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Unwürdigkeit

VG BerlinVG 31 A 492.0318.03.2005ZOV 2005, 189

AusglLeistG § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Unwürdigkeit; Ausgleichsleistungsausschluss; Hauptschuldiger; Vorschubleisten

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Wertung nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG, jemand habe dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub geleitet, kann nicht allein darauf gestützt werden, daß er Aktivist und Militarist im Sinne der Kontrollratsdirektiven Nr. 24 und Nr. 38 war.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. ist Erbeserbin des Landwirtes Wi. (...La.). Dieser betrieb eine Landwirtschaft auch auf ihm gehörenden Grundstücken in Bo. Er wurde aufgrund des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten durch die im Februar 1949 bekannt gemachte Liste 1 enteignet. Im Enteignungsvorschlag hieß es, La . sei schon vor 1933 Mitglied der NSDAP gewesen. In seinem Ortsteil habe er den SA-Reitersturm organisiert und sei als Hauptsturmführer für die militärische Ausbildung der SA verantwortlich gewesen. Die jahrelange systematische "Wehrertüchtigung" der Jugend im Sinne nationalsozialistischer Ideologie kennzeichne ihn als einen Aktivisten und mache ihn mitverantwortlich für die nationalsozialistische Kriegführung. Den Antrag auf Rückübertragung der Grundstücke lehnte der Bekl. 1992 ab, stellte aber einen gesonderten Bescheid über staatliche Ausgleichsleistungen in Aussicht.

Nach Befragung verschiedener Archive ist über den 1898 geborenen Wi. La. nur bekannt, daß er ab "1934/1935" die örtliche Reiter-SA leitete und daß er auf Antrag vom 24. Juli 1937 zum 1. Mai 1937 in die NSDAP aufgenommen wurde.

Mit Bescheid des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 30. September 2003, zugestellt am 2. Oktober 2003, entschied der Bekl., daß der Kl. für den Verlust der Eigentumsrechte am landwirtschaftlichen Betrieb Herrn La. einschließlich des dazugehörigen Grundstücks kein Anspruch auf Ausgleichsleistungen zusteht.

Die Kl. hat am Montag, dem 3. November 2003, Klage erhoben, zu deren Begründung sie geltend macht: Herr La. sei ein gänzlich unpolitischer Mensch gewesen, der seit seiner Kindheit aktiv den örtlichen Reit- und Turnsportvereinen angehört habe. 1933 sei er Leiter geworden. Der Reitverein sei 1934 aufgelöst bzw. "eingefroren" worden. Herr La. sei vor die Wahl gestellt worden, den Sport nicht mehr ausüben und vermitteln zu können oder aber der SA beizutreten. Er sei beigetreten, um Jugendlichen den Reitsport näherzubringen. Seit dem sog. "Röhm-Putsch" sei die SA in die politische Bedeutungslosigkeit verschwunden. Als Hauptsturmführer habe er nur einen mittleren Rang in der SA bekleidet. Dies sei auf seine herausragenden Fähigkeiten im Umgang mit jungen Menschen und sein didaktisches Geschick in Bezug auf Reittechniken zurückzuführen. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist begründet, weil der rechtswidrige Bescheid die Kl. in ihrem grundsätzlich bestehenden Anspruch auf eine Ausgleichsleistung verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Der Kl. als Erbeserbin ihres Vaters steht dem Grunde nach eine Ausgleichsleistung zu, da ihr Vater durch entschädigungslose Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage Vermögenswerte im Beitrittsgebiet verloren hat (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG).

Die Gewährung dieser Leistung ist nicht infolge Unwürdigkeit ausgeschlossen. Allerdings werden nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG Leistungen nach diesem Gesetz nicht gewährt, wenn der nach den Absätzen 1 und 2 Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet hat; die anderen Varianten des Ausschlußtatbestands sind offensichtlich nicht einschlägig. Unwürdigkeit der Kl. selbst steht nicht in Rede. Es läßt sich auch nicht feststellen, daß Herr La. von dem die Kl. ihre Rechte ableitet, durch seine Tätigkeit während der NS-Zeit dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leistete. Mit den generalisierenden Erwägungen des Bekl. läßt sich die Unwürdigkeit Herrn Las. nicht begründen. Insbesondere war Herr La. nicht Hauptverantwortlicher für das nationalsozialistische System.

Die Auslegung des recht weit gefaßten Wortlauts ("erheblich Vorschub geleistet hat") wird stark durch die Gesetzessystematik bestimmt. Das Ausgleichsleistungsgesetz gewährt grundsätzlich den von einer Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage Betroffenen eine Leistung und schließt nur ausnahmsweise bestimmte Personen aus. Diese Enteignungen betrafen aber nach dem Verständnis der sie betreibenden Stellen gerade auch "Kriegsverbrecher und Naziaktivisten". Hätte sich der Gesetzgeber des Ausgleichsleistungsgesetzes die diesen Enteignungen zugrunde liegenden Wertungen allgemein zu eigen gemacht und die davon Betroffenen zum Empfang einer Ausgleichsleistung unwürdig angesehen, hätte er eine Ausgleichsleistung in solchen Fällen grundsätzlich ausgeschlossen und nur ausnahmsweise - etwa im Falle fehlerhafter Einordnung des Betroffenen als Kriegsverbrecher oder Naziaktivist - gewährt. Die gewählte Systematik läßt sich nur als ein weitgehender Vorbehalt gegenüber den diesen Enteignungen zugrunde liegenden Wertungen verstehen.

Die aufschlußreiche Entstehungsgeschichte bestätigt das. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 12/4887, Seite 38 zu Absatz 4) heißt es, daß die (insoweit unverändert Gesetz gewordene) Vorschrift verhindern soll, daß diejenigen, die die Hauptverantwortung für die jetzt zu revidierenden Unrechtsmaßnahmen tragen, das Ausgleichsleistungsgesetz zu ihren Gunsten in Anspruch nehmen. Zugleich wird auf entsprechende Ausschlüsse in allen vergleichbaren gesetzlichen Regelungswerken und auf die in den westlichen Besatzungszonen geltenden Maßstäbe für Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen Bezug genommen. Die Beschränkung auf diese beiden Verbrechensarten gibt einen aussagekräftigen Anhalt dafür, was unter einer erheblichen Vorschubleistung in Bezug auf das nationalsozialistische System zu verstehen ist. Sie hindert es, unter Rückgriff auf die Kontrollratsdirektiven Nr. 24 und Nr. 38 die Unwürdigkeit des Betroffenen nur damit zu begründen, er sei Aktivist und Militarist gewesen. Die Direktive Nr. 24 vom 12. Januar 1946 betraf die "Entfernung von Nationalsozialisten und Personen, die den Bestrebungen der Alliierten feindlich gegenüberstehen, aus Ämtern und verantwortlichen Stellungen" (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland Nr. 5 vom 31. März 1946, Seite 98). Sie definierte in Art. 10 ("Zwangsweise Entfernungs- und Ausschluß-Kategorien") Kriegsverbrecher als Personen, die auf der Kriegsverbrecherliste der Alliierten Kommission für Kriegsverbrechen oder auf irgendeiner Sonderliste des Gegenspionagedienstes stehen oder eines Kriegsverbrechens verdächtig sind. Die Direktive Nr. 38 vom 12. Oktober 1946 betraf die "Verhaftung und Bestrafung von Kriegsverbrechern, Nationalsozialisten und Militaristen unter Internierung, Kontrolle und Überwachung von möglicherweise gefährlichen Deutschen" (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland Nr. 11 vom 31. Oktober 1946, Seite 184). Sie bildete in Abschnitt II Art. I fünf Gruppen, darunter die der (1.) Hauptschuldigen und (2.) Belasteten (Aktivisten, Militaristen und Nutznießer). Abschnitt II Art. II definierte in zehn Punkten die Hauptschuldigen und verwies für die notwendige sorgfältige Prüfung einer Anklage als Hauptschuldiger auf ein Verzeichnis von Personengruppen in Anhang "A" Abschnitt I. Dort sind unter E.3. für die SA alle Führer abwärts bis und einschließlich Sturmbannführer aufgeführt. Die Direktive nahm überdies Bezug auf das Gesetz Nr. 10 betreffend die "Bestrafung von Personen, die sich Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden oder gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht haben" (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland Nr. 3 vom 31. Januar 1946, Seite 50), welches in Art. II Ziffer 1 vier Verbrechen regelte (Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Zugehörigkeit zu gewissen Organisationen). Diesen Maßstäben für Kriegsverbrecher bzw. Hauptschuldige entsprach Herr La. nicht. Er stand nicht auf einer Kriegsverbrecherliste und gehörte der SA nur mit einem niedrigeren Rang (Hauptsturmführer) als dem eines Sturmbannführers an, so daß dahinstehen kann, ob ein SA-Sturmbannführer stets (allein wegen dieses Rangs) im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG unwürdig wäre.

Auch wenn man den Kreis der im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG Unwürdigen weiter zieht als es die Kontrollratsdirektiven für Kriegsverbrecher und Hauptschuldige taten, weil die Entwurfsbegründung auf "entsprechende Ausschlüsse in allen vergleichbaren gesetzlichen Regelungswerken" Bezug nahm, kommt die Kammer zu keinem anderen Ergebnis. Die unter Rückgriff auf die Rechtsprechung zu diesen Regelungswerken verwandten Beschreibungen des "erheblich Vorschubleisten" tragen den Ausschluß der Ausgleichsleistung im Falle der Kl. (und ihres Vaters) nicht. So soll das Merkmal des "erheblich Vorschubleisten" erfüllt sein, wenn der Betroffene mit seinem Handeln bewußt und mit einer gewissen Stetigkeit das Ziel verfolgte, einer Festigung des Nationalsozialismus als eines Unrechtssystems nachhaltig zu dienen, und das Regime daraus einen nicht ganz unbedeutenden Nutzen zog (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. Dezember 1966 - BVerwG VIII C 27.65 -, Buchholz 421.3 Nr. 45 zu § 3 BVFG, und Urteil vom 22. Oktober 1987 - BVerwG 3 C 12.87 -, ROW 1989, 61 [63]; Hellmann, VIZ 1995, 201 [207]; Weskamm in Kimme, Offene Vermögensfragen III, § 1 AusglLeistG Rn. 152; ähnlich auch Verwaltungsgericht Dresden, Urteil vom 30. Juli 2003 - 4 K 1228/01 -, zitiert nach Juris). An anderer Stelle wird ein Verhalten verlangt, welches geeignet ist, die Bedingungen für die Ausbreitung und Entwicklung des Herrschaftssystems zu verbessern, was eine gewisse zielgerichtete Aktivität voraussetze; zudem müsse der Betroffene im Bewußtsein gehandelt haben, durch sein Verhalten die Herrschaft des Systems zu fördern (so Meixner in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Teil 3 A V, § 1 AusglLeistG Rn. 289 f.). Das dem Gericht bekannte Verhalten Herrn La. erfüllt keine dieser Anforderungen. Zwar sind die Angaben der Kl. in der mündlichen Verhandlung von dem Bemühen getragen gewesen, das Datum des Eintritts ihres Vaters in die SA immer weiter an das Ende der 1930er Jahre zu verschieben. Doch fehlt jeder Anhalt dafür, daß er vor Mitte 1934 in die SA eintrat. Die Darstellung der Kl., daß sein Eintritt in die SA mit dem Druck der Nationalsozialisten auf die ländlichen Reitervereinigungen zusammenhing, erscheint plausibel. Dabei berücksichtigt die Kammer, daß der Enteignungsvorschlag, der auch aus den vom Bekl. in der mündlichen Verhandlung angesprochenen allgemeinen Erwägungen mit Vorsicht zu würdigen ist, Herrn La. nur (und das fehlerhaft) einen Parteibeitritt vor 1933 vorhielt, nicht aber eine frühe Tätigkeit in der SA. Die Tätigkeit in der SA wurde nur mit jahrelanger systematischer "Wehrertüchtigung" der Jugend im Sinne nationalsozialistischer Ideologie" beschrieben, was durchaus die von der Kl. unangegriffen behauptete Reitausbildung meinen könnte. Von einer Beteiligung Herrn La. an SA-typischen Gewaltakten ist in der Enteignungsbegründung nicht die Rede.

Die Kammer hält in Bezug auf die SA und im Rahmen der Unwürdigkeitsprüfung auch eine unterschiedliche Bewertung ihres (und ihrer Mitglieder) Wirken vor Mitte 1934 und danach für geboten. Die SA war zweifelsohne ein für die Machtergreifung der Nazis wichtiges Instrument. Als Propaganda- und Terrortruppe der NSDAP verteilte sie Flugblätter, klebte Plakate, hielt Propagandamärsche und -ausfahrten ab (die in Schlägereien enden konnten), schützte eigene Parteiveranstaltungen und sprengte die des Gegners. Dabei hob sie sich durch ihre massive Gewalttätigkeit von anderen Wehrverbänden ab und begann wohl ab 1929, das öffentliche Leben in der Weimarer Republik zu beherrschen (vgl. Longerich, Die braunen Bataillone, 1989, Seite 94). Ein hoher SA-Führer sah es 1930 selbst so, daß die SA 90 % der gesamten Parteiarbeit trage (vgl. Longerich, aaO., Seite 106). Nach dem 30. Januar 1933 konnte die SA fast mühelos den Wahlkampf ihrer Gegner nahezu völlig zum Erliegen bringen. Nach der Wahl vom 5. März 1933 folgte die eigentliche Machtergreifung der Nazis, die durch SA- und SS-Kommandos Partei- und Verbandsbüros, Rathäuser und Zeitungsverlage besetzten, die Freigabe von nationalsozialistischen Strafgefangenen erzwangen, Gegner festnahmen und mißhandelten (vgl. Longerich, aaO., Seite 166, 167). Die SA richtete Konzentrationslager ein und trug den Boykott jüdischer Geschäfte am 1. April 1933. Dies änderte sich jedoch nach der blutigen Ausschaltung ihrer Führung am 30. Juni/l. Juli 1934. Longerich (aaO., Seite 223) schreibt, daß nach den Säuberungen Wehrsport sowie andere Formen vor- und nachmilitärischer Ausbildung eindeutig in den Vordergrund des "SA-Dienstes" getreten seien. Vom SA-Mann sei der Erwerb des Sportabzeichens erwartet, es seien zahlreiche Großveranstaltungen und Wettkämpfe abgehalten worden. Die SA sei bei NS-Feiern und Gedenktagen marschiert, sei im Katastrophenschutz und bei Absperrungen eingesetzt worden, habe sich bei Luftschutz- und Gasübungen beteiligt und sei bei Sammlungen (Winterhilfswerk) aktiv gewesen. Die SA sei kein Machtfaktor mehr im 3. Reich gewesen. Das militärähnliche Training sei sicherlich ein nicht zu unterschätzender Beitrag zur deutschen Aufrüstung gewesen, doch sei dies der Wehrmacht und nicht der SA zugute gekommen. Die SA sei zur Veteranenorganisation der alten Kämpfer und zum politisch einflußlosen Wehrsportverband abgesunken. Eine Mitgliedschaft in der SA habe allgemein als eine der harmloseren Möglichkeiten gegolten, sich innerhalb der nationalsozialistischen Bewegung zu engagieren (aaO., Seite 224). Die SA sei ein Hilfsorgan der Wehrmacht gewesen (aaO., Seite 237).

Die Kammer trägt keine Bedenken, diese Ausführungen zur Grundlage ihrer Entscheidung zu machen. Sie stimmen mit behördeninternen Erläuterungen zu den in den Kontrollratsdirektiven Nr. 24 und 38 genannten Organisationen überein, die der Bekl. im Verwaltungsverfahren verwandte. Sie harmonieren auch mit den Feststellungen des lnternationalen Militärgerichtshofs in Nürnberg im Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher in Bezug auf die SA, die jener Gerichtshof nicht als eine im Sinne des Art. 9 des Statuts verbrecherische Organisation erklärte, sondern zu ihr in der Schlußfolgerung ausführte, sie sei nach der Säuberung auf den Stand einer unbedeutenden Nazi-Anhänger-Gruppe zurückgegangen (vgl. Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Militärgerichtshof, Amtlicher Wortlaut, Band I, Seite 189 [307 ff.]). Die Tätigkeit eines "1934/1935" in die SA, dem Hilfsorgan der Wehrmacht, eingetretenen Mitglieds kann danach gemessen am Maßstab der Unwürdigkeit nicht grundsätzlich negativer bewertet werden als die eines Wehrmachtsangehörigen. Für letztere, jedenfalls solche im Range eines Hauptmanns, wird eine Unwürdigkeit im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur Wehrmacht oder jedenfalls wegen dieses Ranges - soweit ersichtlich - von niemandem erwogen. Zu diesen Erwägungen, die die Annahme der Unwürdigkeit Herrn Las. im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG hindern, tritt, daß die Reiter-SA, der er allenfalls erst ab "1934/1935" angehörte, Besonderheiten aufwies. Longerich (aaO., Seite 93) nennt sie eine Spezialeinheit, die 1928/29 aufgestellt wurde, um das Freizeitangebot der SA zu erhöhen und gleichzeitig den ländlichen Reitervereinen den Rang abzulaufen. Das fügt sich zum Vortrag der Kl. und den Feststellungen des Internationalen Militärgerichtshofs (aaO., Seite 308), wonach Mitglieder der ländlichen Reitervereinigungen in die SA überführt wurden. Der vom Bekl. angeführte "Erlaß des Führers und Reichskanzlers über den nationalsozialistischen Reichsbund für Leibesübungen" vom 21. Dezember 1938, der die Leibeserziehung des deutschen Volkes zur Obliegenheit dieses Reichsbundes erklärte, soweit sie nicht durch die Partei und ihre Gliederungen und angeschlossenen Verbände durchgeführt wird, und der den Pferdesport ausdrücklich ausnahm, könnte Ausdruck der Konzentration des Pferdesports in der SA sein. Keinesfalls läßt er eine (im hier interessierenden Sinne) negativere Bewertung der Angehörigen der Reiter-SA gegenüber denen der allgemeinen SA zu.

Die bloße Mitgliedschaft Herrn La. in der NSDAP, auf die auch der Bekl. nicht abhob, reicht für die Begründung der Unwürdigkeit Herrn Las. im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG infolge erheblichen Vorschubleistens nicht aus. Die Kammer orientiert sich damit an der zurückhaltenden Rechtsprechung zu den Regelungswerken, auf die sich die Begründung des Gesetzentwurfs bezog (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. April 1955 - IV ZR 266/54 -, RzW 1955, 249 zu § 1 Abs. 4 BEG, der eine Mitgliedschaft in der herrschenden Partei als für ein Vorschubleisten nicht genügend erachtet; etwas enger Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. September 1959 - BVerwG VIII C 281.59 -, BVerwGE 9, 132 [142] zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG, das in einem Parteibeitritt ein [einfaches] Vorschubleisten sieht). (...)