Unwürdigkeit
AusglLeistG § 1 Abs. 4; VermG § 1 Abs. 6, § 7 a Abs. 3 b Satz 1
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Unwürdigkeit; Ausgleichsleistungsausschluss; Missbrauch einer Machtstellung; Menschlichkeitsgrundsätze; Auslandsarbeiter; Kaufpreiszahlung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Die Tatsache, daß der Kaufpreis eines Grundstücks bei Vertragsabschluß im Jahr 1938 unterhalb des Einheitswertes lag, führt nicht ohne weiteres zur Bejahung einer Unwürdigkeit im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG.
Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit ist nicht allein aufgrund der Tatsache nachgewiesen, daß ausländische Arbeiter wegen mehrfacher Nichteinhaltung der Betriebsordnung angezeigt wurden, was zu einer mündlichen Verwarnung ohne weitere Strafmaßnahmen führte.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt eine Ausgleichsleistung für den Verlust (einer) Möbelfabrik einschließlich des 2.567 m2 großen Betriebsgrundstücks. Der Betrieb wurde 1907 von M. gegründet. Seit 1919 war der Großvater der Kl., der Architekt J., Gesellschafter des Unternehmens (dessen Mitinhaber F. war). Das Unternehmen hatte das Grundstück in der G. gemietet. Es gehörte Fx. und nach dessen Tod seiner Ehefrau; beide waren Juden. Der Einheitswert des Grundstücks betrug in den Jahren 1935 und 1939 400.100 RM. Im Dezember 1938 kaufte das Unternehmen (vertreten durch seinen Geschäftsführer S.) das Grundstück zu einem Kaufpreis von 325.000 RM und wurde im Januar 1940 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
S. war seit Mai 1933 in der NSDAP; außerdem war er in der Deutschen Arbeitsfront (DAF) und in der NS-Volkswohlfahrt (NSV).
Im Dezember 1945 wurde das Grundstück aufgrund des SMAD-Befehls Nr. 124 beschlagnahmt. Sowohl die Entnazifizierung von S. als auch von F. wurden abgelehnt. Die Fragen "Haben Sie eine Person bei der Gestapo oder einer sonstigen nationalsozialistischen Einrichtung denunziert oder angezeigt? Wen und mit welchen Folgen?" beantwortete J. am 19. März 1948 in einem Fragebogen wie folgt: "Nach mehrmaliger erfolgloser Ermahnung zur Einhaltung der Betriebsordnung an 3 flämische Tischler Zustimmung gegeben, zur mündlichen Verwarnung. Folgen: Sofortige Einfügung in den Arbeitsgang ohne Strafmaßnahmen."
In einem in der Sequesterakte befindlichen Vermerk vom 29. April 1948 heißt es: "3 Flamen der Gestapo gemeldet (eigene Angaben Fragebogen)".
Außerdem liegen weitere schriftliche Aussagen von Mitarbeitern des Unternehmens vor. H. erklärte am 12. März 1948:
"... nur bestätigen, daß F. den ausländischen Arbeitern gegenüber ein äußerst hilfsbereiter Arbeitgeber war ... Mit allen Anliegen kamen sie nur zu F., ... während sie von der anderen Seite der Geschäftsführung nur abgelehnt u. bei dem geringsten Vergehen mit der Gestapo gedroht wurde."
E. sagte am 14. März 1948 aus:
"Es wurden bei dieser Firma auch 20-25 Ausländer, und zwar Flamen und Franzosen als Facharbeiter beschäftigt ... Bei dieser Gelegenheit beklagten sich die ausländischen Arbeiter immer über sehr schlechte Behandlung, Androhung mit Arbeitslager und daß sie um ihren Urlaub betrogen werden sollten durch den Mitinhaber S. und den Werkführer K. Ferner hatten sie den Eindruck, daß sie hier in Deutschland als Menschen zweiter Klasse angesehen werden."
Ebenfalls am 14. März 1948 erklärte W.:
"Die Juden, die von F. in der Wohnung ... untergebracht waren ..., habe ich bedient ... Bei dieser Arbeit begegnete ich dem Werkführer K. von der Firma F. Er drohte mir und sagte: Sie wissen doch, daß es verboten ist, für die Juden zu arbeiten, worauf ich sagte, F. hat mir das erlaubt ..."
F. und K. erklärten am 2. Juli 1948:
"Wir bestätigen, daß der Werkmeister B. der Träger der Ansichten der NSDAP war, der bei allen Gelegenheiten die Kollegen aufforderte, den Nationalsozialismus zu unterstützen, und der säumige Kollegen bedrohte."
Am 28. März 1948 erklärte der Mitinhaber F.:
"Auch gegen die Annahme und Ausführung von Rüstungsaufträgen hat sich der Unterzeichnete stets mit aller Entschiedenheit gewehrt ... Dies tat er auch, als der Mitinhaber in den Jahren 1944 und 1945 Aufträge für die Deutsche Luftwaffe angenommen hat. Gerade dieses Verhalten von mir hat zu erheblichen Gegensätzen mit dem Mitinhaber S. geführt, der mir sogar mit Anzeige der Gestapo gedroht hat. Angesichts dieses Sachverhalts kann ich als Kriegsverbrecher nicht bezeichnet werden."
Das Unternehmen wurde auf der Grundlage des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 durch die am 11. Februar 1949 bekanntgemachte Liste 1 (VOBl. Groß-Berlin 1949, Teil I, Nr. 8), N., enteignet. Im zuvor verfaßten Enteignungsvorschlag der Deutschen Treuhandverwaltung heißt es zu J.:
"... da die Beweisaufnahme ergeben hat, daß mit seinem Einverständnis ausländische Arbeiter bei der Gestapo denunziert und zahlreiche andere Betriebsangehörige, die sich seiner nazistischen Auffassung entgegenstemmten, mit ähnlichen Meldungen bedroht wurden. Außerdem sind die ausländischen Arbeiter von ihm sehr schlecht behandelt worden. In dem Betrieb waren zwei Werkmeister beschäftigt, die im vollen Einverständnis mit den Betriebsinhabern in besonders aktiver Weise für die Durchsetzung nazistischer Anordnungen Sorge getragen und die Belegschaft außerordentlich drangsaliert haben."
Während die Deutsche Treuhandverwaltung M. als Verbrecher charakterisierte, sah sie in J. einen "Hauptverbrecher bzw. Verbrecher". Sie führte aus, er sei Hauptschuldiger i. S. d. Direktive 38 des Kontrollrats Art. II Ziff. 2 i. V. m. Art. 46 der Haager Landkriegsordnung, Art. II Ziff. 9 bzw. zumindest Belasteter i. S. d. Direktive 38 des Kontrollrats Art. III A (Aktivist) I Ziff. 1-3, II Ziff. 1, 8 und 10, C (Nutznießer) I, II Ziff. 3, D i. V. m. Anhang A Abschn. II D Ziff. 4.
1950 wurde das Grundstück unter Berufung auf die Listeneintragung in Eigentum des Volkes überschrieben und die Firma gelöscht. 1956 beerbte der Sohn D. J. zur Hälfte.
Im Oktober 1990 meldete D. vermögensrechtliche Ansprüche an. Mit Bescheid vom 15. Januar 1993 lehnte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen die Rückübertragung des Unternehmens einschließlich des Grundstücks ab, da eine Rückübertragung nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ausgeschlossen sei. Eine hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Gerichtsbescheid vom 15. August 1994 ab (VG 31 A 24.93).
D., der im September 1994 verstarb, wurde von seinem Sohn W. beerbt. Mit Schreiben vom 30. Januar 1995 erklärte die Kl., sie mache bzgl. der Firma ihres Großvaters alle Entschädigungsansprüche geltend mit Ausnahme des Anspruches auf Rückübertragung. 1996 schloß sie mit ihrem Bruder einen Vertrag, worin dieser ihr den näher bezeichneten "hälftigen Erbteil des D. auf Ableben des J." übertrug.
Mit Bescheid vom 9. September 1997 übertrug das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Mitte - Prenzlauer Berg das Grundstück zurück an die Erben des früheren Eigentümers mit der Begründung, Fx. habe als Jude zu einem von den Nationalsozialisten kollektiv verfolgten Personenkreis gehört. Außerdem sei der Kaufpreis unangemessen gewesen, da er unterhalb des Einheitswertes gelegen habe.
Mit Bescheid vom 27. Mai 2002, zugestellt am 29. Mai 2002, stellte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen/ Landesausgleichsamt fest, daß sowohl hinsichtlich des Grundstücks als auch des Unternehmens eine entschädigungslose Enteignung vorliege. Den Antrag auf Ausgleichsleistung lehnte es mit der Begründung ab, daß eine solche nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG ausgeschlossen sei. Es wiederholte die Begründung des Enteignungsvorschlags und führte aus, daß ein Denunziant gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoße. Außerdem ergebe sich ein Vorschubleisten daraus, daß S. der NSDAP, der DAF, der NSV und dem RLB angehört habe. Hieraus könne gefolgert werden, daß er bereits im Zeitpunkt des Eintritts in die NSDAP deren bekannte Ziele geteilt habe und habe unterstützen wollen. Derjenige, der sich nach der Machtergreifung noch aktiv für die NSDAP und ihr angegliederte Organisationen eingesetzt habe, habe Kenntnis von dem Bestehen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft gehabt und das Bewußtsein besessen, diese durch sein Handeln zu fördern.
Hiergegen hat die Kl. am 1. Juli 2002, einem Montag, Klage erhoben. J. sei als Fabrikant und Gewerbetreibender zum Ende der Weimarer Republik gezwungen gewesen, ein gewisses Mindestmaß an gesellschaftspolitischem Engagement zu erbringen. Zum Vorwurf der Denunziation ausländischer Arbeiter führt die Kl. aus, aus der Erklärung von J. ergebe sich, daß er im Prinzip nur das getan habe, was im Rahmen des arbeitsrechtlichen Direktionsrechts einem jeden Arbeitgeber zukomme. Auf die Meldung hin sei lediglich eine mündliche Verwarnung erfolgt. Außerdem weist die Kl. darauf hin, daß die Aussagen, die S. belasteten, ebenfalls den Werkmeister K. belasteten, der in der Nachkriegszeit als Treuhänder des Betriebs eingesetzt worden sei. Schließlich hätten die Inhaber des Unternehmens seit Beginn der 30er Jahre umfangreiche Investitionen in das Grundstück als Mieter und dortige Gewerbetreibende getätigt. Dies sei sodann bei der Festlegung des Grundstückskaufpreises berücksichtigt worden. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 27. Mai 2002 ist rechtswidrig; die Kl. hat Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichsleistung (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
I. Die Kl. ist Berechtigte nach § 1 Abs. 1 S. 1 AusglLeistG. Der Bescheid vom 27. Mai 2002 stellt fest, daß das Unternehmen, zu dem das Grundstück als Betriebsgrundstück gehört, entschädigungslos enteignet worden ist. Die Kl. ist aufgrund des mit ihrem Bruder abgeschlossenen Erbteilübertragungsvertrags Rechtsnachfolgerin nach dem früheren Mitinhaber J.
II. Die Gewährung von Ausgleichsleistungen ist nicht nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift werden Ausgleichsleistungen nicht gewährt, wenn der nach den Absätzen 1 und 2 Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, oder das enteignete Unternehmen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht oder dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub geleistet hat. Bei der Auslegung dieser Varianten ist insbesondere die Gesetzessystematik zu beachten. Die Kammer führte im Urteil vom 18. März 2005 aus:
"Die Auslegung des recht weit gefaßten Wortlauts wird stark durch die Gesetzessystematik bestimmt. Das Ausgleichsleistungsgesetz gewährt grundsätzlich den von einer Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage Betroffenen eine Ausgleichsleistung und schließt nur ausnahmsweise bestimmte Personen aus. Diese Enteignungen betrafen aber nach dem Verständnis der sie betreibenden Stellen gerade auch ‚Kriegsverbrecher und Naziaktivisten'. Hätte sich der Gesetzgeber des Ausgleichsleistungsgesetzes die diesen Enteignungen zugrunde liegenden Wertungen allgemein zu eigen gemacht und die davon Betroffenen zum Empfang einer Ausgleichsleistung unwürdig angesehen, hätte er eine Ausgleichsleistung in solchen Fällen grundsätzlich ausgeschlossen und nur ausnahmsweise - etwa im Falle fehlerhafter Einordnung des Betroffenen als Kriegsverbrecher oder Naziaktivist - gewährt. Die gewählte Systematik läßt sich nur als ein weitgehender Vorbehalt gegenüber diesen Enteignungen zugrundeliegenden Wertungen verstehen." (vgl. Urteil der Kammer vom 18. März 2005 - VG 31 A 492.03 -, ZOV 2005, 189).
Unwürdigkeit der Kl. selbst steht nicht in Rede. Es ist auch nicht nachgewiesen, daß das Unternehmen "F." oder S. unwürdig im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG ist.
1. Die Variante des schwerwiegenden Mißbrauchs einer Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer liegt nicht vor. Sie setzt eine Stellung voraus, die mit gewissen Machtbefugnissen ausgestattet ist. Dabei werden nur solche Fälle erfaßt, in denen die Anstößigkeit gerade aus der Stellung im System herrührt oder die politischen Verhältnisse zum eigenen Vorteil ausgenutzt werden (vgl. Hellmann, VIZ 1995, 201). Ein schwerwiegender Mißbrauch einer Stellung zum eigenen Vorteil ist nicht deshalb zu bejahen, weil das Unternehmen "F." sein Betriebsgrundstück von einem jüdischen Eigentümer unterhalb des Einheitswertes gekauft hat. Es ist nicht ersichtlich, daß S. besondere Machtbefugnisse im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG gehabt hätte, aufgrund derer er den Kaufvertrag über das Betriebsgrundstück mit den Erben des jüdischen Kaufmanns S. hatte abschließen können. Er hatte zwar als Geschäftsführer eine leitende Stellung im Unternehmen; diese Stellung stand aber in keinem politischen Zusammenhang, war nicht Teil des nationalsozialistischen Systems.
Man kann S. als Geschäftsführer des Unternehmens auch nicht vorwerfen, die politischen Verhältnisse mit dem Kauf des Grundstücks zum eigenen Vorteil im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG ausgenutzt zu haben. Um dies beurteilen zu können, müßten die Umstände des Kaufs genauer bekannt sein. Allein die Tatsache, daß der Kaufpreis unterhalb des Einheitswerts lag, besagt nicht, daß der Käufer die politischen Verhältnisse ausgenutzt und damit seine Stellung in schwerwiegender Weise mißbraucht hat. Ein unter dem Einheitswert liegender Kaufpreis führt - entgegen der Ansicht des Bekl. - zu keinem Automatismus in der Weise, daß damit die Unwürdigkeit des Käufers ohne weiteres zu bejahen wäre. Es ist zu berücksichtigen, daß § 1 Abs. 6 VermG, bei dem das Unterschreiten des Einheitswertes im Rahmen der Prüfung eines angemessenen Kaufpreises relevant ist, eine andere Zielsetzung hat. § 1 Abs. 6 VermG enthält die gesetzliche Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes. Es wird geprüft, ob diese Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes widerlegt werden kann. Der Käufer muß dazu u. a. die Angemessenheit des Kaufpreises nachweisen. Gelingt ihm das nicht, bleibt es bei der Vermutung, daß es sich um einen Zwangsverkauf handelte. Damit ist noch nichts über die Unwürdigkeit des Käufers gesagt, sondern lediglich eine Aussage über die Situation des Verkäufers beim Verkauf. Würde die Tatsache, daß sich die Angemessenheit des Kaufpreises nicht beweisen läßt, auch für die Bejahung einer Unwürdigkeit im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG ausreichen, hätte damit die für die Verkäuferseite aufgestellte Vermutungsregel des § 1 Abs. 6 VermG eine gesetzlich nicht vorgesehene Auswirkung auch bei der Beurteilung der Würdigkeit auf Käuferseite. Nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG muß der Bekl. aber positiv nachweisen, daß der Käufer unwürdig ist. Allein die Tatsache, daß der Kaufpreis unterhalb des Einheitswerts lag, bedeutet noch nicht, daß der Käufer den Verkäufer etwa unter Druck gesetzt oder gezwungen hat, das Grundstück zu verkaufen, oder daß er dessen Zwangslage in vorwerfbarer Weise bewußt ausgenutzt hat. Für einen niedrigen Kaufpreis gibt es auch andere Erklärungen. So ist z.B. auch denkbar, daß von dem Unternehmen als Mieter zuvor getätigte Investitionen bei der Höhe des Kaufpreises Berücksichtigung fanden.
Auch die Feststellung, daß die freie Verfügbarkeit über den Kaufpreis nicht nachgewiesen werden kann, ist für die Bejahung einer Unwürdigkeit des Käufers nicht ausreichend. Dies ist an der Regelung des § 7 a Abs. 3 b S. 1 VermG erkennbar. Dieser gewährt dem Verfügungsberechtigten, der sein Grundstück nach § 1 Abs. 6 VermG verliert, eine Entschädigung, wenn der Kaufpreis gezahlt wurde. Die Entschädigung ist nach dieser Vorschrift aber ausgeschlossen, wenn der Verfügungsberechtigte oder sein Rechtsvorgänger unwürdig war. Die Definition der Unwürdigkeit entspricht § 1 Abs. 4 AusglLeistG. Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, daß eine Unwürdigkeit bereits dann zu bejahen ist, wenn nicht nachgewiesen werden kann, daß der Kaufpreis tatsächlich gezahlt wurde, wäre es nicht erforderlich, dies als zusätzliches Kriterium (neben der Unwürdigkeitsprüfung) in § 7 a Abs. 3 b S. 1 VermG festzulegen. Der Gesetzgeber hat sich aber dafür entschieden, daß eine Entschädigungsleistung nur der erhält, bei dem die Zahlung des Kaufpreises, die "Loyalität", positiv festgestellt wurde, wofür der Verfügungsberechtigte die Beweislast trägt. Für das Vorliegen von Tatsachen, die die Unwürdigkeit begründen, trägt dagegen die Behörde die Beweislast. Es genügt nicht, wenn lediglich festgestellt werden kann, daß nicht mehr auf klärbar ist, ob der Kaufpreis geflossen ist. Zusätzliche Umstände bei Abschluß des Kaufvertrags, die einen schwerwiegenden Mißbrauch einer Stellung begründen könnten, sind hier nicht ersichtlich.
2. Außerdem liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, daß das Unternehmen "F." oder J. persönlich gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstießen. Letzteres ist bereits deshalb zu verneinen, weil die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit nur für Staaten und ihre Amtsträger Geltung beanspruchen (Urteil der Kammer v. 11. November 2005 - 31 A 385.03 -). Weder hatte das Unternehmen "F." staatliche Befugnisse noch war S. Amtsträger. Auch ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit ist nicht nachgewiesen. Die Grundsätze der Menschlichkeit bezeichnen einen Kernbestand an Rechten (Würde, Leben, Gesundheit, körperliche Freiheit), der in grober Weise bewußt verletzt worden sein muß (VG Berlin, Urteil v. 11. November 2005 - 31 A 385.03 -).
a) Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit ist nicht deshalb zu bejahen, weil das Unternehmen im Dezember 1938 das Betriebsgrundstück vom jüdischen Eigentümer zu einem unter dem Einheitswert liegenden Preis gekauft hat und nicht nachgewiesen ist, ob der Kaufpreis gezahlt wurde. Der Sachverhalt ist bei dieser Variante des § 1 Abs. 4 AusglLeistG in gleicher Weise zu bewerten wie bei der Variante des schwerwiegenden Mißbrauchs einer Stellung zum eigenen Vorteil (vgl. oben II.1.).
b) Das Geschehen, das J. im Fragebogen vom 19. März 1948 geschildert hat, ist ebenfalls nicht als Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit zu werten. Auch der Bekl. stützt die Versagung von Ausgleichsleistungen richtigerweise nicht mehr auf diesen Sachverhalt. Es ist wohl davon auszugehen, daß die von S. genannten drei flämischen Arbeiter aufgrund mehrmaliger Nichteinhaltung der Betriebsordnung tatsächlich der Gestapo gemeldet wurden. Dies ist zwar nicht völlig sicher, da S. nicht ausdrücklich die erste Frage ("Haben Sie eine Person bei der Gestapo oder einer sonstigen nationalsozialistischen Einrichtung denunziert oder angezeigt?"), sondern lediglich die zweite Frage ("Wen und mit welchen Folgen?") beantwortet hat. Allerdings hätte S. wahrscheinlich ausdrücklich bestritten, die Arbeiter bei der Gestapo angezeigt zu haben, wenn er oder einer seiner Mitarbeiter sie tatsächlich bei einer anderen Stelle angezeigt hätte.
Es ist zu beachten, daß die Anzeige der flämischen Arbeiter keine gravierenden Folgen hatte. Es liegt lediglich (des) S. eigene Aussage über diesen Vorgang vor, nach der die flämischen Arbeiter mündlich verwarnt und in den Arbeitsgang ohne Strafmaßnahmen eingefügt wurden. Dies allein ist zwar nicht ausschlaggebend, da eine Anzeige auch dann einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit darstellen kann, wenn der Anzeigende damit rechnete, daß der Angezeigte aufgrund der Anzeige willkürlichem und menschenverachtendem Verhalten ausgesetzt wurde. Ein Denunziant verstößt gerade deswegen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit, weil er sich als Zuträger für ein politisches System beteiligt, in welchem diese Grundsätze mißachtet werden und weil er - obwohl er weiß, daß seinem Opfer eine rechtsstaatswidrige oder unmenschliche Behandlung droht - trotzdem die Verfolgung auslöst (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1963 - VIII C 67.62 -, BVerwGE 15, 336). Hier ist aber nicht dargetan, daß S. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen mußte, den angezeigten flämischen Arbeitern würden menschenunwürdige Sanktionen drohen. Die Gestapo war zwar eine Organisation, die massiv gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstieß und vielfach auch menschenunwürdige Mittel anwandte, um ihr mißliebige Personen auszuschalten. Allerdings bedarf es trotz dieser bekannten allgemeinen Tatsache einer weiteren Differenzierung im konkreten Fall nach Art und Anlaß der Anzeige. Es ist nicht bekannt, daß auf alle Arten von (vermeintlicher) mangelnder Arbeitsdisziplin ohne Ansehen der Herkunft des Ausländers mit gleichermaßen harten und unmenschlichen Sanktionen seitens einer NS-Behörde reagiert worden wäre. Einer solchen Vorgehensweise gegenüber den offenbar durchaus nicht selten auftretenden Vorfällen dieser Art hätten die Interessen des NS-Systems entgegengestanden, wonach die Tätigkeit ausländischer Arbeiter grundsätzlich als wertvoll für Deutschland angesehen wurde, da die Ausländer mit ihrer Arbeit dazu beitragen sollten, das Land zu stärken und den Krieg zu gewinnen. Eine solche Einschätzung der Interessen läßt sich auch an dem vom Reichssicherheitshauptamt und dem Reichspropagandaministerium herausgegebenen "Merkblatt über die allgemeinen Grundsätze für die Behandlung der im Reich tätigen ausländischen Arbeitskräfte" vom 15. April 1943 ablesen (Rundschreiben Nr. 70/43), in dem gewisse Mindeststandards festgehalten sind, deren Nichtbeachtung zu ahnden seien.
c) Auch die weiteren in der Sequesterakte befindlichen Zeugenaussagen reichen nicht aus, um einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit bejahen zu können. Die Zeugen sagten ohne konkretere Angaben zu den Umständen aus, S. habe mit Anzeige bei der Gestapo gedroht. Lediglich der Mitinhaber F. präzisierte die Drohung, die im Zusammenhang mit der Annahme von Aufträgen für die Deutsche Luftwaffe gefallen sein soll. Seine Aussage ist vor dem Hintergrund zu bewerten, daß er sich mit ihr entlasten und sich in besonders gutem Licht darstellen wollte, und daß er an anderer Stelle versucht hatte, seine fördernde Mitgliedschaft in der SS zu verheimlichen. Die Drohung mit der Gestapo - wenn sie denn gefallen sein sollte - stellt keinen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit dar. Sie ist sicherlich moralisch vorwerfbar, da sie darauf ausgerichtet war, auf diese Weise Angst zu verbreiten und Gehorsam zu erzwingen. Allerdings hat S. sie nicht wahrgemacht und damit bereits deshalb noch keine menschenunwürdige Verfolgung ausgelöst.
d) Die Behauptungen der Mitarbeiter R. und L., die ausländischen Arbeiter seien durch S. bzw. einen Werkmeister sehr schlecht behandelt worden und hätten sich in Deutschland als Menschen zweiter Klasse gefühlt, können einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit ebenfalls nicht begründen. Der Grundsatzverstoß muß präzisiert sein (vgl. Urteil der Kammer v. 12. August 2005 - VG 31 A 347.04 -). Daran fehlt es hier. Die Aussagen der Mitarbeiter R. und L. sind pauschal und beziehen sich auf keinen konkreten, sachlich und zeitlich eingegrenzten Lebenssachverhalt, den das Gericht unter eine Variante des § 1 Abs. 4 AusglLeistG hätte subsumieren können.
3. Schließlich ist das Gericht auch nicht überzeugt, daß das Unternehmen "F." oder J. persönlich dem NS-Regime erheblich Vorschub geleistet hätte. Mit "erheblich Vorschubleisten" sind Handlungen gemeint, die nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widersand zu unterdrücken, und dies auch zum Ergebnis hatten. Der Nutzen für das Regime durfte nicht nur ganz unbedeutend gewesen sein. Außerdem mußte die betroffene Person in dem Bewußtsein gehandelt haben, ihr Verhalten könne diesen Erfolg haben (BVerwG, Urteil v. 17. März 2005 - 3 C 20/04 -, BVerwGE 123, 142 = ZOV 2005, 233).
a) Weder die Möbelarbeiten im Propagandaministerium noch im General-Gouvernements-Gebäude in Lodz durch das Unternehmen stellen ein erhebliches Vorschubleisten dar; sie waren nicht von der nationalsozialistischen Ideologie geprägt. Das gleiche gilt für die von F. erwähnten Aufträge der Luftwaffe und den - nicht nachgewiesenen - Bau von Munitionskisten. Sie sollten höchstens dazu beitragen, den Krieg fortzuführen und zu gewinnen. Eine solche Zielsetzung erfüllt dieses Unwürdigkeitsmerkmal nicht; ansonsten wäre bereits jeder Wehrmachtssoldat von der Gewährung von Ausgleichsleistungen ausgeschlossen.
b) Die Mitgliedschaft J. in der NSDAP und ihren Gliederungen ist - unter Berücksichtigung der zuvor dargestellten Gesetzessystematik - ebenfalls kein erhebliches Vorschubleisten im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG.
c) Die dem Enteignungsvorschlag zugrundeliegende Kontrollratsdirektive Nr. 38 führt zu keinem anderen Ergebnis.
aa) Der Enteignungsvorschlag sah in S. einen Hauptschuldigen nach Art. II Ziff. 2 (i. V. m. Art. 46 der Haager Landkriegsordnung) und Ziff. 9 der Kontrollratsdirektive Nr. 38. Allerdings kann die sorgfältige Prüfung, ob S. mindestens eine dieser Varianten erfüllte, dahingestellt bleiben, da er bereits keiner der im Anhang A, Abschnitt I genannten Personengruppen angehörte, die im Falle der Überführung der ihnen nach Art. II zur Last gelegten Verbrechen als Hauptschuldige galten. Es ist nicht ersichtlich, daß S. besondere, im Anhang I erwähnte Funktionen in der NSDAP, der DAF oder der NSV ausgeübt hatte. Auch fällt er nicht unter Punkt O, Ziff. 2 ("Alle Personen, die Gegner des Nationalsozialismus denunziert oder sonst zu ihrer Verhaftung beigetragen ... haben"). Die Anzeige der drei flämischen Arbeiter hat nicht zu ihrer Verhaftung geführt.
bb) S. wurde im Enteignungsvorschlag jedenfalls als Belasteter eingestuft. Zwar zählte S. zu der im Anhang A, Abschn. II, Ziff. 4 aufgeführten Personengruppe, die sämtliche Mitglieder der NSDAP vor dem 1. Mai 1937 umfaßte. Allerdings treffen die im Enteignungsvorschlag aufgezählten Varianten des Aktivisten (Art. III A) und Nutznießers (Art. III B) auf ihn nicht zu bzw. lassen sich nicht nachweisen.
S. sollte als Aktivist laut dem Enteignungsvorschlag die folgenden Varianten des Art. III A, Absatz I bzw. II erfüllt haben:
Ziff. 1 (I) Wer durch seine Stellung oder Tätigkeit die nationalsozialistische Gewaltherrschaft wesentlich gefördert hat;
Ziff. 2 (I) Wer seine Stellung, seinen Einfluß und seine Beziehungen zur Ausübung von Zwang, Drohung, Gewalttätigkeiten, Unterdrückung oder sonst ungerechten Maßnahmen ausgenutzt hat;
Ziff. 3 (I) Wer sich als überzeugter Anhänger der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, insbesondere ihrer Rassenlehre, offen bekannt hat.
Ziff. 1 (II) Wer durch Wort oder Tat, insbesondere öffentlich durch Reden oder Schriften oder freiwillige Zuwendungen aus eigenem oder fremden Vermögen oder durch Einsetzen seines persönlichen Ansehens oder seiner Machtstellung im politischen, wirtschaftlichen oder kulturellen Leben wesentlich zur Begründung, Stärkung und Erhaltung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft beigetragen hat;
Ziff. 8 (II) Wer als Provokateur, Spitzel oder Denunziant die Einleitung eines Verfahrens zum Schaden eines anderen wegen seiner Rasse, Religion oder seiner politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder wegen Zuwiderhandlungen gegen nationalsozialistische Anordnungen herbeigeführt oder herbeizuführen versucht hat;
Ziff. 10 (II) Wer durch Wort oder Tat eine gehässige Haltung gegenüber Gegnern der NSDAP in Deutschland oder im Ausland, gegen Kriegsgefangene, die Bevölkerung der ehemals besetzten Gebiete, gegen ausländische Zivilarbeiter, Häftlinge oder ähnliche Personen eingenommen hat.
Für Ziff. 1 des Absatzes I und des Absatzes II spricht nichts. Ziff. 2 des Absatzes I und Ziff. 8 des Absatzes II sind aus den unter II.2. genannten Gründen zu verneinen. Auch für die Bejahung von Ziff. 3 des Absatzes I und Ziff. 10 des Absatzes II gibt es keine ausreichenden Nachweise. Es ist nicht bekannt, daß S. die Ansichten des Werkmeisters B., der nach den Zeugenaussagen von R. und S. Träger der Ansichten der NSDAP war, unterstützt hätte. Des weiteren sind auch hier die Aussagen von Frau R. und L. zu pauschal, als daß das Kriterium "gehässige Haltung gegen ausländische Zivilarbeiter" (im Englischen "attitude of hatred" - deshalb wohl besser übersetzt mit "haßerfüllte Haltung") damit bejaht werden könnte.
S. wurden außerdem folgende Varianten nach Art. III B vorgeworfen:
Abs. I Wer unter Ausnutzung seiner politischen Stellung oder seiner Beziehungen aus der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, der Aufrüstung oder aus dem Kriege für sich selbst oder andere persönliche oder wirtschaftliche Vorteile erlangt oder herausgeschlagen hat. Abs. II, Ziff. 3 Wer mittelbar oder unmittelbar auf Kosten der politisch, religiös oder rassisch Verfolgten, insbesondere mittels Enteignungen, Zwangsverkäufen und aller sonstigen ähnlichen Rechtsgeschäfte Vorteile für sich selbst oder für andere erlangt oder erstrebt hat.
Absatz I von Art. III B ist bereits aus dem Grunde abzulehnen, daß S. keine politische Stellung innehatte oder besondere Beziehungen im NS-System besaß. Ziff. 3 des Absatzes II ist nicht nachgewiesen. Die Rückübertragung des Grundstücks an die Erben des Ehepaars S. beruhte auf der Vermutungsregel des § 1 Abs. 6 VermG. Im Falle der Prüfung der Unwürdigkeit ist aber eine solche Vermutung nicht ausreichend (vgl. außerdem oben II.1). (...)