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Unzulässige Abstandsforderung des Vermieters als Vertreter des Vormieters ohne Vertretungsmacht

LG Berlin64 S 252/8530.08.1985GE 1986, 449

§ 29 a Abs. 7 I. BMG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Unzulässige Abstandsforderung des Vermieters als Vertreter des Vormieters ohne Vertretungsmacht; Mietpreisbindung, Altbau; Abstandszahlung; Altbauwohnraum; Abstandsvereinbarung; Vertreter ohne Vertretungsmacht; Beweislast für Vollmacht

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der als Vertreter des Vormieters auftretende Vermieter muß bei Entgegennahme einer Abstandszahlung nachweisen, daß er innerhalb ihm zustehender Vertretungsmacht gehandelt hat. Gelingt dem Vermieter dieser Nachweis nicht, dann muß er sich als Empfänger der für den Vormieter gedachten Zahlung mit der Folge behandeln lassen, daß diese Leistung des Nachmieters von ihm unter den Voraussetzungen des § 29 a Abs. 7 I. BMG zurückverlangt werden kann.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Rückforderungsanspruch ist aus §§ 30 Abs. 3, 29 a Abs. 7 I. BMG begründet. Es handelt sich um eine preisrechtswidrige Leistung, die mit Rücksicht auf die Überlassung preisgebundenen Altbauwohnraums erbracht worden ist.

Die von dem Kl. als Mieter erbrachte Leistung ist gegenüber "dem Vermieter" erfolgt. Der Bekl. ist zwar bei der Abstandsvereinbarung nicht im eigenen Namen, sondern im Namen des Vormieters V. aufgetreten (§ 164 Abs. 1 BGB). In dem Kaufvertrag vom 10. Februar 1983 ist als Verkäufer der Vormieter V., für den der Bekl. lediglich "i.A." unterzeichnet hat, angegeben worden.

Der Bekl. hat jedoch nicht nachgewiesen, daß er bei Empfangnahme des Abstandsbetrages "innerhalb ihm zustehender Vertretungsmacht" gehandelt hat (§ 164 Abs. 1 Satz 1 BMG). Nach dem Rechtsgedanken des § 179 BGB, daß den vollmachtlosen Vertreter die Folgen seines Auftretens treffen, muß er sich daher als Vertragspartner und Leistungsempfänger behandeln lassen. Der Bekl., der nach außen als Vertreter eines Dritten aufgetreten ist, trägt die Beweislast für die seine Vertretungsmacht begründenden Tatsachen (Palandt/Heinrichs, 44. Aufl. 1985, § 179 BGB Bem. 4; Münchener Kommentar - Thiele, 2. Aufl., § 179 Rdnr. 39).