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Unzulässige Berufung auf Schriftformmangel einer Staffelmietvereinbarung bei vereinbarter Nachholungspflicht

LG Berlin62 T 72/0725.06.2007GE 2007, 1052

BGB §§ 126, 242, 557 a

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Berufung auf den Schriftformmangel einer Staffelmietvereinbarung ist unzulässig, wenn die Parteien im Mietvertrag für den Fall des Formmangels Nachholung vereinbart haben.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Kl. beantragte mit Schriftsatz vom 16. Februar 2007, ihr für die Verfolgung ihrer Ansprüche auf Rückerstattung angeblich überzahlter Mieten Prozeßkostenhilfe zu gewähren. Sie erachtet die Staffelmietvereinbarung in § 4 des Mietvertrages vom 24. November 2000 für unwirksam und fordert deshalb für den Zeitraum von Januar 2004 bis einschließlich Dezember 2006 monatlich jeweils 31,19 Euro zurück. Ihrer Ansicht nach ist die Schriftform nicht gewahrt, weil die für die Vermieterseite abgegebene Unterschrift nicht individualisierbar sei und sich, soweit der Bekl. für die Vermieterin gehandelt habe, die entsprechenden Vertretungsverhältnisse sich nicht aus der Vertragsurkunde ergäben.

Das Amtsgericht hat das Prozeßkostenhilfegesuch zurückgewiesen und in dem angefochtenen Beschluß zur Begründung ausgeführt, die erforderliche Schriftform sei eingehalten, da sich die Unterschrift jedenfalls aufgrund der näheren Umstände bei Vertragsschluß - auch für die Kl. eindeutig - zuordnen lasse. Im übrigen könne sich die Kl. hier auf einen etwaigen Formfehler gemäß § 242 BGB u. a. nicht berufen, weil sie sich unter § 25 Satz 2 des Mietvertrages für den Fall eines Formmangels zur Nachholung einer wirksamen Vereinbarung verpflichtet habe.

Gegen diesen ihrem Prozeßbevollmächtigten am 16. April 2007 zugestellten Beschluß richtet sich die am 14. Mai 2007 beim Amtsgericht eingegangene sofortige Beschwerde der Kl.

II. Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist auch im übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, § 127 Abs. 2 Satz 3, 569 ZPO.

Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so daß gemäß § 114 ZPO das Prozeßkostengesuch zurückzuweisen war.

Dabei kann dahinstehen, ob die in dem Mietvertrag vom 24. November 2000 getroffene Staffelmietvereinbarung der nach § 557 a Abs. 1, 1. Halbsatz BGB erforderlichen Schriftform i. S. d. § 126 BGB genügt. Denn auf einen etwaigen Formmangel kann sich die Kl. hier nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausnahmsweise nicht berufen.

Zwar ist die Berufung auf einen Formverstoß in der Regel nicht treuwidrig (BGH, Urteil vom 5.11.2003 - XII ZR 134/02 - GE 2004, 176 = NZM 2004, 97; OLG Düsseldorf, Beschluß vom 11.5.2004 - 24 U 264/03 - NZM 2005, 147). Sie ist jedoch dann unzulässig, wenn die Parteien im Vertrag für den Fall eines Formmangels Nachholung vereinbart haben, der Vertragspartner also die Nachholung der Form verlangen kann (OLG Düsseldorf, aaO.; Palandt-Weidenkaff, Bürgerliches Gesetzbuch, 66. Aufl., § 550 BGB, Rz. 12; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., II Rz. 788). Insoweit verweist die Kammer auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung. Daß der Bekl. bislang keine Anstrengungen in diese Richtung unternommen hat, schadet auch dann nicht, wenn man einen Formmangel unterstellt. § 25 des Mietvertrages gibt dem Vermieter zwar ein Recht auf Nachholung, begründet jedoch keine dahingehende Verpflichtung.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Berufung auf den Schriftformmangel einer Staffelmietvereinbarung ist unzulässig, wenn die Parteien im Mietvertrag für den Fall des Formmangels Nachholung vereinbart haben.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Mieterin beantragte, Prozeßkostenhilfe für die Verfolgung ihrer Ansprüche auf Rückerstattung angeblich überzahlter Mieten zu gewähren, weil die für die Vermieterseite abgegebene Unterschrift unter dem Staffelmietvertrag nicht individualisierbar sei und - soweit der Unterzeichner für die Vermieterseite gehandelt habe - sich die entsprechenden Vertretungsverhältnisse nicht aus der Vertragsurkunde ergeben würden. Der Vermieter berief sich demgegenüber auf § 25 des Mietvertrages, wonach von der Unwirksamkeit einer der Bestimmungen des Mietvertrages die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt werde und die Vertragspartner in diesem Fall verpflichtet seien, die unwirksame Bestimmung durch eine dem wirtschaftlichen Gehalt der fraglichen Bestimmung entsprechende wirksame Formulierung zu ersetzen. Das Amtsgericht wies das Prozeßkostenhilfegesuch mangels Erfolgsaussicht des verfolgten Anspruchs zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Mieterin.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Die Einzelrichterin der ZK 62 des Landgerichts Berlin wies die Beschwerde zurück, denn der Mieter könne sich hier nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auf einen etwaigen Formmangel nicht berufen.

Es könne dahingestellt bleiben, ob die im Mietvertrag getroffene Staffelmietvereinbarung der erforderlichen Schriftform genüge. Die Berufung auf den etwaigen Formmangel sei zwar in der Regel nicht treuwidrig, in diesem Falle aber unzulässig, weil die Parteien im Vertrag für den Fall eines Formmangels Nachholung vereinbart hätten, der Vermieter also Nachholung der Form verlangen könne. Insoweit sei es aber unschädlich, daß der Vermieter bisher keine Anstrengungen zur Nachholung unternommen habe, denn er habe zwar ein Recht zur Nachholung, sei aber dazu nicht verpflichtet.

Hinweis

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Zur Schriftform siehe auch Luckey, GE 2004, 285 und Kinne, GE 2006, 231; zur Nachholungsklausel vgl. auch KG, Urteil vom 13.11.2006, 8 U 51/06, GE 2007, 650.