Unzulässige Beschwerde gegen vorläufigen Streitwertbeschluss
GKG §§ 68, 63
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Unzulässige Beschwerde gegen vorläufigen Streitwertbeschluss; Kostenvorschussanforderung; Zuständigkeitsbestimmung; Festsetzung des Streitwerts; vorläufige Wertfestsetzung; Unzulässige Beschwerde bei Zuständigkeitsstreit
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Beschwerde gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwertes ist unzulässig, gleichgültig, ob sie für die Kostenvorschussanforderung oder die Zuständigkeitsbestimmung erfolgt ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die gegen die Streitwertfestsetzung gerichtete Beschwerde der Kl. ist unzulässig.
I. Als "Streitwertbeschwerde" ist das Rechtsmittel unzulässig, weil eine solche gemäß§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG nur gegen die abschließende Festsetzung des Streitwerts zulässig ist (§ 63 Abs. 2 GKG), nicht indes gegen die - wie hier (wenn auch nicht ausdrücklich so bezeichnet) - vorläufige Festsetzung des Streitwerts gemäß § 63 Abs. 1 GKG (OLG Hamm FamRZ 2005, 1767; OLG Stuttgart MDR 2007, 422; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Februar 2008 -33 W 18/07 -, veröffentlicht in jurisweb; siehe auch Senat, Beschluss vom 24. April 2008 - I-24 W 16/08 - z. V. bestimmt; Zöller/Herget, ZPO, 26. Auflage, § 3 Rn. 9; Hartmann, Kostengesetze, 37. Auflage, § 63 Rn. 14; § 68 Rn. 4).
Gegen die vorläufige Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 S. 1 GKG können Einwendungen zur Höhe nach § 63 Abs. 1 S. 2 GKG nur im Verfahren nach § 67 GKG geltend gemacht werden (OLG Hamm FamRZ 2005, 1767; KG NJW-RR 2004, 864; Hartmann, a.a.O., § 63 Rn. 14 m.w.N.). Anfechtbar ist erst die endgültige Wertfestsetzung nach § 68 Abs. 1 S. 1 GKG. Das Rechtsmittel der Kl. darf indes nicht als eine nach § 67 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde ausgelegt werden. Denn die Kl. wenden sich nicht gegen die Höhe eines geforderten Kostenvorschusses, der sich ausschließlich nach der Höhe des vorläufig festgesetzten Streitwertes richtet und von dessen Einzahlung gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 GKG das Tätigwerden des Gerichts abhängig ist.
II. War der Streitwert nur zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit durch gesonderten Beschluss festgesetzt, kann auch dieser nicht angefochten werden (OLG Koblenz MDR 2004, 709; OLG Karlsruhe MDR 2003, 1071; OLG Köln NJW-RR 1998, 279; Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rn. 7 m.w.N., Senat, Beschl. v. 21.8.2006 - I-24 W 49/06 - und Beschl. v. 25.4.2006 - I-24 W 17/06 - jeweils nicht veröffentlicht). Das beruht darauf, dass eine Zwischenentscheidung dieser Art, die nur eine (vorläufige) Meinung des festsetzenden Gerichts wiedergibt, die antragende Partei nicht beschwert; insbesondere wird nicht schon ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen. Eine Beschwer und die Zurückweisung eines Verfahrensgesuchs liegen vielmehr erst dann vor, wenn das angerufene Gericht eine sachliche Entscheidung des Rechtsschutzersuchens (ggf. im angeordneten Zwischenrechtsstreit gemäß § 280 Abs. 1 ZPO) mangels Zuständigkeit ablehnt und die Klage, wenn nicht wenigstens hilfsweise Verweisung beantragt wird (§ 281 ZPO), wegen der sachlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts als unzulässig abweist. Es liegt also in der Hand der Kl., im ordentlichen Urteilsverfahren eine rechtsmittelfähige Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit herbeizuführen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach § 63 GKG ist für die Gerichtsgebühren der Streitwert festzusetzen; die Kostenvorschussanforderung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Wenn es dagegen um den Zuständigkeitsstreitwert geht, ist der Beschluss unanfechtbar.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht hatte einen Streitwertbeschluss erlassen, wonach es sachlich nicht zuständig war. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Klägers.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Beschluss vom 10. Juni 2008 verwarf das OLG Düsseldorf die Beschwerde als unzulässig. Vor Abschluss des Verfahrens seien Streitwertbeschlüsse nur vorläufig und deshalb nicht anfechtbar. Wenn es um die sachliche Zuständigkeit gehe, müsse ein Kläger eine Entscheidung über die Zulässigkeit durch Urteil erwirken oder Verweisung beantragen. Durch den vorangegangenen Streitwertbeschluss sei der Kläger nicht beschwert.