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Unwürdigkeit

VG BerlinVG 31 A 85.0617.03.2006ZOV 2006, 196

AusglLeistG § 1 Abs. 4

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Unwürdigkeit; Ausgleichsleistungsausschluss; Hauptschuldiger; Vorschubleisten

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Unwürdigkeit im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG liegt nicht schon dann vor, wenn der Berechtigte bzw. sein Rechtsvorgänger einer in Abschnitt I ([mögliche] Hauptschuldige) oder Abschnitt II ([möglich] Belastete) der Anlage A zur Direktive Nr. 38 des Kontrollrats in Deutschland beschriebenen Gruppe zugeordnet werden kann.

Von der Ausgleichsleistung sind im Falle des Vorschubleistens nur diejenigen ausgeschlossen, die dem NS-Regime über die weit verbreitete Verstrickung hinaus besonders zugetan waren und ihm nutzten.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Beteiligten streiten um eine vom Bekl. wegen Unwürdigkeit versagte Ausgleichsleistung.

Otto G., Rechtsvorgänger der Kl., war Inhaber des gleichnamigen Unternehmens, vormals Automechanik GmbH, zu dem ein Grundstück gehörte. Er wurde aufgrund des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 - Liste 1 Nr. 3 - entschädigungslos enteignet. Unter Berufung auf § 1 Abs. 8 VermG lehnte der Bekl. mit Bescheid der Senatsverwaltung für Finanzen vom 11. August 1992 die Rückübertragung des Unternehmens einschließlich des Grundstücks ab.

Der 1894 geborene O. G. war seit Juli 1933 Mitglied im NS-Kraftfahrerkorps (NSKK). Er trat (rückwirkend) zum 1. Mai 1937 in die NSDAP ein. Ausweislich eines 1950 in W. von ihm erstellten Lebenslaufs hatte er sich 1925 nach verschiedenen Tätigkeiten als Konstrukteur selbständig gemacht. 1938 nahm er an einer Wehrübung teil und wurde zum Gefreiten befördert. Für seinen Betrieb war er "UK" gestellt; am 2. Weltkrieg nahm er - zunächst - nicht als Soldat teil. Er erhielt das Kriegsverdienstkreuz II. Klasse ohne Schwerter auf Vorschlag der Motorstandarte 31. In der Begründung des Vorschlags hieß es, O. G. habe als NSKK-Sturmführer und technischer Referent der Motorstaffel I. 1940/41 die gesamte vormilitärische kraftfahrtechnische Ausbildung in der Staffel durchgeführt. 1941 habe er den technischen Referenten der Motorstandarte 31 ersetzt und die Schulung und Ausbildung der gesamten Nachwuchsausbilder aus den Stürmen selbst durchgeführt. In einer Bescheinigung des NSKK vom 27. Juni 1941 fanden die "Lauterkeit seiner Charaktereinstellung als Nationalsozialist und seine unermüdliche Einsatzfreudigkeit in der Erfüllung der Aufgaben, seiner Dienststellung im NSKK" Erwähnung. Nach seinen Angaben war er 1941 bis 1943 verschiedentlich im "Werkdienst Holland" tätig. Dabei war er in Kiew und Rowno. Unter dem 31. März 1942 berichtete "Sturmführer G. z. Zt. Königsberg" dem Reichskommissar für die Ukraine - Zentralbeschaffungsamt - von der Reise nach Königsberg. In einer Bescheinigung des Reichskommissars für die Ukraine vom 22. April 1942 hieß es, der Sturmführer G. sei beauftragt, das "Vorauskommando Charkow" bestehend aus insgesamt 45 Mann mit Werkzeug, Baumaterialien und Kraftwagen auf schnellstem Wege und geschlossen nach Charkow zu bringen. In einem vom "Generalkommissar für den Generalbezirk Charkow" unter dem 15. Juni 1942 in Den Haag ausgestellten Ausweis "wird bescheinigt, daß der durch NSKK-Paß Nr. 4 ausgewiesene Leiter der Abteilung Technik in der Hauptabteilung IV, Chefingenieur O. G., Leiter des Vorkommandos des Generalkommissars für den Generalbezirk Charkow" sei. Das Vorkommando G. sei vom Reichskommissar für die Ukraine eingesetzt worden für die Durchführung vordringlichster Aufgaben und habe die Aufgabe, Menschen und Material auf schnellstem Wege und geschlossen nach Kiew zu bringen. Nach seinen Angaben wurde O. G. 1942 zum Obersturmführer befördert. Am 8. April 1945 wurde er zum Volkssturm eingezogen. Er war Kompanieführer und geriet am 2. Mai 1945 in sowjetische Gefangenschaft. Am 18. August 1945 wurde er aus ihr heraus verhaftet, weil er dringend verdächtigt wurde, Leiter der Abteilung Bauwesen im Ostministerium gewesen zu sein; als solcher habe er persönlich verschiedene Länder besucht und Arbeitskräfte in die deutsche Sklaverei getrieben. Das Untersuchungsorgan W. hielt in einem Protokoll vom 19. April 1950 seine Angaben fest. Danach hat er die Rennfahrerlizenz wieder erwerben wollen und ist deshalb in das NSKK eingetreten. Wer dem seit 1933 angehört habe, sei am 1. Mai 1937 von der NSDAP übernommen worden. 1941 sei er auf Veranlassung der Wirtschaftsgruppe Maschinenbau nach Holland gefahren. Dabei sei er mit dem Leiter der dem Reichskommissar für Holland unterstellten Zentralstelle in Verbindung gekommen, die die Aufgabe gehabt habe, die für den Wiederaufbau der Ukraine angeworbenen Holländer mit Werkzeugen und Maschinen zu versorgen. Er habe sich bereit erklärt, ihm bei der technischen Ausrüstung dieses Arbeitskommandos

and gefahren. Dabei sei er mit dem Leiter der dem Reichskommissar für Holland unterstellten Zentralstelle in Verbindung gekommen, die die Aufgabe gehabt habe, die für den Wiederaufbau der Ukraine angeworbenen Holländer mit Werkzeugen und Maschinen zu versorgen. Er habe sich bereit erklärt, ihm bei der technischen Ausrüstung dieses Arbeitskommandos behilflich zu sein. Vom ,,Werkdienst Holland" sei er zeitweilig angefordert worden, um die handwerklichen Fähigkeiten dieser Personen zu überprüfen. Er sei als Transportführer des ersten Transports nach Kiew eingesetzt gewesen. Später habe er das zweite Lager des "Werkdienstes" in Rowno technisch organisiert. Dafür sei er vom "Werkdienst" bezahlt worden. Nach Erledigung des Auftrags sei er im Frühjahr 1943 wieder in seinen Betrieb zurückgekehrt. Außer einigen Verhandlungen habe er mit dem Ostministerium nichts zu tun gehabt. Mit dem Reichskommissar Koch sei er nur zweimal als technischer Leiter in Rowno zusammengekommen. Unter dem 2. Mai 1950 klagte ihn das Untersuchungsorgan W. unter Berufung auf sein Geständnis an, weil er für die Verschleppung ausländischer Arbeiter zur Zwangsarbeit verantwortlich sei und weil er durch seine Stellung und Tätigkeit die nationalsozialistische Gewaltherrschaft wesentlich gefördert habe. Er sei seit 1941 verantwortlicher Mitarbeiter der Zentralauftragsstelle beim Reichskommissar für Holland gewesen und als solcher in der Ukraine eingesetzt gewesen. Dorthin sei er beordert gewesen, um Zwangsverschleppungen von sowjetischen Arbeitern vorzunehmen. Er habe Befehle und Anweisungen gegeben, wann und wie viel Personen zur Zwangsarbeit verschleppt werden mußten. In einem Aktenauszug vom 19. April 1950 wurde G. als Stellvertretender Führer (Leiter) der Abteilung Bauwesen im Ostministerium bezeichnet; im Haftbefehl vom 10. Juli 1950 als Leiter der Abteilung Bauwesen im Ostministerium. O. G verstarb am 9. November 1950 in W., ausweislich des Totenscheins an "off. Lungentbc". Der Enteignungsvorschlag vom Mai 1948 bezeichnete ihn wegen der führenden Stellung im NSKK, seiner Funktion als Treuhänder im besetzten Holland und als Abteilungsleiter beim Generalkommissar für den Bezirk Charkow als Hauptverbrecher bzw. Verbrecher.

Das Landgericht Chemnitz stellte am 23. März 1994 fest, daß das gegen O. G. wegen Verstoßes gegen die Kontrollratsdirektive Nr. 38 durchgeführte und infolge Tods beendete Ermittlungsverfahren rechtsstaatswidrig war; er sei vom 18. August 1945 bis 9. November 1950 zu Unrecht in Haft gehalten worden. In der Begründung hieß es, im übrigen seien gegen ihn nur pauschale Vorwürfe erhoben worden, die in ihrer Allgemeinheit zum Zeitpunkt der Tat nicht strafbar gewesen seien; im Ergebnis sei ihm "lediglich" vorgeworfen worden, für die Machthaber des Dritten Reichs tätig gewesen zu sein.

Auf Ansinnen des Bundesamts zur Regelung offener Vermögensfragen stellte der Bekl. mit Bescheid des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen/Landesausgleichsamts vom 22. Mai 2002, zugestellt am 27. Mai 2002, fest, daß den Mitgliedern der Erbengemeinschaft nach O. G. für den Verlust an dessen Unternehmen einschließlich der dazu gehörenden Grundstücke kein Ausgleichsleistungsanspruch zusteht. Zwar seien die Rechtsnachfolger des G. Berechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG. Doch habe G. dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub geleistet. Er habe in jedem Fall als Belasteter/Aktivist im Sinne der Direktive Nr. 38 Art. Ill A I Ziff. 1 und 3 gegolten, da er durch seine Stellung oder Tätigkeit (ausbildender Obersturmführer im NSKK und/oder Transport von holländischen Arbeitskräften nach Rußland) die nationalsozialistische Gewaltherrschaft wesentlich gefördert habe. Zudem sei er gemäß Abschnitt II L Ziff. 3 Leiter oder stellvertretender Leiter von Militär- und Zivilverwaltungen in Ländern und Gebieten gewesen, die früher von Deutschland besetzt waren. (...)

Die Kl. haben am 24. Juni 2002 Klage (- VG 29 A 251.02 -) erhoben. Sie berufen sich auf den Rehabilitierungsbeschluß. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Unwürdigkeitsklausel lägen nicht vor. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage der Kl. ist zulässig, obgleich der Klageantrag nicht der Höhe nach bestimmt ist. Denn in Anbetracht des Streitstands genügt es zu klären, ob ihnen dem Grunde nach ein Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichsleistung zusteht.

Die Klage ist begründet, weil die Versagung eines Ausgleichsleistungsanspruchs wegen Unwürdigkeit rechtswidrig ist und die Kl. zu 2. und 3. (im folgenden nur: Kl.) in eben diesem Anspruch verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

A. Mit Blick auf den zweckmäßigerweise nur eingeschränkt angegriffenen Bescheid steht zwischen den Beteiligten fest und ist auch sonst mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nicht zu erörtern, daß die Kl. die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG in bezug auf das Unternehmen O. G. erfüllen.

B. Der Ausschlußgrund des § 1 Abs. 4 AusglLeistG ist nicht erfüllt. Ausschlußgründe in den Personen der Kl. stehen nicht zur Rede. Der Anspruch wäre aber auch dann ausgeschlossen, wenn G. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht oder dem nationalsozialistischen oder dem kommunistischen System in der sowjetisch besetzten Zone oder in der DDR erheblichen Vorschub geleistet hätte. Nichts davon ist feststellbar.

I. Vorschubleisten in bezug auf das kommunistische System durch den 1945 inhaftierten und 1950 in der Haft in Waldheim gestorbenen G. ist ausgeschlossen.

II. Für einen Mißbrauch einer Stellung gibt es keinen Anhaltspunkt.

III. Nach der mündlichen Verhandlung ist auch klar, daß die Variante des Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit nicht näher zu erörtern ist, weil - wie der Bekl. eingeräumt hat - es für eine Verstrickung G. in das nationalsozialistische Zwangsarbeitssystem keine Belege gibt. Das Gericht hat keinen Hinweis darauf, daß die Verpflichtung von Niederländern für den "Werkdienst Holland" in der Zeit, in der G. für ihn tätig war, für die holländischen Arbeitskräfte keinesfalls freiwillig durchgeführt wurde. Die anderslautende und insoweit auch von der etwas vorsichtiger gefaßten Formulierung im Schreiben des BARoV vom 11. September 2001 abweichende Passage im Bescheid beruht - wie der Bekl. in der mündlichen Verhandlung auf Befragen bestätigt hat - nicht auf Erkenntnissen, sondern ermangelt einer tatsächlichen Grundlage wie auch der Vorwurf aus der W. Anklageschrift, G. sei in die Ukraine beordert worden, um Zwangsverschleppungen vorzunehmen bzw. um sie weiter voranzutreiben. Gleichermaßen ohne Grundlage ist der "Auszug über den verhafteten Deutschen" (VV 367), wonach er Arbeitskräfte in die deutsche Sklaverei getrieben habe. Diesbezüglich hat es keine Ermittlungsansätze für das Gericht gegeben.

IV. Das Begehren der Kl. scheitert auch nicht an der vom Bescheid für gegeben erachteten Variante des § 1 Abs. 4 AusglLeistG des dem NS-System erheblich Vorschubleistens. Beide vom Bekl. dafür gewählte Begründungsansätze tragen nicht.

1. Der erste knüpft - wie der Enteignungsvorschlag - an die Kontrollratsdirektive Nr. 38 an. Diese betraf die "Verhaftung und Bestrafung von Kriegsverbrechern, Nationalsozialisten und Militaristen und Internierung, Kontrolle und Überwachung von möglicherweise gefährlichen Deutschen" (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1946, Seite 184). In Abschnitt II Art. I bildete sie Gruppen der Verantwortlichen, die sie in den folgenden Artikeln II bis VI definierte. In den ersten zehn Ziffern des Art. II regelte die Direktive Nr. 38 alternativ Merkmale, nach denen jemand Hauptschuldiger war. In Art. III unterschied die Direktive Nr. 38 die Gruppe der Belasteten nach Aktivisten, Militaristen und Nutznießern, die jeweils durch alternative Merkmale definiert wurden. Sowohl für die Hauptschuldigen, die Belasteten und die Minderbelasteten verwies die Direktive Nr. 38 auf den ihr beigegebenen Anhang (A). Darin war ein Verzeichnis der Personengruppen enthalten, welche in Anbetracht der ihnen zur Last gelegten Verbrechen, wie sie in den jeweiligen Artikeln der Direktive Nr. 38 näher (durch die verschiedenen Merkmale) bezeichnet waren, ggf. und in Anbetracht der von ihnen besetzten Stellen sorgfältig zu prüfen waren. Je nach dem Ergebnis der Untersuchung sollten die Betroffenen angeklagt und bestraft werden. Die dem Bescheid zugrunde liegende Auffassung, die Unwürdigkeit im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG liege schon dann vor, wenn der Berechtigte (bzw. sein Rechtsvorgänger) einer in Abschnitt I ([mögliche] Hauptschuldige) oder Abschnitt II ([mögliche] Belastete) der Anlage (A) zur Direktive Nr. 38 beschriebenen Gruppe zugeordnet werden kann, verfehlt den anzuwendenden Maßstab (vgl. Urteil der Kammer vom 18. März 2005 - VG 31 A 492.03 -, ZOV 2005, 189). Es genügt nicht - wie hier geschehen - festzustellen, daß etwa in Abschnitt II E. Nr. 5 der Anlage (A) zur Direktive Nr. 38 alle Führer des NSKK bis zum Sturmführer einschließlich aufgeführt sind und G. Obersturmführer war. Denn damit stand nach der Direktive Nr. 38 nicht fest, daß G. Belasteter war. Vielmehr wäre nach den Maßstäben der Direktive Nr. 38 (sorgfältig) zu prüfen gewesen, ob er eines der alternativen Merkmale für Hauptschuldige oder Belastete erfüllte. Es gibt keinen Hinweis darauf, daß das anspruchsausschließende Vorschubleisten frei von den inhaltlichen Anforderungen des Abschnitts II Art. I ff. der Direktive Nr. 38, insbesondere zu den Gruppen der Hauptschuldigen und der Belasteten, allein schon dann gegeben sein soll, wenn ein Merkmal des Anhangs der Direktive Nr. 38 erfüllt ist. Wäre eine solche schematische, grob vereinfachende Betrachtungsweise gewollt gewesen, hätte es sich aufgedrängt, dies klar zu sagen, zumal da ein beträchtlicher Teil der zur Ausgleichsleistung führenden Enteignungen auf diese Direktive gegründet war.

Aber auch ein weitergehender Rückgriff auf die Direktive Nr. 38 trägt die Wertung des Bescheids nicht.

a. Mag man noch ohne nähere Bestimmung des Begriffs des erheblichen Vorschubleistens für selbstverständlich erachten, daß Hauptschuldige im Sinne der Direktive Nr. 38 auch das Unwürdigkeitsmerkmal des § 1 Abs. 4 AusglLeistG erfüllen, so führt das hier nicht weiter. Denn G. war - anders als im Enteignungsvorschlag angenommen - kein Hauptschuldiger. Der Enteignungsvorschlag sah in G. einen Hauptschuldigen nach Abschnitt II Art. II Nr. 4 und 5. Hauptschuldiger war danach, wer sich in einer führenden Stellung in der NSDAP, in einer ihrer Gliederungen oder angeschlossenen Verbände oder in irgendeiner anderen nationalsozialistischen oder militaristischen Organisation betätigt hat (Nr. 4) oder wer sich in der Regierung des Reiches, der Länder oder in der Verwaltung der früher besetzten Gebiete in einer führenden Stellung, die nur von führenden Nationalsozialisten oder bedeutenden Anhängern der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft bekleidet werden konnte, betätigt hat (Nr. 5). Nr. 11 verwies auf den Anhang mit näheren Bestimmungen.

aa. Die Voraussetzungen des Abschnitts I K Nr. 3 der Anlage erfüllte G. nicht. Darin war bestimmt, wer als Hauptschuldiger in Betracht zu ziehen war, nämlich alle Beamten abwärts bis Ministerialrat einschließlich in Reichs- oder Regierungsbehörden, die nach dem 30. Januar 1933 zur Erfüllung neuer Aufgaben geschaffen wurden und ebenso in solchen, die in Ländern und Gebieten eingerichtet wurden, die früher von Deutschland besetzt oder beherrscht waren. Es läßt sich aber nicht feststellen, daß O. G. Beamter war. Der Ausweis vom 15. Juni 1942 und die Bescheinigung vom 22. April 1942, an die die Wertung im Enteignungsvorschlag wohl anknüpfte, deuten nicht einmal auf eine Ernennung hin. Eher kann man sie als Beleg lesen, daß G. kein Beamter war. Anderenfalls wäre er mit seiner Dienstbezeichnung geführt worden. Der Ausweis führt aber nur eine Funktionsbezeichnung an, ohne daß erkennbar wäre, um was für eine Hauptabteilung IV es sich handeln sollte. Noch auffälliger ist, daß G. in der Bescheinigung nur als Sturmführer bezeichnet wurde.

bb. Abschnitt I E Nr. 5 der Anlage zog als Hauptschuldige alle Führer des NSKK abwärts bis und einschließlich Standartenführer in Erwägung. Dazu gehörte G. als Obersturmführer nicht, was es ausschließt, ihn als Hauptschuldigen nach Abschnitt II Art. II Nr. 4 der Direktive Nr. 38 anzusehen.

b. Man mag auch annehmen, daß ein Belasteter in Gestalt eines Aktivisten nach Abschnitt II Art. III A I Nr. 1 und 3 der Direktive Nr. 38 im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG wegen erheblichen Vorschubleistens unwürdig ist. Doch trüge auch das den Bescheid nicht, da G. diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Danach war Aktivist, wer durch seine Stellung oder Tätigkeit die nationalsozialistische Gewaltherrschaft wesentlich gefördert hat (Nr. 1) bzw. wer sich als überzeugter Anhänger der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, insbesondere ihrer Rassenlehre, offen bekannt hat (Nr. 3). Auch dazu enthielt der Anhang zur Direktive Nr. 38 nähere Bestimmungen.

aa. Eine wesentliche Förderung des Nationalsozialismus durch Stellung oder Tätigkeit ist nicht belegbar.

Schon die diesbezügliche Ausgangsannahme des Bekl., O. G. falle unter Abschnitt II L. Nr. 3 der Anlage zur Direktive Nr. 38, kann sich nicht auf eine Tatsachengrundlage stützen. Darin waren alle Militär- und Zivilbeamten mit besonderen Befugnissen einschließlich der Leiter und stellvertretenden Leiter bei einer Sach- oder Betriebsabteilung der Militär- oder Zivilverwaltung von besetzten Ländern oder Gebieten angesprochen. Die Kammer kann sich schon nicht davon überzeugen, daß O. G. eine derartige Position bekleidete. Das bedarf aber keiner weiteren Begründung, weil es auch bei Annahme, daß O. G. mit seinem Wirken in der Ukraine unter Abschnitt II. L. Nr. 3 der Anlage zur Direktive Nr. 38 fiel, an Tatsachen für die gebotene Würdigung am Maßstab der Förderung der NS-Gewaltherrschaft fehlt. Über seine Tätigkeit in der Ukraine ist nicht mehr bekannt als er beschrieb. Das aber läßt eine Förderung der NS-Gewaltherrschaft nicht erkennen. Auch insoweit hat es keine Ansätze für weitere Ermittlungen jenseits historischer Forschung ins Blaue hinein gegeben.

bb. Ein offenes Bekenntnis O. G. im vorgenannten Sinne ist nicht feststellbar. Äußerungen des G. zur NS-Rassenlehre oder zur NS-Gewaltherrschaft sind nicht überliefert. Auch hier ist die Behauptung im "Auszug über den verhafteten Deutschen" (VV 367), G. habe - faschistisch eingestellt - nationalsozialistisch-faschistische Propaganda geführt, nicht belegt. In der Bescheinigung der Motorstandarte 31 des NSKK vom 27. Juni 1941 kann das Gericht ebenfalls keinen Beleg für das fragliche offene Bekenntnis sehen. "Lauterkeit seiner Charaktereinstellung als Nationalsozialist" ist dafür so wenig ein Anzeichen wie seine unermüdliche Einsatzfreudigkeit in der Erfüllung seiner Aufgaben im NSKK.

2. Auch bei einer von der Direktive Nr. 38 gelösten, allein an § 1 Abs. 4 AusglLeistG ausgerichteten Bewertung der Einbindung O. G. in das NS-System ergibt sich kein anderes Ergebnis. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 -, ZOV 2005, 233 = NVwZ 2005, 1192), der sich das Gericht anschließt, ist in objektiver Hinsicht Voraussetzung für den Anspruchs-ausschluß, daß nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand zu unterdrücken, und dies auch zum Ergebnis hatten. Ein "Vorschubleisten" im fraglichen Sinne hat nach dem Wortsinn ein Unterstützen, ein Verbessern der Bedingungen für das entsprechende System zum Inhalt. Das Vorschubleisten muß sich auf das "nationalsozialistische System" gerichtet haben. Die unterstützende Tätigkeit muß sich auf spezifische Ziele des nationalsozialistischen Systems bezogen haben. Eine Unterstützung nicht spezifisch von der nationalsozialistischen Ideologie geprägter Bestrebungen, wie etwa des Zieles, den 2. Weltkrieg zu gewinnen, genügt nicht.

Ein "erhebliches" Vorschubleisten setzt ferner voraus, daß der Nutzen für das Regime nicht nur ganz unbedeutend gewesen ist. Daneben behalten die Überlegungen der Kammer in dem vom Bekl. trotz Revisionszulassung nicht angegriffenen Urteil vom 18. März 2005 Bestand. Das Gericht führte darin aus: "Die Auslegung des recht weit gefaßten Wortlauts ("erheblich Vorschub geleistet hat") wird stark durch die Gesetzessystematik bestimmt. Das Ausgleichsleistungsgesetz gewährt grundsätzlich den von einer Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage Betroffenen eine Leistung und schließt nur ausnahmsweise bestimmte Personen aus. Diese Enteignungen betrafen aber nach dem Verständnis der sie betreibenden Stellen gerade auch "Kriegsverbrecher und Naziaktivisten". Hätte sich der Gesetzgeber des Ausgleichsleistungsgesetzes die diesen Enteignungen zugrundeliegenden Wertungen allgemein zu eigen gemacht und die davon Betroffenen zum Empfang einer Ausgleichsleistung unwürdig angesehen, hätte er eine Ausgleichsleistung in solchen Fällen grundsätzlich ausgeschlossen und nur ausnahmsweise - etwa im Falle fehlerhafter Einordnung des Betroffenen als Kriegsverbrecher oder Naziaktivist - gewährt. Die gewählte Systematik läßt sich nur als ein weitgehender Vorbehalt gegenüber diesen Enteignungen zugrundeliegenden Wertungen verstehen."

Die Systematik von Regel (Gewährung) und Ausnahme (Ausschluß) knüpft im Verbund mit der Forderung, daß das Vorschubleisten erheblich gewesen sein muß, an die Einsicht an, daß das NS-Regime in seiner konkreten Ausgestaltung nicht das Werk Einzelner war, sondern daß eine Vielzahl Deutscher dazu beitrug. Die Ausgleichsleistung ist keine Auszeichnung für (wenige) Regimegegner, sondern eine Solidarleistung an diejenigen, die wegen ihres Verhaltens, das dem unzählig anderer entsprach, besondere Nachteile erlitten. Von ihr ausgeschlossen sind nur diejenigen (im Falle des Vorschubleistens), die dem NS-Regime über die weit verbreitete Verstrickung hinaus besonders zugetan waren und ihm nutzten. Damit führt etwa die bloße Wehrmachtszugehörigkeit nicht zur Unwürdigkeit nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG, obgleich das NS-Regime in den besetzten Gebieten nur im Rücken der Wehrmacht entstehen konnte. Deshalb ist der Hinweis des Bekl. in der mündlichen Verhandlung unbehelflich, daß O. G. in der Ukraine tätig war. Das war er in der Tat nicht aufgrund sowjetischen oder nur ukrainischen Bittens, sondern aufgrund der deutschen Besatzung infolge des von Deutschland geführten Angriffskriegs. Daß er dort freiwillig tätig war, hebt ihn nicht negativ heraus, war doch die freiwillige Meldung zur Wehrmacht nicht selten, ohne daß sie allein Unwürdigkeit begründen würde.

Mangels Tatsachen, die mehr belegen, als daß O. G. in der Ukraine tätig war, läßt sich ein ausreichender Nutzen für das NS-Regime durch seine Tätigkeit nicht feststellen.

Hingegen mag man annehmen, daß er in seiner zweijährigen Tätigkeit 1940/41 als technischer Referent auch der Motorstandarte 31 einigen Männern zu einer guten vormilitärischen kraftfahrtechnischen Ausbildung verhalf, wie es die Begründung für die Verleihung des Kriegsverdienstkreuzes II. Klasse ohne Schwerter hervorhob. Die Ordensverleihung läßt sich ohne Mühe als Anerkennung eines bemerkenswerten Nutzens der Tätigkeit G. durch das NS-Regime verstehen. Das aber genügt nicht für einen nicht ganz unbedeutenden Nutzen im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG. Denn da schon allein die Zugehörigkeit zur Wehrmacht im Range eines Hauptmanns, der dem eines SA-Hauptsturmführers entsprach, die Unwürdigkeit nicht begründet, kann allein die Tätigkeit in einem ähnlichen Rang in einer vormilitärischen Organisation (Obersturmführer des NSKK) keine negativere Bewertung begründen (so schon Urteil der Kammer vom 18. März 2005). Zudem war eine vormilitärische, kraftfahrtechnische Ausbildung im NSKK von unspezifischer, nicht von der nationalsozialistischen Ideologie geprägter Art und zielte in erster Linie darauf, den Krieg zu gewinnen. Das genügt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Unwürdigkeit. Für darüber hinausgehende Unterstützung des NS-Regimes durch O. G. fehlt es an Anhaltspunkten. Auch dazu hat es keine konkreten weiteren Ermittlungsansätze gegeben.

Hier wie an den zuvor genannten Stellen wirkt sich das Fehlen von Wissen über das Verhalten O. G. im NSKK und in der Ukraine zu Lasten des Bekl. aus, der sich für die Versagung der von den Kl. begehrten Ausgleichsleistung auf § 1 Abs. 4 AusglLeistG beruft. Für das Vorliegen von Tatsachen, die das Unwürdigkeitsurteil tragen, ist er feststellungsbelastet. Nicht die Würdigkeit ist Voraussetzung eines Anspruchs auf Gewährung einer Ausgleichsleistung, sondern die Unwürdigkeit (begründet durch eine der in § 1 Abs. 4 AusglLeistG beschriebenen Verhaltensweisen) schließt ihn aus.