Unwürdigkeit
AusglLeistG § 1 Abs. 4
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Unwürdigkeit; Ausgleichsleistungsausschluss; Menschlichkeitsgrundsätze; Auslandsarbeiter; Zwangsarbeiter
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Beschäftigung von Zwangsarbeitern führt für sich genommen nicht zur Unwürdigkeit i. S. d. § 1 Abs. 4 AusglLeistG.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Beteiligten streiten um eine Ausgleichsleistung, die der Bekl. wegen Unwürdigkeit verweigert.
Der Kl. ist der Erbe seines Vaters. Dieser und O. waren die Gesellschafter der W. & Co. oHG, die ein Straßen- und Tiefbauunternehmen betrieb. Dessen Geschäfte gingen besser, nachdem der Vater des Kl. 1935 (oder schon 1933) in die NSDAP eingetreten war. In einem Fragebogen hatte dieser 1946 angegeben, auch der DAF (Deutsche Arbeitsfront) und als Jäger der Deutschen Jägerschaft angehört zu haben. Eine im Bundesarchiv geführte Karteikarte weist ihn als Mitglied der NSDAP seit dem 4. März 1933 aus, nennt als seine Ämter in der NSDAP "Eintopf-Pfund-Spende" und als seine öffentlichen Ämter "Amtswalter i. N. S. Hago (Anm.: nationalsozialistische Handels- und Gewerbeorganisation), Amtsw. Kraft d. Freude Ausbildung". Das Unternehmen beschäftigte zwischen 1941 und 1944 Ausländer, die in einem Prüfungsbericht 1946 als Gefangene und Ostarbeiter aufgeführt sind. Der Umsatz des Unternehmens stieg während der ersten Kriegsjahre an. Es führte Wehrmachtsaufträge aus, darunter mindestens einen mit höchster Dringlichkeitsstufe (SS). Eine Filiale befand sich in G., wo das Unternehmen für das Marine-Arsenal und die Torpedo-Versuchsanstalt Bauvorhaben ausführte. Weiter heißt es in der Akte, es habe an der Verbesserung der Festung D. bei L. mitgewirkt, wozu ein jüdischer Friedhof abgetragen worden sei, und Straßen zu Pulverfabriken angelegt.
Der Vater des Kl. wandte sich in einem Verfahren über zwei Instanzen, in dem Be- und Entlastungszeugen gehört wurden, gegen die insbesondere mit seiner Parteimitgliedschaft begründete Verweigerung einer Gewerbegenehmigung. Ein Belastungszeuge hielt ihm vor, sein Grundstück von ihm deshalb unter Wert erworben zu haben, weil er (der Voreigentümer und Belastungszeuge) Jude gewesen sei. Ein weiterer Belastungszeuge war bei ihm als Portier, Hausmeister bzw. Gärtner beschäftigt und hielt ihm vor, ihn als lästigen Ausländer beschimpft und seine Familie nicht in seinen Luftschutzbunker gelassen zu haben. 1949 erteilte ihm die Entnazifizierungskommission im sowjetischen Sektor einen Entlastungsschein.
Das Unternehmen wurde gemäß Befehl 124 sequestriert. Die beiden Gesellschafter bemühten sich zeitweise mit Aussicht auf Erfolg um die Freigabe. 1949 wurde das Unternehmen listenmäßig enteignet. Der Enteignungsvorschlag führte die Parteimitgliedschaft des Vaters des Kl. an. Zudem hob er auf eine Umsatzsteigerung ab, die höher war als die Steigerung der Beschäftigtenzahl. Weiter stellte er auf die kriegswichtigen Bauvorhaben ab. Die Arbeiten seien von 1940 an mit Zwangsarbeitern erledigt worden, die in stetig steigender Zahl zugewiesen worden seien. Gestützt auf die Aussage des G., der angegeben hatte, vom jüdischen Arbeitsamt 1940 mit 50 anderen Juden für zwei Monate dem Unternehmen zugewiesen zu sein, hielt ihm der Enteignungsvorschlag vor, ein rücksichtsloses Antreibersystem unterhalten zu haben.
1990 meldete der Kl. vermögensrechtliche Ansprüche an. Der Bekl. lehnte die Rückübertragung des Unternehmens 1992 unter Berufung auf § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG ab, stellte aber einen gesonderten Bescheid über eine Ausgleichsleistung in Aussicht.
Mit Bescheid des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen/Landesausgleichsamts vom 2. Oktober 2003, zugestellt am 8. Oktober 2003, entschied der Bekl., daß dem Kl. wegen Unwürdigkeit seines Vaters kein Anspruch auf Ausgleichsleistung zusteht. (...)
Der Kl. hat (...) Klage erhoben. Er meint, durch die Aussagen der Entlastungszeugen im Entnazifizierungsverfahren seien die dem Unwürdigkeitsurteil zugrunde gelegten Behauptungen widerlegt. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage ist begründet, weil dem Kl. dem Grunde nach ein Anspruch auf eine Ausgleichsleistung zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Listenenteignung des Unternehmens der oHG war eine entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher Grundlage, die beim Vater des Kl. zu einem anteiligen Vermögensverlust führte, für den dem Kl. als seinem Erben eine Ausgleichsleistung zusteht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG), da auch nach der in der mündlichen Verhandlung überreichten "Versicherung" des Kl. kein Anlaß zur Annahme besteht, daß der Kl. selbst einen Ausschlußgrund erfüllt. Zu Unrecht nimmt der Bekl. an, daß durch den Vater des Kl. der Ausschlußtatbestand des § 1 Abs. 4 AusglLeistG erfüllt ist.
Soweit der Bescheid für sein Unwürdigkeitsurteil noch auf die Mitgliedschaft des Vaters des Kl. in der NSdAP, der DAF und ihrer nachgeordneten (Urlaubs- und Freizeit-) Organisation "Kraft durch Freude", der Deutschen Jägerschaft und der nationalsozialistischen Handels- und Gewerbeorganisation (Hago) sowie die Durchführung von Bauvorhaben mit Dringlichkeitsstufe "SS" durch das Unternehmen abstellte, bedarf es dazu keiner weiteren Ausführungen. Der Bekl. hält daran - wie er in der mündlichen Verhandlung erneut klargestellt hat - nicht fest. Das ist sachgerecht; die Begründung war insoweit verfehlt.
Hingegen hat der Bekl. auch in der mündlichen Verhandlung die Umsatzsteigerung des Unternehmens angesprochen. Er scheint sie unter das Merkmal des Mißbrauchs einer Stellung zum eigenen Vorteil im schwerwiegenden Maße subsumieren zu wollen. Indes wird ein solcher Mißbrauch allein durch eine Umsatzsteigerung nicht belegt. Geldverdienen allein führt nicht zur Unwürdigkeit. Das gilt auch im Zusammenhang mit einem Krieg.
Erörterungsbedürftig ist hier nur, ob der mögliche Einsatz von Zwangsarbeitern (als Mittel des Geldverdienens) zur Unwürdigkeit führte. Ansatz dafür ist das Merkmal des Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit. Unergiebig ist, daß die Initiatoren der Zwangsarbeit vom Internationalen Militärgerichtshof in Nürnberg wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit verurteilt wurden (vgl. Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher, Nürnberg 1947, Band 1, Seiten 192, 255, 272 und 361). Denn ihnen wurde die Verschleppung vorgehalten. Eine aktive Beteiligung daran steht hier aber nicht zur Rede. Ebensowenig geht es um das Verbot von Sklaverei, die man in bezug auf die NS-Zeit wohl ohne weiteres nur bei KZ-Häftlingen annehmen kann. Solche setzte das Unternehmen aber nicht ein. Außerhalb dessen führt die Beschäftigung von Zwangsarbeitern für sich genommen nicht zur Unwürdigkeit (so auch Verwaltungsgericht Dresden, Urteil vom 25. Januar 2005 - 2 K 202/03 -, ZOV 2005, 396). Das ergibt sich daraus, daß § 1 Abs. 4 AusglLeistG eine Ausnahmevorschrift ist. Die Norm schließt Einzelne von einer Solidarleistung insbesondere deshalb aus, weil sie an den Ursachen des von allen zu tragenden (untereinander auszugleichenden) Schadens besonderen Anteil hatten. Die Beschäftigung von Ausländern in der deutschen Wirtschaft während des Krieges hingegen war eine allgemeine, verbreitete Erscheinung. Zwischen 1939 und 1945 kamen Schätzungen zufolge rund 13,5 Mio. Zivilausländer, Kriegsgefangene und KZ-Häftlinge zum Arbeitseinsatz; 1944 waren an der Gesamtbeschäftigtenzahl von knapp 29 Mio. Menschen etwa 7,9 Mio. zivile Ausländer und Kriegsgefangene beteiligt (vgl. Bräutigam in Arbeitskreis Berliner Regionalmuseum [Hrsg.], Zwangsarbeit in Berlin 1938-1945, 2003, S. 17 [30]). Die Ausländer deckten einen Arbeitskräftemangel, der durch die Einziehung zur Wehrmacht und die für die Kriegswirtschaft unerläßliche Produktionssteigerung in Industrie und Landwirtschaft entstanden war (vgl. Militärgeschichtliches Forschungsamt, Das Deutsche Reich und der 2. Weltkrieg, Bd. 5/1, 1988, 5. 258). Berücksichtigt man, daß dem Bauwesen in Berlin eine Vorreiterrolle bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte zukam (vgl. Bräutigam a. a. O., S. 23), dann fügt sich das Bauunternehmen der oHG in dieses allgemeine Bild.
Diesen Ansatz teilt wohl auch der Bekl., meint aber, daß die oHG die ihr zugewiesenen Zwangsarbeiter unter unmenschlichen Bedingungen beschäftigte. Er beruft sich dabei auf zwei schriftliche Erklärungen von F. G. aus dem Jahr 1948, der angab, 1940 für weniger als zwei Monate vom jüdischen Arbeitsamt zur oHG zwangsverpflichtet gewesen zu sein. Damit ist der nötige Beweis jedoch nicht geführt. Die Kammer kann nicht die Überzeugung gewinnen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), daß die tatsächlichen Angaben von G. zutreffen. Vielmehr bleiben bei der Würdigung seiner Erklärung auch in der Zusammenschau mit den sonstigen Umständen starke Zweifel. (wird ausgeführt)
Zu den so begründeten Zweifeln an der Erklärung von G. treten die durch seine Stellung begründeten. Im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung war er ein für die Deutsche Treuhandverwaltung an anderer Stelle tätiger Treuhänder. Damit stand er im Lager der Behörde, die die Enteignung seit September 1948 unter Berufung auf "eine Anzahl in unserem Besitz befindlicher Originaldokumente" und "weiterer schwer belastender Dokumente" wieder anstrebte, ohne diese angeblich belastenden Dokumente aufzuzeigen. Das Enteignungsverfahren, der Umgang der Deutschen Treuhandverwaltung mit den festgestellten Tatsachen und die Begründung des Enteignungsvorschlags begründen starke Zweifel an der Unvoreingenommenheit dieser Behörde gegenüber dem Unternehmen. Diese Zweifel schlagen auch auf den von dieser Behörde angeführten Belastungszeugen durch. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Erklärung von G. beziehen sich auch auf die von ihm angesprochene Bedrohung bei nicht genügender Arbeitsleistung mit Meldung beim jüdischen Arbeitsamt bzw. Treuhänder der Arbeit, Gestapo und SS.
Allerdings gehörte zu den Strafmaßnahmen gegenüber Zwangsarbeitern in Wehrwirtschaftsbetrieben, zu denen das Bauunternehmen der oHG gehört haben dürfte, die Einweisung in ein von der Gestapo betriebenes Arbeitserziehungslager, in dem die Lebensbedingungen denen im KZ entsprachen (vgl. Layer-Jung, a. a. O. [Zwangsarbeit] S. 83 ff.). Von der Einweisung eines bei der oHG beschäftigten Protektorratsangehörigen in ein solches Lager zeugt ein Schreiben des Arbeitsamts B. an die oHG vom 15. Februar 1944. Darin ist davon die Rede, daß der Betroffene nach seiner Entlassung nach Berlin in Marsch gesetzt wurde und ihm die Auflage erteilt worden war, "die Arbeit in Ihrem Betriebe sofort wieder aufzunehmen". Allerdings ist unbekannt, wie er in dieses Arbeitserziehungslager kam. Neben der Anzeige durch das Unternehmen ist mindestens gleichermaßen denkbar, daß er als Arbeitsverpflichteter in B. aufgegriffen und deshalb in das Lager eingeliefert wurde.
Die Sachlage läßt sich nicht weiter aufklären; Aufklärungsmöglichkeiten bestehen, wie auch der Bekl. meint, nicht. Das wirkt sich zu Lasten des Bekl. aus, der für die Tatsachen, die das Unwürdigkeitsurteil tragen sollen, die Feststellungslast trägt. Eine gesetzliche Vermutung etwa in Anknüpfung an die Tatsache, daß das Unternehmen Arbeiter aus dem Osten (Europas) beschäftigte, der der Kl. mit einem Beweis, daß das Unternehmen sie zu korrekten Bedingungen beschäftigte, zu begegnen hätte, obwaltet hier nicht. Jenseits dessen sind Vermutungen nur Anlaß für weitere Ermittlungen. Sind solche Ermittlungen - wie hier - nicht möglich, sind Vermutungen ohne Bedeutung für die rechtliche Würdigung.