehlen Feststellungen, ob den Grundstücken der Kl. infolge der von der Bekl. zu 1 geplanten bzw. ausgeführten Vertiefung ihres Grundstücks ein Stützverlust droht. Die Kl. zu 1 hat hierzu unter Beweisantritt vorgetragen, es lasse sich bereits aus den Bauplänen ersehen, dass die Stützmauer ihres Grundstücks einstürzen werde. Die Kl. zu 6 und 7 haben unter Bezugnahme auf ein von ihnen eingeholtes Sachverständigengutachten behauptet, im Zusammenhang mit dem Bau der Tiefgarage bzw. der Rampenanlage werde ihr Grundstück unterschnitten mit der Folge, dass der Einsturz von Carport und Schuppen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Hiermit hat sich das Berufungsgericht bislang nicht befasst. Dies wird nachzuholen sein, sofern es im Zeitpunkt der neuen Berufungsverhandlung noch darauf ankommt.

12 Im Hinblick auf den Jägerzaun, der bereits einen Stützverlust erlitten haben könnte, muss erforderlichenfalls geklärt werden, ob die Kl. insoweit die Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung verlangen, oder ob ihr diesbezüglicher Vortrag, was näher liegt, lediglich die drohende Gefahr verdeutlichen soll, die sie mit der vorbeugenden Unterlassungsklage abwenden wollen. Sollte das Klageziel auch die Beseitigung eines bereits eingetretenen Stützverlusts umfassen, ist auf eine sachdienliche Antragstellung hinzuwirken (§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Das betrifft allerdings nicht die ausreichende Bestimmtheit des Klageantrags - der vorbeugende Unterlassungsantrag ist hinreichend bestimmt -, sondern ggf. die Formulierung eines dem Klageziel entsprechenden (weiteren) Antrags. [...]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Finden auf Nachbargrundstücken Bauarbeiten statt und droht infolge der Aushubarbeiten, dass der Boden umliegender Grundstücke seine Stütze verliert, können betroffene Nachbarn sich gegen eine solche unzulässige Vertiefung mit einer Unterlassungsklage wehren. Dafür ist nicht erforderlich, dass die Bodenfestigkeit des "bedrohten" Grundstücks angegeben wird, entschied der BGH. Anders ist es, wenn das "Kind bereits in den Brunnen gefallen ist" und Grundstückseigentümer die Wiederherstellung der früheren Festigkeit des Bodens verlangen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Eigentümer benachbarter Grundstücke klagten gegen die geplante Errichtung zweier Wohnhäuser nebst Tiefgarage auf einem dritten Nachbargrundstück. In ihrem Klageantrag verlangten sie:

"Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, es zu unterlassen, das Grundstück der Beklagten ... so zu vertiefen, dass die Nachbargrundstücke der Kläger ... die erforderliche Stütze verlieren, sofern zur Abwendung der Gefahr keine genügende anderweitige Befestigung vorgenommen wird."

Landgericht und OLG hatten die Klage mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, die Kläger hätten die frühere Festigkeit des betroffenen Grundstücks angeben müssen. Der BGH hat das Urteil des OLG aufgehoben und zur Klärung der Frage, ob ein Unterlassungsanspruch bestehe, zurückverwiesen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH entschied, dass die auf Unterlassung einer unzulässigen Vertiefung gerichtete Klage nicht die Angabe der Bodenfestigkeit des bedrohten Grundstücks erfordert.

Der BGH bestätigte zunächst seine bisherige Rechtsprechung, dass bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Beseitigung der Folgen einer unzulässigen Vertiefung die frühere Festigkeit des betroffenen Grundstücks angegeben werden müsse. Dies deshalb, weil ein solcher Anspruch sich auf die Wiederherstellung der früheren Festigkeit richte. Diese könne aber nur erfolgen, wenn die frühere Festigkeit genau bezeichnet werde.

Ein Unterlassungsanspruch dagegen solle keine bestimmte Festigkeit des Bodens bewirken, sondern lediglich eine bedrohende Beeinträchtigung verhindern. Daher sei die Klage ausreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), wenn die zu unterlassende Beeinträchtigung deutlich bezeichnet sei. Hierfür reiche bei einer (erstmals) drohenden Vertiefung die Wiedergabe des in § 909 BGB enthaltenen Verbotes.