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Unwirksamkeit der Mitteilung bei wesentlicher Verzögerung des Beginns der Verbesserungsmaßnahme

LG Berlin61 S 166/8828.11.1988GE 1989, 415

§ 541 b Abs. 2 BGB

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kann der Vermieter den Zeitpunkt, zu dem der Mieter eine ihm mitgeteilte Ver-besserungsmaßnahme (Modernisierung) zu dulden hat, nicht einhalten, und tritt danach eine wesentliche Verzögerung des Beginns der Verbesserungsmaßnahme ein, so wird die schriftliche Mitteilung gegenstandslos. Eine spätere Durchführung der Verbesserungsmaßnahme erfordert daher eine erneute schriftliche Mitteilung.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehren von den Bekl. die Duldung zum Einbau einer Etagen heizung. In ihrem Schreiben vom 9.5.1986 haben die Kl. den Beginn der Verbesserungsmaßnahme für den 8.9.1986 angekündigt. Diesen Termin haben sie dann unter gleichzeitiger Mitteilung, daß den Bekl. der neue Einbautermin noch mitgeteilt werde, aufgehoben. Das AG hat die Duldungsklage abgewiesen. Die Berufung der Kl. hatte keinen Erfolg.