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Unzulässige Abrechnung der Heizkosten nach maschineller Schätzung des Gasverbrauchs

AG Wedding7 C 120/1416.12.2014GE 2015, 258

BGB § 556; HeizkV § 7

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Heizkosten sind nach dem konkreten Verbrauch im Abrechnungszeitraum abzurechnen (Leistungsprinzip), so dass grundsätzlich eine Zwischenablesung erforderlich ist. Mehrfache maschinelle Schätzungen in der Vergangenheit führen zur inhaltlichen Unrichtigkeit der Abrechnung.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist zulässig, insbesondere besteht auch ein Interesse an der begehrten Feststellung im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Die Bekl. berühmt sich eines Nachforderungsanspruches aus der Heizkostenabrechnung vom 31.7.2012. Insofern haben die Kl. ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Bestehens bzw. Nichtbestehens dieses Rechtsverhältnisses.

Die Klage ist auch begründet.

Die streitgegenständliche Heizkostenabrechnung ist entgegen § 7 Abs. 2 Heizkostenverordnung nicht nach dem Leistungs‑, sondern nach dem Abflussprinzip erstellt worden. Nach § 7 Abs. 2 Heizkostenverordnung sind Kosten der Versorgung mit Wärme unter anderem die Kosten der verbrauchten Brennstoffe. Die Brennstoffkosten sind nach dem konkreten Verbrauch und insbesondere nicht nach den im Abrechnungszeitraum an den Versorger geleisteten Zahlungen aufzustellen. Ein solches Vorgehen ist auch nicht über ein Kürzungsrecht nach § 12 HeizkostenVO auszugleichen (BGH, GE 2012, 401).

Der abgerechnete Gasverbrauch ist nicht vollständig dem Kalenderjahr 2011 zuzuordnen. Wie sich bereits aus dem Schreiben der Hausverwaltung der Kl.seite vom 31.7.2012 aus deren prozessualen Vorbringen ergibt, sind die Heizkosten der Vorjahre durch den Versorger maschinell geschätzt worden, so auch der Endwert für das Jahr 2010. Unstreitig erfolgte am 24.6.2011 eine Zwischenablesung, deren Ergebnis gemeinsam mit der Ablesung vom 31.12.2011 Grundlage der streitgegenständlichen Abrechnung bildet. Nachdem die Schätzungen in den Vorjahren den Verbrauch zu niedrig angesetzt hatten, wurde für das Kalenderjahr 2011, insbesondere wegen der Zwischenablesung, ein höherer Gasverbrauch in Rechnung gestellt. Mithin gibt der für 2011 abgerechnete Gasverbrauch nicht den tatsächlich in diesem Zeitraum verbrauchten Brennstoff wieder, sondern zieht die zu geringen Ansätze aus den Vorjahren nach. Dieses Vorgehen widerspricht dem Leistungsprinzip, es handelt sich um ein Vorgehen nach dem Abflussprinzip, da die Bekl. den Gasverbrauch unter anderem aus den vorangegangenen Abrechnungsperioden abrechnet. Die Abrechnung der Bekl. ist daher inhaltlich fehlerhaft und begründet keine Zahlungspflicht der Kl.

Ob hier die Voraussetzungen für eine Schätzung der verbrauchten Brennstoffe gegeben sind, musste nicht entschieden werden, da die Bekl. keine entsprechende Abrechnung für das Jahr 2011 erteilt hat. Es ist auch nicht Sache des Gerichts, eine eigene Schätzung der verbrauchten Brennstoffe vorzunehmen.

Das Vorgehen der Kl. verstößt auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB. Zwar weist die Bekl.seite nicht unzutreffend darauf hin, dass die Kl. aufgrund der niedrigen Abrechnungen in den Vorjahren in den Genuss geringerer Zahlungen gekommen sind und den abgerechneten Brennstoff jedenfalls verbraucht haben. Dennoch ist der Vermieter - wie bereits ausgeführt - aufgrund der eindeutigen Bestimmungen der Heizkostenverordnung an das Leistungsprinzip bei der Abrechnung gebunden. Die Heizkostenverordnung führt dabei auch nicht zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis. Dass eine Erfassung des Verbrauchs durch Ablesungen nicht möglich gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Insofern kann nicht über Billigkeitserwägungen die Anwendung der Heizkostenverordnung umgangen werden.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kann der Gasverbrauch nicht abgelesen werden, ist eine Schätzung des Verbrauchs zulässig (§ 20 Abs. 2 AVBGasV). Auch wenn sich die Tarife ändern, sind die jahreszeitlichen Verbrauchsschwankungen aufgrund von Erfahrungswerten angemessen zu berücksichtigen (§ 24 AVB GasV), also nach durchschnittlichen Verbräuchen zu schätzen. Grundsätzlich ist aber bei einer Heizkostenabrechnung der Verbrauch durch Ablesung zu ermitteln.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter hatte in den Vorjahren auf der Grundlage der maschinellen Schätzung des Gasversorgers den Verbrauch für die Heizkostenabrechnung berechnet; während der Abrechnungsperiode erfolgte eine Zwischenablesung, und am Ende wurde ebenfalls der Verbrauch abgelesen. Dabei ergab sich, dass die Schätzungen in den Vorjahren zu niedrig angesetzt waren; der Vermieter meinte, der Mieter sei nicht benachteiligt, weil er ja im Ergebnis in den Vorjahren billig weggekommen sei. Der Mieter klagte auf Feststellung, dass die Heizkostenabrechnung unrichtig sei.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 16. Dezember 2014 gab das Amtsgericht Wedding der Klage statt und verwies darauf, dass eine Heizkostenabrechnung nur nach dem Leistungsprinzip, also dem Verbrauch an Brennstoffen erstellt werden dürfe. Dagegen habe hier der Vermieter verstoßen, weil der Verbrauch nur geschätzt gewesen sei. Wenn jetzt dem Mieter höhere Kosten auferlegt würden, handele es sich letztlich um eine Abrechnung für den Verbrauch aus vorangegangenen Abrechnungsperioden, was eine unzulässige Abrechnung nach dem Abflussprinzip darstelle. Der Vermieter habe auch nicht dargelegt, dass eine Erfassung des Verbrauchs durch Ablesung nicht möglich gewesen sei, weswegen ein Verstoß gegen Treu und Glauben ausscheide.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH hat in seiner Entscheidung GE 2012, 401, die eine Abrechnung nach dem Leistungsprinzip (auch Abgrenzungsprinzip genannt) vorschreibt, ausdrücklich eine „sachgerechte Schätzung" für zulässig gehalten, wenn der Verbrauch nicht ermittelt wurde, da die Abrechnung nach dem Abflussprinzip zwar materiell unrichtig, formell aber wirksam gewesen sei, so dass der Vermieter nachträglich die Abrechnung korrigieren könne. Der Vermieter hätte also hier den Verbrauch im 1. Halbjahr 2011 „sachgerecht" schätzen müssen. Der Stand am 24. Juni 2011 war durch eine Zwischenablesung ermittelt worden; im Wege der Schätzung war der Verbrauch rückwärts bis zum 1. Januar 2011 zu ermitteln, wobei auf Erfahrungswerte zurückgegriffen werden kann. Im Internet (www.energieverbraucher.de) kann etwa folgende Tabelle heruntergeladen werden:

Januar 17 %

Februar 15 %

März 13 %

April 8 %

Mai 4 %

Juni 1,5 %

Juli 1,5 %

August 1 %

September 3 %

Oktober 8 %

November 12 %

Dezember 16 %

Gesamt 100 %

Wenn sich nach einer Ablesung am 1. Juli 2011 und am 31. Dezember 2011 ein Verbrauch von 800 m³ ergibt, sind für diesen Zeitraum die Prozentzahlen aus der Tabelle zu addieren (41,5) und der Verbrauch ist durch die Prozentzahl zu teilen (800 m³/41,5 %)*(100 %), woraus sich der Gesamtverbrauch von 1.927 m³ ergibt. Bei einer Zwischenablesung am 24. Juni 2011 ist zu interpolieren.