Unwirksamkeit von Vereinbarungen zwischen den Mietvertragsparteien nach Abtretung der Mietforderungen
BGB §§ 398, 407
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Unwirksamkeit von Vereinbarungen zwischen den Mietvertragsparteien nach Abtretung der Mietforderungen; Anspruch auf künftigen Mietzins; Zeitpunkt des Entstehens der Forderung im Falle der Abtretung; betagte Forderung; befristete Forderung; vereinbarte vorzeitige Aufhebung des Mietvertrages
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
a) Ist ein befristeter Mietvertrag über bewegliche Sachen so ausgestaltet, dass der Vermieter die wesentlichen Gegenleistungspflichten für die monatlich fällig werdenden Mietzinsen bereits zu Beginn des Mietvertrages erbracht hat, entsteht der Anspruch auf Zahlung sämtlicher Mietzinsen als betagte Forderung bereits zu Beginn des Mietvertrages. Die Ansprüche auf künftigen Mietzins sind in diesem besonderen Fall keine befristeten Forderungen.
b) Der Zessionar von Zahlungsansprüchen aus einem solchen Mietvertrag braucht die zwischen Zedent und Mieter vereinbarte vorzeitige Aufhebung des Mietvertrages nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn der Mieter bei Abschluss der Aufhebungsvereinbarung die Abtretung kennt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Kl. verlangt von der Bekl. aus abgetretenem Recht Miete und Schadensersatz.
2 Die B. & S. (im Folgenden: B. & S.) schloss mit der Bekl. in der Zeit zwischen Oktober 2000 und Februar 2001 vier jeweils als „Mietvertrag" bezeichnete Verträge über Kopiergeräte für die Dauer von jeweils 60 Monaten. Die B. & S. hatte die Geräte von der Kl. geleast.
3 Die Verträge berechtigten die B. & S., alle ihr daraus zustehenden Rechte, Forderungen und Verpflichtungen sowie das Eigentum an den Mietgegenständen auf einen Dritten, über den die finanzielle Abwicklung erfolgen sollte, zu übertragen. Gemäß Ziff. 3 der Vertragsbedingungen sollte die Bekl. die Gefahren des Untergangs, Verlustes oder Diebstahls, ausbesserungsfähiger und nicht ausbesserungsfähiger Beschädigungen sowie des vorzeitigen Verschleißes des Mietgegenstandes tragen, auch wenn sie kein Verschulden trifft. Die B. & S. sollte gemäß Ziff. 4 der Vertragsbedingungen als Vermieterin für Sach- und Rechtsmängel des Mietgegenstandes einschließlich der Tauglichkeit zu dem vorgesehenen Zweck lediglich in der Weise Gewähr leisten, dass sie Gewährleistungs-, Nachbesserungs-, Garantie- und Schadensersatzansprüche einschließlich des Rechts auf Minderung und Wandlung, die ihr gegen den Lieferanten zustehen, an die Bekl. abtritt. Derartige Ansprüche der Beklagten gegen die B. & S. insbesondere nach den §§ 536 bis 542 BGB oder aus positiver Vertragsverletzung sollten ausgeschlossen sein. Kurz nach dem jeweiligen Abschluss der Mietverträge trat die B. & S. die aus diesen Verträgen entstehenden Zahlungsansprüche und die bei Vertragsbeendigung bestehenden Herausgabeansprüche an die Kl. ab und setzte die Bekl. davon in Kenntnis.
4 In der Folgezeit zahlte die Bekl. bis einschließlich November 2004 die vertraglich geschuldeten Mieten an die Kl. Danach stellte sie die Zahlungen ein.
5 Am 22. September 2004 wurde über das Vermögen der B. & S. das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter bevollmächtigte die Kl. zur weiteren Durchführung der Mietverträge.
6 Mit Schreiben vom 31. August 2005 kündigte die Kl. die Verträge fristlos wegen Zahlungsverzugs.
7 Mit der Klage verlangt sie rückständige Miete für alle Verträge bis September 2005, Rücklastschriftgebühren sowie Schadensersatz in Höhe der bis zum Ablauf der jeweiligen Verträge ausstehenden abgezinsten Raten und Wertersatz für die nicht zurückgegebenen Geräte in Höhe von insgesamt 22.352,48 €.
8 Die Bekl. ist der Ansicht, der Kl. stünden die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, weil die Mietverträge durch Vereinbarungen mit der B. & S. in der Zeit zwischen Oktober 2002 und März 2004 einvernehmlich aufgehoben worden seien. Die Kl. vertritt demgegenüber die Ansicht, dass mögliche Verfügungen der B. & S. über die Mietverträge ihr als Zessionarin gegenüber gemäß § 407 BGB unwirksam seien.
9 Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Gegen das die Berufung zurückweisende Urteil richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision der Bekl., mit der sie ihren Klagabweisungsantrag weiter verfolgt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 13 1. Zu Recht und von der Revision nicht angegriffen geht das Berufungsgericht davon aus, dass die B. & S. die geltend gemachten Ansprüche aus den mit der Bekl. in der Zeit von Oktober 2000 bis Februar 2001 abgeschlossenen Mietverträgen unmittelbar nach deren Abschluss an die Kl. abgetreten hat.
14 2. Die der Höhe nach unstreitigen Ansprüche auf Zahlung rückständiger Miete und Schadensersatz nach fristloser Kündigung der Mietverträge wegen Zahlungsverzugs bestehen auch dem Grunde nach.
15 a) Das Berufungsgericht nimmt im Ergebnis zu Recht an, dass die Kl. als Zessionarin die von der Bekl. behaupteten Vertragsaufhebungen in der Zeit von Oktober 2002 bis März 2004 nach den vorangegangenen Abtretungen nicht gegen sich gelten lassen muss (§§ 398, 407 Abs. 1 BGB). Es hat offengelassen, ob die B. & S. und die Bekl., wie von dieser behauptet, die jeweils für 60 Monate fest abgeschlossenen Mietverträge einvernehmlich aufgehoben haben. Für das Revisionsverfahren ist deshalb zugunsten der Bekl. von dem Abschluss der Aufhebungsvereinbarungen auszugehen.
16 Die Vertragsaufhebungen sind jedoch unwirksam, soweit sie Verfügungen über die abgetretenen Forderungen enthalten. Denn die B. & S. war nach der Abtretung an die Kl. insoweit nicht mehr verfügungsbefugt (§ 398 Satz 2 BGB).
17 Ob die B. & S. über die künftigen Mietzinsforderungen nach deren Abtretung noch verfügen durfte, hängt davon ab, welche Rechte durch die Abtretungen auf die Kl. übergegangen waren. Waren die künftigen Mietzinsforderungen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Abtretungsverträge noch nicht entstanden, wurde die Abtretung erst mit dem Entstehen der Forderungen vollendet. Dann stellt sich die vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob der Zedent künftiger Forderungen die Erwerbsaussicht des Zessionars im Stadium zwischen dem Abschluss des Abtretungsvertrages und dem Wirksamwerden der Verfügung mit Entstehen der Forderung noch durch gegenteilige Verfügungen beeinträchtigen kann (Staudinger/Busche [Stand 2005] § 398 BGB Rdn. 74). Auf diese Frage kommt es allerdings nicht an, wenn die Forderung auf künftige Miete bereits zum Zeitpunkt der Abtretung bestand. Dann war der Rechtserwerb mit der Abtretung vollendet. Davon ist hier auf der Grundlage des unstreitigen von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts auszugehen.
18 aa) Die Kl. ist mit Abschluss der Abtretungsverträge Gläubigerin der künftigen Mietzinsforderungen geworden, weil diese im vorliegenden Fall als betagte Ansprüche bereits mit Abschluss der Mietverträge entstanden und lediglich mangels Fälligkeit noch nicht durchsetzbar waren.
19 Zwar sind Ansprüche auf künftigen Mietzins in der Regel befristete Forderungen (§§ 163, 158 Abs. 1 BGB), d. h. Forderungen, die erst mit der Inanspruchnahme der jeweiligen Gegenleistung, nämlich der Überlassung des Mietobjekts in einem für den vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand, zu Beginn des jeweiligen Mietzeitraums entstehen (Senatsurteil vom 5. Dezember 2007 - XII ZR 183/05 - NJW 2008, 1153, 1156; BGH Urteile vom 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03 - NJW-RR 2005, 1641, 1642 und vom 30. Januar 1997 - IX ZR 89/96 - ZIP 1997, 513, 514). Aus den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien kann sich jedoch etwas anderes ergeben. Dabei kommt es für die Frage, ob es sich bei den künftigen Mietzinsforderungen um befristete oder betagte Forderungen handelt, nicht auf die Verwendung bestimmter Bezeichnungen an. Maßgebend ist vielmehr, ob sich der Inhalt des Vertrages von einem gewöhnlichen Mietvertrag in erheblicher Weise unterscheidet (BGHZ 111, 84, 94 = NJW 1990, 1785).
20 Für Leasingverträge mit Festlaufzeit hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Leasingraten für bewegliche Gegenstände in der festgelegten Grundmietzeit regelmäßig keine befristeten, sondern betagte Forderungen seien, die bereits mit dem Abschluss des Leasingvertrages entstanden seien. Zur Begründung hat er darauf abgestellt, dass die Leasingraten nicht nur - wie dies beim reinen Mietvertrag grundsätzlich der Fall sei - die Gegenleistung für eine zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung darstellten, sondern zugleich das Entgelt für die vom Leasinggeber vorweg erbrachte Finanzierungsleistung. Darüber hinaus seien durch die feste Dauer der Mietzeit, die von vornherein festgelegte Höhe und Fälligkeit der Leasingraten und den Ausschluss der Kündigungsmöglichkeiten vor Ablauf der Grundmietzeit die Leasingraten der Grundmietzeit in jeder Weise rechtlich festgelegt. Sie seien deshalb als betagte Forderungen anzusehen (BGHZ 109, 368, 372 = NJW 1990, 1113; 111, 84, 95 = NJW 1990, 1785; 118, 282, 290 = NJW 1992, 2150; BGH Urteil vom 30. Januar 1997 - IX ZR 89/96 - ZIP 1997, 513, 514).
21 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen, dass die künftigen Mietzinsforderungen betagte, bereits mit Abschluss der Mietverträge entstandene Forderungen sind. Die B. & S. und die Bekl. haben die Mietverträge für 60 Monate fest abgeschlossen. Sie haben den in dieser Zeit zu entrichtenden Mietzins und dessen Fälligkeit abschließend festgelegt. Die Gegenleistungspflicht der B. & S., nämlich die Pflicht zur Gebrauchsüberlassung, war durch die vertragliche Abwälzung der Sach- und Gegenleistungsgefahr (Ziff. 3 der Vertragsbedingungen) auf die Verpflichtung reduziert, die Bekl. nicht im Gebrauch zu stören, d. h. ihr die Kopiergeräte zu belassen (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1987 - VIII ZR 226/86 - NJW 1988, 198, 199). Auch die Gewährleistungspflichten der B. & S. waren bereits bei Abschluss der Mietverträge durch die Abtretung sämtlicher ihr gegenüber den Lieferanten der Kopiergeräte zustehenden kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche einschließlich der Wandlungsbefugnis ersetzt (vgl. BGH Urteil vom 23. Februar 1977 - VIII ZR 124/75 - NJW 1977, 848, 849). Die wesentlichen Gegenleistungspflichten für die monatlich fällig werdenden Mietzinsen hatte die B. & S. folglich bereits zu Beginn der Verträge mit Übergabe der Mietobjekte erbracht. Mit der Abwälzung der Sach- und Gegenleistungsgefahr auf die Mieterin und der Freizeichnung der B. & S. von Gewährleistungspflichten durch Abtretung der ihr gegenüber dem Lieferanten zustehenden kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche haben die B. & S. und die Bekl. wesentliche mietrechtliche Bestimmungen abbedungen. Im Hinblick auf diese Vertragsgestaltung ist davon auszugehen, dass es sich bei den künftigen Mietzinsforderungen hier nicht um befristete und daher nach Zeitabschnitten entstehende, sondern um betagte Forderungen handelt, die bereits bei Abschluss der Mietverträge entstanden sind.
22 bb) Die Vertragsaufhebungen enthalten - entgegen der Ansicht der Revision - auch unmittelbare Verfügungen über die abgetretenen Forderungen auf die künftig fällig werdenden Mietzinsen und nicht nur deren Rechtsgrund betreffende Handlungen, die lediglich mittelbar auf den Forderungsbestand einwirken (vgl. für den Leasingvertrag: BGHZ 111, 84, 93 f. = NJW 1990, 1785). Unter Verfügungen sind Rechtsgeschäfte zu verstehen, die unmittelbar darauf gerichtet sind, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, es also zu verändern, zu übertragen oder aufzuheben (st.Rspr. BGHZ 101, 24, 26 m.w.N. = NJW 1987, 3177). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Durch die Aufhebungsvereinbarungen sollten die Mietverträge vorzeitig beendet werden und damit zugleich die künftigen Mietzinsansprüche erlöschen.
23 cc) Zu diesen Verfügungen war die B. & S., nachdem die Gläubigerstellung an den bereits entstandenen Forderungen auf künftige Mietzinszahlung mit der Abtretung auf die Kl. übergegangen war, nicht mehr befugt. Die Aufhebungsverträge sind deshalb jedenfalls insoweit unwirksam.
24 b) Die Bekl. kann sich auch nicht gemäß § 407 Abs. 1 BGB gegenüber der Kl. auf die Aufhebungsverträge berufen.
25 § 407 BGB dient dem Schutz des unwissenden Schuldners, der von der Abtretung und damit von dem Verlust der Verfügungsbefugnis seines Vertragspartners über die Forderung keine Kenntnis hat. Zu seinen Gunsten bestimmt § 407 Abs. 1 BGB, dass der Zessionar es gegen sich gelten lassen muss, wenn der Schuldner mit dem Zedenten Rechtsgeschäfte in Ansehung der Forderung vorgenommen hat, die unwirksam sind, weil der Zedent keine Verfügungsbefugnis mehr hat (Soergel/Zeiss [Stand: Juli 1990] Rdn. 1; MünchKomm/Roth 5. Aufl. § 407 BGB Rdn. 1). Unstreitig hatte die Bekl. hier aber bereits vor Abschluss der Aufhebungsvereinbarungen Kenntnis von den Abtretungsverträgen.
26 Der Bekl. ist es deshalb auch versagt, sich gegenüber der Kl. mit der Begründung, die B. & S. habe die Kopiergeräte im Hinblick auf die Aufhebungsvereinbarungen von ihr zurückgeholt, auf eine Nichterfüllung der Mietverträge zu berufen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Aus den Vereinbarungen der Mietvertragsparteien kann sich ergeben, dass die Forderungen auf künftige Miete bereits zum Zeitpunkt der Abtretung als betagte Ansprüche entstanden sind, über die der Zedent nicht mehr wirksam verfügen kann.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Beklagten waren Kopiergeräte auf die Dauer von 60 Monaten vermietet worden. In den Mietverträgen waren die zu entrichtende Miete und deren Fälligkeit abschließend geregelt, die Sach- und Gegenleistungsgefahr war auf die Beklagte übertragen worden, Gewährleistungsverpflichtungen der Vermieterin waren durch Abtretung der gegenüber ihren Lieferanten bestehenden kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche einschließlich des Wandlungsrechts ersetzt worden.
Kurz nach Abschluss der Mietverträge trat die Vermieterin ihre Ansprache an die Klägerin ab und unterrichtete die Beklagte hiervon. Nachdem die Beklagte die Miete zunächst gezahlt hatte, stellte sie weitere Zahlungen unter Hinweis darauf ein, dass die Verträge durch Vereinbarungen mit der Vermieterin nachträglich aufgehoben worden seien. Mit der Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten restliche Miete.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht Schwerin gab der Klage statt, die Berufung zum OLG Rostock blieb erfolglos, ebenso die zugelassene Revision. Zwar seien Ansprüche auf Zahlung künftiger Miete in der Regel befristete Forderungen, die erst mit der Inanspruchnahme der jeweiligen Gegenleistung, nämlich der Überlassung des Mietobjekts in einem vertragsgemäßen Zustand zu Beginn des jeweiligen Mietzeitraums entstünden. Im Falle einer Abtretung dieser Ansprüche stelle sich die Frage, ob der abtretende Vermieter die Erwerbsaussicht des Abtretungsempfängers noch durch gegenteilige Verfügungen beeinträchtigen könne. Habe jedoch die künftige Mietforderung zum Zeitpunkt der Abtretung schon bestanden, komme es auf diese Fragestellung nicht an, weil der Zessionar in diesem Fall bereits Inhaber der Forderungen geworden und eine Verfügung des Zedenten hierüber ihm gegenüber unwirksam sei. Aus den Vereinbarungen der Mietparteien ergebe sich hier die Annahme bereits mit dem Abschluss der Verträge entstandener, betagter Mietforderungen, so dass eine in der Aufhebung der Verträge liegende Verfügung hierüber unwirksam gewesen sei.