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Unwürdigkeit

VG BerlinVG 31 A 347.0412.08.2005ZOV 2005, 387

VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a; AusglLeistG § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4; HLKO Art. 6 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Unwürdigkeit; Kriegsgefangene; Menschlichkeitsgrundsätze; Bindungswirkung; besatzungsrechtliche Maßnahme; besatzungshoheitliche Maßnahme; Ausgleichsleistung; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Bindungswirkung eines die Restitution unter Berufung auf § 1 Abs. 8 Buchstabe a) VermG versagenden Bescheids beschränkt sich für das Verfahren auf Gewährung einer Ausgleichsleistung auf die Feststellung einer besatzungsrechtlichen oder besatzungshoheitlichen Maßnahme.

2. Die Unwürdigkeit eines enteigneten Unternehmens schließt die Gewährung einer Ausgleichsleistung an Personen nicht aus, die Vermögenswerte, die nicht zum Unternehmen gehörten, gelegentlich der Enteignung des Unternehmens verloren.

3. Art. 6 Abs. 1 HLKO über die Verwendung von Kriegsgefangenen als Arbeiter gehört nicht zu den Grundsätzen der Menschlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Beteiligten streiten um eine Entschädigung für vier Grundstücke (N.straße 10, A.straße 25 und A.straße 27 - alle drei in Berlin - und A.allee 54 in Erkner), die der Bekl. unter Berufung auf Unwürdigkeit verweigert.

Das Grundstück N.straße 10 gehört W. K., der es 1939 von seiner Ehefrau, die es 1935 erworben hatte, geschenkt erhalten hatte. 1949 wurde der Einheitswert des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks mit 78.400 M angegeben.

Die beiden Grundstücke in der A.straße gehörten seit 1942 E. und B. K. je zur Hälfte. Letztere war Kind W. K.s. 1949 wurden die Einheitswerte für beide Grundstücke mit je 7.300 M angegeben. Eines der beiden war unbebaut, das andere mit einem Mehrfamilienhaus bebaut und vermietet.

Das Grundstück in Erkner stand seit 1938 im Eigentum von W. K. Der zuletzt auf den 1. Januar 1939 festgestellte Einheitswert für das Mietwohngrundstück betrug 15.600 M.

W. K. war zusammen mit G. K. Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft Berliner Metall- und Schraubenfabrik K. & K. die am 1. April 1932 begonnen hatte. Ihr Gegenstand war die Herstellung und der Vertrieb von Schrauben, Muttern und Fassonteilen und sonstigen mit diesen Artikeln zusammenhängenden Gegenständen. Im April 1937 wurde der Betrieb durch militäramtliche Bekanntmachung mit sofortiger Wirkung zum Rüstungsbetrieb erklärt. Nach dieser Bekanntmachung stand er ausschließlich dem Reichskriegsminister und von ihm beauftragten militärischen Dienststellen zur Verfügung, von denen der Betrieb alle näheren Anweisungen erhielt. Nur diese militärischen Dienststellen waren - wiederum ausweislich der Bekanntmachung - für den Betrieb verfügungsbefugt. Während des Krieges waren Ausländer im Berliner Werk beschäftigt. In den Akten finden sich dazu folgende Unterlagen/Erklärungen:

- 4. Mai 1946 N.: "Herr K. hatte ein großes menschliches Verständnis für die zur Arbeit in Deutschland versklavten Ausländer, für die Kriegsgefangenen ..."

- 13.3.1947 eidesstattliche Versicherung (unleserliche Unterschrift): "Über eine Benachteiligung von ausländischen Arbeitskräften ist mir nichts bekannt, soweit ich mich erinnere."

- 14. März 1947 N.: "Herr K. hat ... für alle Unterdrückten, ob Ausländer, Juden oder andere politisch Entrechteten stets ein warmes Mitgefühl gezeigt. Diesen ... hat er Erleichterung verschafft ... und auch durch Gewährung zusätzlicher Kost ihr Los zu mildern versucht."

- 20. Mai 1947 H.: "Da ich von Oktober 1938 bis 31.1.1946 als Abteilungsmeisterin ... Oberschöneweide tätig war, erkläre ich hiermit, daß in meiner Abteilung die Ausländer nicht anders als die deutschen Arbeiter behandelt wurden." Er berichtet weiter über die Beschäftigung seines italienischen Schwagers in dem Betrieb.

- 21. Aug. 1947 Ermittlung: "Am 20. April 1945 waren 51 ausländische Männer und 44 ausländische Frauen beschäftigt. Sie wohnten auf dem Gelände und hatten eigene Küche; irgendwelche Beanstandungen hat es nicht gegeben. Der Betriebsarbeiter ... B. hatte vom Inh. K. "persönlich die Anweisung erhalten die Ausländer bekommen den gleichen Lohn wie die deutschen Arbeiter."

- 30. Januar 1948 B.v.d. V. aus Rotterdam: "Während der Zeit, wo ich dort gearbeitet habe, haben sie mich nicht belästigt."

- 25. März 1948 W.: "... daß die Belegschaft 1943-1945 aus etwa 150 einheimischen, 10 holländischen, 10 italienischen und 70 polnischen Zivilarbeitern bestand. Außerdem war ein Kommando von 60-70 französischen Kriegsgefangenen im Werk beschäftigt." Weiter ist von Zwangsarbeitern und Kriegsgefangenen die Rede.

- 8. Feb. 1949 eidesstattliche Versicherung B., H.: "Die Belegschaft erhöhte sich bis 1945 auf zirka 350 Beschäftigte, davon ungefähr 150 Kriegsgefangene und ausländische Arbeiter waren." Weiter ist von der Unterbringung der Ausländer die Rede.

- Enteignungsvorschlag: "Die Ermittlungen im Betrieb ergaben, daß der Betriebsleitung im Verhältnis zur Gesamtbelegschaft ein erheblich großer Teil Kriegsgefangener und ausländischer Arbeiter für die Produktion zur Verfügung gestellt wurde."

- 11. Juni 1949 Nachtrag zum Enteignungsvorschlag: "An der Ausbeutung ausländischer Zwangsarbeiter verdiente er ganz groß."

- 1. Nov. 1950 K.: "Im Kriege erfolgte eine Zwangsbeschäftigung, aber die Firma hat es stets abgelehnt, in zwei oder mehr Schichten zu arbeiten."

- 12. Feb. 2004 K.: "Nach der Erinnerung von Frau M. waren (es) französische Kriegsgefangene und polnische Frauen, die zeitweilig in der BMS arbeiteten."

- Widerstand 1933-1945 Köpenick/Treptow o. D., Frau S.: "Dort wurde sie im Januar 1943 verhaftet, weil sie Kontakte zu französischen Kriegsgefangenen der Firma pflegte, die in der Firma eingesetzt waren. In der Schraubenfabrik arbeiteten außer den Franzosen auch zwangsverschleppte Polenmädchen, Judenmädchen, Juden aus Berlin und Holländer ..."

Die Berliner Metall- und Schraubenfabrik K. & K. wurde unter der Nr. 34 in der Liste 3 A (VOBl. für Groß-Berlin, 1949, 427) der zu enteignenden Unternehmen aufgeführt. Zu den zugleich enteigneten Grundstücken gehörten die drei in Berlin belegenen, für die hier eine Entschädigung erreicht werden soll. Unter Berufung auf dieses Gesetz wurde das Grundstück in Erkner im Grundbuch von Erkner des Amtsgerichts Rüdersdorf Band (...) Blatt (...) in das Eigentum des Volkes überschrieben.

Die Kl. sind die Erben des 1946 im SMAD-Lager Buchenwald gestorbenen W. K. Die Kl. zu 1. ist die frühere Miteigentümerin der Grundstücke in der A.straße. Die andere Miteigentümerin dieser Grundstücke war die Mutter der Kl., die ihre Erben sind.

Der Bekl. lehnte den Rückübertragungsantrag der Kl. bezüglich der drei Berliner Grundstücke mit Bescheid der Senatsverwaltung für Finanzen vom 2. Dezember 1992 und ihren Rückübertragungsantrag bezüglich des Grundstücks in Erkner mit Bescheid des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 7. April 2000 jeweils unter Berufung auf § 1 Abs. 8 Buchstabe a) VermG ab und kündigte jeweils einen gesonderten Bescheid über etwaige staatliche Ausgleichsleistungen an.

Mit Bescheid des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 26. Januar 2004 lehnte der Bekl. Ausgleichsleistungen für diese Grundstücke ab. Zur Begründung hieß es: Es lägen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 AusglLeistG vor. Die Belegschaft der Berliner Metall- und Schraubenfabrik K. & K. habe in den Jahren 1943 bis 1945 auch aus 90 ausländischen Arbeitern, darunter Polen, sowie einem Kommando von bis zu 70 französischen Kriegsgefangenen bestanden. Zwar lägen in der Person des W. K. keine Ausschlußgründe vor. Doch sei ein Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG unwürdig, wenn Kriegsgefangene in der Rüstungsproduktion eingesetzt würden. Das von leitenden Angestellten anderen Arbeitnehmern gegenüber ausgeübte Fehlverhalten müsse sich das Unternehmen und somit der einzelne Gesellschafter in Verantwortung zurechnen lassen. Sei aber - wie hier - einem Geschädigten das Handeln eines Unternehmens zuzurechnen, dann erfülle dieses eine der in § 1 Abs. 4 AusglLeistG aufgeführten Tatbestandsalternativen und zugleich einen Ausschlußgrund in seiner eigenen Person. Damit sei die Entschädigung für die nicht dem Betriebsvermögen zuzurechnenden Grundstücke ausgeschlossen. Abschließend stellte der Bescheid fest, der Ausschlußtatbestand sei erfüllt, weil W. K. gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der Menschlichkeit verstoßen habe. (...) Den Widerspruch der Kl. wies der Bekl. nach einer Stellungnahme des Bundesamts zur Regelung offener Vermögensfragen mit Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen vom 1. November 2004 zurück. Darin heißt es (gemäß der Stellungnahme des Bundesamts): Es seien zwar keinerlei Hinweise auf ein persönliches Verschulden des Rechtsvorgängers der Kl. erkennbar. Doch sei der Ausschlußgrund bereits dann erfüllt, wenn das enteignete Unternehmen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen habe. Das sei hier der Fall, weil es ein Rüstungsbetrieb gewesen sei. Unbestreitbar seien Kriegsgefangene beschäftigt worden. Das Unternehmen habe nach 1933 erhebliche Gewinnsteigerungen zu verzeichnen gehabt. Im Zusammenwirken dieser Tatsachen liege ein Verstoß gegen die Rechtsstaatlichkeit. Konkret sei gegen Art. 6 der Anlage zum Haager Abkommen Nr. IV von 1907 verstoßen worden, wonach ein kriegführender Staat zwar befugt sei, Kriegsgefangene nach ihrem Dienstgrad und nach ihren Fähigkeiten als Arbeiter zu verwenden. Doch hätten diese Arbeiten in keiner Beziehung zu den Kriegsunternehmungen stehen dürfen. (...)

Die Kl. haben am 2. Dezember 2004 Klage erhoben, zu deren Begründung sie geltend machen: Die Verbindung, die der Bekl. zwischen dem - hier streitigen - Privatvermögen und den Gewinnen der Berliner Metall- und Schraubenfabrik K. & K. ziehe, sei willkürlich. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist mit hinreichend bestimmtem Antrag zulässig und begründet. Die Versagung der begehrten Ausgleichsleistung ist rechtswidrig und verletzt die Kl. in ihrem Anspruch auf eine Ausgleichsleistung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

A. Die Kl. erfüllen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG. Danach erhalten eine Ausgleichsleistung nach Maßgabe des Gesetzes natürliche Personen, die Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG durch entschädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage im Beitrittsgebiet verloren haben, oder ihre Erben oder Erbeserben. Die Kl. zu 1. hat selbst im Beitrittsgebiet Eigentum durch eine entschädigungslose Enteignung verloren; im übrigen sind sie und die anderen Kl. Erben oder Erbeserben natürlicher Personen, die dort entschädigungslos enteignet wurden. Aufgrund der die Rückübertragung bestandskräftig versagenden Bescheide steht für die Beteiligten fest, daß die entschädigungslosen Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage beruhten. Anders als bei den Fragen, ob die Kl. oder ihre Rechtsvorgänger Vermögenswerte durch entschädigungslose Enteignung verloren haben ist in bezug auf die Grundlagen dieser Enteignung eine gerichtliche Überprüfung infolge der Bindungswirkung des bestandskräftigen Bescheids ausgeschlossen. Diese beschränkte Bindungswirkung des versagenden Restitutionsbescheids knüpft an die darin vom Vermögensamt getroffene Regelung an. Bei Rückübertragungsanträgen in bezug auf Vermögen, das von einer Listenenteignung betroffen war, beschränkte sich die Prüfung der Behörde und damit ihre diesbezügliche Regelung darauf, daß die Rückübertragung (jedenfalls) durch § 1 Abs. 8 Buchstabe a) VermG ausgeschlossen war; eine Prüfung zur Berechtigtenstellung etwa war entbehrlich.

B. Der Ausschlußtatbestand des § 1 Abs. 4 AusglLeistG ist nicht erfüllt. Die Norm versagt Leistungen nach diesem Gesetz, unter anderem wenn der nach den Absätzen 1 und 2 Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, oder das enteignete Unternehmen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat. Erörterungsbedürftig ist hier nur, ob das Merkmal erfüllt ist, daß das enteignete Unternehmen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstieß. Denn der Bekl. hält den im auch schlecht formulierten Ausgangsbescheid erhobenen Vorwurf gegenüber W. K. nicht mehr aufrecht. Die Akten geben für einen Unwürdigkeitsvorwurf ihm gegenüber nichts her (...).

I. Die Frage nach der Erfüllung des genannten Merkmals ist zu verneinen, weil es hier - anders als im Fall VG 31 A 385.03 - nicht um ein enteignetes Unternehmen geht, sondern um Grundstücke, die nicht zu einem (enteigneten) Unternehmen gehörten. Der Ausschlußtatbestand des § 1 Abs. 4 AusglLeistG betrifft bemakeltes Vermögen. Der Makel geht vom Rechtsinhaber aus; dessen Fehlverhalten bemakelt sein und nur sein Vermögen und hindert die Ausgleichsleistung dafür auch, wenn sie von jemand begehrt wird, der seine Rechte von dem früheren Rechtsinhaber ableitet. Die in einem solchen Fall zu erörternde Variante des Ausschlußtatbestands betrifft lediglich Fälle, in denen ein Unternehmen, das sich unwürdig verhielt, enteignet wurde und in denen ein Gesellschafter, Mitglied oder Anteilseigner, der/das in seiner Person ehrenwert, würdig ist, eine Ausgleichsleistung für dieses Unternehmen - sei es auch gemäß § 1 Abs. 2 AusglLeistG - erlangen will. Hiergegen ist vorliegend die allein bestehende Verbindung zwischen dem enteigneten Unternehmen und den Grundstücken, für die die Ausgleichsleistung begehrt wird, ein Rechtswidrigkeitszusammenhang: Gelegentlich der Enteignung des Unternehmens wurde auch auf die Grundstücke zugegriffen, obgleich diese nicht zu dem Unternehmen gehörten. Dieser Übergriff konnte seinerzeit (1949) nicht durchgreifend geltend gemacht werden; die Einsprüche wurden 1950 ohne Begründung abgelehnt. Aber auch im Rückübertragungsverfahren gab es - jedenfalls in bezug auf die Berliner Grundstücke - aufgrund des § 1 Abs. 8 Buchstabe a) VermG keine Gelegenheit, diesen Übergriff zu rügen. Die Vorgehensweise des Bekl. verfestigt diese Rechtswidrigkeit, indem sie die sonst nicht vorhandene Verbindung von Unternehmen und Grundstücken, die erst die Besatzungsmacht herstellte, fortwirken läßt. Für dieses Normverständnis gibt es keinen Ansatzpunkt; die Auffassung der Kammer leitet sich aus Wortlaut und Zweck der Norm ab.

II. Aber auch wenn man auf das Unternehmen, die Berliner Metall- und Schraubenfabrik K. & K. abstellt, gelegentlich dessen Enteignung auch die hier in Rede stehenden Grundstücke in das Eigentum des Volkes überführt wurden, kommt man zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch dieses Unternehmen verstieß nicht gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit. Letzteres ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit nur für Staaten und ihre Amtsträger Geltung beanspruchen. Das enteignete Unternehmen hatte hier aber trotz seiner militäramtlichen Heranziehung als Rüstungsbetrieb keine staatlichen Befugnisse auszuüben; jedenfalls gibt es für derartige Befugnisse keine Anzeichen. Im übrigen scheitert die Annahme eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit entgegen der Auffassung der Kl. nicht bereits daran, daß eine Anknüpfung an Handeln einer Personengesellschaft rechtlich ausgeschlossen sei, vielmehr nur das ihrer Gesellschafter in Blick genommen werden könne. Es trifft zwar zu, daß das deutsche Strafrecht eine Strafbarkeit von Unternehmen nicht kennt (anders das Ordnungswidrigkeitenrecht, vgl. § 30 Abs. 1 OWiG, wonach gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung eine Geldbuße festgesetzt werden kann). Doch hindert das den Gesetzgeber nicht, an anderer Stelle auf das Unternehmen abzustellen.

Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit ist ein Ausschlußkriterium, das in verschiedenen Gesetzen auftritt. Da Grundsätze der Menschlichkeit eben grundsätzlich, allgemein sind, ist ihr Inhalt nicht je nach dem sachlichen Recht, in dem der Ausschlußtatbestand verwendet wird, unterschiedlich zu bestimmen. Gerade das Allgemeingültige, jedem ohne weiteres Einleuchtende verschafft diesem Merkmal die Überzeugungskraft. Seine Anwendung setzt allerdings eine nähere Bestimmung der Art bzw. Qualität des Verstoßes, seiner Zielrichtung (1.) und der Konkretisierung des Vorwurfs (2.) voraus. Nach diesen Maßstäben ist ein die Unwürdigkeit nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG begründender Verstoß nicht feststellbar.

1. Bezogen auf das Merkmal des Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit in der Anlage I, Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 Nr. 1 zum Einigungsvertrag griff das Bundesarbeitsgericht (BAGE 75, 266 [273]) zur Konkretisierung der Norm auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts zu ähnlichen Normen zurück. Es verlangte mehr als nur eine unter dem Schutz der politischen Ordnung der DDR begangene Unrechtstat. Es mußte sich um eine erhebliche Zuwiderhandlung handeln. Erforderlich war die vorsätzliche Mißachtung der Grundsätze, also ein Handeln in Kenntnis und mit Billigung aller Tatumstände in dem Bewußtsein, damit gegen anerkannte Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit zu verstoßen. Das Bundessozialgericht, das mit § 5 Abs. 1 Entschädigungsrentengesetz - ERG - (BGBl. I 1992, 906) ebenfalls die Grundsätze zu bestimmen hatte, führte dazu wiederholt (z. B. Urteil vom 30. Januar 1997 - 4 RQA 23/96 -, SozR 3-8850 § 5 Nr. 1) aus, daß der Grundsatz der Menschlichkeit die Ansehenswürde und die unveräußerlichen Menschenrechte eines jeden schütze, der in einem Gemeinwesen dem jeweiligen Inhaber der Macht sowie den Menschen unterworfen ist, denen er Herrschaftsmacht verliehen oder faktisch eingeräumt hat. Es sei also jedem Machtinhaber sowie dem Machtsystem, dem er angehört, schlechthin untersagt, die Würde des Menschen zu mißachten oder seine Rechtsgüter Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit anderen "Werten" so weit unterzuordnen, daß sie im Kern vernichtet werden. Schutzgut des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit sei, daß jeder Gewaltinhaber sich um eine den jeweiligen Lebensverhältnissen angemessene Sachbehandlung bemühen müsse und vor allem nicht willkürlich handeln dürfe; insbesondere dürfe niemand wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat, seiner Herkunft, seines Glaubens oder seiner religiösen oder politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden. Die genannten Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit geböten den Machtinhabern also nur eine elementare Rechtsorientierung, die jenes Mindestmaß an Rechtlichkeit beachtet, welche den Staat von einer Räuberbande unterscheidet. Hingegen gebe sich ein Unrechts- und Willkürsystem gerade dadurch zu erkennen, daß diese elementaren Grundsätze anderen Zielsetzungen, etwa dem Sieg im "Rassen-" oder "Klassenkampf" nach dem Motto, der Zweck heilige die Mittel, untergeordnet werden. Deswegen könne derjenige faktische Mitinhaber der Macht im SED-Regime den Tatbestand der Unwürdigkeitsklausel des § 5 Abs. 1 Regelung 2 und 3 ERG nicht erfüllen, der - trotz aller Verstrickung in das Unrechtsregime - bei seiner Machtausübung jene minimale Rechtsorientierung praktiziert hat. Ein einmaliger, punktueller, nach der Art der Begehung und dem eingetretenen Verletzungserfolg nicht schwerwiegender Verstoß gegen die vorgenannten Grundsätze könne schon aus Gründen tatbestandlicher Verhältnismäßigkeit die Anwendung des § 5 Abs. 1 ERG nicht begründen.

Diese Erwägungen sind auf § 1 Abs. 4 AusglLeistG übertragbar. Die hier zu erörternden Grundsätze der Menschlichkeit bezeichnen einen Kernbestand an Rechten (Würde, Leben, Gesundheit, körperliche Freiheit), der in grober Weise bewußt verletzt worden sein muß (wie im Fall des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 16. Januar 1964 - BVerwG VIII C 60.62 -, BVerwGE 19, 1).

a. So wird man Verstöße gegen das Verbot von Sklaverei und Leibeigenschaft (Art. 4 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Art. 8 Abs. 1 und 2 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte) durchaus zu den hier in Betracht kommenden Grundsätzen zählen. Bei dem Stichwort "Zwangsarbeiter" mag man daran denken; desgleichen bringt das Wort von den "Zwangsverschleppten" diesen Gedanken nahe. Indes ist unbekannt, auf welche Weise die unstreitig im Unternehmen beschäftigten Ausländer dorthin gelangten. Nach den vorliegenden Äußerungen kann aber ausgeschlossen werden, daß sie von der Personengesellschaft als Sklaven beschafft oder gehalten wurden. Insbesondere der noch am zeitnächsten liegende und der Vorbereitung der Enteignung dienende Ermittlungsbericht vom 21. August 1947, der von gleichem Lohn für die Ausländer und dem Fehlen jeglicher Beanstandungen spricht, ist ein starkes Anzeichen dafür, daß hier an Sklaverei nicht zu denken ist. Zutreffend heben die Kl. darauf ab, welchen Arbeitsbedingungen die Ausländer unterlagen. Dafür, daß diese unmenschlich waren, fehlt jeder Anhalt. Der Bekl. ist auf diesen Punkt nicht eingegangen, trägt dazu nichts vor.

b. Aus Art. 6 Abs. 1 Satz 2 HLKO läßt sich kein Verstoß gegen Grundsätze der Menschlichkeit ableiten; die Norm gehört nicht zu den Grundsätzen der Menschlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG. Diese völkerrechtliche Ordnung der Gesetze und Gebräuche des Landkriegs erlaubte es, Kriegsgefangene - mit Ausnahme der Offiziere - als Arbeiter zu verwenden. Der Verstoß soll nach Ansicht des Bekl. darin liegen, daß Kriegsgefangene mit Arbeiten befaßt waren, die entgegen der Völkerrechtsnorm "in Beziehung zu den Kriegsunternehmungen" standen. Er beruft sich für seine Auffassung auf das oben erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1964 (BVerwGE 19, 1). Das ist haltlos. In der Entscheidung ging es um das Recht auf Leben. Von Art. 6 HLKO ist darin nicht die Rede. Es gibt in der Entscheidung auch sonst keinen Hinweis darauf, daß man diese Norm zu den Grundsätzen der Menschlichkeit zu zählen hätte. Jener Wertung stünde entgegen, daß man die Norm trotz ihres Alters nicht zum Wissen aller Menschen, zu dem, was jedem ohne weiteres, insbesondere ohne Kenntnis des Normtextes, einleuchtet, zählen kann. Sie differenziert mehrfach (Dienstgrad, Fähigkeiten, Übermaß und Verwendungszweck), was ihre Anwendung von einer genauen Subsumtion, nicht aber von einem natürlichen Rechtsempfinden abhängig macht. Damit ist nicht gesagt, daß Verstöße gegen Art. 6 Abs. 1 HLKO keine Verstöße gegen die Menschlichkeit sein können. Doch werden sie das nur, wenn weitere Umstände der Verwendung des Kriegsgefangenen hinzukommen. Bezogen auf das Merkmal "in keiner Beziehung zu den Kriegsunternehmungen" mag man etwa daran denken, daß ein Verstoß gegen die Menschlichkeit durch ein die Beschäftigung ermöglichendes Unternehmen vorliegt, wenn es den Gefangenen quasi zur Waffe gegen sein eigenes Volk machte. Läßt man hingegen etwa einen kriegsgefangenen Bäcker Brot backen, wird es nicht zu einer unmenschlichen Beschäftigung, daß man das Brot Frontsoldaten gibt, während es eine unbedenkliche Beschäftigung bleibt, wenn es in einem Kinderkrankenhaus verspeist wird. Für das enteignete Unternehmen sind unmenschliche Beschäftigungsverhältnisse nicht berichtet.

Die Wertung des Art. 6 Abs. 1 HLKO als einen Grundsatz der Menschlichkeit im Rahmen des § 1 Abs. 4 AusglLeistG ist auch aus einem der Entstehungsgeschichte des Gesetzes (Dt. Bundestag, Drucksache 12/4887, Seite 38 zu Absatz 4) zu entnehmenden Grund ausgeschlossen. Danach soll die Vorschrift verhindern, daß diejenigen, die die Hauptverantwortung für die jetzt zu revidierenden Unrechtsmaßnahmen tragen, das Ausgleichsleistungsgesetz zu ihren Gunsten in Anspruch nehmen. Auch wer sich - gemeint ist wohl: "wer sich auch" - nach den in den westlichen Besatzungszonen geltenden Maßstäben wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen schuldig machte, kann keine Wiedergutmachung im Rahmen dieses Gesetzes zugebilligt bekommen. Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 HLKO oder gegen die Art. 49 ff. des III. Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, die die Regelung des Art. 6 Abs. 1 HLKO fortentwickelten, erfüllt diese Anforderungen nicht; er begründete insbesondere kein Kriegsverbrechen. Denn Verstöße gegen die Art. 49 ff. des III. Genfer Abkommens zählen nicht zu den schweren Verletzungen dieses Abkommens, die strafrechtlich zu ahnden sich die Hohen Vertragsparteien verpflichteten (Art. 129, 130 des Abkommens).

2. Selbst wenn man die Auffassung des Gerichts zu Art. 6 Abs. 1 HLKO als Grundsatz der Menschlichkeit nicht teilt, dann läßt sich ein Verstoß des Unternehmens gegen diesen Grundsatz nicht feststellen. Für § 5 Abs. 1 ERG verlangt das Bundessozialgericht den Nachweis "(mindestens) einer konkreten Handlung, durch die in Ausübung staatlicher oder staatlich verliehener Macht unmittelbar oder mittelbar in den Kerngehalt eines die Menschenwürde schützenden Menschenrechts eingegriffen wird oder durch die elementare Rechtsstaatsprinzipien verletzt worden sind. Der Eingriffstatbestand setzt somit einen konkreten, sachlich und zeitlich eingegrenzten und dem Beweis zugänglichen Lebenssachverhalt voraus, dem die zum Verstoß führende Handlung, die ggf. darauf basierende unmittelbare Verletzungshandlung und der Verletzungserfolg zu entnehmen ist. Ein derartiger Sachverhalt gibt, was keiner weiteren Darlegung bedarf, dem Betroffenen die Gelegenheit zur Erwiderung und ggf. Widerlegung" (Urteil vom 31. Oktober 2002 - B 4 RA 16/01 R -, SGb 2003, 597). Das mag man für zu weitgehend halten - jedenfalls für die hier zu erörternde Unwürdigkeit zum Empfang einer einmaligen Ausgleichsleistung -, doch ist auch für die hier anzuwendende Norm zu verlangen, daß der Grundsatzverstoß präzisiert sein muß. Daran fehlt es. Zwei Quellen bekunden ungenau, daß in dem Betrieb französische Kriegsgefangene beschäftigt gewesen sein sollen. Das reicht auch deshalb nicht, weil nicht gesagt ist, womit sie beschäftigt wurden. Der Verstoß läge aber nicht schon in der Beschäftigung von Kriegsgefangenen, sondern erst in der mit bestimmten Aufgaben. Überdies ist unklar, wie sie in den Betrieb gelangten. Es ist zu bedenken, daß nach der militäramtlichen Bekanntmachung von 1937 das Unternehmen in seiner Entscheidungsmacht eingeschränkt war. Ausgeschlossen ist, daß das Unternehmen selbst Kriegsgefangene machte (das konnten nur die Kriegführenden = Staaten). Auch nur diese konnten die Gefangenen einsetzen, beschäftigen - und waren dabei an Art. 6 HLKO gebunden. Für Ermittlungen durch das Gericht zum Einsatz von Kriegsgefangenen in dem später enteigneten Unternehmen gibt es keinen brauchbaren Ansatz. Diesbezügliche Beweisanträge sind in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt worden.

3. Die Unergiebigkeit des bekannten Tatsachenmaterials geht zu Lasten des Bekl.; dieser ist für das Vorliegen der tatsächlichen Umstände eines Ausschlußgrunds nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG feststellungsbelastet (zutreffend Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 15. April 2005 - VG 25 A 257.01 -, Abdruck Seite 10), wie ihm in der mündlichen Verhandlung bewußt gewesen ist. III. (...) Der Umstand, daß das später enteignete Unternehmen als Rüstungsbetrieb Einnahmen, gar Gewinne erzielte, taugt weder zur Begründung des Ausschlußgrundes eines schwerwiegenden Mißbrauchs einer Stellung (als Rüstungsbetrieb) zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer noch zur Begründung des Vorwurfs, das Unternehmen habe als Rüstungsbetrieb dem national-sozialistischen System erheblich Vorschub geleistet. (...)